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Versorgung mit Schutzimpfungen | Versorgung mit Schutzimpfungen | ||||
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t | 1 | Versorgung mit Schutzimpfungen | t | 1 | Versorgung mit Schutzimpfungen |
Versorgung mit Schutzimpfungen | Versorgung mit Schutzimpfungen | ||||
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f | 1 | (1) Die Krankenkassen oder ihre Verbände schließen mit Kassenärztlichen | f | 1 | (1) Die Krankenkassen oder ihre Verbände schließen mit Kassenärztlichen |
t | 2 | Vereinigungen, geeigneten Ärzten einschließlich Betriebsärzten, deren | t | 2 | Vereinigungen, Ärzten, Einrichtungen mit ärztlichem Personal, deren |
3 | Gemeinschaften, Einrichtungen mit geeignetem ärztlichen Personal oder den | 3 | Gemeinschaften, den obersten Landesgesundheitsbehörden oder den von ihnen | ||
4 | Behörden der Länder, die für die Durchführung von Schutzimpfungen nach dem | 4 | bestimmten Stellen, Verträge über die Durchführung von Schutzimpfungen nach § | ||
5 | Infektionsschutzgesetz zuständig sind, Verträge über die Durchführung von | 5 | 20i. Als Gemeinschaften im Sinne des Satzes 1 gelten auch Vereinigungen zur | ||
6 | Schutzimpfungen nach § 20i. Dabei haben sie sicherzustellen, dass insbesondere | 6 | Unterstützung von Mitgliedern, die Schutzimpfungen nach § 20i durchführen. Es | ||
7 | sind insbesondere Verträge abzuschließen mit | ||||
8 | 1. | ||||
7 | die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte sowie Fachärzte | 9 | den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten oder deren | ||
8 | für Arbeitsmedizin und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, die | 10 | Gemeinschaften, | ||
9 | nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, berechtigt sind, | 11 | 2. | ||
10 | Schutzimpfungen zu Lasten der Krankenkasse vorzunehmen. In den Verträgen mit | 12 | den Fachärzten für Arbeitsmedizin und Ärzten mit der Zusatzbezeichnung | ||
11 | den Behörden der Länder, die für die Durchführung von Schutzimpfungen nach dem | 13 | „Betriebsmedizin“, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, | ||
12 | Infektionsschutzgesetz zuständig sind, sind insbesondere folgende Regelungen | 14 | oder deren Gemeinschaften und | ||
13 | vorzusehen: | 15 | 3. | ||
16 | den obersten Landesgesundheitsbehörden oder den von ihnen bestimmten | ||||
17 | Stellen. | ||||
18 | In Verträgen mit den Fachärzten für Arbeitsmedizin, Ärzten mit der | ||||
19 | Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ und sonstigen Ärzten, die nicht an der | ||||
20 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder deren Gemeinschaften sind | ||||
21 | insbesondere Regelungen zur vereinfachten Umsetzung der Durchführung von | ||||
22 | Schutzimpfungen, insbesondere durch die pauschale Bereitstellung von | ||||
23 | Impfstoffen, sowie Regelungen zur vereinfachten Abrechnung, insbesondere durch | ||||
24 | die Erstattung von Pauschalbeträgen oder anteilig nach den Versichertenzahlen | ||||
25 | (Umlageverfahren) vorzusehen. In Verträgen mit den obersten | ||||
26 | Landesgesundheitsbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen sind | ||||
27 | insbesondere folgende Regelungen vorzusehen: | ||||
14 | 1. | 28 | 1. | ||
15 | Regelungen zur Förderung von Schutzimpfungen durch den öffentlichen | 29 | Regelungen zur Förderung von Schutzimpfungen durch den öffentlichen | ||
16 | Gesundheitsdienst, | 30 | Gesundheitsdienst, | ||
17 | 2. | 31 | 2. | ||
18 | Regelungen zur vereinfachten Umsetzung der Durchführung von Schutzimpfungen | 32 | Regelungen zur vereinfachten Umsetzung der Durchführung von Schutzimpfungen | ||
19 | nach § 20 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes, insbesondere durch | 33 | nach § 20 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes, insbesondere durch | ||
20 | die pauschale Bereitstellung von Impfstoffen, soweit die Krankenkassen zur | 34 | die pauschale Bereitstellung von Impfstoffen, soweit die Krankenkassen zur | ||
21 | Tragung der Kosten nach § 20 Absatz 5 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes | 35 | Tragung der Kosten nach § 20 Absatz 5 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes | ||
22 | verpflichtet sind, | 36 | verpflichtet sind, | ||
23 | 3. | 37 | 3. | ||
24 | Regelungen zur vereinfachten Erstattung der Kosten nach § 69 Absatz 1 Satz 3 | 38 | Regelungen zur vereinfachten Erstattung der Kosten nach § 69 Absatz 1 Satz 3 | ||
25 | des Infektionsschutzgesetzes, soweit die Krankenkassen zur Tragung der Kosten | 39 | des Infektionsschutzgesetzes, soweit die Krankenkassen zur Tragung der Kosten | ||
26 | nach § 20 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes verpflichtet sind | 40 | nach § 20 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes verpflichtet sind | ||
27 | und die Länder die Kosten vorläufig aus öffentlichen Mitteln bestreiten, | 41 | und die Länder die Kosten vorläufig aus öffentlichen Mitteln bestreiten, | ||
28 | insbesondere durch die Erstattung von Pauschalbeträgen oder anteilig nach den | 42 | insbesondere durch die Erstattung von Pauschalbeträgen oder anteilig nach den | ||
29 | Versichertenzahlen (Umlageverfahren) und | 43 | Versichertenzahlen (Umlageverfahren) und | ||
30 | 4. | 44 | 4. | ||
31 | Regelungen zur Übernahme der für die Beschaffung von Impfstoffen anfallenden | 45 | Regelungen zur Übernahme der für die Beschaffung von Impfstoffen anfallenden | ||
32 | Kosten des öffentlichen Gesundheitsdienstes durch die Krankenkassen für Personen | 46 | Kosten des öffentlichen Gesundheitsdienstes durch die Krankenkassen für Personen | ||
33 | bis zum vollendeten 18. Lebensjahr aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, | 47 | bis zum vollendeten 18. Lebensjahr aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, | ||
34 | deren Versicherteneigenschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zum | 48 | deren Versicherteneigenschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zum | ||
35 | Zeitpunkt der Durchführung der Schutzimpfung noch nicht festgestellt ist und die | 49 | Zeitpunkt der Durchführung der Schutzimpfung noch nicht festgestellt ist und die | ||
36 | nicht privat krankenversichert sind. | 50 | nicht privat krankenversichert sind. | ||
37 | Einigen sich die Vertragsparteien nach Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von | 51 | Einigen sich die Vertragsparteien nach Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von | ||
38 | drei Monaten nach einer Entscheidung gemäß § 20i Absatz 1 Satz 3 oder nach | 52 | drei Monaten nach einer Entscheidung gemäß § 20i Absatz 1 Satz 3 oder nach | ||
39 | Erlass oder Änderung der Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 Satz 1, legt | 53 | Erlass oder Änderung der Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 Satz 1, legt | ||
40 | eine von den Vertragsparteien zu bestimmende unabhängige Schiedsperson den | 54 | eine von den Vertragsparteien zu bestimmende unabhängige Schiedsperson den | ||
41 | jeweiligen Vertragsinhalt fest. Einigen sich die Vertragsparteien nicht auf | 55 | jeweiligen Vertragsinhalt fest. Einigen sich die Vertragsparteien nicht auf | ||
42 | eine Schiedsperson, so wird diese von der für die vertragsschließende | 56 | eine Schiedsperson, so wird diese von der für die vertragsschließende | ||
43 | Krankenkasse oder für den vertragsschließenden Verband zuständigen | 57 | Krankenkasse oder für den vertragsschließenden Verband zuständigen | ||
44 | Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die | 58 | Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die | ||
45 | Vertragspartner zu gleichen Teilen. Endet ein Vertrag nach Satz 1 oder endet | 59 | Vertragspartner zu gleichen Teilen. Endet ein Vertrag nach Satz 1 oder endet | ||
46 | eine Rahmenvereinbarung nach § 20i Absatz 3 Satz 3 in der bis zum 10. Mai 2019 | 60 | eine Rahmenvereinbarung nach § 20i Absatz 3 Satz 3 in der bis zum 10. Mai 2019 | ||
47 | geltenden Fassung, so gelten seine oder ihre Bestimmungen bis zum Abschluss | 61 | geltenden Fassung, so gelten seine oder ihre Bestimmungen bis zum Abschluss | ||
48 | eines neuen Vertrages oder bis zur Entscheidung der Schiedsperson vorläufig | 62 | eines neuen Vertrages oder bis zur Entscheidung der Schiedsperson vorläufig | ||
49 | weiter. | 63 | weiter. | ||
50 | (2) __1 Die Kassenärztliche Bundesvereinigung meldet bis zum 15. __2 Januar | 64 | (2) __1 Die Kassenärztliche Bundesvereinigung meldet bis zum 15. __2 Januar | ||
51 | eines Kalenderjahres den Bedarf an saisonalen Grippeimpfstoffen auf Grundlage | 65 | eines Kalenderjahres den Bedarf an saisonalen Grippeimpfstoffen auf Grundlage | ||
52 | der durch die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte geplanten Bestellungen an | 66 | der durch die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte geplanten Bestellungen an | ||
53 | das Paul-Ehrlich-Institut. __3 Das Paul-Ehrlich-Institut prüft den nach Satz 1 | 67 | das Paul-Ehrlich-Institut. __3 Das Paul-Ehrlich-Institut prüft den nach Satz 1 | ||
54 | übermittelten Bedarf unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Reserve von 10 | 68 | übermittelten Bedarf unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Reserve von 10 | ||
55 | Prozent durch Vergleich mit den nach § 29 Absatz 1d des Arzneimittelgesetzes | 69 | Prozent durch Vergleich mit den nach § 29 Absatz 1d des Arzneimittelgesetzes | ||
56 | mitgeteilten Daten von Inhabern der Zulassungen von saisonalen | 70 | mitgeteilten Daten von Inhabern der Zulassungen von saisonalen | ||
57 | Grippeimpfstoffen bis zum 15. __4 März eines Kalenderjahres. __5 Die Prüfung | 71 | Grippeimpfstoffen bis zum 15. __4 März eines Kalenderjahres. __5 Die Prüfung | ||
58 | nach Satz 2 erfolgt im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut. __6 Das Ergebnis | 72 | nach Satz 2 erfolgt im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut. __6 Das Ergebnis | ||
59 | der Prüfung teilt das Paul-Ehrlich-Institut unverzüglich der Kassenärztlichen | 73 | der Prüfung teilt das Paul-Ehrlich-Institut unverzüglich der Kassenärztlichen | ||
60 | Bundesvereinigung und den Inhabern der Zulassungen von saisonalen | 74 | Bundesvereinigung und den Inhabern der Zulassungen von saisonalen | ||
61 | Grippeimpfstoffen mit. | 75 | Grippeimpfstoffen mit. | ||
62 | (3) __1 Die Inhaber von Zulassungen von saisonalen Grippeimpfstoffen melden | 76 | (3) __1 Die Inhaber von Zulassungen von saisonalen Grippeimpfstoffen melden | ||
63 | die voraussichtlichen Preise für Grippeimpfstoffe für die kommende Impfsaison | 77 | die voraussichtlichen Preise für Grippeimpfstoffe für die kommende Impfsaison | ||
64 | bis spätestens zum 1. __2 März eines Jahres an die Kassenärztliche | 78 | bis spätestens zum 1. __2 März eines Jahres an die Kassenärztliche | ||
65 | Bundesvereinigung. | 79 | Bundesvereinigung. |
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