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Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter | Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter | ||||
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t | 1 | Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter | t | 1 | Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter |
Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter | Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter | ||||
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f | 1 | (1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung | f | 1 | (1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung |
2 | zugrunde gelegt | 2 | zugrunde gelegt | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, | 4 | das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, | 6 | der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, | ||
7 | 3. | 7 | 3. | ||
8 | der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge), | 8 | der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge), | ||
9 | 4. | 9 | 4. | ||
10 | das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen | 10 | das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen | ||
11 | Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird. | 11 | Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird. | ||
12 | Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. Bei Auszubildenden, die | 12 | Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. Bei Auszubildenden, die | ||
13 | in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines | 13 | in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines | ||
14 | Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, | 14 | Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, | ||
15 | steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich. | 15 | steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich. | ||
16 | (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu | 16 | (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu | ||
17 | entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 | 17 | entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 | ||
18 | Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein __1 Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße | 18 | Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein __1 Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße | ||
t | 19 | nach § 18 des Vierten Buches übersteigen. | t | 19 | nach § 18 des Vierten Buches übersteigen. Überschreiten die monatlichen |
20 | beitragspflichtigen __2 Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 | ||||
21 | insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten | ||||
22 | Buches, ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 | ||||
23 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der | ||||
24 | monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen; der | ||||
25 | abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen | ||||
26 | beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5; bis zum 31. | ||||
27 | __3 Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches nicht anzuwenden. | ||||
20 | (3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, | 28 | (3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, | ||
21 | gelten die __1 Bestimmungen der Satzung. | 29 | gelten die __1 Bestimmungen der Satzung. | ||
22 | (4) Bei Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen | 30 | (4) Bei Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen | ||
23 | Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als | 31 | Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als | ||
24 | geringfügig beschäftigt sind, gilt der Betrag der beitragspflichtigen Einnahme | 32 | geringfügig beschäftigt sind, gilt der Betrag der beitragspflichtigen Einnahme | ||
25 | nach § 163 Absatz 10 des Sechsten Buches entsprechend. | 33 | nach § 163 Absatz 10 des Sechsten Buches entsprechend. |
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