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Krankenhäuser | Krankenhäuser | ||||
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f | 1 | (1) Die nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser oder ihre Krankenhausträger sind | f | 1 | (1) Die nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser oder ihre Krankenhausträger sind |
2 | verpflichtet, den Krankenkassen bei Krankenhausbehandlung folgende Angaben im | 2 | verpflichtet, den Krankenkassen bei Krankenhausbehandlung folgende Angaben im | ||
3 | Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf | 3 | Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf | ||
4 | Datenträgern zu übermitteln: | 4 | Datenträgern zu übermitteln: | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | die Angaben nach § 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 sowie das krankenhausinterne | 6 | die Angaben nach § 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 sowie das krankenhausinterne | ||
7 | Kennzeichen des Versicherten, | 7 | Kennzeichen des Versicherten, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | das Institutionskennzeichen der Krankenkasse und des Krankenhauses sowie ab | 9 | das Institutionskennzeichen der Krankenkasse und des Krankenhauses sowie ab | ||
10 | dem 1. Januar 2020 dessen Kennzeichen nach § 293 Absatz 6, | 10 | dem 1. Januar 2020 dessen Kennzeichen nach § 293 Absatz 6, | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Aufnahme sowie die | 12 | den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Aufnahme sowie die | ||
13 | Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, bei einer Änderung der | 13 | Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, bei einer Änderung der | ||
14 | Aufnahmediagnose die nachfolgenden Diagnosen, die voraussichtliche Dauer der | 14 | Aufnahmediagnose die nachfolgenden Diagnosen, die voraussichtliche Dauer der | ||
15 | Krankenhausbehandlung sowie, falls diese überschritten wird, auf Verlangen der | 15 | Krankenhausbehandlung sowie, falls diese überschritten wird, auf Verlangen der | ||
16 | Krankenkasse die medizinische Begründung, bei Kleinkindern bis zu einem Jahr das | 16 | Krankenkasse die medizinische Begründung, bei Kleinkindern bis zu einem Jahr das | ||
17 | Aufnahmegewicht, | 17 | Aufnahmegewicht, | ||
18 | 4. | 18 | 4. | ||
19 | bei ärztlicher Verordnung von Krankenhausbehandlung die Arztnummer des | 19 | bei ärztlicher Verordnung von Krankenhausbehandlung die Arztnummer des | ||
20 | einweisenden Arztes, bei Verlegung das Institutionskennzeichen des | 20 | einweisenden Arztes, bei Verlegung das Institutionskennzeichen des | ||
21 | veranlassenden Krankenhauses, bei Notfallaufnahme die die Aufnahme veranlassende | 21 | veranlassenden Krankenhauses, bei Notfallaufnahme die die Aufnahme veranlassende | ||
22 | Stelle, | 22 | Stelle, | ||
23 | 5. | 23 | 5. | ||
24 | die Bezeichnung der aufnehmenden Fachabteilung, bei Verlegung die der | 24 | die Bezeichnung der aufnehmenden Fachabteilung, bei Verlegung die der | ||
25 | weiterbehandelnden Fachabteilungen, | 25 | weiterbehandelnden Fachabteilungen, | ||
26 | 6. | 26 | 6. | ||
27 | Datum und Art der im oder vom jeweiligen Krankenhaus durchgeführten | 27 | Datum und Art der im oder vom jeweiligen Krankenhaus durchgeführten | ||
28 | Operationen und sonstigen Prozeduren, | 28 | Operationen und sonstigen Prozeduren, | ||
29 | 7. | 29 | 7. | ||
30 | den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Entlassung oder der Verlegung, bei | 30 | den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Entlassung oder der Verlegung, bei | ||
31 | externer Verlegung das Institutionskennzeichen der aufnehmenden Institution, bei | 31 | externer Verlegung das Institutionskennzeichen der aufnehmenden Institution, bei | ||
32 | Entlassung oder Verlegung die für die Krankenhausbehandlung maßgebliche | 32 | Entlassung oder Verlegung die für die Krankenhausbehandlung maßgebliche | ||
33 | Hauptdiagnose und die Nebendiagnosen, | 33 | Hauptdiagnose und die Nebendiagnosen, | ||
34 | 8. | 34 | 8. | ||
35 | Aussagen zur Arbeitsfähigkeit und Vorschläge zur erforderlichen weiteren | 35 | Aussagen zur Arbeitsfähigkeit und Vorschläge zur erforderlichen weiteren | ||
36 | Behandlung für Zwecke des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a mit Angabe | 36 | Behandlung für Zwecke des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a mit Angabe | ||
37 | geeigneter Einrichtungen, | 37 | geeigneter Einrichtungen, | ||
38 | 9. | 38 | 9. | ||
39 | die nach den §§ 115a und 115b sowie nach dem Krankenhausentgeltgesetz und | 39 | die nach den §§ 115a und 115b sowie nach dem Krankenhausentgeltgesetz und | ||
40 | der Bundespflegesatzverordnung berechneten Entgelte, | 40 | der Bundespflegesatzverordnung berechneten Entgelte, | ||
41 | 10. | 41 | 10. | ||
42 | den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 des | 42 | den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 des | ||
43 | Implantateregistergesetzes. | 43 | Implantateregistergesetzes. | ||
44 | Die Übermittlung der medizinischen Begründung von Verlängerungen der | 44 | Die Übermittlung der medizinischen Begründung von Verlängerungen der | ||
45 | Verweildauer nach Satz 1 Nr. 3 sowie der Angaben nach Satz 1 Nr. 8 ist auch in | 45 | Verweildauer nach Satz 1 Nr. 3 sowie der Angaben nach Satz 1 Nr. 8 ist auch in | ||
46 | nicht maschinenlesbarer Form zulässig. | 46 | nicht maschinenlesbarer Form zulässig. | ||
47 | (2) Die Diagnosen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 7 sind nach der __1 | 47 | (2) Die Diagnosen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 7 sind nach der __1 | ||
48 | Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom Deutschen | 48 | Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom Deutschen | ||
49 | Institut für medizinische Dokumentation und Information im Auftrag des | 49 | Institut für medizinische Dokumentation und Information im Auftrag des | ||
50 | Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen deutschen Fassung zu | 50 | Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen deutschen Fassung zu | ||
51 | verschlüsseln. Die Operationen und sonstigen Prozeduren nach Absatz 1 Satz 1 | 51 | verschlüsseln. Die Operationen und sonstigen Prozeduren nach Absatz 1 Satz 1 | ||
52 | Nr. 6 sind nach dem vom __2 Deutschen Institut für medizinische Dokumentation | 52 | Nr. 6 sind nach dem vom __2 Deutschen Institut für medizinische Dokumentation | ||
53 | und Information im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit | 53 | und Information im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit | ||
54 | herausgegebenen Schlüssel zu verschlüsseln; der Schlüssel hat die sonstigen | 54 | herausgegebenen Schlüssel zu verschlüsseln; der Schlüssel hat die sonstigen | ||
55 | Prozeduren zu umfassen, die nach § 17b und § 17d des | 55 | Prozeduren zu umfassen, die nach § 17b und § 17d des | ||
n | 56 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes abgerechnet werden können. __3 Das | n | 56 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes abgerechnet werden können. __3 In dem |
57 | Operationen- und Prozedurenschlüssel nach Satz 2 können durch das Deutsche | ||||
58 | Institut für Medizinische Dokumentation und Information auch Voraussetzungen | ||||
59 | für die Abrechnung der Operationen und sonstigen Prozeduren festgelegt werden. | ||||
57 | Bundesministerium für Gesundheit gibt den Zeitpunkt der Inkraftsetzung der | 60 | __4 Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Zeitpunkt der Inkraftsetzung | ||
58 | jeweiligen Fassung des Diagnosenschlüssels nach Satz 1 sowie des | 61 | der jeweiligen Fassung des Diagnosenschlüssels nach Satz 1 sowie des | ||
59 | Prozedurenschlüssels nach Satz 2 im Bundesanzeiger bekannt; es kann das | 62 | Prozedurenschlüssels nach Satz 2 im Bundesanzeiger bekannt; es kann das | ||
60 | Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information beauftragen, | 63 | Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information beauftragen, | ||
61 | den in Satz 1 genannten Schlüssel um Zusatzkennzeichen zur Gewährleistung der | 64 | den in Satz 1 genannten Schlüssel um Zusatzkennzeichen zur Gewährleistung der | ||
62 | für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen notwendigen Aussagefähigkeit | 65 | für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen notwendigen Aussagefähigkeit | ||
n | n | 66 | des Schlüssels zu ergänzen. __5 Von dem in Satz 4 genannten Zeitpunkt an sind | ||
67 | der Diagnoseschlüssel nach Satz 1 sowie der Operationen- und | ||||
68 | Prozedurenschlüssel nach Satz 2 verbindlich und für die Abrechnung der | ||||
63 | des Schlüssels zu ergänzen. __4 Das Deutsche Institut für Medizinische | 69 | erbrachten Leistungen zu verwenden. __6 Das Deutsche Institut für Medizinische | ||
64 | Dokumentation und Information kann bei Auslegungsfragen zu den | 70 | Dokumentation und Information kann bei Auslegungsfragen zu den | ||
65 | Diagnosenschlüsseln nach Satz 1 und den Prozedurenschlüsseln nach Satz 2 | 71 | Diagnosenschlüsseln nach Satz 1 und den Prozedurenschlüsseln nach Satz 2 | ||
66 | Klarstellungen und Änderungen mit Wirkung auch für die Vergangenheit | 72 | Klarstellungen und Änderungen mit Wirkung auch für die Vergangenheit | ||
67 | vornehmen, soweit diese nicht zu erweiterten Anforderungen an die | 73 | vornehmen, soweit diese nicht zu erweiterten Anforderungen an die | ||
t | 68 | Verschlüsselung erbrachter Leistungen führen. | t | 74 | Verschlüsselung erbrachter Leistungen führen. __7 Für das Verfahren der |
75 | Festlegung des Diagnoseschlüssels nach Satz 1 sowie des Operationen- und | ||||
76 | Prozedurenschlüssels nach Satz 2 gibt sich das Deutsche Institut für | ||||
77 | Medizinische Dokumentation und Information eine Verfahrensordnung, die der | ||||
78 | Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf und die auf der | ||||
79 | Internetseite des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und | ||||
80 | Information zu veröffentlichen ist. | ||||
69 | (2a) __1 Die Krankenkassen haben den nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern | 81 | (2a) __1 Die Krankenkassen haben den nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern | ||
70 | einen bestehenden Pflegegrad gemäß § 15 des Elften Buches eines Patienten oder | 82 | einen bestehenden Pflegegrad gemäß § 15 des Elften Buches eines Patienten oder | ||
71 | einer Patientin unverzüglich zu übermitteln, sobald ihnen das Krankenhaus | 83 | einer Patientin unverzüglich zu übermitteln, sobald ihnen das Krankenhaus | ||
72 | anzeigt, dass es den Patienten oder die Patientin zur Behandlung aufgenommen | 84 | anzeigt, dass es den Patienten oder die Patientin zur Behandlung aufgenommen | ||
73 | hat. __2 Während des Krankenhausaufenthaltes eines Patienten oder einer | 85 | hat. __2 Während des Krankenhausaufenthaltes eines Patienten oder einer | ||
74 | Patientin haben die Krankenkassen dem Krankenhaus Änderungen eines bestehenden | 86 | Patientin haben die Krankenkassen dem Krankenhaus Änderungen eines bestehenden | ||
75 | Pflegegrades des Patienten oder der Patientin sowie beantragte Einstufungen in | 87 | Pflegegrades des Patienten oder der Patientin sowie beantragte Einstufungen in | ||
76 | einen Pflegegrad durch einen Patienten oder eine Patientin zu übermitteln. __3 | 88 | einen Pflegegrad durch einen Patienten oder eine Patientin zu übermitteln. __3 | ||
77 | Die Übermittlung nach den Sätzen 1 und 2 hat im Wege elektronischer | 89 | Die Übermittlung nach den Sätzen 1 und 2 hat im Wege elektronischer | ||
78 | Datenübertragung zu erfolgen. | 90 | Datenübertragung zu erfolgen. | ||
79 | (3) Das Nähere über Form und Inhalt der erforderlichen Vordrucke, die | 91 | (3) Das Nähere über Form und Inhalt der erforderlichen Vordrucke, die | ||
80 | Zeitabstände für die Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 und das Verfahren | 92 | Zeitabstände für die Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 und das Verfahren | ||
81 | der Abrechnung im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell | 93 | der Abrechnung im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell | ||
82 | verwertbar auf Datenträgern sowie das Nähere zum Verfahren und zu den | 94 | verwertbar auf Datenträgern sowie das Nähere zum Verfahren und zu den | ||
83 | Zeitabständen der Übermittlung im Wege elektronischer Datenübertragungen nach | 95 | Zeitabständen der Übermittlung im Wege elektronischer Datenübertragungen nach | ||
84 | Absatz 2a vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit der | 96 | Absatz 2a vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit der | ||
85 | Deutschen Krankenhausgesellschaft oder den Bundesverbänden der | 97 | Deutschen Krankenhausgesellschaft oder den Bundesverbänden der | ||
86 | Krankenhausträger gemeinsam. | 98 | Krankenhausträger gemeinsam. | ||
87 | (4) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, für die ein | 99 | (4) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, für die ein | ||
88 | Versorgungsvertrag nach § 111 oder § 111c besteht, sind verpflichtet den | 100 | Versorgungsvertrag nach § 111 oder § 111c besteht, sind verpflichtet den | ||
89 | Krankenkassen bei stationärer oder ambulanter Behandlung folgende Angaben im | 101 | Krankenkassen bei stationärer oder ambulanter Behandlung folgende Angaben im | ||
90 | Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf | 102 | Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf | ||
91 | Datenträgern zu übermitteln: | 103 | Datenträgern zu übermitteln: | ||
92 | 1. | 104 | 1. | ||
93 | die Angaben nach § 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 sowie das interne Kennzeichen der | 105 | die Angaben nach § 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 sowie das interne Kennzeichen der | ||
94 | Einrichtung für den Versicherten, | 106 | Einrichtung für den Versicherten, | ||
95 | 2. | 107 | 2. | ||
96 | das Institutionskennzeichen der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung | 108 | das Institutionskennzeichen der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung | ||
97 | und der Krankenkasse, | 109 | und der Krankenkasse, | ||
98 | 3. | 110 | 3. | ||
99 | den Tag der Aufnahme, die Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, die | 111 | den Tag der Aufnahme, die Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, die | ||
100 | voraussichtliche Dauer der Behandlung sowie, falls diese überschritten wird, auf | 112 | voraussichtliche Dauer der Behandlung sowie, falls diese überschritten wird, auf | ||
101 | Verlangen der Krankenkasse die medizinische Begründung, | 113 | Verlangen der Krankenkasse die medizinische Begründung, | ||
102 | 4. | 114 | 4. | ||
103 | bei ärztlicher Verordnung von Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen die | 115 | bei ärztlicher Verordnung von Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen die | ||
104 | Arztnummer des einweisenden Arztes, | 116 | Arztnummer des einweisenden Arztes, | ||
105 | 5. | 117 | 5. | ||
106 | den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Entlassung oder der externen | 118 | den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Entlassung oder der externen | ||
107 | Verlegung sowie die Entlassungs- oder Verlegungsdiagnose; bei externer Verlegung | 119 | Verlegung sowie die Entlassungs- oder Verlegungsdiagnose; bei externer Verlegung | ||
108 | das Institutionskennzeichen der aufnehmenden Institution, | 120 | das Institutionskennzeichen der aufnehmenden Institution, | ||
109 | 6. | 121 | 6. | ||
110 | Angaben über die durchgeführten Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen sowie | 122 | Angaben über die durchgeführten Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen sowie | ||
111 | Vorschläge für die Art der weiteren Behandlung mit Angabe geeigneter | 123 | Vorschläge für die Art der weiteren Behandlung mit Angabe geeigneter | ||
112 | Einrichtungen, | 124 | Einrichtungen, | ||
113 | 7. | 125 | 7. | ||
114 | die berechneten Entgelte. | 126 | die berechneten Entgelte. | ||
115 | Die Übermittlung der medizinischen Begründung von Verlängerungen der | 127 | Die Übermittlung der medizinischen Begründung von Verlängerungen der | ||
116 | Verweildauer nach Satz 1 Nr. 3 sowie Angaben nach Satz 1 Nr. 6 ist auch in | 128 | Verweildauer nach Satz 1 Nr. 3 sowie Angaben nach Satz 1 Nr. 6 ist auch in | ||
117 | nicht maschinenlesbarer Form zulässig. Für die Angabe der Diagnosen nach Satz | 129 | nicht maschinenlesbarer Form zulässig. Für die Angabe der Diagnosen nach Satz | ||
118 | 1 Nr. 3 und 5 gilt Absatz 2 entsprechend. Absatz 3 gilt entsprechend. | 130 | 1 Nr. 3 und 5 gilt Absatz 2 entsprechend. Absatz 3 gilt entsprechend. | ||
119 | (5) Die ermächtigten Krankenhausärzte sind verpflichtet, dem Krankenhausträger | 131 | (5) Die ermächtigten Krankenhausärzte sind verpflichtet, dem Krankenhausträger | ||
120 | im Rahmen des Verfahrens nach § 120 Abs. 1 __1 Satz 3 die für die Abrechnung | 132 | im Rahmen des Verfahrens nach § 120 Abs. 1 __1 Satz 3 die für die Abrechnung | ||
121 | der vertragsärztlichen Leistungen erforderlichen Unterlagen zu übermitteln; § | 133 | der vertragsärztlichen Leistungen erforderlichen Unterlagen zu übermitteln; § | ||
122 | 295 gilt entsprechend. __2 Der Krankenhausträger hat den kassenärztlichen | 134 | 295 gilt entsprechend. __2 Der Krankenhausträger hat den kassenärztlichen | ||
123 | Vereinigungen die Abrechnungsunterlagen zum Zweck der Abrechnung vorzulegen. | 135 | Vereinigungen die Abrechnungsunterlagen zum Zweck der Abrechnung vorzulegen. |
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