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Beitragspflichtige Einnahmen der Studenten und Praktikanten | Beitragspflichtige Einnahmen der Studenten und Praktikanten | ||||
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t | 1 | Beitragspflichtige Einnahmen der Studenten und Praktikanten | t | 1 | Beitragspflichtige Einnahmen der Studenten und Praktikanten |
Beitragspflichtige Einnahmen der Studenten und Praktikanten | Beitragspflichtige Einnahmen der Studenten und Praktikanten | ||||
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f | 1 | (1) Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Versicherungspflichtigen gilt als | f | 1 | (1) Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Versicherungspflichtigen gilt als |
2 | beitragspflichtige Einnahmen ein Dreißigstel des Betrages, der als monatlicher | 2 | beitragspflichtige Einnahmen ein Dreißigstel des Betrages, der als monatlicher | ||
3 | Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des __1 | 3 | Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des __1 | ||
4 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes für Studenten festgesetzt ist, die nicht | 4 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes für Studenten festgesetzt ist, die nicht | ||
5 | bei ihren Eltern wohnen. Änderungen des __2 Bedarfsbetrags sind vom Beginn des | 5 | bei ihren Eltern wohnen. Änderungen des __2 Bedarfsbetrags sind vom Beginn des | ||
t | 6 | auf die Änderung folgenden Semesters an zu berücksichtigen. | t | 6 | auf die Änderung folgenden Semesters an zu berücksichtigen; als Semester |
7 | gelten die Zeiten vom 1. __3 April bis 30. __4 September und vom 1. __5 | ||||
8 | Oktober bis 31. __6 März. | ||||
7 | (2) § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 228 bis 231 gelten | 9 | (2) § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 228 bis 231 gelten | ||
8 | entsprechend. Die nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden __1 | 10 | entsprechend. Die nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden __1 | ||
9 | Beiträge sind nur zu entrichten, soweit sie die nach Absatz 1 zu bemessenden | 11 | Beiträge sind nur zu entrichten, soweit sie die nach Absatz 1 zu bemessenden | ||
10 | Beiträge übersteigen. | 12 | Beiträge übersteigen. |
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