Lade...
Lade...
Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger | Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger | t | 1 | Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger |
Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger | Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger endet mit dem Tod des | f | 1 | (1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger endet mit dem Tod des |
2 | Mitglieds. | 2 | Mitglieds. | ||
3 | (2) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter endet mit Ablauf | 3 | (2) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter endet mit Ablauf | ||
4 | des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet. | 4 | des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet. | ||
5 | (3) (weggefallen) | 5 | (3) (weggefallen) | ||
6 | (4) Die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter endet, wenn das Mitglied die | 6 | (4) Die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter endet, wenn das Mitglied die | ||
7 | berufsmäßige Ausübung der unständigen Beschäftigung nicht nur vorübergehend | 7 | berufsmäßige Ausübung der unständigen Beschäftigung nicht nur vorübergehend | ||
8 | aufgibt, spätestens mit Ablauf von drei Wochen nach dem Ende der letzten | 8 | aufgibt, spätestens mit Ablauf von drei Wochen nach dem Ende der letzten | ||
9 | unständigen Beschäftigung. | 9 | unständigen Beschäftigung. | ||
10 | (5) Die Mitgliedschaft der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz | 10 | (5) Die Mitgliedschaft der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz | ||
11 | Versicherten endet mit dem Tage, an dem die Versicherungspflicht auf Grund der | 11 | Versicherten endet mit dem Tage, an dem die Versicherungspflicht auf Grund der | ||
12 | Feststellung der Künstlersozialkasse endet; § 192 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bleibt | 12 | Feststellung der Künstlersozialkasse endet; § 192 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bleibt | ||
13 | unberührt. | 13 | unberührt. | ||
14 | (6) Die Mitgliedschaft von Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für | 14 | (6) Die Mitgliedschaft von Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für | ||
15 | eine Erwerbstätigkeit befähigt werden, endet mit dem Ende der Maßnahme. | 15 | eine Erwerbstätigkeit befähigt werden, endet mit dem Ende der Maßnahme. | ||
16 | (7) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Teilnehmer an Leistungen zur | 16 | (7) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Teilnehmer an Leistungen zur | ||
17 | Teilhabe am Arbeitsleben endet mit dem Ende der Maßnahme, bei Weiterzahlung | 17 | Teilhabe am Arbeitsleben endet mit dem Ende der Maßnahme, bei Weiterzahlung | ||
18 | des Übergangsgeldes mit Ablauf des Tages, bis zu dem Übergangsgeld gezahlt | 18 | des Übergangsgeldes mit Ablauf des Tages, bis zu dem Übergangsgeld gezahlt | ||
19 | wird. | 19 | wird. | ||
20 | (8) Die Mitgliedschaft von versicherungspflichtigen behinderten Menschen in | 20 | (8) Die Mitgliedschaft von versicherungspflichtigen behinderten Menschen in | ||
21 | anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, Anstalten, Heimen oder | 21 | anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, Anstalten, Heimen oder | ||
22 | gleichartigen Einrichtungen endet mit Aufgabe der Tätigkeit. | 22 | gleichartigen Einrichtungen endet mit Aufgabe der Tätigkeit. | ||
n | 23 | (9) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten endet einen Monat | n | 23 | (9) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten endet mit Ablauf des |
24 | nach Ablauf des Semesters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder | 24 | Semesters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben, | ||
25 | zurückgemeldet haben. | 25 | wenn sie | ||
26 | 1. | ||||
27 | bis zum Ablauf oder mit Wirkung zum Ablauf dieses Semesters exmatrikuliert | ||||
28 | worden sind oder | ||||
29 | 2. | ||||
30 | bis zum Ablauf dieses Semesters das 30. Lebensjahr vollendet haben. | ||||
31 | Bei Anerkennung von Hinderungsgründen, die eine Überschreitung der | ||||
32 | Altersgrenze nach Satz 1 Nummer 2 rechtfertigen, endet die Mitgliedschaft mit | ||||
33 | Ablauf des Verlängerungszeitraums zum Semesterende. Abweichend von Satz 1 | ||||
34 | Nummer 1 endet im Fall der Exmatrikulation die Mitgliedschaft mit Ablauf des | ||||
35 | Tages, an dem der Student seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im | ||||
36 | Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs aufgegeben hat oder an dem er dauerhaft | ||||
37 | an seinen Wohnsitz oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb des | ||||
38 | Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs zurückkehrt. Satz 1 Nummer 1 gilt | ||||
39 | nicht, wenn sich der Student nach Ablauf des Semesters, in dem oder mit | ||||
40 | Wirkung zu dessen Ablauf er exmatrikuliert wurde, innerhalb eines Monats an | ||||
41 | einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule einschreibt. § 186 | ||||
42 | Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. | ||||
26 | (10) __1 Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Praktikanten endet mit | 43 | (10) __1 Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Praktikanten endet mit | ||
t | 27 | dem Tag der Aufgabe der berufspraktischen Tätigkeit. __2 Die Mitgliedschaft | t | 44 | dem Tag der Aufgabe der berufspraktischen Tätigkeit oder vor Aufgabe des |
45 | Praktikums mit Vollendung des 30. __2 Lebensjahres. __3 Die Mitgliedschaft von | ||||
28 | von zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten endet mit dem | 46 | zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten endet mit dem Tag | ||
29 | Tag der Aufgabe der Beschäftigung. | 47 | der Aufgabe der Beschäftigung. | ||
30 | (11) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner endet | 48 | (11) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner endet | ||
31 | 1. | 49 | 1. | ||
32 | mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruch auf Rente wegfällt oder die | 50 | mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruch auf Rente wegfällt oder die | ||
33 | Entscheidung über den Wegfall oder den Entzug der Rente unanfechtbar geworden | 51 | Entscheidung über den Wegfall oder den Entzug der Rente unanfechtbar geworden | ||
34 | ist, frühestens mit Ablauf des Monats, für den letztmalig Rente zu zahlen ist, | 52 | ist, frühestens mit Ablauf des Monats, für den letztmalig Rente zu zahlen ist, | ||
35 | 2. | 53 | 2. | ||
36 | bei Gewährung einer Rente für zurückliegende Zeiträume mit Ablauf des | 54 | bei Gewährung einer Rente für zurückliegende Zeiträume mit Ablauf des | ||
37 | Monats, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. | 55 | Monats, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. | ||
38 | (11a) Die Mitgliedschaft der in § 9 Abs. 1 __1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. | 56 | (11a) Die Mitgliedschaft der in § 9 Abs. 1 __1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. | ||
39 | __2 Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen, die das Beitrittsrecht | 57 | __2 Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen, die das Beitrittsrecht | ||
40 | ausgeübt haben, sowie ihrer Familienangehörigen, die nach dem 31. März 2002 | 58 | ausgeübt haben, sowie ihrer Familienangehörigen, die nach dem 31. März 2002 | ||
41 | nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch | 59 | nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch | ||
42 | auf Rente schon an diesem Tag bestand, die aber nicht die Vorversicherungszeit | 60 | auf Rente schon an diesem Tag bestand, die aber nicht die Vorversicherungszeit | ||
43 | des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. __3 Januar 1993 geltenden Fassung | 61 | des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. __3 Januar 1993 geltenden Fassung | ||
44 | erfüllt hatten und die bis zum 31. März 2002 nach § 10 oder nach § 7 des | 62 | erfüllt hatten und die bis zum 31. März 2002 nach § 10 oder nach § 7 des | ||
45 | Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, | 63 | Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, | ||
46 | endet mit dem Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11. | 64 | endet mit dem Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11. | ||
47 | (12) Die Mitgliedschaft der Bezieher von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten | 65 | (12) Die Mitgliedschaft der Bezieher von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten | ||
48 | Buch und Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch endet mit | 66 | Buch und Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch endet mit | ||
49 | Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung bezogen wird. | 67 | Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung bezogen wird. | ||
50 | (13) Die Mitgliedschaft der in § 5 Abs. 1 Nr. 13 genannten Personen endet mit | 68 | (13) Die Mitgliedschaft der in § 5 Abs. 1 Nr. 13 genannten Personen endet mit | ||
51 | Ablauf des Vortages, an dem | 69 | Ablauf des Vortages, an dem | ||
52 | 1. | 70 | 1. | ||
53 | ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird | 71 | ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird | ||
54 | oder | 72 | oder | ||
55 | 2. | 73 | 2. | ||
56 | der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt | 74 | der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt | ||
57 | wird. | 75 | wird. | ||
58 | Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Mitglieder, die Empfänger von Leistungen nach dem | 76 | Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Mitglieder, die Empfänger von Leistungen nach dem | ||
59 | Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches sind. | 77 | Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches sind. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.