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Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger | Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger | ||||
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t | 1 | Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger | t | 1 | Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger |
Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger | Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger | ||||
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f | 1 | (1) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter beginnt mit dem | f | 1 | (1) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter beginnt mit dem |
2 | Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis. | 2 | Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis. | ||
3 | (2) Die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter (§ 179 Abs. 2) beginnt mit dem | 3 | (2) Die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter (§ 179 Abs. 2) beginnt mit dem | ||
4 | __1 Tag der Aufnahme der unständigen Beschäftigung, für die die zuständige | 4 | __1 Tag der Aufnahme der unständigen Beschäftigung, für die die zuständige | ||
5 | Krankenkasse erstmalig Versicherungspflicht festgestellt hat, wenn die | 5 | Krankenkasse erstmalig Versicherungspflicht festgestellt hat, wenn die | ||
6 | Feststellung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Beschäftigung erfolgt, | 6 | Feststellung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Beschäftigung erfolgt, | ||
7 | andernfalls mit dem Tag der Feststellung. __2 Die Mitgliedschaft besteht auch | 7 | andernfalls mit dem Tag der Feststellung. __2 Die Mitgliedschaft besteht auch | ||
8 | an den Tagen fort, an denen der unständig Beschäftigte vorübergehend, | 8 | an den Tagen fort, an denen der unständig Beschäftigte vorübergehend, | ||
9 | längstens für drei Wochen nicht beschäftigt wird. | 9 | längstens für drei Wochen nicht beschäftigt wird. | ||
10 | (2a) Die Mitgliedschaft der Bezieher von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten | 10 | (2a) Die Mitgliedschaft der Bezieher von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten | ||
11 | Buch und Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beginnt | 11 | Buch und Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beginnt | ||
12 | mit dem Tag, von dem an die Leistung bezogen wird. | 12 | mit dem Tag, von dem an die Leistung bezogen wird. | ||
13 | (3) __1 Die Mitgliedschaft der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz | 13 | (3) __1 Die Mitgliedschaft der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz | ||
14 | Versicherten beginnt mit dem Tage, an dem die Versicherungspflicht auf Grund | 14 | Versicherten beginnt mit dem Tage, an dem die Versicherungspflicht auf Grund | ||
15 | der Feststellung der Künstlersozialkasse beginnt. Ist die Versicherungspflicht | 15 | der Feststellung der Künstlersozialkasse beginnt. Ist die Versicherungspflicht | ||
16 | nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz durch eine unständige Beschäftigung | 16 | nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz durch eine unständige Beschäftigung | ||
17 | (§ 179 Abs. 2) unterbrochen worden, beginnt die __2 Mitgliedschaft mit dem | 17 | (§ 179 Abs. 2) unterbrochen worden, beginnt die __2 Mitgliedschaft mit dem | ||
18 | Tage nach dem Ende der unständigen Beschäftigung. __3 Kann nach § 9 des | 18 | Tage nach dem Ende der unständigen Beschäftigung. __3 Kann nach § 9 des | ||
19 | Künstlersozialversicherungsgesetzes ein Versicherungsvertrag gekündigt werden, | 19 | Künstlersozialversicherungsgesetzes ein Versicherungsvertrag gekündigt werden, | ||
20 | beginnt die Mitgliedschaft mit dem auf die Kündigung folgenden Monat, | 20 | beginnt die Mitgliedschaft mit dem auf die Kündigung folgenden Monat, | ||
21 | spätestens zwei Monate nach der Feststellung der Versicherungspflicht. | 21 | spätestens zwei Monate nach der Feststellung der Versicherungspflicht. | ||
22 | (4) Die Mitgliedschaft von Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für | 22 | (4) Die Mitgliedschaft von Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für | ||
23 | eine Erwerbstätigkeit befähigt werden, beginnt mit dem Beginn der Maßnahme. | 23 | eine Erwerbstätigkeit befähigt werden, beginnt mit dem Beginn der Maßnahme. | ||
24 | (5) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Teilnehmer an Leistungen zur | 24 | (5) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Teilnehmer an Leistungen zur | ||
25 | Teilhabe am Arbeitsleben beginnt mit dem Beginn der Maßnahme. | 25 | Teilhabe am Arbeitsleben beginnt mit dem Beginn der Maßnahme. | ||
26 | (6) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger behinderter Menschen beginnt | 26 | (6) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger behinderter Menschen beginnt | ||
27 | mit dem Beginn der Tätigkeit in den anerkannten Werkstätten für behinderte | 27 | mit dem Beginn der Tätigkeit in den anerkannten Werkstätten für behinderte | ||
28 | Menschen, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen. | 28 | Menschen, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen. | ||
n | 29 | (7) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten beginnt mit dem | n | 29 | (7) __1 Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten beginnt mit dem |
30 | Semester, frühestens mit dem Tag der Einschreibung oder der Rückmeldung an der | 30 | Semester, frühestens mit dem Tag der Einschreibung oder der Rückmeldung an der | ||
t | 31 | Hochschule. | t | 31 | Hochschule. __2 Bei Hochschulen, in denen das Studienjahr in Trimester |
32 | eingeteilt ist, tritt an die Stelle des Semesters das Trimester. __3 Für | ||||
33 | Hochschulen, die keine Semestereinteilung haben, gelten als Semester im Sinne | ||||
34 | des Satzes 1 die Zeiten vom 1. __4 April bis 30. __5 September und vom 1. __6 | ||||
35 | Oktober bis 31. __7 März. | ||||
32 | (8) __1 Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Praktikanten beginnt mit | 36 | (8) __1 Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Praktikanten beginnt mit | ||
33 | dem Tag der Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit. __2 Die Mitgliedschaft | 37 | dem Tag der Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit. __2 Die Mitgliedschaft | ||
34 | von zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten beginnt mit | 38 | von zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten beginnt mit | ||
35 | dem Tag des Eintritts in die Beschäftigung. | 39 | dem Tag des Eintritts in die Beschäftigung. | ||
36 | (9) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner beginnt mit dem Tag | 40 | (9) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner beginnt mit dem Tag | ||
37 | der Stellung des Rentenantrags. | 41 | der Stellung des Rentenantrags. | ||
38 | (10) Wird die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger zu einer Krankenkasse | 42 | (10) Wird die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger zu einer Krankenkasse | ||
39 | gekündigt (§ 175), beginnt die Mitgliedschaft bei der neugewählten | 43 | gekündigt (§ 175), beginnt die Mitgliedschaft bei der neugewählten | ||
40 | Krankenkasse abweichend von den Absätzen 1 bis 9 mit dem Tag nach Eintritt der | 44 | Krankenkasse abweichend von den Absätzen 1 bis 9 mit dem Tag nach Eintritt der | ||
41 | Rechtswirksamkeit der Kündigung. | 45 | Rechtswirksamkeit der Kündigung. | ||
42 | (11) Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 __1 | 46 | (11) Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 __1 | ||
43 | Versicherungspflichtigen beginnt mit dem ersten Tag ohne anderweitigen | 47 | Versicherungspflichtigen beginnt mit dem ersten Tag ohne anderweitigen | ||
44 | Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. __2 Die Mitgliedschaft | 48 | Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. __2 Die Mitgliedschaft | ||
45 | von Ausländern, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen | 49 | von Ausländern, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen | ||
46 | Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen | 50 | Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen | ||
47 | Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, beginnt mit dem ersten | 51 | Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, beginnt mit dem ersten | ||
48 | Tag der Geltung der Niederlassungserlaubnis oder der Aufenthaltserlaubnis. __3 | 52 | Tag der Geltung der Niederlassungserlaubnis oder der Aufenthaltserlaubnis. __3 | ||
49 | Für Personen, die am 1. __4 April 2007 keinen anderweitigen Anspruch auf | 53 | Für Personen, die am 1. __4 April 2007 keinen anderweitigen Anspruch auf | ||
50 | Absicherung im Krankheitsfall haben, beginnt die Mitgliedschaft an diesem Tag. | 54 | Absicherung im Krankheitsfall haben, beginnt die Mitgliedschaft an diesem Tag. |
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