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Durchführung und Umfang von Qualitätskontrollen in Krankenhäusern durch den Medizinischen Dienst | Durchführung und Umfang von Qualitätskontrollen in Krankenhäusern durch den Medizinischen Dienst | ||||
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t | 1 | Durchführung und Umfang von Qualitätskontrollen in Krankenhäusern durch den | t | 1 | Durchführung und Umfang von Qualitätskontrollen in Krankenhäusern durch den |
2 | Medizinischen Dienst | 2 | Medizinischen Dienst |
Durchführung und Umfang von Qualitätskontrollen in Krankenhäusern durch den Medizinischen Dienst | Durchführung und Umfang von Qualitätskontrollen in Krankenhäusern durch den Medizinischen Dienst | ||||
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f | 1 | (1) __1 Der Medizinische Dienst führt nach Maßgabe der folgenden Absätze und | f | 1 | (1) __1 Der Medizinische Dienst führt nach Maßgabe der folgenden Absätze und |
2 | der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 Absatz 3 | 2 | der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 Absatz 3 | ||
3 | Kontrollen zur Einhaltung von Qualitätsanforderungen in den nach § 108 | 3 | Kontrollen zur Einhaltung von Qualitätsanforderungen in den nach § 108 | ||
4 | zugelassenen Krankenhäusern durch. __2 Voraussetzung für die Durchführung | 4 | zugelassenen Krankenhäusern durch. __2 Voraussetzung für die Durchführung | ||
5 | einer solchen Kontrolle ist, dass der Medizinische Dienst hierzu von einer vom | 5 | einer solchen Kontrolle ist, dass der Medizinische Dienst hierzu von einer vom | ||
6 | Gemeinsamen Bundesausschuss in der Richtlinie nach § 137 Absatz 3 festgelegten | 6 | Gemeinsamen Bundesausschuss in der Richtlinie nach § 137 Absatz 3 festgelegten | ||
7 | Stelle oder einer Stelle nach Absatz 4 beauftragt wurde. __3 Die Kontrollen | 7 | Stelle oder einer Stelle nach Absatz 4 beauftragt wurde. __3 Die Kontrollen | ||
8 | sind aufwandsarm zu gestalten und können unangemeldet durchgeführt werden. | 8 | sind aufwandsarm zu gestalten und können unangemeldet durchgeführt werden. | ||
9 | (2) Art und Umfang der vom Medizinischen Dienst durchzuführenden Kontrollen | 9 | (2) Art und Umfang der vom Medizinischen Dienst durchzuführenden Kontrollen | ||
10 | bestimmen sich abschließend nach dem konkreten Auftrag, den die in den | 10 | bestimmen sich abschließend nach dem konkreten Auftrag, den die in den | ||
t | 11 | Absätzen 3 und 4 genannten Stellen erteilen. Der Auftrag muss in einem | t | 11 | Absätzen 3 und 4 genannten Stellen erteilen. Der Auftrag muss bei Kontrollen, |
12 | die durch Anhaltspunkte begründet sein müssen, in einem angemessenen | ||||
12 | angemessenen Verhältnis zu den Anhaltspunkten stehen, die Auslöser für die | 13 | Verhältnis zu den Anhaltspunkten stehen, die Auslöser für die Kontrollen sind. | ||
13 | Kontrollen sind. Gegenstand dieser Aufträge können sein | 14 | Gegenstand der Aufträge können sein | ||
14 | 1. | 15 | 1. | ||
15 | die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach den §§ 135b und 136 bis 136c, | 16 | die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach den §§ 135b und 136 bis 136c, | ||
16 | 2. | 17 | 2. | ||
17 | die Kontrolle der Richtigkeit der Dokumentation der Krankenhäuser im Rahmen | 18 | die Kontrolle der Richtigkeit der Dokumentation der Krankenhäuser im Rahmen | ||
18 | der externen stationären Qualitätssicherung und | 19 | der externen stationären Qualitätssicherung und | ||
19 | 3. | 20 | 3. | ||
20 | die Einhaltung der Qualitätsanforderungen der Länder, soweit dies | 21 | die Einhaltung der Qualitätsanforderungen der Länder, soweit dies | ||
21 | landesrechtlich vorgesehen ist. | 22 | landesrechtlich vorgesehen ist. | ||
22 | Werden bei Durchführung der Kontrollen Anhaltspunkte für erhebliche | 23 | Werden bei Durchführung der Kontrollen Anhaltspunkte für erhebliche | ||
23 | Qualitätsmängel offenbar, die außerhalb des Kontrollauftrags liegen, so teilt | 24 | Qualitätsmängel offenbar, die außerhalb des Kontrollauftrags liegen, so teilt | ||
24 | der Medizinische Dienst diese dem Auftraggeber nach Absatz 3 oder Absatz 4 | 25 | der Medizinische Dienst diese dem Auftraggeber nach Absatz 3 oder Absatz 4 | ||
25 | sowie dem Krankenhaus unverzüglich mit. Satz 2 gilt nicht für | 26 | sowie dem Krankenhaus unverzüglich mit. Satz 2 gilt nicht für | ||
26 | Stichprobenprüfungen zur Validierung der Qualitätssicherungsdaten nach § 137 | 27 | Stichprobenprüfungen zur Validierung der Qualitätssicherungsdaten nach § 137 | ||
27 | Absatz 3 Satz 1. | 28 | Absatz 3 Satz 1. | ||
28 | (3) __1 Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss hierfür bestimmten Stellen | 29 | (3) __1 Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss hierfür bestimmten Stellen | ||
29 | beauftragen den Medizinischen Dienst nach Maßgabe der Richtlinie nach § 137 | 30 | beauftragen den Medizinischen Dienst nach Maßgabe der Richtlinie nach § 137 | ||
30 | Absatz 3 mit Kontrollen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 Nummer | 31 | Absatz 3 mit Kontrollen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 Nummer | ||
31 | 1 und 2. __2 Soweit der Auftrag auch eine Kontrolle der Richtigkeit der | 32 | 1 und 2. __2 Soweit der Auftrag auch eine Kontrolle der Richtigkeit der | ||
32 | Dokumentation nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 beinhaltet, sind dem Medizinischen | 33 | Dokumentation nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 beinhaltet, sind dem Medizinischen | ||
33 | Dienst vom Gemeinsamen Bundesausschuss die Datensätze zu übermitteln, die das | 34 | Dienst vom Gemeinsamen Bundesausschuss die Datensätze zu übermitteln, die das | ||
34 | Krankenhaus im Rahmen der externen stationären Qualitätssicherung den | 35 | Krankenhaus im Rahmen der externen stationären Qualitätssicherung den | ||
35 | zuständigen Stellen gemeldet hat und deren Richtigkeit der Medizinische Dienst | 36 | zuständigen Stellen gemeldet hat und deren Richtigkeit der Medizinische Dienst | ||
36 | im Rahmen der Kontrolle zu prüfen hat. | 37 | im Rahmen der Kontrolle zu prüfen hat. | ||
37 | (4) Der Medizinische Dienst kann auch von den für die Krankenhausplanung | 38 | (4) Der Medizinische Dienst kann auch von den für die Krankenhausplanung | ||
38 | zuständigen Stellen der Länder mit Kontrollen nach Absatz 1 in Verbindung mit | 39 | zuständigen Stellen der Länder mit Kontrollen nach Absatz 1 in Verbindung mit | ||
39 | Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 beauftragt werden. | 40 | Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 beauftragt werden. |
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