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Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten | Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten | ||||
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t | 1 | Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten | t | 1 | Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten |
Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten | Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten | ||||
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n | n | 1 | (1) Die Krankenkasse bestimmt in ihrer Satzung, unter welchen Voraussetzungen | ||
2 | Versicherte, die Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und | ||||
3 | Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25, 25a und 26 oder Leistungen für | ||||
4 | Schutzimpfungen nach § 20i in Anspruch nehmen, Anspruch auf einen Bonus haben, | ||||
5 | der zusätzlich zu der in § 62 Absatz 1 Satz 2 genannten abgesenkten | ||||
6 | Belastungsgrenze zu gewähren ist. | ||||
1 | (1) Die Krankenkasse soll in ihrer Satzung bestimmen, unter welchen | 7 | (1a) Die Krankenkasse soll in ihrer Satzung bestimmen, unter welchen | ||
2 | Voraussetzungen Versicherte, die | 8 | Voraussetzungen Versicherte, die regelmäßig Leistungen der Krankenkassen zur | ||
3 | 1. | 9 | verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5 in Anspruch nehmen oder an | ||
4 | regelmäßig Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und | 10 | vergleichbaren, qualitätsgesicherten Angeboten zur Förderung eines | ||
5 | Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 in Anspruch nehmen, | 11 | gesundheitsbewussten Verhaltens teilnehmen, Anspruch auf einen Bonus haben, | ||
6 | 2. | 12 | der zusätzlich zu der in § 62 Absatz 1 Satz 2 genannten abgesenkten | ||
7 | Leistungen für Schutzimpfungen nach § 20i in Anspruch nehmen oder | 13 | Belastungsgrenze zu gewähren ist. | ||
8 | 3. | ||||
9 | regelmäßig Leistungen der Krankenkassen zur verhaltensbezogenen Prävention | ||||
10 | nach § 20 Absatz 5 in Anspruch nehmen oder an vergleichbaren, | ||||
11 | qualitätsgesicherten Angeboten zur Förderung eines gesundheitsbewussten | ||||
12 | Verhaltens teilnehmen, | ||||
13 | Anspruch auf einen Bonus haben, der zusätzlich zu der in § 62 Absatz 1 Satz 2 | ||||
14 | genannten abgesenkten Belastungsgrenze zu gewähren ist. Um den Nachweis über | ||||
15 | das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 1 führen zu können, | ||||
16 | dürfen Krankenkassen die nach § 284 Absatz 1 von ihnen rechtmäßig erhobenen | ||||
17 | und gespeicherten versichertenbezogenen Daten mit schriftlicher oder | ||||
18 | elektronischer Einwilligung der betroffenen Versicherten im erforderlichen | ||||
19 | Umfang verarbeiten. | ||||
20 | (2) Die Krankenkasse soll in ihrer Satzung auch vorsehen, dass bei Maßnahmen | 14 | (2) Die Krankenkasse soll in ihrer Satzung auch vorsehen, dass bei Maßnahmen | ||
21 | zur betrieblichen Gesundheitsförderung durch Arbeitgeber sowohl der | 15 | zur betrieblichen Gesundheitsförderung durch Arbeitgeber sowohl der | ||
22 | Arbeitgeber als auch die teilnehmenden Versicherten einen Bonus erhalten. | 16 | Arbeitgeber als auch die teilnehmenden Versicherten einen Bonus erhalten. | ||
t | 23 | (3) __1 Die Aufwendungen für Maßnahmen nach Absatz 1 müssen mittelfristig aus | t | 17 | (3) __1 Die Aufwendungen für Maßnahmen nach Absatz 1a müssen mittelfristig aus |
24 | Einsparungen und Effizienzsteigerungen, die durch diese Maßnahmen erzielt | 18 | Einsparungen und Effizienzsteigerungen, die durch diese Maßnahmen erzielt | ||
25 | werden, finanziert werden. __2 Die Krankenkassen haben regelmäßig, mindestens | 19 | werden, finanziert werden. __2 Die Krankenkassen haben regelmäßig, mindestens | ||
26 | alle drei Jahre, über diese Einsparungen gegenüber der zuständigen | 20 | alle drei Jahre, über diese Einsparungen gegenüber der zuständigen | ||
27 | Aufsichtsbehörde Rechenschaft abzulegen. __3 Werden keine Einsparungen | 21 | Aufsichtsbehörde Rechenschaft abzulegen. __3 Werden keine Einsparungen | ||
28 | erzielt, dürfen keine Boni für die entsprechenden Versorgungsformen gewährt | 22 | erzielt, dürfen keine Boni für die entsprechenden Versorgungsformen gewährt | ||
29 | werden. | 23 | werden. |
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