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Zusammenarbeit | Zusammenarbeit | ||||
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f | 1 | (1) __1 Die Krankenkassen sind verpflichtet, dem Medizinischen Dienst die für | f | 1 | (1) __1 Die Krankenkassen sind verpflichtet, dem Medizinischen Dienst die für |
2 | die Beratung und Begutachtung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und | 2 | die Beratung und Begutachtung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und | ||
3 | Auskünfte zu erteilen. __2 Unterlagen, die der Versicherte über seine | 3 | Auskünfte zu erteilen. __2 Unterlagen, die der Versicherte über seine | ||
4 | Mitwirkungspflicht nach den §§ 60 und 65 des Ersten Buches hinaus seiner | 4 | Mitwirkungspflicht nach den §§ 60 und 65 des Ersten Buches hinaus seiner | ||
5 | Krankenkasse freiwillig selbst überlassen hat, dürfen an den Medizinischen | 5 | Krankenkasse freiwillig selbst überlassen hat, dürfen an den Medizinischen | ||
6 | Dienst nur weitergegeben werden, soweit der Versicherte eingewilligt hat. Für | 6 | Dienst nur weitergegeben werden, soweit der Versicherte eingewilligt hat. Für | ||
7 | die Einwilligung gilt § 67b Abs. 2 des __3 Zehnten Buches. | 7 | die Einwilligung gilt § 67b Abs. 2 des __3 Zehnten Buches. | ||
8 | (2) __1 Der Medizinische Dienst darf Sozialdaten erheben und speichern sowie | 8 | (2) __1 Der Medizinische Dienst darf Sozialdaten erheben und speichern sowie | ||
9 | einem anderen Medizinischen Dienst übermitteln, soweit dies für die Prüfungen, | 9 | einem anderen Medizinischen Dienst übermitteln, soweit dies für die Prüfungen, | ||
n | 10 | Beratungen und gutachtlichen Stellungnahmen nach den §§ 275, 275a und 275b | n | 10 | Beratungen und gutachtlichen Stellungnahmen nach den §§ 275 bis 275d |
11 | erforderlich ist. __2 Haben die Krankenkassen oder der Medizinische Dienst für | 11 | erforderlich ist. __2 Haben die Krankenkassen oder der Medizinische Dienst für | ||
n | 12 | eine gutachtliche Stellungnahme oder Prüfung nach § 275 Absatz 1 bis 3 | n | 12 | eine gutachtliche Stellungnahme oder Prüfung nach § 275 Absatz 1 bis 3 und 3b, |
13 | erforderliche versichertenbezogene Daten bei den Leistungserbringern | 13 | § 275c oder § 275d erforderliche versichertenbezogene Daten bei den | ||
14 | angefordert, so sind die Leistungserbringer verpflichtet, diese Daten | 14 | Leistungserbringern angefordert, so sind die Leistungserbringer verpflichtet, | ||
15 | unmittelbar an den Medizinischen Dienst zu übermitteln. __3 Die rechtmäßig | 15 | diese Daten unmittelbar an den Medizinischen Dienst zu übermitteln. __3 Die | ||
16 | erhobenen und gespeicherten Sozialdaten dürfen nur für die in den §§ 275, 275a | 16 | rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Sozialdaten dürfen nur für die in den | ||
17 | und 275b genannten Zwecke verarbeitet werden, für andere Zwecke, soweit dies | 17 | §§ 275 bis 275d genannten Zwecke verarbeitet werden, für andere Zwecke, soweit | ||
18 | durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs angeordnet oder erlaubt ist. | 18 | dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs angeordnet oder erlaubt | ||
19 | __4 Die Sozialdaten sind nach fünf Jahren zu löschen. Die §§ 286, 287 und 304 | 19 | ist. __4 Die Sozialdaten sind nach fünf Jahren zu löschen. Die §§ 286, 287 und | ||
20 | Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten für den __5 Medizinischen Dienst | 20 | 304 Abs. 1 __5 Satz 2 und 3 und Absatz 2 sowie § 35 des Ersten Buches gelten | ||
21 | entsprechend. __6 Der Medizinische Dienst hat Sozialdaten zur Identifikation | 21 | für den Medizinischen Dienst entsprechend. __6 Der Medizinische Dienst hat | ||
22 | des Versicherten getrennt von den medizinischen Sozialdaten des Versicherten | 22 | Sozialdaten zur Identifikation des Versicherten getrennt von den medizinischen | ||
23 | zu speichern. __7 Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist | 23 | Sozialdaten des Versicherten zu speichern. __7 Durch technische und | ||
24 | sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur den Personen zugänglich sind, die | 24 | organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur den | ||
25 | sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. __8 Der Schlüssel für die | 25 | Personen zugänglich sind, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. __8 | ||
26 | Zusammenführung der Daten ist vom Beauftragten für den Datenschutz des | 26 | Der Schlüssel für die Zusammenführung der Daten ist vom Beauftragten für den | ||
27 | Medizinischen Dienstes aufzubewahren und darf anderen Personen nicht | 27 | Datenschutz des Medizinischen Dienstes aufzubewahren und darf anderen Personen | ||
28 | zugänglich gemacht werden. __9 Jede Zusammenführung ist zu protokollieren. | 28 | nicht zugänglich gemacht werden. __9 Jede Zusammenführung ist zu | ||
29 | protokollieren. | ||||
29 | (2a) Ziehen die Krankenkassen den Medizinischen Dienst oder einen anderen | 30 | (2a) Ziehen die Krankenkassen den Medizinischen Dienst oder einen anderen | ||
30 | Gutachterdienst nach § 275 Abs. 4 zu Rate, können sie ihn mit Erlaubnis der | 31 | Gutachterdienst nach § 275 Abs. 4 zu Rate, können sie ihn mit Erlaubnis der | ||
31 | Aufsichtsbehörde beauftragen, Datenbestände leistungserbringer- oder | 32 | Aufsichtsbehörde beauftragen, Datenbestände leistungserbringer- oder | ||
32 | fallbezogen für zeitlich befristete und im Umfang begrenzte Aufträge nach § | 33 | fallbezogen für zeitlich befristete und im Umfang begrenzte Aufträge nach § | ||
33 | 275 Abs. 4 auszuwerten; die versichertenbezogenen __1 Sozialdaten sind vor der | 34 | 275 Abs. 4 auszuwerten; die versichertenbezogenen __1 Sozialdaten sind vor der | ||
34 | Übermittlung an den Medizinischen Dienst oder den anderen Gutachterdienst zu | 35 | Übermittlung an den Medizinischen Dienst oder den anderen Gutachterdienst zu | ||
35 | anonymisieren. __2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. | 36 | anonymisieren. __2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. | ||
n | 36 | (2b) Beauftragt der Medizinische Dienst einen Gutachter (§ 279 Abs. 5), ist | n | 37 | (2b) Beauftragt der Medizinische Dienst einen Gutachter (§ 278 Absatz 2), ist |
37 | die Übermittlung von erforderlichen __1 Daten zwischen Medizinischem Dienst | 38 | die Übermittlung von erforderlichen Daten zwischen Medizinischem Dienst und | ||
38 | und dem Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages | 39 | dem Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich | ||
39 | erforderlich ist. | 40 | ist. | ||
40 | (3) Für das Akteneinsichtsrecht des Versicherten gilt § 25 des Zehnten Buches | 41 | (3) Für das Akteneinsichtsrecht des Versicherten gilt § 25 des Zehnten Buches | ||
41 | entsprechend. | 42 | entsprechend. | ||
42 | (4) __1 Wenn es im Einzelfall zu einer gutachtlichen Stellungnahme über die | 43 | (4) __1 Wenn es im Einzelfall zu einer gutachtlichen Stellungnahme über die | ||
t | 43 | Notwendigkeit und Dauer der stationären Behandlung des Versicherten | t | 44 | Notwendigkeit, Dauer und ordnungsgemäße Abrechnung der stationären Behandlung |
44 | erforderlich ist, sind die Ärzte des Medizinischen Dienstes befugt, zwischen | 45 | des Versicherten erforderlich ist, sind die Gutachterinnen und Gutachter des | ||
45 | 8.00 und 18.00 Uhr die Räume der Krankenhäuser und Vorsorge- oder | 46 | Medizinischen Dienstes befugt, zwischen 8.00 und 18.00 Uhr die Räume der | ||
46 | Rehabilitationseinrichtungen zu betreten, um dort die Krankenunterlagen | 47 | Krankenhäuser und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen zu betreten, um | ||
47 | einzusehen und, soweit erforderlich, den Versicherten untersuchen zu können. | 48 | dort die Krankenunterlagen einzusehen und, soweit erforderlich, den | ||
48 | In den Fällen des § 275 Abs. 3a sind die Ärzte des __2 Medizinischen Dienstes | 49 | Versicherten untersuchen zu können. In den Fällen des § 275 Abs. 3a sind die | ||
50 | __2 Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes befugt, zwischen | ||||
49 | befugt, zwischen 8.00 und 18.00 Uhr die Räume der Krankenhäuser zu betreten, | 51 | 8.00 und 18.00 Uhr die Räume der Krankenhäuser zu betreten, um dort die zur | ||
50 | um dort die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen einzusehen. | 52 | Prüfung erforderlichen Unterlagen einzusehen. | ||
51 | (4a) __1 Der Medizinische Dienst ist im Rahmen der Kontrollen nach § 275a | 53 | (4a) __1 Der Medizinische Dienst ist im Rahmen der Kontrollen nach § 275a | ||
52 | befugt, zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten die Räume des | 54 | befugt, zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten die Räume des | ||
53 | Krankenhauses zu betreten, die erforderlichen Unterlagen einzusehen und | 55 | Krankenhauses zu betreten, die erforderlichen Unterlagen einzusehen und | ||
54 | personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies in der Richtlinie des | 56 | personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies in der Richtlinie des | ||
55 | Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 Absatz 3 festgelegt und für die | 57 | Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 Absatz 3 festgelegt und für die | ||
56 | Kontrollen erforderlich ist. __2 Absatz 2 Satz 3 bis 9 gilt für die | 58 | Kontrollen erforderlich ist. __2 Absatz 2 Satz 3 bis 9 gilt für die | ||
57 | Durchführung von Kontrollen nach § 275a entsprechend. __3 Das Krankenhaus ist | 59 | Durchführung von Kontrollen nach § 275a entsprechend. __3 Das Krankenhaus ist | ||
58 | zur Mitwirkung verpflichtet und hat dem Medizinischen Dienst Zugang zu den | 60 | zur Mitwirkung verpflichtet und hat dem Medizinischen Dienst Zugang zu den | ||
59 | Räumen und den Unterlagen zu verschaffen sowie die Voraussetzungen dafür zu | 61 | Räumen und den Unterlagen zu verschaffen sowie die Voraussetzungen dafür zu | ||
60 | schaffen, dass er die Kontrollen nach § 275a ordnungsgemäß durchführen kann; | 62 | schaffen, dass er die Kontrollen nach § 275a ordnungsgemäß durchführen kann; | ||
61 | das Krankenhaus ist hierbei befugt und verpflichtet, dem Medizinischen Dienst | 63 | das Krankenhaus ist hierbei befugt und verpflichtet, dem Medizinischen Dienst | ||
62 | Einsicht in personenbezogene Daten zu gewähren oder diese auf Anforderung des | 64 | Einsicht in personenbezogene Daten zu gewähren oder diese auf Anforderung des | ||
63 | Medizinischen Dienstes zu übermitteln. __4 Die Sätze 1 und 2 gelten für | 65 | Medizinischen Dienstes zu übermitteln. __4 Die Sätze 1 und 2 gelten für | ||
64 | Kontrollen nach § 275a Absatz 4 nur unter der Voraussetzung, dass das | 66 | Kontrollen nach § 275a Absatz 4 nur unter der Voraussetzung, dass das | ||
65 | Landesrecht entsprechende Mitwirkungspflichten und datenschutzrechtliche | 67 | Landesrecht entsprechende Mitwirkungspflichten und datenschutzrechtliche | ||
66 | Befugnisse der Krankenhäuser zur Gewährung von Einsicht in personenbezogene | 68 | Befugnisse der Krankenhäuser zur Gewährung von Einsicht in personenbezogene | ||
67 | Daten vorsieht. | 69 | Daten vorsieht. | ||
68 | (5) Wenn sich im Rahmen der Überprüfung der Feststellungen von | 70 | (5) Wenn sich im Rahmen der Überprüfung der Feststellungen von | ||
69 | Arbeitsunfähigkeit (§ 275 Abs. 1 Nr. 3b, Abs. 1a und Abs. 1b) aus den | 71 | Arbeitsunfähigkeit (§ 275 Abs. 1 Nr. 3b, Abs. 1a und Abs. 1b) aus den | ||
70 | ärztlichen __1 Unterlagen ergibt, daß der Versicherte auf Grund seines | 72 | ärztlichen __1 Unterlagen ergibt, daß der Versicherte auf Grund seines | ||
71 | Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, einer Vorladung des Medizinischen | 73 | Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, einer Vorladung des Medizinischen | ||
72 | Dienstes Folge zu leisten oder wenn der Versicherte einen Vorladungstermin | 74 | Dienstes Folge zu leisten oder wenn der Versicherte einen Vorladungstermin | ||
73 | unter Berufung auf seinen Gesundheitszustand absagt und der Untersuchung | 75 | unter Berufung auf seinen Gesundheitszustand absagt und der Untersuchung | ||
74 | fernbleibt, soll die Untersuchung in der Wohnung des Versicherten stattfinden. | 76 | fernbleibt, soll die Untersuchung in der Wohnung des Versicherten stattfinden. | ||
75 | __2 Verweigert er hierzu seine Zustimmung, kann ihm die Leistung versagt | 77 | __2 Verweigert er hierzu seine Zustimmung, kann ihm die Leistung versagt | ||
76 | werden. __3 Die §§ 65, 66 des Ersten Buches bleiben unberührt. | 78 | werden. __3 Die §§ 65, 66 des Ersten Buches bleiben unberührt. | ||
77 | (6) Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes im Rahmen der sozialen | 79 | (6) Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes im Rahmen der sozialen | ||
78 | Pflegeversicherung ergeben sich zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Buches | 80 | Pflegeversicherung ergeben sich zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Buches | ||
79 | aus den Vorschriften des Elften Buches. | 81 | aus den Vorschriften des Elften Buches. |
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