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Aufbewahrung von Daten bei Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse | Aufbewahrung von Daten bei Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse | ||||
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t | 1 | Aufbewahrung von Daten bei Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und | t | 1 | Aufbewahrung von Daten bei Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und |
2 | Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse | 2 | Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse |
Aufbewahrung von Daten bei Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse | Aufbewahrung von Daten bei Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse | ||||
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f | 1 | (1) Die für Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankenkassen, | f | 1 | (1) Die für Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankenkassen, |
2 | Kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse | 2 | Kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse | ||
3 | gespeicherten Sozialdaten sind nach folgender Maßgabe zu löschen: | 3 | gespeicherten Sozialdaten sind nach folgender Maßgabe zu löschen: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | die Daten nach, den §§ 292, 295 Absatz 1a, 1b und 2 sowie Daten, die für die | 5 | die Daten nach, den §§ 292, 295 Absatz 1a, 1b und 2 sowie Daten, die für die | ||
6 | Prüfungsausschüsse und ihre Geschäftsstellen für die Prüfungen nach den §§ 106 | 6 | Prüfungsausschüsse und ihre Geschäftsstellen für die Prüfungen nach den §§ 106 | ||
7 | bis 106c erforderlich sind, spätestens nach zehn Jahren, | 7 | bis 106c erforderlich sind, spätestens nach zehn Jahren, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | die die Daten, die auf Grund der nach § 266 Absatz 7 Satz 1 erlassenen | 9 | die die Daten, die auf Grund der nach § 266 Absatz 7 Satz 1 erlassenen | ||
10 | Rechtsverordnung für die Durchführung des Risikostrukturausgleichs nach den §§ | 10 | Rechtsverordnung für die Durchführung des Risikostrukturausgleichs nach den §§ | ||
11 | 266 und 267 erforderlich sind, spätestens nach den in der Rechtsverordnung | 11 | 266 und 267 erforderlich sind, spätestens nach den in der Rechtsverordnung | ||
12 | genannten Fristen. | 12 | genannten Fristen. | ||
13 | Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die | 13 | Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die | ||
14 | Leistungen gewährt oder abgerechnet wurden. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 | 14 | Leistungen gewährt oder abgerechnet wurden. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 | ||
15 | können Krankenkassen die rechtmäßig gespeicherten ärztlichen Abrechnungsdaten | 15 | können Krankenkassen die rechtmäßig gespeicherten ärztlichen Abrechnungsdaten | ||
16 | für Zwecke der Weiterentwicklung und Durchführung des Risikostrukturausgleichs | 16 | für Zwecke der Weiterentwicklung und Durchführung des Risikostrukturausgleichs | ||
17 | länger aufbewahren; sie sind nach spätestens vier Jahren in der Verarbeitung | 17 | länger aufbewahren; sie sind nach spätestens vier Jahren in der Verarbeitung | ||
18 | einzuschränken und spätestens nach den in der Rechtsverordnung genannten | 18 | einzuschränken und spätestens nach den in der Rechtsverordnung genannten | ||
19 | Fristen zu löschen. Die Krankenkassen können für Zwecke der | 19 | Fristen zu löschen. Die Krankenkassen können für Zwecke der | ||
20 | Krankenversicherung Leistungsdaten länger aufbewahren, wenn sichergestellt | 20 | Krankenversicherung Leistungsdaten länger aufbewahren, wenn sichergestellt | ||
21 | ist, daß ein Bezug zum Arzt und Versicherten nicht mehr herstellbar ist. Die | 21 | ist, daß ein Bezug zum Arzt und Versicherten nicht mehr herstellbar ist. Die | ||
22 | Löschfristen gelten nicht für den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht | 22 | Löschfristen gelten nicht für den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht | ||
23 | nach § 36 des Implantateregistergesetzes, dessen Speicherung für die Erfüllung | 23 | nach § 36 des Implantateregistergesetzes, dessen Speicherung für die Erfüllung | ||
24 | der Meldepflicht nach § 17 Absatz 2 des Implantateregistergesetzes | 24 | der Meldepflicht nach § 17 Absatz 2 des Implantateregistergesetzes | ||
25 | erforderlich ist. Dieser Nachweis ist unverzüglich zu löschen, sobald die | 25 | erforderlich ist. Dieser Nachweis ist unverzüglich zu löschen, sobald die | ||
26 | Registerstelle des Implantateregisters Deutschland die Krankenkasse über die | 26 | Registerstelle des Implantateregisters Deutschland die Krankenkasse über die | ||
27 | Anonymisierung des Registerdatensatzes der oder des Versicherten unterrichtet | 27 | Anonymisierung des Registerdatensatzes der oder des Versicherten unterrichtet | ||
28 | hat. | 28 | hat. | ||
29 | (2) Im Falle des Wechsels der Krankenkasse ist die bisher zuständige | 29 | (2) Im Falle des Wechsels der Krankenkasse ist die bisher zuständige | ||
30 | Krankenkasse verpflichtet, den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht | 30 | Krankenkasse verpflichtet, den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht | ||
31 | nach § 36 des Implantateregistergesetzes an die neue Krankenkasse zu | 31 | nach § 36 des Implantateregistergesetzes an die neue Krankenkasse zu | ||
32 | übermitteln sowie die für die Fortführung der Versicherung erforderlichen | 32 | übermitteln sowie die für die Fortführung der Versicherung erforderlichen | ||
t | 33 | Angaben nach den §§ 288 und 292 auf Verlangen der neuen Krankenkasse | t | 33 | Angaben nach den §§ 288 und 292 der neuen Krankenkasse zu übermitteln. |
34 | mitzuteilen. | ||||
35 | (3) Für die Aufbewahrung der Kranken- und sonstigen Berechtigungsscheine für | 34 | (3) Für die Aufbewahrung der Kranken- und sonstigen Berechtigungsscheine für | ||
36 | die Inanspruchnahme von Leistungen einschließlich der Verordnungsblätter für | 35 | die Inanspruchnahme von Leistungen einschließlich der Verordnungsblätter für | ||
37 | Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel gilt § 84 Absatz 6 des Zehnten | 36 | Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel gilt § 84 Absatz 6 des Zehnten | ||
38 | Buches. | 37 | Buches. |
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