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Zusatzbeitrag | Zusatzbeitrag | ||||
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f | 1 | (1) __1 Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus | f | 1 | (1) __1 Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus |
2 | dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, | 2 | dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, | ||
3 | dass von ihren Mitgliedern ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag erhoben | 3 | dass von ihren Mitgliedern ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag erhoben | ||
4 | wird. __2 Die Krankenkassen haben den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag als | 4 | wird. __2 Die Krankenkassen haben den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag als | ||
5 | Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen jedes Mitglieds zu erheben | 5 | Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen jedes Mitglieds zu erheben | ||
6 | (kassenindividueller Zusatzbeitragssatz). __3 Der Zusatzbeitragssatz ist so zu | 6 | (kassenindividueller Zusatzbeitragssatz). __3 Der Zusatzbeitragssatz ist so zu | ||
7 | bemessen, dass die Einnahmen aus dem Zusatzbeitrag zusammen mit den | 7 | bemessen, dass die Einnahmen aus dem Zusatzbeitrag zusammen mit den | ||
8 | Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und den sonstigen Einnahmen die im | 8 | Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und den sonstigen Einnahmen die im | ||
9 | Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und die vorgeschriebene | 9 | Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und die vorgeschriebene | ||
10 | Höhe der Rücklage decken; dabei ist die Höhe der voraussichtlichen | 10 | Höhe der Rücklage decken; dabei ist die Höhe der voraussichtlichen | ||
11 | beitragspflichtigen Einnahmen aller Krankenkassen nach § 220 Absatz 2 Satz 2 | 11 | beitragspflichtigen Einnahmen aller Krankenkassen nach § 220 Absatz 2 Satz 2 | ||
12 | je Mitglied zugrunde zu legen. __4 Krankenkassen dürfen ihren | 12 | je Mitglied zugrunde zu legen. __4 Krankenkassen dürfen ihren | ||
t | 13 | Zusatzbeitragssatz nicht anheben, solange deren nicht für die laufenden | t | 13 | Zusatzbeitragssatz nicht anheben, solange ausweislich der zuletzt vorgelegten |
14 | vierteljährlichen Rechnungsergebnisse ihre nicht für die laufenden Ausgaben | ||||
14 | Ausgaben benötigten Betriebsmittel zuzüglich der Rücklage nach § 261 | 15 | benötigten Betriebsmittel zuzüglich der Rücklage nach § 261 sowie der zur | ||
15 | ausweislich der zuletzt vorgelegten vierteljährlichen Rechnungsergebnisse den | 16 | Anschaffung und Erneuerung der Vermögensteile bereitgehaltenen Geldmittel nach | ||
16 | nach § 260 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 maßgeblichen Betrag überschreiten. | 17 | § 263 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 den durchschnittlich auf einen Monat | ||
18 | entfallenden Betrag der Ausgaben für die in § 260 Absatz 1 Nummer 1 genannten | ||||
19 | Zwecke überschreiten; § 260 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. | ||||
17 | (2) __1 Ergibt sich während des Haushaltsjahres, dass die Betriebsmittel der | 20 | (2) __1 Ergibt sich während des Haushaltsjahres, dass die Betriebsmittel der | ||
18 | Krankenkassen einschließlich der Zuführung aus der Rücklage zur Deckung der | 21 | Krankenkassen einschließlich der Zuführung aus der Rücklage zur Deckung der | ||
19 | Ausgaben nicht ausreichen, ist der Zusatzbeitragssatz nach Absatz 1 durch | 22 | Ausgaben nicht ausreichen, ist der Zusatzbeitragssatz nach Absatz 1 durch | ||
20 | Änderung der Satzung zu erhöhen. __2 Muss eine Krankenkasse kurzfristig ihre | 23 | Änderung der Satzung zu erhöhen. __2 Muss eine Krankenkasse kurzfristig ihre | ||
21 | Leistungsfähigkeit erhalten, so hat der Vorstand zu beschließen, dass der | 24 | Leistungsfähigkeit erhalten, so hat der Vorstand zu beschließen, dass der | ||
22 | Zusatzbeitragssatz bis zur satzungsmäßigen Neuregelung erhöht wird; der | 25 | Zusatzbeitragssatz bis zur satzungsmäßigen Neuregelung erhöht wird; der | ||
23 | Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. __3 Kommt kein | 26 | Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. __3 Kommt kein | ||
24 | Beschluss zustande, ordnet die Aufsichtsbehörde die notwendige Erhöhung des | 27 | Beschluss zustande, ordnet die Aufsichtsbehörde die notwendige Erhöhung des | ||
25 | Zusatzbeitragssatzes an. __4 Klagen gegen die Anordnung nach Satz 3 haben | 28 | Zusatzbeitragssatzes an. __4 Klagen gegen die Anordnung nach Satz 3 haben | ||
26 | keine aufschiebende Wirkung. | 29 | keine aufschiebende Wirkung. | ||
27 | (3) Die Krankenkasse hat den Zusatzbeitrag abweichend von Absatz 1 in Höhe des | 30 | (3) Die Krankenkasse hat den Zusatzbeitrag abweichend von Absatz 1 in Höhe des | ||
28 | durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a zu erheben für | 31 | durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a zu erheben für | ||
29 | 1. | 32 | 1. | ||
30 | Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a, | 33 | Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a, | ||
31 | 2. | 34 | 2. | ||
32 | Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 und 6 und Absatz 4a Satz 1, | 35 | Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 und 6 und Absatz 4a Satz 1, | ||
33 | 3. | 36 | 3. | ||
34 | Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 7 und 8, wenn das tatsächliche | 37 | Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 7 und 8, wenn das tatsächliche | ||
35 | Arbeitsentgelt den nach § 235 Absatz 3 maßgeblichen Mindestbetrag nicht | 38 | Arbeitsentgelt den nach § 235 Absatz 3 maßgeblichen Mindestbetrag nicht | ||
36 | übersteigt, | 39 | übersteigt, | ||
37 | 4. | 40 | 4. | ||
38 | Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § | 41 | Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § | ||
39 | 193 Absatz 2 bis 5 oder nach § 8 des Eignungsübungsgesetzes fortbesteht, | 42 | 193 Absatz 2 bis 5 oder nach § 8 des Eignungsübungsgesetzes fortbesteht, | ||
40 | 5. | 43 | 5. | ||
41 | Mitglieder, die Verletztengeld nach dem Siebten Buch, Versorgungskrankengeld | 44 | Mitglieder, die Verletztengeld nach dem Siebten Buch, Versorgungskrankengeld | ||
42 | nach dem Bundesversorgungsgesetz oder vergleichbare Entgeltersatzleistungen | 45 | nach dem Bundesversorgungsgesetz oder vergleichbare Entgeltersatzleistungen | ||
43 | beziehen, sowie | 46 | beziehen, sowie | ||
44 | 6. | 47 | 6. | ||
45 | Beschäftigte, bei denen § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder | 48 | Beschäftigte, bei denen § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder | ||
46 | Satz 2 des Vierten Buches angewendet wird. | 49 | Satz 2 des Vierten Buches angewendet wird. | ||
47 | Auf weitere beitragspflichtige Einnahmen dieser Mitglieder findet der | 50 | Auf weitere beitragspflichtige Einnahmen dieser Mitglieder findet der | ||
48 | Beitragssatz nach Absatz 1 Anwendung. | 51 | Beitragssatz nach Absatz 1 Anwendung. | ||
49 | (4) Die Vorschriften des Zweiten und Dritten Abschnitts des Vierten Buches | 52 | (4) Die Vorschriften des Zweiten und Dritten Abschnitts des Vierten Buches | ||
50 | gelten entsprechend. | 53 | gelten entsprechend. | ||
51 | (5) __1 Die Krankenkassen melden die Zusatzbeitragssätze nach Absatz 1 dem | 54 | (5) __1 Die Krankenkassen melden die Zusatzbeitragssätze nach Absatz 1 dem | ||
52 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen. __2 Der Spitzenverband Bund der | 55 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen. __2 Der Spitzenverband Bund der | ||
53 | Krankenkassen führt eine laufend aktualisierte Übersicht, welche Krankenkassen | 56 | Krankenkassen führt eine laufend aktualisierte Übersicht, welche Krankenkassen | ||
54 | einen Zusatzbeitrag erheben und in welcher Höhe, und veröffentlicht diese | 57 | einen Zusatzbeitrag erheben und in welcher Höhe, und veröffentlicht diese | ||
55 | Übersicht im Internet. __3 Das Nähere zu Zeitpunkt, Form und Inhalt der | 58 | Übersicht im Internet. __3 Das Nähere zu Zeitpunkt, Form und Inhalt der | ||
56 | Meldungen sowie zur Veröffentlichung regelt der Spitzenverband Bund der | 59 | Meldungen sowie zur Veröffentlichung regelt der Spitzenverband Bund der | ||
57 | Krankenkassen. | 60 | Krankenkassen. |
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