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Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten | Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten | ||||
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t | 1 | Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten | t | 1 | Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten |
Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten | Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten | ||||
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f | 1 | (1) __1 Lebenswelten im Sinne des § 20 Absatz 4 Nummer 2 sind für die | f | 1 | (1) __1 Lebenswelten im Sinne des § 20 Absatz 4 Nummer 2 sind für die |
2 | Gesundheit bedeutsame, abgrenzbare soziale Systeme insbesondere des Wohnens, | 2 | Gesundheit bedeutsame, abgrenzbare soziale Systeme insbesondere des Wohnens, | ||
3 | des Lernens, des Studierens, der medizinischen und pflegerischen Versorgung | 3 | des Lernens, des Studierens, der medizinischen und pflegerischen Versorgung | ||
4 | sowie der Freizeitgestaltung einschließlich des Sports. __2 Die Krankenkassen | 4 | sowie der Freizeitgestaltung einschließlich des Sports. __2 Die Krankenkassen | ||
t | 5 | fördern unbeschadet der Aufgaben anderer auf der Grundlage von | t | 5 | fördern im Zusammenwirken mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst unbeschadet |
6 | Rahmenvereinbarungen nach § 20f Absatz 1 mit Leistungen zur | 6 | der Aufgaben anderer auf der Grundlage von Rahmenvereinbarungen nach § 20f | ||
7 | Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten insbesondere den Aufbau | 7 | Absatz 1 mit Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in | ||
8 | und die Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen. __3 Hierzu erheben sie | 8 | Lebenswelten insbesondere den Aufbau und die Stärkung gesundheitsförderlicher | ||
9 | unter Beteiligung der Versicherten und der für die Lebenswelt Verantwortlichen | 9 | Strukturen. __3 Hierzu erheben sie unter Beteiligung der Versicherten und der | ||
10 | die gesundheitliche Situation einschließlich ihrer Risiken und Potenziale und | 10 | für die Lebenswelt Verantwortlichen die gesundheitliche Situation | ||
11 | entwickeln Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation sowie | 11 | einschließlich ihrer Risiken und Potenziale und entwickeln Vorschläge zur | ||
12 | Verbesserung der gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung der | ||||
12 | zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten und unterstützen | 13 | gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten und unterstützen deren Umsetzung. | ||
13 | deren Umsetzung. __4 Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Satz 2 sollen die | 14 | __4 Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Satz 2 sollen die Krankenkassen | ||
14 | Krankenkassen zusammenarbeiten und kassenübergreifende Leistungen zur | 15 | zusammenarbeiten und kassenübergreifende Leistungen zur Gesundheitsförderung | ||
15 | Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten erbringen. Bei der | 16 | und Prävention in Lebenswelten erbringen. Bei der Erbringung von Leistungen | ||
16 | Erbringung von Leistungen für Personen, deren berufliche Eingliederung auf | 17 | für Personen, deren berufliche Eingliederung auf Grund gesundheitlicher | ||
17 | Grund gesundheitlicher Einschränkungen _besonderes_ erschwert ist, arbeiten | 18 | Einschränkungen _besonderes_ erschwert ist, arbeiten die Krankenkassen mit der | ||
18 | die Krankenkassen mit der Bundesagentur für Arbeit und mit den kommunalen | 19 | Bundesagentur für Arbeit und mit den kommunalen Trägern der Grundsicherung für | ||
19 | Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende eng zusammen. | 20 | Arbeitsuchende eng zusammen. | ||
20 | (2) Die Krankenkasse kann Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention | 21 | (2) Die Krankenkasse kann Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention | ||
21 | in Lebenswelten erbringen, wenn die Bereitschaft der für die Lebenswelt | 22 | in Lebenswelten erbringen, wenn die Bereitschaft der für die Lebenswelt | ||
22 | Verantwortlichen zur Umsetzung von Vorschlägen zur Verbesserung der | 23 | Verantwortlichen zur Umsetzung von Vorschlägen zur Verbesserung der | ||
23 | gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen | 24 | gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen | ||
24 | und Fähigkeiten besteht und sie mit einer angemessenen Eigenleistung zur | 25 | und Fähigkeiten besteht und sie mit einer angemessenen Eigenleistung zur | ||
25 | Umsetzung der Rahmenvereinbarungen nach § 20f beitragen. | 26 | Umsetzung der Rahmenvereinbarungen nach § 20f beitragen. | ||
26 | (3) __1 Zur Unterstützung der Krankenkassen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben | 27 | (3) __1 Zur Unterstützung der Krankenkassen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben | ||
27 | zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten für in der | 28 | zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten für in der | ||
28 | gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte, insbesondere in | 29 | gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte, insbesondere in | ||
29 | Kindertageseinrichtungen, in sonstigen Einrichtungen der Kinder- und | 30 | Kindertageseinrichtungen, in sonstigen Einrichtungen der Kinder- und | ||
30 | Jugendhilfe, in Schulen sowie in den Lebenswelten älterer Menschen und zur | 31 | Jugendhilfe, in Schulen sowie in den Lebenswelten älterer Menschen und zur | ||
31 | Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen beauftragt der | 32 | Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen beauftragt der | ||
32 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Bundeszentrale für gesundheitliche | 33 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Bundeszentrale für gesundheitliche | ||
33 | Aufklärung ab dem Jahr 2016 insbesondere mit der Entwicklung der Art und der | 34 | Aufklärung ab dem Jahr 2016 insbesondere mit der Entwicklung der Art und der | ||
34 | Qualität krankenkassenübergreifender Leistungen, deren Implementierung und | 35 | Qualität krankenkassenübergreifender Leistungen, deren Implementierung und | ||
35 | deren wissenschaftlicher Evaluation. __2 Der Spitzenverband Bund der | 36 | deren wissenschaftlicher Evaluation. __2 Der Spitzenverband Bund der | ||
36 | Krankenkassen legt dem Auftrag die nach § 20 Absatz 2 Satz 1 festgelegten | 37 | Krankenkassen legt dem Auftrag die nach § 20 Absatz 2 Satz 1 festgelegten | ||
37 | Handlungsfelder und Kriterien sowie die in den Rahmenvereinbarungen nach § 20f | 38 | Handlungsfelder und Kriterien sowie die in den Rahmenvereinbarungen nach § 20f | ||
38 | jeweils getroffenen Festlegungen zugrunde. __3 Im Rahmen des Auftrags nach | 39 | jeweils getroffenen Festlegungen zugrunde. __3 Im Rahmen des Auftrags nach | ||
39 | Satz 1 soll die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung geeignete | 40 | Satz 1 soll die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung geeignete | ||
40 | Kooperationspartner heranziehen. __4 Die Bundeszentrale für gesundheitliche | 41 | Kooperationspartner heranziehen. __4 Die Bundeszentrale für gesundheitliche | ||
41 | Aufklärung erhält für die Ausführung des Auftrags nach Satz 1 vom | 42 | Aufklärung erhält für die Ausführung des Auftrags nach Satz 1 vom | ||
42 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine pauschale Vergütung in Höhe von | 43 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine pauschale Vergütung in Höhe von | ||
43 | mindestens 0,45 Euro aus dem Betrag, den die Krankenkassen nach § 20 Absatz 6 | 44 | mindestens 0,45 Euro aus dem Betrag, den die Krankenkassen nach § 20 Absatz 6 | ||
44 | Satz 2 für Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten | 45 | Satz 2 für Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten | ||
45 | aufzuwenden haben. __5 Die Vergütung nach Satz 4 erfolgt quartalsweise und ist | 46 | aufzuwenden haben. __5 Die Vergütung nach Satz 4 erfolgt quartalsweise und ist | ||
46 | am ersten Tag des jeweiligen Quartals zu leisten. __6 Sie ist nach Maßgabe von | 47 | am ersten Tag des jeweiligen Quartals zu leisten. __6 Sie ist nach Maßgabe von | ||
47 | § 20 Absatz 6 Satz 5 jährlich anzupassen. __7 Die Bundeszentrale für | 48 | § 20 Absatz 6 Satz 5 jährlich anzupassen. __7 Die Bundeszentrale für | ||
48 | gesundheitliche Aufklärung stellt sicher, dass die vom Spitzenverband Bund der | 49 | gesundheitliche Aufklärung stellt sicher, dass die vom Spitzenverband Bund der | ||
49 | Krankenkassen geleistete Vergütung ausschließlich zur Durchführung des | 50 | Krankenkassen geleistete Vergütung ausschließlich zur Durchführung des | ||
50 | Auftrags nach diesem Absatz eingesetzt wird und dokumentiert dies nach Maßgabe | 51 | Auftrags nach diesem Absatz eingesetzt wird und dokumentiert dies nach Maßgabe | ||
51 | des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. | 52 | des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. | ||
52 | (4) __1 Das Nähere über die Beauftragung der Bundeszentrale für | 53 | (4) __1 Das Nähere über die Beauftragung der Bundeszentrale für | ||
53 | gesundheitliche Aufklärung nach Absatz 3, insbesondere zum Inhalt und Umfang, | 54 | gesundheitliche Aufklärung nach Absatz 3, insbesondere zum Inhalt und Umfang, | ||
54 | zur Qualität und zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit sowie zu den für die | 55 | zur Qualität und zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit sowie zu den für die | ||
55 | Durchführung notwendigen Kosten, vereinbaren der Spitzenverband Bund der | 56 | Durchführung notwendigen Kosten, vereinbaren der Spitzenverband Bund der | ||
56 | Krankenkassen und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung erstmals | 57 | Krankenkassen und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung erstmals | ||
57 | bis zum 30. __2 November 2015. __3 Kommt die Vereinbarung nicht innerhalb der | 58 | bis zum 30. __2 November 2015. __3 Kommt die Vereinbarung nicht innerhalb der | ||
58 | Frist nach Satz 1 zustande, erbringt die Bundeszentrale für gesundheitliche | 59 | Frist nach Satz 1 zustande, erbringt die Bundeszentrale für gesundheitliche | ||
59 | Aufklärung die Leistungen nach Absatz 3 Satz 1 unter Berücksichtigung der vom | 60 | Aufklärung die Leistungen nach Absatz 3 Satz 1 unter Berücksichtigung der vom | ||
60 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 20 Absatz 2 Satz 1 festgelegten | 61 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 20 Absatz 2 Satz 1 festgelegten | ||
61 | Handlungsfelder und Kriterien sowie unter Beachtung der in den | 62 | Handlungsfelder und Kriterien sowie unter Beachtung der in den | ||
62 | Rahmenvereinbarungen nach § 20f getroffenen Festlegungen und des | 63 | Rahmenvereinbarungen nach § 20f getroffenen Festlegungen und des | ||
63 | Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 12. __4 Der Spitzenverband Bund der | 64 | Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 12. __4 Der Spitzenverband Bund der | ||
64 | Krankenkassen regelt in seiner Satzung das Verfahren zur Aufbringung der | 65 | Krankenkassen regelt in seiner Satzung das Verfahren zur Aufbringung der | ||
65 | erforderlichen Mittel durch die Krankenkassen. § 89 __5 Absatz 3 bis 5 des | 66 | erforderlichen Mittel durch die Krankenkassen. § 89 __5 Absatz 3 bis 5 des | ||
66 | Zehnten Buches gilt entsprechend. | 67 | Zehnten Buches gilt entsprechend. |
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