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Aufgaben des Verwaltungsrats | Finanzierung, Haushalt, Aufsicht | ||||
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t | 1 | Aufgaben des Verwaltungsrats | t | 1 | Finanzierung, Haushalt, Aufsicht |
Aufgaben des Verwaltungsrats | Finanzierung, Haushalt, Aufsicht | ||||
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t | 1 | (1) Der Verwaltungsrat hat | t | 1 | (1) __1 Die erforderlichen Mittel zur Finanzierung der Aufgaben des |
2 | 1. | 2 | Medizinischen Dienstes nach § 275 Absatz 1 bis 3b und den §§ 275a bis 275d | ||
3 | die Satzung zu beschließen, | 3 | werden von den Krankenkassen nach § 279 Absatz 4 Satz 1 durch eine Umlage | ||
4 | 2. | 4 | aufgebracht. __2 Die Mittel sind im Verhältnis der Zahl der Mitglieder der | ||
5 | den Haushaltsplan festzustellen, | 5 | einzelnen Krankenkassen mit Wohnort im Einzugsbereich des Medizinischen | ||
6 | 3. | 6 | Dienstes aufzuteilen. __3 Die Zahl der nach Satz 2 maßgeblichen Mitglieder der | ||
7 | die jährliche Betriebs- und Rechnungsführung zu prüfen, | 7 | Krankenkassen ist nach dem Vordruck KM 6 der Statistik über die Versicherten | ||
8 | 4. | 8 | in der gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zum 1. __4 Juli eines Jahres | ||
9 | Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben des Medizinischen Dienstes unter | 9 | zu bestimmen. __5 Die Pflegekassen tragen die Hälfte der Umlage nach Satz 1. | ||
10 | Berücksichtigung der Richtlinien und Empfehlungen des Spitzenverbandes Bund der | 10 | (2) __1 Die Leistungen des Medizinischen Dienstes oder anderer | ||
11 | Krankenkassen nach § 282 Abs. 2 aufzustellen, | 11 | Gutachterdienste im Rahmen der ihnen nach § 275 Absatz 4 von den Krankenkassen | ||
12 | 5. | 12 | übertragenen Aufgaben sind von dem jeweiligen Auftraggeber durch | ||
13 | Nebenstellen zu errichten und aufzulösen, | 13 | aufwandsorientierte Nutzerentgelte zu vergüten. __2 Dies gilt auch für | ||
14 | 6. | 14 | Kontrollen des Medizinischen Dienstes nach § 275a Absatz 4. __3 Eine | ||
15 | den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter zu wählen und zu entlasten. | 15 | Verwendung von Umlagemitteln nach Absatz 1 Satz 1 zur Finanzierung dieser | ||
16 | § 210 Abs. 1 gilt entsprechend. § 35a Absatz 6a des Vierten Buches gilt | 16 | Aufgaben ist auszuschließen. __4 Werden dem Medizinischen Dienst Aufgaben | ||
17 | entsprechend. | 17 | übertragen, die die Prüfung von Ansprüchen gegenüber anderen Stellen | ||
18 | (2) __1 Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der | 18 | betreffen, die nicht zur Leistung der Umlage nach Absatz 1 Satz 1 verpflichtet | ||
19 | Mitglieder gefaßt. __2 Beschlüsse über Haushaltsangelegenheiten und über die | 19 | sind, sind ihm die hierdurch entstehenden Kosten von diesen Stellen zu | ||
20 | Aufstellung und Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln | 20 | erstatten. | ||
21 | der Mitglieder. | 21 | (3) __1 Für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken | ||
22 | gelten die §§ 67 bis 69 und 70 Absatz 5 des Vierten Buches mit der Maßgabe, | ||||
23 | dass der Haushaltsplan der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde | ||||
24 | bedarf, § 72 Absatz 1 und 2 Satz 1 erster Halbsatz des Vierten Buches, § 73 | ||||
25 | Absatz 1, 2 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 3 des Vierten Buches, die §§ 74 | ||||
26 | bis 76 Absatz 1 und 2 des Vierten Buches, § 77 Absatz 1 Satz 1 und 2 des | ||||
27 | Vierten Buches und § 79 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3a des Vierten | ||||
28 | Buches sowie die auf Grund des § 78 des Vierten Buches erlassenen | ||||
29 | Rechtsverordnungen entsprechend. __2 Für die Bildung von Rückstellungen und | ||||
30 | Deckungskapital von Altersversorgungsverpflichtungen gilt § 171e sowie § 12 | ||||
31 | Absatz 1 und 1a der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung entsprechend. __3 | ||||
32 | Für das Vermögen gelten die §§ 80 und 85 des Vierten Buches sowie § 220 Absatz | ||||
33 | 1 Satz 2 entsprechend. | ||||
34 | (4) __1 Der Medizinische Dienst untersteht der Aufsicht der für die | ||||
35 | Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes, in dem | ||||
36 | er seinen Sitz hat. __2 Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von | ||||
37 | Gesetzen und sonstigem Recht. __3 Die §§ 88 und 89 des Vierten Buches sowie § | ||||
38 | 274 gelten entsprechend. § 275 __4 Absatz 5 ist zu beachten. |
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