Lade...
Lade...
Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung | Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung | t | 1 | Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung |
Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung | Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen | f | 1 | (1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen |
2 | Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien | 2 | Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien | ||
3 | nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind, und auf __1 Versorgung mit | 3 | nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind, und auf __1 Versorgung mit | ||
4 | Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat | 4 | Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat | ||
5 | in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 festzulegen, in welchen | 5 | in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 festzulegen, in welchen | ||
6 | medizinisch notwendigen Fällen Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als | 6 | medizinisch notwendigen Fällen Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als | ||
7 | Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 des Medizinproduktegesetzes zur | 7 | Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 des Medizinproduktegesetzes zur | ||
8 | Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, ausnahmsweise in die | 8 | Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, ausnahmsweise in die | ||
9 | Arzneimittelversorgung einbezogen werden; § 34 Abs. 1 Satz 5, 7 und 8 und Abs. | 9 | Arzneimittelversorgung einbezogen werden; § 34 Abs. 1 Satz 5, 7 und 8 und Abs. | ||
10 | 6 sowie § 35 und die §§ 126 und 127 in der bis zum 10. __2 Mai 2019 geltenden | 10 | 6 sowie § 35 und die §§ 126 und 127 in der bis zum 10. __2 Mai 2019 geltenden | ||
11 | Fassung gelten entsprechend. Für verschreibungspflichtige und nicht | 11 | Fassung gelten entsprechend. Für verschreibungspflichtige und nicht | ||
12 | verschreibungspflichtige Medizinprodukte nach Satz 2 gilt § 34 Abs. 1 __3 Satz | 12 | verschreibungspflichtige Medizinprodukte nach Satz 2 gilt § 34 Abs. 1 __3 Satz | ||
13 | 6 entsprechend. Der Vertragsarzt kann Arzneimittel, die auf Grund der | 13 | 6 entsprechend. Der Vertragsarzt kann Arzneimittel, die auf Grund der | ||
14 | Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 von der __4 Versorgung | 14 | Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 von der __4 Versorgung | ||
15 | ausgeschlossen sind, ausnahmsweise in medizinisch begründeten Einzelfällen mit | 15 | ausgeschlossen sind, ausnahmsweise in medizinisch begründeten Einzelfällen mit | ||
16 | Begründung verordnen. Für die Versorgung nach Satz 1 können die Versicherten | 16 | Begründung verordnen. Für die Versorgung nach Satz 1 können die Versicherten | ||
17 | unter den Apotheken, für die der Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 __5 Geltung | 17 | unter den Apotheken, für die der Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 __5 Geltung | ||
18 | hat, frei wählen. | 18 | hat, frei wählen. | ||
19 | (1a) __1 Verbandmittel sind Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren | 19 | (1a) __1 Verbandmittel sind Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren | ||
20 | Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, | 20 | Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, | ||
21 | Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder | 21 | Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder | ||
22 | beides zu erfüllen. __2 Die Eigenschaft als Verbandmittel entfällt nicht, wenn | 22 | beides zu erfüllen. __2 Die Eigenschaft als Verbandmittel entfällt nicht, wenn | ||
23 | ein Gegenstand ergänzend weitere Wirkungen entfaltet, die ohne | 23 | ein Gegenstand ergänzend weitere Wirkungen entfaltet, die ohne | ||
24 | pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweise im | 24 | pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweise im | ||
25 | menschlichen Körper der Wundheilung dienen, beispielsweise, indem er eine | 25 | menschlichen Körper der Wundheilung dienen, beispielsweise, indem er eine | ||
26 | Wunde feucht hält, reinigt, geruchsbindend, antimikrobiell oder | 26 | Wunde feucht hält, reinigt, geruchsbindend, antimikrobiell oder | ||
27 | metallbeschichtet ist. __3 Erfasst sind auch Gegenstände, die zur | 27 | metallbeschichtet ist. __3 Erfasst sind auch Gegenstände, die zur | ||
28 | individuellen Erstellung von einmaligen Verbänden an Körperteilen, die nicht | 28 | individuellen Erstellung von einmaligen Verbänden an Körperteilen, die nicht | ||
29 | oberflächengeschädigt sind, gegebenenfalls mehrfach verwendet werden, um | 29 | oberflächengeschädigt sind, gegebenenfalls mehrfach verwendet werden, um | ||
30 | Körperteile zu stabilisieren, zu immobilisieren oder zu komprimieren. __4 Das | 30 | Körperteile zu stabilisieren, zu immobilisieren oder zu komprimieren. __4 Das | ||
31 | Nähere zur Abgrenzung von Verbandmitteln zu sonstigen Produkten zur | 31 | Nähere zur Abgrenzung von Verbandmitteln zu sonstigen Produkten zur | ||
32 | Wundbehandlung regelt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 31. __5 August | 32 | Wundbehandlung regelt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 31. __5 August | ||
33 | 2020 in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6; Absatz 1 Satz 2 | 33 | 2020 in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6; Absatz 1 Satz 2 | ||
34 | gilt für diese sonstigen Produkte entsprechend. __6 Bis zwölf Monate nach dem | 34 | gilt für diese sonstigen Produkte entsprechend. __6 Bis zwölf Monate nach dem | ||
35 | Wirksamwerden der Regelungen nach Satz 4 sind solche Gegenstände weiterhin zu | 35 | Wirksamwerden der Regelungen nach Satz 4 sind solche Gegenstände weiterhin zu | ||
36 | Lasten der Krankenkassen zu erbringen, die vor dem 11. __7 April 2017 erbracht | 36 | Lasten der Krankenkassen zu erbringen, die vor dem 11. __7 April 2017 erbracht | ||
37 | wurden. | 37 | wurden. | ||
38 | (2) __1 Für ein Arznei- oder Verbandmittel, für das ein Festbetrag nach § 35 | 38 | (2) __1 Für ein Arznei- oder Verbandmittel, für das ein Festbetrag nach § 35 | ||
39 | festgesetzt ist, trägt die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses | 39 | festgesetzt ist, trägt die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses | ||
40 | Betrages, für andere Arznei- oder Verbandmittel die vollen Kosten, jeweils | 40 | Betrages, für andere Arznei- oder Verbandmittel die vollen Kosten, jeweils | ||
41 | abzüglich der vom Versicherten zu leistenden Zuzahlung und der Abschläge nach | 41 | abzüglich der vom Versicherten zu leistenden Zuzahlung und der Abschläge nach | ||
42 | den §§ 130, 130a und dem Gesetz zur Einführung von Abschlägen der | 42 | den §§ 130, 130a und dem Gesetz zur Einführung von Abschlägen der | ||
43 | pharmazeutischen Großhändler. Hat die Krankenkasse mit einem pharmazeutischen | 43 | pharmazeutischen Großhändler. Hat die Krankenkasse mit einem pharmazeutischen | ||
44 | Unternehmen, das ein Festbetragsarzneimittel anbietet, eine Vereinbarung nach | 44 | Unternehmen, das ein Festbetragsarzneimittel anbietet, eine Vereinbarung nach | ||
45 | § 130a Abs. 8 abgeschlossen, trägt die Krankenkasse abweichend von Satz 1 den | 45 | § 130a Abs. 8 abgeschlossen, trägt die Krankenkasse abweichend von Satz 1 den | ||
46 | Apothekenverkaufspreis dieses Mittels abzüglich der Zuzahlungen und Abschläge | 46 | Apothekenverkaufspreis dieses Mittels abzüglich der Zuzahlungen und Abschläge | ||
47 | nach den §§ 130 und 130a Abs. 1, 3a und 3b. __2 Diese Vereinbarung ist nur | 47 | nach den §§ 130 und 130a Abs. 1, 3a und 3b. __2 Diese Vereinbarung ist nur | ||
48 | zulässig, wenn hierdurch die Mehrkosten der Überschreitung des Festbetrages | 48 | zulässig, wenn hierdurch die Mehrkosten der Überschreitung des Festbetrages | ||
49 | ausgeglichen werden. Die Krankenkasse übermittelt die erforderlichen Angaben | 49 | ausgeglichen werden. Die Krankenkasse übermittelt die erforderlichen Angaben | ||
50 | einschließlich des Arzneimittel- und des Institutionskennzeichens der | 50 | einschließlich des Arzneimittel- und des Institutionskennzeichens der | ||
51 | Krankenkasse an die Vertragspartner nach § 129 Abs. 2; das Nähere ist in den | 51 | Krankenkasse an die Vertragspartner nach § 129 Abs. 2; das Nähere ist in den | ||
52 | Verträgen nach § 129 Abs. 2 und 5 zu vereinbaren. __3 Versicherte und | 52 | Verträgen nach § 129 Abs. 2 und 5 zu vereinbaren. __3 Versicherte und | ||
53 | Apotheken sind nicht verpflichtet, Mehrkosten an die Krankenkasse | 53 | Apotheken sind nicht verpflichtet, Mehrkosten an die Krankenkasse | ||
54 | zurückzuzahlen, wenn die von der Krankenkasse abgeschlossene Vereinbarung den | 54 | zurückzuzahlen, wenn die von der Krankenkasse abgeschlossene Vereinbarung den | ||
55 | gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. | 55 | gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. | ||
56 | (2a) (weggefallen) | 56 | (2a) (weggefallen) | ||
57 | (3) __1 Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, leisten an | 57 | (3) __1 Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, leisten an | ||
58 | die abgebende Stelle zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung | 58 | die abgebende Stelle zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung | ||
59 | verordneten Arznei- und Verbandmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 | 59 | verordneten Arznei- und Verbandmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 | ||
60 | ergebenden Betrag, jedoch jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. __2 | 60 | ergebenden Betrag, jedoch jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. __2 | ||
61 | Satz 1 findet keine Anwendung bei Harn- und Blutteststreifen. __3 Satz 1 gilt | 61 | Satz 1 findet keine Anwendung bei Harn- und Blutteststreifen. __3 Satz 1 gilt | ||
62 | auch für Medizinprodukte, die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 in die Versorgung mit | 62 | auch für Medizinprodukte, die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 in die Versorgung mit | ||
63 | Arzneimitteln einbezogen worden sind. __4 Der Spitzenverband Bund der | 63 | Arzneimitteln einbezogen worden sind. __4 Der Spitzenverband Bund der | ||
64 | Krankenkassen kann Arzneimittel, deren Abgabepreis des pharmazeutischen | 64 | Krankenkassen kann Arzneimittel, deren Abgabepreis des pharmazeutischen | ||
65 | Unternehmers ohne Mehrwertsteuer mindestens um 30 vom Hundert niedriger als | 65 | Unternehmers ohne Mehrwertsteuer mindestens um 30 vom Hundert niedriger als | ||
66 | der jeweils gültige Festbetrag ist, der diesem Preis zugrunde liegt, von der | 66 | der jeweils gültige Festbetrag ist, der diesem Preis zugrunde liegt, von der | ||
67 | Zuzahlung freistellen, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. Für andere | 67 | Zuzahlung freistellen, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. Für andere | ||
68 | Arzneimittel, für die eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 besteht, kann die | 68 | Arzneimittel, für die eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 besteht, kann die | ||
69 | __5 Krankenkasse die Zuzahlung um die Hälfte ermäßigen oder aufheben, wenn | 69 | __5 Krankenkasse die Zuzahlung um die Hälfte ermäßigen oder aufheben, wenn | ||
70 | hieraus Einsparungen zu erwarten sind. __6 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. | 70 | hieraus Einsparungen zu erwarten sind. __6 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. | ||
71 | __7 Muss für ein Arzneimittel auf Grund eines Arzneimittelrückrufs oder einer | 71 | __7 Muss für ein Arzneimittel auf Grund eines Arzneimittelrückrufs oder einer | ||
72 | von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Einschränkung der Verwendbarkeit | 72 | von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Einschränkung der Verwendbarkeit | ||
73 | erneut ein Arzneimittel verordnet werden, so ist die erneute Verordnung | 73 | erneut ein Arzneimittel verordnet werden, so ist die erneute Verordnung | ||
74 | zuzahlungsfrei. __8 Eine bereits geleistete Zuzahlung für die erneute | 74 | zuzahlungsfrei. __8 Eine bereits geleistete Zuzahlung für die erneute | ||
75 | Verordnung ist dem Versicherten auf Antrag von der Krankenkasse zu erstatten. | 75 | Verordnung ist dem Versicherten auf Antrag von der Krankenkasse zu erstatten. | ||
76 | (4) __1 Das Nähere zu therapiegerechten und wirtschaftlichen Packungsgrößen | 76 | (4) __1 Das Nähere zu therapiegerechten und wirtschaftlichen Packungsgrößen | ||
77 | bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne | 77 | bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne | ||
78 | Zustimmung des Bundesrates. __2 Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße | 78 | Zustimmung des Bundesrates. __2 Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße | ||
79 | die größte der auf Grund der Verordnung nach Satz 1 bestimmte Packungsgröße | 79 | die größte der auf Grund der Verordnung nach Satz 1 bestimmte Packungsgröße | ||
80 | übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach Absatz 1 und darf nicht | 80 | übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach Absatz 1 und darf nicht | ||
81 | zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden. | 81 | zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden. | ||
82 | (5) __1 Versicherte haben Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen | 82 | (5) __1 Versicherte haben Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen | ||
83 | Ernährung, wenn eine diätetische Intervention mit bilanzierten Diäten | 83 | Ernährung, wenn eine diätetische Intervention mit bilanzierten Diäten | ||
84 | medizinisch notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Der Gemeinsame | 84 | medizinisch notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Der Gemeinsame | ||
85 | Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 fest, | 85 | Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 fest, | ||
86 | unter welchen __2 Voraussetzungen welche bilanzierten Diäten zur enteralen | 86 | unter welchen __2 Voraussetzungen welche bilanzierten Diäten zur enteralen | ||
87 | Ernährung vom Vertragsarzt verordnet werden können und veröffentlicht im | 87 | Ernährung vom Vertragsarzt verordnet werden können und veröffentlicht im | ||
88 | Bundesanzeiger eine Zusammenstellung der verordnungsfähigen Produkte. § 34 | 88 | Bundesanzeiger eine Zusammenstellung der verordnungsfähigen Produkte. § 34 | ||
89 | Abs. 6 gilt entsprechend. __3 In die Zusammenstellung sollen nur Produkte | 89 | Abs. 6 gilt entsprechend. __3 In die Zusammenstellung sollen nur Produkte | ||
90 | aufgenommen werden, die die Anforderungen der Richtlinie erfüllen. __4 Für die | 90 | aufgenommen werden, die die Anforderungen der Richtlinie erfüllen. __4 Für die | ||
91 | Zuzahlung gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. __5 Für die Abgabe von | 91 | Zuzahlung gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. __5 Für die Abgabe von | ||
92 | bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung gelten die §§ 126 und 127 in der | 92 | bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung gelten die §§ 126 und 127 in der | ||
93 | bis zum 10. __6 Mai 2019 geltenden Fassung entsprechend. Bei Vereinbarungen | 93 | bis zum 10. __6 Mai 2019 geltenden Fassung entsprechend. Bei Vereinbarungen | ||
94 | nach § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sind __7 Leistungen nach Satz 1 zu | 94 | nach § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sind __7 Leistungen nach Satz 1 zu | ||
95 | berücksichtigen. | 95 | berücksichtigen. | ||
96 | (6) Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf | 96 | (6) Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf | ||
97 | Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in | 97 | Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in | ||
98 | standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den | 98 | standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den | ||
99 | Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn | 99 | Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn | ||
100 | 1. | 100 | 1. | ||
101 | eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung | 101 | eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung | ||
102 | a) | 102 | a) | ||
103 | nicht zur Verfügung steht oder | 103 | nicht zur Verfügung steht oder | ||
104 | b) | 104 | b) | ||
105 | im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden | 105 | im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden | ||
106 | Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu | 106 | Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu | ||
107 | erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes | 107 | erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes | ||
108 | der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann, | 108 | der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann, | ||
109 | 2. | 109 | 2. | ||
110 | eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive | 110 | eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive | ||
111 | Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht. | 111 | Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht. | ||
112 | Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen | 112 | Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen | ||
113 | Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung | 113 | Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung | ||
114 | der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist. Verordnet die | 114 | der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist. Verordnet die | ||
115 | Vertragsärztin oder der Vertragsarzt die Leistung nach Satz 1 im Rahmen der | 115 | Vertragsärztin oder der Vertragsarzt die Leistung nach Satz 1 im Rahmen der | ||
116 | Versorgung nach § 37b oder im unmittelbaren Anschluss an eine Behandlung mit | 116 | Versorgung nach § 37b oder im unmittelbaren Anschluss an eine Behandlung mit | ||
117 | einer Leistung nach Satz 1 im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts, | 117 | einer Leistung nach Satz 1 im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts, | ||
118 | ist über den Antrag auf Genehmigung nach Satz 2 abweichend von § 13 Absatz 3a | 118 | ist über den Antrag auf Genehmigung nach Satz 2 abweichend von § 13 Absatz 3a | ||
119 | Satz 1 innerhalb von drei Tagen nach Antragseingang zu entscheiden. | 119 | Satz 1 innerhalb von drei Tagen nach Antragseingang zu entscheiden. | ||
120 | Leistungen, die auf der Grundlage einer Verordnung einer Vertragsärztin oder | 120 | Leistungen, die auf der Grundlage einer Verordnung einer Vertragsärztin oder | ||
121 | eines Vertragsarztes zu erbringen sind, bei denen allein die Dosierung eines | 121 | eines Vertragsarztes zu erbringen sind, bei denen allein die Dosierung eines | ||
122 | Arzneimittels nach Satz 1 angepasst wird oder die einen Wechsel zu anderen | 122 | Arzneimittels nach Satz 1 angepasst wird oder die einen Wechsel zu anderen | ||
123 | getrockneten Blüten oder zu anderen Extrakten in standardisierter Qualität | 123 | getrockneten Blüten oder zu anderen Extrakten in standardisierter Qualität | ||
124 | anordnen, bedürfen keiner erneuten Genehmigung nach Satz 2. Das Bundesinstitut | 124 | anordnen, bedürfen keiner erneuten Genehmigung nach Satz 2. Das Bundesinstitut | ||
125 | für Arzneimittel und Medizinprodukte wird mit einer bis zum 31. März 2022 | 125 | für Arzneimittel und Medizinprodukte wird mit einer bis zum 31. März 2022 | ||
126 | laufenden nichtinterventionellen Begleiterhebung zum Einsatz der Leistungen | 126 | laufenden nichtinterventionellen Begleiterhebung zum Einsatz der Leistungen | ||
t | 127 | nach Satz 1 beauftragt. Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt, die oder der | t | 127 | nach Satz 1 beauftragt. _Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt, die oder |
128 | die Leistung nach Satz 1 verordnet, übermittelt die für die Begleiterhebung | 128 | der die Leistung nach Satz 1 verordnet, übermittelt die für die | ||
129 | Begleiterhebung erforderlichen Daten dem Bundesinstitut für Arzneimittel und | ||||
130 | Medizinprodukte in anonymisierter Form; über diese Übermittlung ist die oder | ||||
131 | der Versicherte vor Verordnung der Leistung von der Vertragsärztin oder dem | ||||
132 | Vertragsarzt zu informieren._ Das Bundesinstitut für Arzneimittel und | ||||
133 | Medizinprodukte darf die nach Satz 7 übermittelten Daten nur in anonymisierter | ||||
134 | Form und nur zum Zweck der wissenschaftlichen Begleiterhebung verarbeiten und | ||||
135 | nutzen. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch | ||||
136 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Umfang | ||||
137 | der zu übermittelnden Daten, das Verfahren zur Durchführung der | ||||
138 | Begleiterhebung einschließlich der anonymisierten Datenübermittlung sowie das | ||||
139 | Format des Studienberichts nach Satz 10 zu regeln. Auf der Grundlage der | ||||
140 | Ergebnisse der Begleiterhebung nach Satz 6 regelt der Gemeinsame | ||||
141 | Bundesausschuss innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung der | ||||
142 | Ergebnisse der Begleiterhebung in Form eines Studienberichts das Nähere zur | ||||
143 | Leistungsgewährung in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Der | ||||
129 | erforderlichen Daten dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte | 144 | Studienbericht wird vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte | ||
130 | in anonymisierter Form; über diese Übermittlung ist die oder der Versicherte | 145 | auf seiner Internetseite veröffentlicht. | ||
131 | vor Verordnung der Leistung von der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt zu | ||||
132 | informieren. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte darf die | ||||
133 | nach Satz 7 übermittelten Daten nur in anonymisierter Form und nur zum Zweck | ||||
134 | der wissenschaftlichen Begleiterhebung verarbeiten und nutzen. Das | ||||
135 | Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die | ||||
136 | nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Umfang der zu übermittelnden | ||||
137 | Daten, das Verfahren zur Durchführung der Begleiterhebung einschließlich der | ||||
138 | anonymisierten Datenübermittlung sowie das Format des Studienberichts nach | ||||
139 | Satz 10 zu regeln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Begleiterhebung nach | ||||
140 | Satz 6 regelt der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb von sechs Monaten nach | ||||
141 | der Übermittlung der Ergebnisse der Begleiterhebung in Form eines | ||||
142 | Studienberichts das Nähere zur Leistungsgewährung in den Richtlinien nach § 92 | ||||
143 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Der Studienbericht wird vom Bundesinstitut für | ||||
144 | Arzneimittel und Medizinprodukte auf seiner Internetseite veröffentlicht. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.