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Meldepflichten bei Versorgungsbezügen | Meldepflichten bei Versorgungsbezügen | ||||
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t | 1 | Meldepflichten bei Versorgungsbezügen | t | 1 | Meldepflichten bei Versorgungsbezügen |
Meldepflichten bei Versorgungsbezügen | Meldepflichten bei Versorgungsbezügen | ||||
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f | 1 | (1) __1 Die Zahlstelle hat bei der erstmaligen Bewilligung von | f | 1 | (1) __1 Die Zahlstelle hat bei der erstmaligen Bewilligung von |
2 | Versorgungsbezügen sowie bei Mitteilung über die Beendigung der Mitgliedschaft | 2 | Versorgungsbezügen sowie bei Mitteilung über die Beendigung der Mitgliedschaft | ||
3 | eines Versorgungsempfängers und in den Fällen des § 5 Absatz 1 Nummer 11b die | 3 | eines Versorgungsempfängers und in den Fällen des § 5 Absatz 1 Nummer 11b die | ||
4 | zuständige Krankenkasse des Versorgungsempfängers zu ermitteln und dieser | 4 | zuständige Krankenkasse des Versorgungsempfängers zu ermitteln und dieser | ||
5 | Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Versorgungsbezüge und in den Fällen | 5 | Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Versorgungsbezüge und in den Fällen | ||
t | 6 | des § 5 Absatz 1 Nummer 11b den Tag der Antragstellung unverzüglich | t | 6 | des § 5 Absatz 1 Nummer 11b den Tag der Antragstellung sowie in den Fällen von |
7 | mitzuteilen. __2 Bei den am 1. __3 Januar 1989 vorhandenen | 7 | Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erster Halbsatz deren | ||
8 | Vorliegen unverzüglich mitzuteilen. __2 Bei den am 1. __3 Januar 1989 | ||||
8 | Versorgungsempfängern hat die Ermittlung der Krankenkasse innerhalb von sechs | 9 | vorhandenen Versorgungsempfängern hat die Ermittlung der Krankenkasse | ||
9 | Monaten zu erfolgen. __4 Der Versorgungsempfänger hat der Zahlstelle seine | 10 | innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen. __4 Der Versorgungsempfänger hat der | ||
10 | Krankenkasse anzugeben und einen Kassenwechsel sowie die Aufnahme einer | 11 | Zahlstelle seine Krankenkasse anzugeben und einen Kassenwechsel sowie die | ||
11 | versicherungspflichtigen Beschäftigung anzuzeigen. __5 Die Krankenkasse hat | 12 | Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung anzuzeigen. __5 Die | ||
12 | der Zahlstelle von Versorgungsbezügen und dem Bezieher von Versorgungsbezügen | 13 | Krankenkasse hat der Zahlstelle von Versorgungsbezügen und dem Bezieher von | ||
13 | unverzüglich die Beitragspflicht des Versorgungsempfängers und, soweit die | 14 | Versorgungsbezügen unverzüglich die Beitragspflicht des Versorgungsempfängers | ||
14 | Summe der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 237 Satz 1 Nummer 1 und 2 die | 15 | und, soweit die Summe der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 237 Satz 1 | ||
15 | Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, deren Umfang mitzuteilen. | 16 | Nummer 1 und 2 die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, deren Umfang | ||
17 | mitzuteilen. __6 Die Krankenkasse hat der Zahlstelle im Falle des | ||||
18 | Mehrfachbezugs von Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 | ||||
19 | erster Halbsatz zusätzlich mitzuteilen, ob und in welcher Höhe der Freibetrag | ||||
20 | nach § 226 Absatz 2 Satz 2 anzuwenden ist. | ||||
16 | (2) __1 Die Zahlstelle hat der zuständigen Krankenkasse die Meldung durch | 21 | (2) __1 Die Zahlstelle hat der zuständigen Krankenkasse die Meldung durch | ||
17 | gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen | 22 | gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen | ||
18 | oder mittels maschineller Ausfüllhilfen zu erstatten. __2 Die Krankenkasse hat | 23 | oder mittels maschineller Ausfüllhilfen zu erstatten. __2 Die Krankenkasse hat | ||
19 | nach inhaltlicher Prüfung alle fehlerfreien Angaben elektronisch zu | 24 | nach inhaltlicher Prüfung alle fehlerfreien Angaben elektronisch zu | ||
20 | verarbeiten. __3 Alle Rückmeldungen der Krankenkasse an die Zahlstelle | 25 | verarbeiten. __3 Alle Rückmeldungen der Krankenkasse an die Zahlstelle | ||
21 | erfolgen arbeitstäglich durch Datenübertragung. __4 Den Aufbau des | 26 | erfolgen arbeitstäglich durch Datenübertragung. __4 Den Aufbau des | ||
22 | Datensatzes, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben legt der Spitzenverband | 27 | Datensatzes, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben legt der Spitzenverband | ||
23 | Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für | 28 | Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für | ||
24 | Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit | 29 | Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit | ||
25 | zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände | 30 | zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände | ||
26 | ist anzuhören. | 31 | ist anzuhören. | ||
27 | (3) __1 Die Zahlstellen haben für die Durchführung der Meldeverfahren nach | 32 | (3) __1 Die Zahlstellen haben für die Durchführung der Meldeverfahren nach | ||
28 | diesem Gesetzbuch eine Zahlstellennummer beim Spitzenverband Bund der | 33 | diesem Gesetzbuch eine Zahlstellennummer beim Spitzenverband Bund der | ||
29 | Krankenkassen elektronisch zu beantragen. __2 Die Zahlstellennummern und alle | 34 | Krankenkassen elektronisch zu beantragen. __2 Die Zahlstellennummern und alle | ||
30 | Angaben, die zur Vergabe der Zahlstellennummer notwendig sind, werden in einer | 35 | Angaben, die zur Vergabe der Zahlstellennummer notwendig sind, werden in einer | ||
31 | gesonderten elektronischen Datei beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen | 36 | gesonderten elektronischen Datei beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen | ||
32 | gespeichert. __3 Die Sozialversicherungsträger, ihre Verbände und ihre | 37 | gespeichert. __3 Die Sozialversicherungsträger, ihre Verbände und ihre | ||
33 | Arbeitsgemeinschaften, die Künstlersozialkasse, die Behörden der | 38 | Arbeitsgemeinschaften, die Künstlersozialkasse, die Behörden der | ||
34 | Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des | 39 | Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des | ||
35 | Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 66 des Zehnten Buches | 40 | Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 66 des Zehnten Buches | ||
36 | wahrnehmen, sowie die zuständigen Aufsichtsbehörden und die Arbeitgeber dürfen | 41 | wahrnehmen, sowie die zuständigen Aufsichtsbehörden und die Arbeitgeber dürfen | ||
37 | die ihnen von den Zahlstellen zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach | 42 | die ihnen von den Zahlstellen zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach | ||
38 | diesem Buch übermittelten Zahlstellennummern verarbeiten, soweit dies für die | 43 | diesem Buch übermittelten Zahlstellennummern verarbeiten, soweit dies für die | ||
39 | Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. | 44 | Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. | ||
40 | __4 Andere Behörden, Gerichte oder Dritte dürfen die Zahlstellennummern | 45 | __4 Andere Behörden, Gerichte oder Dritte dürfen die Zahlstellennummern | ||
41 | verarbeiten, sofern sie nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu deren | 46 | verarbeiten, sofern sie nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu deren | ||
42 | Erhebung befugt sind und soweit dies für die Erfüllung einer gesetzlichen | 47 | Erhebung befugt sind und soweit dies für die Erfüllung einer gesetzlichen | ||
43 | Aufgabe einer der in Satz 3 genannten Stellen erforderlich ist. __5 Das Nähere | 48 | Aufgabe einer der in Satz 3 genannten Stellen erforderlich ist. __5 Das Nähere | ||
44 | zum Verfahren und den Aufbau der Zahlstellennummer regeln die Grundsätze nach | 49 | zum Verfahren und den Aufbau der Zahlstellennummer regeln die Grundsätze nach | ||
45 | Absatz 2 Satz 4. | 50 | Absatz 2 Satz 4. |
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