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Verwaltungsrat und Geschäftsführer; Beirat | Verwaltungsrat und Vorstand | ||||
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t | 1 | Verwaltungsrat und Geschäftsführer; Beirat | t | 1 | Verwaltungsrat und Vorstand |
Verwaltungsrat und Geschäftsführer; Beirat | Verwaltungsrat und Vorstand | ||||
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f | 1 | (1) Organe des Medizinischen Dienstes sind der Verwaltungsrat und der | f | 1 | (1) Organe des Medizinischen Dienstes sind der Verwaltungsrat und der |
n | 2 | Geschäftsführer. | n | 2 | Vorstand. |
3 | (2) __1 Der Verwaltungsrat wird von den Verwaltungsräten oder der | 3 | (2) Der Verwaltungsrat hat | ||
4 | Vertreterversammlung der Mitglieder gewählt. § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4, | 4 | 1. | ||
5 | Abs. 6 Nr. 2 bis 4, Nr. 5 Buchstabe b und c und Nr. 6 __2 Buchstabe a des | 5 | die Satzung zu beschließen, | ||
6 | Vierten Buches gilt entsprechend. __3 Beschäftigte des Medizinischen Dienstes | 6 | 2. | ||
7 | sind nicht wählbar. __4 Beschäftigte der Krankenkassen oder Beschäftigte von | 7 | den Haushaltsplan festzustellen, | ||
8 | Verbänden oder Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen dürfen zusammen mit | 8 | 3. | ||
9 | höchstens einem Viertel der Mitglieder im Verwaltungsrat vertreten sein. | 9 | die jährliche Betriebs- und Rechnungsführung zu prüfen, | ||
10 | (3) __1 Der Verwaltungsrat hat höchstens sechzehn Vertreter. __2 Sind mehrere | 10 | 4. | ||
11 | Landesverbände einer Kassenart Mitglieder des Medizinischen Dienstes, kann die | 11 | die Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben des Medizinischen Dienstes | ||
12 | Zahl der Vertreter im Verwaltungsrat angemessen erhöht werden. __3 Die | 12 | unter Beachtung der Richtlinien und Empfehlungen des Medizinischen Dienstes Bund | ||
13 | Mitglieder haben sich über die Zahl der Vertreter, die auf die einzelne | 13 | nach § 283 Absatz 2 aufzustellen, | ||
14 | Kassenart entfällt, zu einigen. __4 Kommt eine Einigung nicht zustande, | 14 | 5. | ||
15 | Nebenstellen zu errichten und aufzulösen und | ||||
16 | 6. | ||||
17 | den Vorstand zu wählen und zu entlasten. | ||||
18 | § 210 Absatz 1 gilt entsprechend. | ||||
19 | (3) __1 Der Verwaltungsrat besteht aus 23 Vertretern. __2 Beschlüsse des | ||||
20 | Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten | ||||
21 | Mitglieder gefasst. __3 Beschlüsse über Haushaltsangelegenheiten und über die | ||||
22 | Aufstellung und Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln | ||||
23 | der stimmberechtigten Mitglieder. | ||||
24 | (4) __1 16 Vertreter werden von den Verwaltungsräten oder | ||||
25 | Vertreterversammlungen der Landesverbände der Orts-, Betriebs- und | ||||
26 | Innungskrankenkassen, der landwirtschaftlichen Krankenkasse, der Ersatzkassen | ||||
27 | und der BAHN-BKK gewählt. __2 Die Krankenkassen haben sich über die Zahl der | ||||
28 | Vertreter, die auf die einzelne Kassenart entfällt, zu einigen. __3 Kommt eine | ||||
15 | entscheidet die für die Sozialversicherung zuständige oberste | 29 | Einigung nicht zustande, entscheidet die für die Sozialversicherung zuständige | ||
16 | Verwaltungsbehörde des Landes. | 30 | oberste Verwaltungsbehörde des Landes. __4 Als Vertreter nach Satz 1 sind je | ||
17 | (4) __1 Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Medizinischen Dienstes | 31 | zur Hälfte Frauen und Männer zu wählen. __5 Jeder Wahlberechtigte nach Satz 1 | ||
18 | nach den Richtlinien des Verwaltungsrats. __2 Er stellt den Haushaltsplan auf | 32 | wählt auf der Grundlage der von der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates | ||
19 | und vertritt den Medizinischen Dienst gerichtlich und außergerichtlich. __3 | 33 | erstellten Bewerberliste eine Frau und einen Mann. __6 Die acht Bewerberinnen | ||
20 | Die Höhe der jährlichen Vergütungen des Geschäftsführers und seines | 34 | und acht Bewerber mit den meisten Stimmen sind gewählt. __7 Eine Wahl unter | ||
21 | Stellvertreters einschließlich aller Nebenleistungen sowie sämtliche | 35 | Verstoß gegen Satz 4 ist nichtig. __8 Ist nach dem dritten Wahlgang die | ||
22 | Versorgungsregelungen sind betragsmäßig in einer Übersicht jährlich am 1. __4 | 36 | Vorgabe nach Satz 4 nicht erfüllt, gelten nur so viele Personen des | ||
23 | März im Bundesanzeiger sowie gleichzeitig auf der Internetseite des | 37 | Geschlechts, das nach dem Ergebnis der Wahl mehrheitlich vertreten ist, als | ||
24 | betreffenden Medizinischen Dienstes zu veröffentlichen. __5 Abweichend davon | 38 | gewählt, wie Personen des anderen Geschlechts gewählt wurden; die Anzahl der | ||
25 | erfolgt die erstmalige Veröffentlichung zum 1. __6 September 2011. __7 Die Art | 39 | Vertreter nach Absatz 4 reduziert sich entsprechend. __9 Das Nähere zur | ||
26 | und die Höhe finanzieller Zuwendungen, die dem Geschäftsführer und seinem | 40 | Durchführung der Wahl regelt die Satzung. __10 Die Amtszeit der Vertreter nach | ||
27 | Stellvertreter im Zusammenhang mit ihrer Geschäftsführertätigkeit von Dritten | 41 | Satz 1 darf zwei Amtsperioden nicht überschreiten. __11 Personen, die am 1. | ||
28 | gewährt werden, sind dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden | 42 | __12 Januar 2020 bereits Mitglieder im Verwaltungsrat eines Medizinischen | ||
29 | des Verwaltungsrates mitzuteilen. | 43 | Dienstes der Krankenversicherung sind, können einmalig wiedergewählt werden. | ||
30 | (4a) __1 Bei den Medizinischen Diensten wird ein Beirat errichtet, der den | ||||
31 | Verwaltungsrat bei seinen Entscheidungen berät und durch Vorschläge und | ||||
32 | Stellungnahmen unterstützt. __2 Er ist vor allen Entscheidungen des | ||||
33 | Verwaltungsrates zu hören. __3 Der Beirat besteht aus bis zu acht Vertretern. | ||||
34 | __4 Die Anzahl der Vertreter im Beirat soll der Hälfte der Anzahl der | ||||
35 | Mitglieder des Verwaltungsrates entsprechen. __5 Die Vertreter im Beirat | ||||
36 | werden von der für die Sozialversicherung zuständigen obersten | 44 | (5) Sieben Vertreter werden von der für die Sozialversicherung zuständigen | ||
37 | Verwaltungsbehörde des Landes bestimmt, und zwar zur einen Hälfte auf | 45 | obersten Verwaltungsbehörde des Landes benannt, davon | ||
38 | Vorschlag der für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der | 46 | 1. | ||
47 | fünf Vertreter auf Vorschlag der Verbände und Organisationen für die | ||||
48 | Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der Patienten, der | ||||
39 | pflegebedürftigen und behinderten Menschen sowie der pflegenden Angehörigen | 49 | pflegebedürftigen und behinderten Menschen und der pflegenden Angehörigen sowie | ||
40 | maßgeblichen Organisationen auf Landesebene und zur anderen Hälfte auf | 50 | der im Bereich der Kranken- und Pflegeversorgung tätigen | ||
51 | Verbraucherschutzorganisationen jeweils auf Landesebene sowie | ||||
52 | 2. | ||||
53 | zwei Vertreter jeweils zur Hälfte auf Vorschlag der Landespflegekammern oder | ||||
41 | Vorschlag der maßgeblichen Verbände der Pflegeberufe auf Landesebene. __6 Die | 54 | der maßgeblichen Verbände der Pflegeberufe auf Landesebene und der | ||
55 | Landesärztekammern. | ||||
56 | Die Vertreter nach Satz 1 Nummer 2 haben kein Stimmrecht. Die für die | ||||
42 | für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes | 57 | Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes legt die | ||
43 | bestimmt die Voraussetzungen der Anerkennung der maßgeblichen Organisationen | ||||
44 | und Verbände nach Satz 3, insbesondere zu den Erfordernissen an die | ||||
45 | Organisationsform und die Offenlegung der Finanzierung. __7 Sie legt auch die | ||||
46 | Einzelheiten für das Verfahren der Übermittlung und der Bearbeitung der | 58 | Einzelheiten für das Verfahren der Übermittlung und der Bearbeitung der | ||
t | 47 | Vorschläge der Organisationen und Verbände nach Satz 3 fest. __8 Die Kosten | t | 59 | Vorschläge nach Satz 1 fest. Sie bestimmt die Voraussetzungen der Anerkennung |
48 | der Tätigkeit des Beirats trägt der Medizinische Dienst. __9 Die Vertreter des | 60 | der Organisationen und Verbände nach Satz 1 Nummer 1 sowie der maßgeblichen | ||
49 | Beirates nach Satz 1 erhalten Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz | 61 | Verbände der Pflegeberufe auf Landesebene, insbesondere die Erfordernisse an | ||
50 | oder nach den Vorschriften des Landes über Reisekostenvergütung, Ersatz des | 62 | die fachlichen Qualifikationen, die Unabhängigkeit, die Organisationsform und | ||
51 | Verdienstausfalls in entsprechender Anwendung des § 41 Absatz 2 des Vierten | 63 | die Offenlegung der Finanzierung. Als Vertreter nach Satz 1 Nummer 1 sind | ||
52 | Buches sowie einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe eines Fünfzigstels der | 64 | mindestens zwei Frauen und zwei Männer, als Vertreter nach Satz 1 Nummer 2 | ||
53 | monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches) für jeden Kalendertag einer | 65 | sind jeweils eine Frau und ein Mann zu benennen. Ist eine Satz 5 entsprechende | ||
54 | Sitzung. __10 Das Nähere, insbesondere zum Verfahren der Beteiligung des | 66 | Benennung nicht möglich, gelten nur so viele Personen des Geschlechts, das | ||
55 | Beirats und zu seiner Finanzierung, ist in der Satzung des Medizinischen | 67 | mehrheitlich vertreten ist, als benannt, dass dem Verhältnis nach Satz 5 | ||
56 | Dienstes zu regeln. | 68 | entsprochen wird; die Anzahl der Vertreter nach Satz 1 Nummer 1 und 2 | ||
57 | (5) Die Fachaufgaben des Medizinischen Dienstes werden von Ärzten und | 69 | reduziert sich entsprechend. Die Vertreter nach Satz 1 dürfen nicht zu mehr | ||
58 | Angehörigen anderer Heilberufe wahrgenommen; der Medizinische Dienst hat | 70 | als 10 Prozent von Dritten finanziert werden, die Leistungen für die | ||
59 | vorrangig Gutachter zu beauftragen. | 71 | gesetzliche Krankenversicherung oder für die soziale Pflegeversicherung | ||
72 | erbringen. Die Bekanntgabe der Benennung erfolgt gegenüber der oder dem | ||||
73 | amtierenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates, die oder der diese den | ||||
74 | Benannten zur Kenntnis gibt. | ||||
75 | (6) __1 Beschäftigte des Medizinischen Dienstes, der Krankenkassen oder ihrer | ||||
76 | Verbände sind nicht wähl- oder benennbar. __2 Personen, die bereits mehr als | ||||
77 | ein Ehrenamt in einem Selbstverwaltungsorgan eines Versicherungsträgers, eines | ||||
78 | Verbandes der Versicherungsträger oder eines anderen Medizinischen Dienstes | ||||
79 | innehaben, können nicht gewählt oder benannt werden. § 51 __3 Absatz 1 Satz 1 | ||||
80 | Nummer 2 bis 4 und Absatz 6 Nummer 2 bis 6 des Vierten Buches gilt | ||||
81 | entsprechend. __4 Rechtsbehelfe gegen die Benennung oder die Wahl der | ||||
82 | Mitglieder des Verwaltungsrates haben keine aufschiebende Wirkung. § 57 __5 | ||||
83 | Absatz 5 bis 7 des Vierten Buches und § 131 Absatz 4 des | ||||
84 | Sozialgerichtsgesetzes gelten entsprechend. | ||||
85 | (7) __1 Der Vorstand wird aus der oder dem Vorstandsvorsitzenden und der | ||||
86 | Stellvertreterin oder dem Stellvertreter gebildet. __2 Der Vorstand führt die | ||||
87 | Geschäfte des Medizinischen Dienstes nach den Richtlinien des | ||||
88 | Verwaltungsrates. __3 Der Vorstand stellt den Haushaltsplan auf und vertritt | ||||
89 | den Medizinischen Dienst gerichtlich und außergerichtlich. __4 Die Höhe der | ||||
90 | jährlichen Vergütungen der oder des Vorstandsvorsitzenden und der | ||||
91 | Stellvertreterin oder des Stellvertreters einschließlich aller Nebenleistungen | ||||
92 | sowie sämtliche Versorgungsregelungen sind betragsmäßig in einer Übersicht | ||||
93 | jährlich am 1. __5 März im Bundesanzeiger sowie gleichzeitig auf der | ||||
94 | Internetseite des betreffenden Medizinischen Dienstes zu veröffentlichen. __6 | ||||
95 | Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen, die der oder dem | ||||
96 | Vorstandsvorsitzenden und der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter im | ||||
97 | Zusammenhang mit ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt werden, sind der | ||||
98 | oder dem Vorsitzenden und der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des | ||||
99 | Verwaltungsrates mitzuteilen. § 35a __7 Absatz 3 und 6a des Vierten Buches | ||||
100 | gilt entsprechend. | ||||
60 | (6) Folgende Vorschriften des Vierten Buches gelten entsprechend: §§ 34, 37, | 101 | (8) Folgende Vorschriften des Vierten Buches gelten entsprechend: die §§ 37, | ||
61 | 38, 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2, §§ 41, 42 Abs. 1 bis 3, § 43 Abs. 2, §§ | 102 | 38, 40 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2, die §§ 41, 42 Absatz 1 bis 3, § 43 | ||
62 | 58, 59 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 und 6, §§ 60, 62 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, | 103 | Absatz 2, die §§ 58, 59 Absatz 1 bis 3, 5 und 6, die §§ 60, 62 Absatz 1 Satz 1 | ||
63 | Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 4 und Abs. 4 bis 6, § 63 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Satz 2 | 104 | erster Halbsatz, Absatz 2, 3 Satz 1 und 4 und Absatz 4 bis 6, § 63 Absatz 1 | ||
64 | und 3, Abs. 4 und 5, § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und 3 und § | 105 | und 2, 3 Satz 2 und 3, Absatz 3a bis 5, § 64 Absatz 1 und 2 Satz 2, Absatz 3 | ||
65 | 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2. | 106 | Satz 2 und 3 und § 66. |
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