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Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen | Medizinischer Dienst Bund, Verwaltungsrat und Vorstand | ||||
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t | 1 | Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen | t | 1 | Medizinischer Dienst Bund, Verwaltungsrat und Vorstand |
Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen | Medizinischer Dienst Bund, Verwaltungsrat und Vorstand | ||||
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n | 1 | (1) __1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bildet zum 1. __2 Juli 2008 | n | 1 | (1) Organe des Medizinischen Dienstes Bund sind der Verwaltungsrat und der |
2 | einen Medizinischen Dienst auf Bundesebene (Medizinischer Dienst des | 2 | Vorstand. | ||
3 | Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen). Dieser ist nach Maßgabe des Artikels | 3 | (2) Der Verwaltungsrat besteht aus 23 Vertretern. Die Vertreter werden gewählt | ||
4 | 73 Abs. 4 __3 Satz 3 und 4 des Gesundheits-Reformgesetzes eine rechtsfähige | 4 | durch die Verwaltungsräte der Medizinischen Dienste, davon | ||
5 | Körperschaft des öffentlichen Rechts. | 5 | 1. | ||
6 | (2) __1 Der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen | 6 | 16 Vertreter durch die Vertreter nach § 279 Absatz 4 Satz 1, | ||
7 | berät den Spitzenverband Bund der Krankenkassen in allen medizinischen Fragen | 7 | 2. | ||
8 | der diesem zugewiesenen Aufgaben. __2 Der Medizinische Dienst des | 8 | fünf Vertreter durch die Vertreter nach § 279 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und | ||
9 | Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen koordiniert und fördert die | 9 | 3. | ||
10 | Durchführung der Aufgaben und die Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste der | 10 | zwei Vertreter durch die Vertreter nach § 279 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2. | ||
11 | Krankenversicherung in medizinischen und organisatorischen Fragen. __3 Der | 11 | Bei der Wahl verteilt sich das Stimmgewicht innerhalb der jeweiligen | ||
12 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen erlässt Richtlinien über die | 12 | Vertretergruppen nach Satz 2 im Verhältnis der Zahl der Mitglieder der | ||
13 | Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten, zur | 13 | Krankenkassen nach § 279 Absatz 4 Satz 1 mit Wohnort im Einzugsbereich des | ||
14 | Sicherstellung einer einheitlichen Begutachtung sowie über Grundsätze zur | 14 | Medizinischen Dienstes. Das Stimmgewicht beträgt mindestens drei Stimmen; für | ||
15 | Fort- und Weiterbildung. __4 Im Übrigen kann er Empfehlungen abgeben. __5 Die | 15 | Medizinische Dienste mit mehr als zwei Millionen Mitgliedern in ihrem | ||
16 | Medizinischen Dienste der Krankenversicherung haben den Medizinischen Dienst | 16 | Einzugsbereich beträgt es vier, für Medizinische Dienste mit mehr als sechs | ||
17 | des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen bei der Wahrnehmung seiner | 17 | Millionen Mitgliedern fünf und für Medizinische Dienste mit mehr als sieben | ||
18 | Aufgaben zu unterstützen. | 18 | Millionen Mitgliedern sechs Stimmen. Die Abgabe der Stimmen der einzelnen | ||
19 | (2a) __1 Mitglieder des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der | 19 | Vertreter durch eine von der entsprechenden Vertretergruppe des jeweiligen | ||
20 | Krankenkassen sind der Spitzenverband Bund der Krankenkassen als allein | 20 | Medizinischen Dienstes zur Wahl entsandte Person ist möglich. Das Nähere, | ||
21 | entscheidungsbefugtes Mitglied sowie fördernde Mitglieder. __2 Als fördernde | 21 | insbesondere zur Wahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder | ||
22 | Mitglieder können die Verbände der Krankenkassen und die Medizinischen Dienste | 22 | des Stellvertreters, regelt die Satzung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1. Die §§ | ||
23 | der Krankenversicherung beitreten; der Beitritt von für die Wahrnehmung der | 23 | 40 bis 42 Absatz 1 bis 3 des Vierten Buches, § 217b Absatz 1 Satz 3 und Absatz | ||
24 | Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch | 24 | 1a bis 1e und § 279 Absatz 4 Satz 4 bis 11, Absatz 5 Satz 5 und Absatz 6 | ||
25 | kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene | 25 | gelten entsprechend. Die Vertreter nach Satz 2 Nummer 3 sind nicht | ||
26 | als weitere fördernde Mitglieder kann in der Satzung nach Absatz 2e geregelt | 26 | stimmberechtigt. Personen, die Mitglieder des Verwaltungsrates des | ||
27 | werden. __3 Organe des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der | 27 | Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sind, können nicht gewählt werden. | ||
28 | Krankenkassen sind der Verwaltungsrat, die Geschäftsführung und die | 28 | (3) Der Verwaltungsrat hat | ||
29 | Mitgliederversammlung. | 29 | 1. | ||
30 | (2b) __1 Bei dem Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der | 30 | die Satzung zu beschließen, | ||
31 | Krankenkassen wird als Selbstverwaltungsorgan ein Verwaltungsrat gebildet. __2 | 31 | 2. | ||
32 | Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus stimmberechtigten Vertretern der im | 32 | den Haushaltsplan festzustellen, | ||
33 | Verwaltungsrat des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen vertretenen | 33 | 3. | ||
34 | Versicherten und Arbeitgeber sowie aus stimmberechtigten Vertretern des | 34 | die jährliche Betriebs- und Rechnungsführung zu prüfen und | ||
35 | Vorstandes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. __3 Das Nähere, | 35 | 4. | ||
36 | insbesondere zur Zusammensetzung des Verwaltungsrates, zur Wahl des | 36 | den Vorstand zu wählen und zu entlasten. | ||
37 | Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie zur Wahl nicht stimmberechtigter | 37 | § 210 Absatz 1 und § 279 Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. | ||
38 | Mitglieder aus dem Kreis der fördernden Mitglieder des Medizinischen Dienstes | 38 | (4) __1 Der Vorstand wird aus der oder dem Vorstandsvorsitzenden und der | ||
39 | des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, regelt die Satzung nach Absatz | 39 | Stellvertreterin oder dem Stellvertreter gebildet. __2 Er führt die Geschäfte | ||
40 | 2e. § 217b __4 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1a bis 1e gilt entsprechend. | 40 | des Medizinischen Dienstes Bund, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig | ||
41 | (2c) __1 Bei dem Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der | 41 | ist, und vertritt den Medizinischen Dienst Bund gerichtlich und | ||
42 | Krankenkassen wird eine Mitgliederversammlung gebildet. __2 Die | ||||
43 | Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus Vertretern der im Verwaltungsrat | ||||
44 | des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen vertretenen Versicherten und | ||||
45 | Arbeitgeber sowie aus Vertretern der fördernden Mitglieder des Medizinischen | ||||
46 | Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. __3 Das Nähere regelt | ||||
47 | die Satzung nach Absatz 2e, insbesondere zur Zusammensetzung, zu den Aufgaben, | ||||
48 | zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder, zu den Beiträgen der fördernden | ||||
49 | Mitglieder sowie zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. | ||||
50 | (2d) __1 Bei dem Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der | ||||
51 | Krankenkassen wird eine Geschäftsführung gebildet, die Vorstand im Sinne des | ||||
52 | Sozialgesetzbuches ist. __2 Die Geschäftsführung besteht aus einem | ||||
53 | Geschäftsführer und einem Stellvertreter, die vom Verwaltungsrat des | ||||
54 | Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen gewählt | ||||
55 | werden. __3 Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter führen die Geschäfte | ||||
56 | des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, soweit | ||||
57 | nicht der Verwaltungsrat oder die Mitgliederversammlung zuständig ist, und | ||||
58 | vertreten den Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen | ||||
59 | gerichtlich und außergerichtlich. __4 In der Satzung nach Absatz 2e können die | 42 | außergerichtlich. __3 In der Satzung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können die | ||
60 | Aufgaben der Geschäftsführung näher konkretisiert werden. § 217b __5 Absatz 2 | 43 | Aufgaben des Vorstandes näher konkretisiert werden. § 217b __4 Absatz 2 Satz 7 | ||
61 | Satz 7 und Absatz 2a sowie § 35a Absatz 1 bis 3, 6 Satz 1, Absatz 6a und 7 des | 44 | und Absatz 2a, § 279 Absatz 7 Satz 4 und 5 sowie § 35a Absatz 1 bis 3, 6 Satz | ||
62 | Vierten Buches gelten entsprechend. __6 Eine höhere Vergütung des | 45 | 1, Absatz 6a und 7 des Vierten Buches gelten entsprechend. __5 | ||
63 | Geschäftsführers oder seines Stellvertreters, die über die zuletzt nach § 35a | 46 | Vergütungserhöhungen sind während der Dauer der Amtszeit der | ||
64 | Absatz 6a Satz 1 des Vierten Buches gebilligte Vergütung der betreffenden | 47 | Vorstandsmitglieder unzulässig. __6 Zu Beginn einer neuen Amtszeit eines | ||
65 | Person oder ihres Vorgängers im Amt hinausgeht, kann nur nach Ablauf von sechs | 48 | Vorstandsmitgliedes kann eine über die zuletzt nach § 35 Absatz 6a Satz 1 des | ||
66 | Jahren seit der letzten Vergütungsanpassung oder im Falle eines Amtswechsels | 49 | Vierten Buches gebilligte Vergütung der letzten Amtsperiode oder des | ||
67 | vereinbart werden. __7 Es kann zur Erhöhung der Vergütung nur ein Zuschlag auf | 50 | Vorgängers im Amt hinausgehende höhere Vergütung nur durch einen Zuschlag auf | ||
68 | die Grundvergütung nach Maßgabe der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes | 51 | die Grundvergütung nach Maßgabe der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes | ||
t | 69 | vereinbart werden. __8 Die Aufsichtsbehörde kann jeweils zu den in Satz 6 | t | 52 | vereinbart werden. __7 Die Aufsichtsbehörde kann zu Beginn einer neuen |
70 | genannten Zeitpunkten eine niedrigere Vergütung anordnen. __9 Finanzielle | 53 | Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes eine niedrigere Vergütung anordnen. __8 | ||
71 | Zuwendungen nach Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 279 Absatz 4 Satz 5 sind | 54 | Finanzielle Zuwendungen nach Satz 4 in Verbindung mit § 279 Absatz 7 Satz 5 | ||
72 | auf die Vergütung des Geschäftsführers oder seines Stellvertreters anzurechnen | 55 | sind auf die Vergütung der oder des Vorstandsvorsitzenden oder der | ||
73 | oder an den Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen | 56 | Stellvertreterin oder des Stellvertreters anzurechnen oder an den | ||
74 | abzuführen. __10 Vereinbarungen des Medizinischen Dienstes des | 57 | Medizinischen Dienst Bund abzuführen. __9 Vereinbarungen des Medizinischen | ||
75 | Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen für die Zukunftssicherung des | 58 | Dienstes Bund für die Zukunftssicherung der oder des Vorstandsvorsitzenden | ||
76 | Geschäftsführers oder seines Stellvertreters sind nur auf der Grundlage von | 59 | oder der Stellvertreterin oder des Stellvertreters sind nur auf der Grundlage | ||
77 | beitragsorientierten Zusagen zulässig. | 60 | von beitragsorientierten Zusagen zulässig. | ||
78 | (2e) __1 Der Verwaltungsrat hat eine Satzung zu beschließen. __2 Die Satzung | 61 | (5) __1 Bei dem Medizinischen Dienst Bund wird eine unabhängige Ombudsperson | ||
79 | bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 34 __3 Absatz 2 des Vierten | 62 | bestellt, an die sich sowohl die Beschäftigten des Medizinischen Dienstes Bund | ||
80 | Buches und § 217e Absatz 1 Satz 5 gelten entsprechend. | 63 | bei Beobachtung von Unregelmäßigkeiten, insbesondere Beeinflussungsversuchen | ||
81 | (3) __1 § 217d Absatz 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der | 64 | durch Dritte, als auch Versicherte bei Beschwerden über die Tätigkeit des | ||
82 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Mittel zur Wahrnehmung der Aufgaben | 65 | Medizinischen Dienstes Bund vertraulich wenden können. __2 Die Ombudsperson | ||
83 | des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nach | 66 | berichtet dem Verwaltungsrat und dem Bundesministerium für Gesundheit in | ||
84 | diesem und dem Elften Buch aufzubringen hat. __2 Für fördernde Mitglieder des | 67 | anonymisierter Form jährlich oder bei gegebenem Anlass und veröffentlicht den | ||
85 | Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen kann ein | 68 | Bericht drei Monate nach Zuleitung an den Verwaltungsrat und die | ||
86 | Beitrag zur Finanzierung vorgesehen werden. __3 Das Nähere zur Finanzierung | 69 | Aufsichtsbehörde auf ihrer Internetseite. __3 Das Nähere regelt die Satzung | ||
87 | regelt die Satzung nach Absatz 2e. __4 Für die Bildung von Rückstellungen und | 70 | nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1. | ||
88 | Deckungskapital von Altersversorgungsverpflichtungen gelten § 171e sowie § 12 | ||||
89 | Absatz 1 und 1a der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung entsprechend. | ||||
90 | (4) __1 Der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen | ||||
91 | untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit. § 217d __2 | ||||
92 | Absatz 3 und die §§ 217g bis 217j, 219, 274, 279 Absatz 4 Satz 3 und 5 gelten | ||||
93 | entsprechend. § 275 __3 Absatz 5 ist zu beachten. |
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