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Durchführung und Umfang von Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen bei Leistungen der häuslichen Krankenpflege durch den Medizinischen Dienst | Durchführung und Umfang von Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen bei Leistungen der häuslichen Krankenpflege durch den Medizinischen Dienst | ||||
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t | 1 | Durchführung und Umfang von Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen bei Leistungen | t | 1 | Durchführung und Umfang von Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen bei Leistungen |
2 | der häuslichen Krankenpflege durch den Medizinischen Dienst | 2 | der häuslichen Krankenpflege durch den Medizinischen Dienst |
Durchführung und Umfang von Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen bei Leistungen der häuslichen Krankenpflege durch den Medizinischen Dienst | Durchführung und Umfang von Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen bei Leistungen der häuslichen Krankenpflege durch den Medizinischen Dienst | ||||
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f | 1 | (1) __1 Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam | f | 1 | (1) __1 Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam |
2 | und einheitlich veranlassen bei Leistungserbringern, mit denen die | 2 | und einheitlich veranlassen bei Leistungserbringern, mit denen die | ||
3 | Krankenkassen Verträge nach § 132a Absatz 4 abgeschlossen haben und die keiner | 3 | Krankenkassen Verträge nach § 132a Absatz 4 abgeschlossen haben und die keiner | ||
4 | Regelprüfung nach § 114 Absatz 2 des Elften Buches unterliegen, Regelprüfungen | 4 | Regelprüfung nach § 114 Absatz 2 des Elften Buches unterliegen, Regelprüfungen | ||
5 | durch den Medizinischen Dienst; § 114 Absatz 2 und 3 des Elften Buches gilt | 5 | durch den Medizinischen Dienst; § 114 Absatz 2 und 3 des Elften Buches gilt | ||
6 | entsprechend. __2 Der Medizinische Dienst führt bei Leistungserbringern, mit | 6 | entsprechend. __2 Der Medizinische Dienst führt bei Leistungserbringern, mit | ||
7 | denen die Krankenkassen Verträge nach § 132a Absatz 4 abgeschlossen haben, im | 7 | denen die Krankenkassen Verträge nach § 132a Absatz 4 abgeschlossen haben, im | ||
8 | Auftrag der Krankenkassen oder der Landesverbände der Krankenkassen auch | 8 | Auftrag der Krankenkassen oder der Landesverbände der Krankenkassen auch | ||
9 | anlassbezogen Prüfungen durch, ob die Leistungs- und Qualitätsanforderungen | 9 | anlassbezogen Prüfungen durch, ob die Leistungs- und Qualitätsanforderungen | ||
10 | nach diesem Buch und den nach diesem Buch abgeschlossenen vertraglichen | 10 | nach diesem Buch und den nach diesem Buch abgeschlossenen vertraglichen | ||
11 | Vereinbarungen für Leistungen nach § 37 erfüllt sind und ob die Abrechnung | 11 | Vereinbarungen für Leistungen nach § 37 erfüllt sind und ob die Abrechnung | ||
12 | ordnungsgemäß erfolgt ist; § 114 Absatz 4 des Elften Buches gilt entsprechend. | 12 | ordnungsgemäß erfolgt ist; § 114 Absatz 4 des Elften Buches gilt entsprechend. | ||
13 | __3 Das Nähere, insbesondere zu den Prüfanlässen, den Inhalten der Prüfungen, | 13 | __3 Das Nähere, insbesondere zu den Prüfanlässen, den Inhalten der Prüfungen, | ||
14 | der Durchführung der Prüfungen, der Beteiligung der Krankenkassen an den | 14 | der Durchführung der Prüfungen, der Beteiligung der Krankenkassen an den | ||
15 | Prüfungen sowie zur Abstimmung der Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2 mit den | 15 | Prüfungen sowie zur Abstimmung der Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2 mit den | ||
n | 16 | Prüfungen nach § 114 des Elften Buches bestimmt der Spitzenverband Bund der | n | 16 | Prüfungen nach § 114 des Elften Buches bestimmt der Medizinische Dienst Bund |
17 | Krankenkassen in Richtlinien nach § 282 Absatz 2 Satz 3. § 114a __4 Absatz 7 | 17 | in Richtlinien nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2. § 114a __4 Absatz 7 | ||
18 | Satz 5 bis 8 und 11 des Elften Buches gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass | 18 | Satz 5 bis 8 und 11 des Elften Buches gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass | ||
19 | auch den für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen | 19 | auch den für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen | ||
20 | Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben | 20 | Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben | ||
n | 21 | ist. __5 Die Richtlinien sind bis zum 30. __6 September 2017 zu beschließen. | n | 21 | ist. |
22 | (2) __1 Für die Durchführung der Prüfungen nach Absatz 1 gelten § 114a Absatz | 22 | (2) __1 Für die Durchführung der Prüfungen nach Absatz 1 gilt § 114a Absatz 1 | ||
23 | 1 bis 3a des Elften Buches sowie § 276 Absatz 2 Satz 3 bis 9 entsprechend. __2 | 23 | bis 3a des Elften Buches entsprechend. __2 Prüfungen nach Absatz 1 bei | ||
24 | Prüfungen nach Absatz 1 bei Leistungserbringern, mit denen die Krankenkassen | 24 | Leistungserbringern, mit denen die Krankenkassen Verträge nach § 132a Absatz 4 | ||
25 | abgeschlossen haben und die in einer Wohneinheit behandlungspflegerische | ||||
26 | Leistungen erbringen, die nach § 132a Absatz 4 Satz 12 anzeigepflichtig sind, | ||||
27 | sind grundsätzlich unangemeldet durchzuführen. __3 Räume dieser Wohneinheit, | ||||
28 | die einem Wohnrecht der Versicherten unterliegen, dürfen vom Medizinischen | ||||
29 | Dienst ohne deren Einwilligung nur betreten werden, soweit dies zur Verhütung | ||||
30 | dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich | ||||
31 | ist; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des | ||||
32 | Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. __4 Der Medizinische Dienst ist im | ||||
33 | Rahmen der Prüfungen nach Absatz 1 befugt, zu den üblichen Geschäfts- und | ||||
34 | Betriebszeiten die Räume des Leistungserbringers, mit dem die Krankenkassen | ||||
25 | Verträge nach § 132a Absatz 4 abgeschlossen haben und die in einer Wohneinheit | 35 | Verträge nach § 132a Absatz 4 abgeschlossen haben, zu betreten, die | ||
26 | behandlungspflegerische Leistungen erbringen, die nach § 132a Absatz 4 Satz 12 | ||||
27 | anzeigepflichtig sind, sind grundsätzlich unangemeldet durchzuführen. __3 | ||||
28 | Räume dieser Wohneinheit, die einem Wohnrecht der Versicherten unterliegen, | ||||
29 | dürfen vom Medizinischen Dienst ohne deren Einwilligung nur betreten werden, | ||||
30 | soweit dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit | ||||
31 | und Ordnung erforderlich ist; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung | ||||
32 | (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. __4 Der | ||||
33 | Medizinische Dienst ist im Rahmen der Prüfungen nach Absatz 1 befugt, zu den | ||||
34 | üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten die Räume des Leistungserbringers, mit | ||||
35 | dem die Krankenkassen Verträge nach § 132a Absatz 4 abgeschlossen haben, zu | ||||
36 | betreten, die erforderlichen Unterlagen einzusehen und personenbezogene Daten | 36 | erforderlichen Unterlagen einzusehen und personenbezogene Daten zu | ||
37 | zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfungen nach Absatz 1 erforderlich und | 37 | verarbeiten, soweit dies für die Prüfungen nach Absatz 1 erforderlich und in | ||
38 | in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 3 festgelegt ist; für die Einwilligung | 38 | den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 3 festgelegt ist; für die Einwilligung der | ||
39 | der Betroffenen gilt § 114a Absatz 3 Satz 5 des Elften Buches entsprechend. | 39 | Betroffenen gilt § 114a Absatz 3 Satz 5 des Elften Buches entsprechend. __5 | ||
40 | __5 Der Leistungserbringer, mit dem die Krankenkassen Verträge nach § 132a | 40 | Der Leistungserbringer, mit dem die Krankenkassen Verträge nach § 132a Absatz | ||
41 | Absatz 4 abgeschlossen haben, ist zur Mitwirkung bei den Prüfungen nach Absatz | 41 | 4 abgeschlossen haben, ist zur Mitwirkung bei den Prüfungen nach Absatz 1 | ||
42 | 1 verpflichtet und hat dem Medizinischen Dienst Zugang zu den Räumen und den | 42 | verpflichtet und hat dem Medizinischen Dienst Zugang zu den Räumen und den | ||
43 | Unterlagen zu verschaffen sowie die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass | 43 | Unterlagen zu verschaffen sowie die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass | ||
44 | der Medizinische Dienst die Prüfungen nach Absatz 1 ordnungsgemäß durchführen | 44 | der Medizinische Dienst die Prüfungen nach Absatz 1 ordnungsgemäß durchführen | ||
45 | kann. __6 Im Rahmen der Mitwirkung ist der Leistungserbringer befugt und | 45 | kann. __6 Im Rahmen der Mitwirkung ist der Leistungserbringer befugt und | ||
46 | verpflichtet, dem Medizinischen Dienst Einsicht in personenbezogene Daten zu | 46 | verpflichtet, dem Medizinischen Dienst Einsicht in personenbezogene Daten zu | ||
47 | gewähren oder diese Daten dem Medizinischen Dienst auf dessen Anforderung zu | 47 | gewähren oder diese Daten dem Medizinischen Dienst auf dessen Anforderung zu | ||
48 | übermitteln. __7 Für die Einwilligung der Betroffenen gilt § 114a Absatz 3 | 48 | übermitteln. __7 Für die Einwilligung der Betroffenen gilt § 114a Absatz 3 | ||
49 | Satz 5 des Elften Buches entsprechend. § 114a __8 Absatz 4 Satz 2 und 3 des | 49 | Satz 5 des Elften Buches entsprechend. § 114a __8 Absatz 4 Satz 2 und 3 des | ||
50 | Elften Buches sowie § 277 Absatz 1 Satz 4 gelten entsprechend. | 50 | Elften Buches sowie § 277 Absatz 1 Satz 4 gelten entsprechend. | ||
t | 51 | (3) __1 Der Medizinische Dienst berichtet dem Medizinischen Dienst des | t | 51 | (3) __1 Der Medizinische Dienst berichtet dem Medizinischen Dienst Bund über |
52 | Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen über seine Erfahrungen mit den nach | 52 | seine Erfahrungen mit den nach den Absätzen 1 und 2 durchzuführenden | ||
53 | den Absätzen 1 und 2 durchzuführenden Prüfungen, über die Ergebnisse seiner | 53 | Prüfungen, über die Ergebnisse seiner Prüfungen sowie über seine Erkenntnisse | ||
54 | Prüfungen sowie über seine Erkenntnisse zum Stand und zur Entwicklung der | 54 | zum Stand und zur Entwicklung der Pflegequalität und der Qualitätssicherung in | ||
55 | Pflegequalität und der Qualitätssicherung in der häuslichen Krankenpflege. __2 | 55 | der häuslichen Krankenpflege. __2 Die Medizinischen Dienste stellen unter | ||
56 | Die Medizinischen Dienste stellen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes | 56 | Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund die Vergleichbarkeit der | ||
57 | des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen die Vergleichbarkeit der | 57 | gewonnenen Daten sicher. __3 Der Medizinische Dienst Bund hat die Erfahrungen | ||
58 | gewonnenen Daten sicher. __3 Der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund | 58 | und Erkenntnisse der Medizinischen Dienste zu den nach den Absätzen 1 und 2 | ||
59 | der Krankenkassen hat die Erfahrungen und Erkenntnisse der Medizinischen | 59 | durchzuführenden Prüfungen sowie die Ergebnisse dieser Prüfungen in den | ||
60 | Dienste zu den nach den Absätzen 1 und 2 durchzuführenden Prüfungen sowie die | 60 | Bericht nach § 114a Absatz 6 des Elften Buches einzubeziehen. | ||
61 | Ergebnisse dieser Prüfungen in den Bericht nach § 114a Absatz 6 des Elften | ||||
62 | Buches einzubeziehen. |
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