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Arbeitsgemeinschaft | Medizinischer Dienst | ||||
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t | 1 | (1) __1 In jedem Land wird eine von den Krankenkassen der in Absatz 2 | t | 1 | (1) __1 In jedem Land wird ein Medizinischer Dienst als Körperschaft des |
2 | genannten Kassenarten gemeinsam getragene Arbeitsgemeinschaft "Medizinischer | 2 | öffentlichen Rechts errichtet. __2 Für mehrere Länder kann durch Beschluss der | ||
3 | Dienst der Krankenversicherung" errichtet. Die Arbeitsgemeinschaft ist nach | 3 | Verwaltungsräte der betroffenen Medizinischen Dienste ein gemeinsamer | ||
4 | Maßgabe des Artikels 73 Abs. 4 __2 Satz 3 und 4 des Gesundheits-Reformgesetzes | ||||
5 | eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. | ||||
6 | (2) Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind die Landesverbände der Orts-, | ||||
7 | Betriebs- und Innungskrankenkassen, die landwirtschaftliche Krankenkasse, die | ||||
8 | Ersatzkassen und die BAHN-BKK. | ||||
9 | (3) __1 Bestehen in einem Land mehrere Landesverbände einer Kassenart, kann | ||||
10 | durch Beschluß der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft in einem Land ein | ||||
11 | weiterer Medizinischer Dienst errichtet werden. __2 Für mehrere Länder kann | ||||
12 | durch Beschluß der Mitglieder der betroffenen Arbeitsgemeinschaften ein | ||||
13 | gemeinsamer Medizinischer Dienst errichtet werden. __3 Die Beschlüsse bedürfen | 4 | Medizinischer Dienst errichtet werden. __3 Dieser Beschluss bedarf der | ||
14 | der Zustimmung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten | 5 | Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörden der betroffenen Länder. __4 In | ||
15 | Verwaltungsbehörden der betroffenen Länder. | 6 | Ländern, in denen bereits mehrere Medizinische Dienste oder ein gemeinsamer | ||
7 | Medizinischer Dienst bestehen, kann die jeweilige Aufteilung beibehalten | ||||
8 | werden. § 94 __5 Absatz 1a bis 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. | ||||
9 | (2) __1 Die Fachaufgaben des Medizinischen Dienstes werden von Ärztinnen und | ||||
10 | Ärzten, Pflegefachkräften sowie Angehörigen anderer geeigneter Berufe im | ||||
11 | Gesundheitswesen wahrgenommen. __2 Die Medizinischen Dienste stellen sicher, | ||||
12 | dass bei der Beteiligung unterschiedlicher Berufsgruppen die | ||||
13 | Gesamtverantwortung bei der Begutachtung medizinischer Sachverhalte bei | ||||
14 | ärztlichen Gutachterinnen und Gutachtern und bei ausschließlich | ||||
15 | pflegefachlichen Sachverhalten bei Pflegefachkräften liegt. § 18 __3 Absatz 7 | ||||
16 | des Elften Buches bleibt unberührt. | ||||
17 | (3) __1 Bei jedem Medizinischen Dienst wird eine unabhängige Ombudsperson | ||||
18 | bestellt, an die sich sowohl Beschäftigte des Medizinischen Dienstes bei | ||||
19 | Beobachtung von Unregelmäßigkeiten, insbesondere Beeinflussungsversuchen durch | ||||
20 | Dritte, als auch Versicherte bei Beschwerden über die Tätigkeit des | ||||
21 | Medizinischen Dienstes vertraulich wenden können. __2 Die Ombudsperson | ||||
22 | berichtet dem Verwaltungsrat und der zuständigen Aufsichtsbehörde in | ||||
23 | anonymisierter Form jährlich und bei gegebenem Anlass und veröffentlicht den | ||||
24 | Bericht drei Monate nach Zuleitung an den Verwaltungsrat und die | ||||
25 | Aufsichtsbehörde auf ihrer Internetseite. __3 Das Nähere regelt die Satzung | ||||
26 | nach § 279 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1. | ||||
27 | (4) Die Medizinischen Dienste berichten dem Medizinischen Dienst Bund | ||||
28 | zweijährlich zum 1. April über | ||||
29 | 1. | ||||
30 | die Anzahl und die Ergebnisse der Begutachtungen nach § 275 und der | ||||
31 | Prüfungen nach den §§ 275a bis 275d, | ||||
32 | 2. | ||||
33 | die Personalausstattung der Medizinischen Dienste und | ||||
34 | 3. | ||||
35 | die Ergebnisse der systematischen Qualitätssicherung der Begutachtungen und | ||||
36 | Prüfungen der Medizinischen Dienste für die gesetzliche Krankenversicherung. | ||||
37 | Das Nähere zum Verfahren regeln die Richtlinien nach § 283 Absatz 2 Satz 1 | ||||
38 | Nummer 7 und 8. |
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