Lade...
Lade...
Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der unparteiischen Mitglieder des Beschlussgremiums des Gemeinsamen Bundesausschusses, der Vorstandsmitglieder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Geschäftsführers des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sowie von dessen Stellvertreter | Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der unparteiischen Mitglieder des Beschlussgremiums des Gemeinsamen Bundesausschusses, der Vorstandsmitglieder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Geschäftsführers des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sowie von dessen Stellvertreter | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen | t | 1 | Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen |
2 | Bundesvereinigungen, der unparteiischen Mitglieder des Beschlussgremiums des | 2 | Bundesvereinigungen, der unparteiischen Mitglieder des Beschlussgremiums des | ||
3 | Gemeinsamen Bundesausschusses, der Vorstandsmitglieder des Spitzenverbandes | 3 | Gemeinsamen Bundesausschusses, der Vorstandsmitglieder des Spitzenverbandes | ||
4 | Bund der Krankenkassen und des Geschäftsführers des Medizinischen Dienstes des | 4 | Bund der Krankenkassen und des Geschäftsführers des Medizinischen Dienstes des | ||
5 | Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sowie von dessen Stellvertreter | 5 | Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sowie von dessen Stellvertreter |
Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der unparteiischen Mitglieder des Beschlussgremiums des Gemeinsamen Bundesausschusses, der Vorstandsmitglieder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Geschäftsführers des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sowie von dessen Stellvertreter | Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der unparteiischen Mitglieder des Beschlussgremiums des Gemeinsamen Bundesausschusses, der Vorstandsmitglieder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Geschäftsführers des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sowie von dessen Stellvertreter | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) __1 § 79 Absatz 6 Satz 4, § 91 Absatz 2 Satz 15, § 217b Absatz 2 Satz 8 | f | 1 | (1) __1 § 79 Absatz 6 Satz 4, § 91 Absatz 2 Satz 15, § 217b Absatz 2 Satz 8 |
t | 2 | und § 282 Absatz 2d Satz 6 gelten auch für die Verträge, denen die | t | 2 | und § 282 Absatz 2d Satz 6 in der bis zum 31. __2 Dezember 2019 gültigen |
3 | Fassung gelten auch für die Verträge, denen die Aufsichtsbehörde bereits bis | ||||
4 | zum 10. __3 Mai 2019 zugestimmt hat, sofern diesen Verträgen nicht bereits | ||||
5 | eine Zusage über konkrete Vergütungserhöhungen zu entnehmen ist. § 79 __4 | ||||
6 | Absatz 6 Satz 5 bis 8, § 91 Absatz 2 Satz 16 bis 19, § 217b Absatz 2 Satz 9 | ||||
7 | bis 12, § 282 Absatz 2d Satz 7 bis 10 in der bis zum 31. __5 Dezember 2019 | ||||
8 | gültigen Fassung gelten nicht für die Verträge, denen die Aufsichtsbehörde | ||||
9 | bereits bis zum 10. __6 Mai 2019 zugestimmt hat. __7 Die zur Zukunftssicherung | ||||
10 | vertraglich vereinbarten nicht beitragsorientierten Zusagen, denen die | ||||
3 | Aufsichtsbehörde bereits bis zum 10. __2 Mai 2019 zugestimmt hat, sofern | 11 | Aufsichtsbehörde bereits bis zum 10. __8 Mai 2019 zugestimmt hat, dürfen auch | ||
4 | diesen Verträgen nicht bereits eine Zusage über konkrete Vergütungserhöhungen | 12 | bei Abschluss eines neuen Vertrages mit derselben Person in dem im | ||
5 | zu entnehmen ist. § 79 __3 Absatz 6 Satz 5 bis 8, § 91 Absatz 2 Satz 16 bis | 13 | vorhergehenden Vertrag vereinbarten Durchführungsweg und Umfang fortgeführt | ||
6 | 19, § 217b Absatz 2 Satz 9 bis 12, § 282 Absatz 2d Satz 7 bis 10 gelten nicht | 14 | werden. | ||
7 | für die Verträge, denen die Aufsichtsbehörde bereits bis zum 10. __4 Mai 2019 | ||||
8 | zugestimmt hat. __5 Die zur Zukunftssicherung vertraglich vereinbarten nicht | ||||
9 | beitragsorientierten Zusagen, denen die Aufsichtsbehörde bereits bis zum 10. | ||||
10 | __6 Mai 2019 zugestimmt hat, dürfen auch bei Abschluss eines neuen Vertrages | ||||
11 | mit derselben Person in dem im vorhergehenden Vertrag vereinbarten | ||||
12 | Durchführungsweg und Umfang fortgeführt werden. | ||||
13 | (2) Abweichend von § 79 Absatz 6 Satz 5, § 91 Absatz 2 Satz 16, § 217b Absatz | 15 | (2) __1 Abweichend von § 79 Absatz 6 Satz 5, § 91 Absatz 2 Satz 16, § 217b | ||
14 | 2 Satz 9 und § 282 Absatz 2d Satz 6 kann bis zum 31\. Dezember 2027 keine | 16 | Absatz 2 Satz 9 und § 282 Absatz 4 Satz 6 kann bis zum 31. __2 Dezember 2027 | ||
15 | höhere Vergütung vereinbart werden. __3 Zu Beginn der darauf folgenden | 17 | keine höhere Vergütung vereinbart werden. __3 Zu Beginn der darauf folgenden | ||
16 | Amtszeiten oder im Zeitpunkt der darauf folgenden Erhöhung der Vergütung des | 18 | Amtszeiten kann bei der Erhöhung der Grundvergütung nur die Entwicklung des | ||
17 | Geschäftsführers des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der | 19 | Verbraucherpreisindexes ab dem 1. __4 Januar 2028 berücksichtigt werden. | ||
18 | Krankenkassen oder seines Stellvertreters kann bei der Erhöhung der | ||||
19 | Grundvergütung nur die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes ab dem 1. __4 | ||||
20 | Januar 2028 berücksichtigt werden. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.