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Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten | Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten | ||||
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t | 1 | Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten | t | 1 | Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten |
Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten | Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten | ||||
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f | 1 | (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 legt in Richtlinien nach Maßgabe | f | 1 | (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 legt in Richtlinien nach Maßgabe |
2 | von Satz 2 geeignete chronische Krankheiten fest, für die strukturierte | 2 | von Satz 2 geeignete chronische Krankheiten fest, für die strukturierte | ||
3 | Behandlungsprogramme entwickelt werden sollen, die den Behandlungsablauf und | 3 | Behandlungsprogramme entwickelt werden sollen, die den Behandlungsablauf und | ||
4 | die Qualität der medizinischen Versorgung chronisch Kranker verbessern. Bei | 4 | die Qualität der medizinischen Versorgung chronisch Kranker verbessern. Bei | ||
5 | der Auswahl der chronischen Krankheiten sind insbesondere die folgenden | 5 | der Auswahl der chronischen Krankheiten sind insbesondere die folgenden | ||
6 | Kriterien zu berücksichtigen: | 6 | Kriterien zu berücksichtigen: | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | Zahl der von der Krankheit betroffenen Versicherten, | 8 | Zahl der von der Krankheit betroffenen Versicherten, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | Möglichkeiten zur Verbesserung der Qualität der Versorgung, | 10 | Möglichkeiten zur Verbesserung der Qualität der Versorgung, | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | Verfügbarkeit von evidenzbasierten Leitlinien, | 12 | Verfügbarkeit von evidenzbasierten Leitlinien, | ||
13 | 4. | 13 | 4. | ||
14 | sektorenübergreifender Behandlungsbedarf, | 14 | sektorenübergreifender Behandlungsbedarf, | ||
15 | 5. | 15 | 5. | ||
16 | Beeinflussbarkeit des Krankheitsverlaufs durch Eigeninitiative des | 16 | Beeinflussbarkeit des Krankheitsverlaufs durch Eigeninitiative des | ||
17 | Versicherten und | 17 | Versicherten und | ||
18 | 6. | 18 | 6. | ||
19 | hoher finanzieller Aufwand der Behandlung. | 19 | hoher finanzieller Aufwand der Behandlung. | ||
20 | Bis zum 31. Dezember 2016 legt der Gemeinsame Bundesausschuss weitere in § 321 | 20 | Bis zum 31. Dezember 2016 legt der Gemeinsame Bundesausschuss weitere in § 321 | ||
21 | Satz 1 nicht genannte, geeignete chronische Krankheiten fest und erlässt | 21 | Satz 1 nicht genannte, geeignete chronische Krankheiten fest und erlässt | ||
22 | insbesondere für die Behandlung von Rückenleiden und Depressionen jeweils | 22 | insbesondere für die Behandlung von Rückenleiden und Depressionen jeweils | ||
23 | entsprechende Richtlinien nach Absatz 2. | 23 | entsprechende Richtlinien nach Absatz 2. | ||
24 | (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 erlässt Richtlinien zu den | 24 | (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 erlässt Richtlinien zu den | ||
25 | Anforderungen an die Ausgestaltung von Behandlungsprogrammen nach Absatz 1. Zu | 25 | Anforderungen an die Ausgestaltung von Behandlungsprogrammen nach Absatz 1. Zu | ||
26 | regeln sind insbesondere Anforderungen an die | 26 | regeln sind insbesondere Anforderungen an die | ||
27 | 1. | 27 | 1. | ||
28 | Behandlung nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft unter | 28 | Behandlung nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft unter | ||
29 | Berücksichtigung von evidenzbasierten Leitlinien oder nach der jeweils besten, | 29 | Berücksichtigung von evidenzbasierten Leitlinien oder nach der jeweils besten, | ||
30 | verfügbaren Evidenz sowie unter Berücksichtigung des jeweiligen | 30 | verfügbaren Evidenz sowie unter Berücksichtigung des jeweiligen | ||
31 | Versorgungssektors, | 31 | Versorgungssektors, | ||
32 | 2. | 32 | 2. | ||
33 | durchzuführenden Qualitätssicherungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der | 33 | durchzuführenden Qualitätssicherungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der | ||
34 | Ergebnisse nach § 137a Absatz 3, | 34 | Ergebnisse nach § 137a Absatz 3, | ||
35 | 3. | 35 | 3. | ||
36 | Voraussetzungen für die Einschreibung des Versicherten in ein Programm, | 36 | Voraussetzungen für die Einschreibung des Versicherten in ein Programm, | ||
37 | 4. | 37 | 4. | ||
38 | Schulungen der Leistungserbringer und der Versicherten, | 38 | Schulungen der Leistungserbringer und der Versicherten, | ||
39 | 5. | 39 | 5. | ||
40 | Dokumentation einschließlich der für die Durchführung der Programme | 40 | Dokumentation einschließlich der für die Durchführung der Programme | ||
41 | erforderlichen personenbezogenen Daten und deren Aufbewahrungsfristen, | 41 | erforderlichen personenbezogenen Daten und deren Aufbewahrungsfristen, | ||
42 | 6. | 42 | 6. | ||
43 | Bewertung der Auswirkungen der Versorgung in den Programmen (Evaluation). | 43 | Bewertung der Auswirkungen der Versorgung in den Programmen (Evaluation). | ||
44 | Soweit diese Anforderungen Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen, | 44 | Soweit diese Anforderungen Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen, | ||
45 | schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrags im | 45 | schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrags im | ||
46 | Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein. Der | 46 | Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein. Der | ||
t | 47 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat den Medizinischen Dienst des | t | 47 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat den Medizinischen Dienst Bund zu |
48 | Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu beteiligen. Den für die Wahrnehmung | 48 | beteiligen. Den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und | ||
49 | der Interessen der ambulanten und stationären Vorsorge- und | 49 | stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und der Selbsthilfe | ||
50 | Rehabilitationseinrichtungen und der Selbsthilfe sowie den für die sonstigen | 50 | sowie den für die sonstigen Leistungserbringer auf Bundesebene maßgeblichen | ||
51 | Leistungserbringer auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen, soweit | 51 | Spitzenorganisationen, soweit ihre Belange berührt sind, sowie dem Bundesamt | ||
52 | ihre Belange berührt sind, sowie dem Bundesamt für Soziale Sicherung und den | 52 | für Soziale Sicherung und den jeweils einschlägigen wissenschaftlichen | ||
53 | jeweils einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften ist Gelegenheit | 53 | Fachgesellschaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die | ||
54 | zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidungen mit | 54 | Stellungnahmen sind in die Entscheidungen mit einzubeziehen. Der Gemeinsame | ||
55 | einzubeziehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 hat seine Richtlinien | 55 | Bundesausschuss nach § 91 hat seine Richtlinien regelmäßig zu überprüfen. | ||
56 | regelmäßig zu überprüfen. | ||||
57 | (3) __1 Für die Versicherten ist die Teilnahme an Programmen nach Absatz 1 | 56 | (3) __1 Für die Versicherten ist die Teilnahme an Programmen nach Absatz 1 | ||
58 | freiwillig. __2 Voraussetzung für die Einschreibung ist die nach umfassender | 57 | freiwillig. __2 Voraussetzung für die Einschreibung ist die nach umfassender | ||
59 | Information durch die Krankenkasse erteilte schriftliche oder elektronische | 58 | Information durch die Krankenkasse erteilte schriftliche oder elektronische | ||
60 | Einwilligung zur Teilnahme an dem Programm, zur Verarbeitung der in den | 59 | Einwilligung zur Teilnahme an dem Programm, zur Verarbeitung der in den | ||
61 | Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz 2 festgelegten Daten | 60 | Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz 2 festgelegten Daten | ||
62 | durch die Krankenkasse, die Sachverständigen nach Absatz 4 und die beteiligten | 61 | durch die Krankenkasse, die Sachverständigen nach Absatz 4 und die beteiligten | ||
63 | Leistungserbringer sowie zur Übermittlung dieser Daten an die Krankenkasse. | 62 | Leistungserbringer sowie zur Übermittlung dieser Daten an die Krankenkasse. | ||
64 | __3 Die Einwilligung kann widerrufen werden. | 63 | __3 Die Einwilligung kann widerrufen werden. | ||
65 | (4) __1 Die Krankenkassen oder ihre Verbände haben nach den Richtlinien des | 64 | (4) __1 Die Krankenkassen oder ihre Verbände haben nach den Richtlinien des | ||
66 | Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz 2 eine externe Evaluation der für | 65 | Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz 2 eine externe Evaluation der für | ||
67 | dieselbe Krankheit nach Absatz 1 zugelassenen Programme nach Absatz 1 durch | 66 | dieselbe Krankheit nach Absatz 1 zugelassenen Programme nach Absatz 1 durch | ||
68 | einen vom Bundesamt für Soziale Sicherung im Benehmen mit der Krankenkasse | 67 | einen vom Bundesamt für Soziale Sicherung im Benehmen mit der Krankenkasse | ||
69 | oder dem Verband auf deren Kosten bestellten unabhängigen Sachverständigen auf | 68 | oder dem Verband auf deren Kosten bestellten unabhängigen Sachverständigen auf | ||
70 | der Grundlage allgemein anerkannter wissenschaftlicher Standards zu | 69 | der Grundlage allgemein anerkannter wissenschaftlicher Standards zu | ||
71 | veranlassen, die zu veröffentlichen ist. __2 Die Krankenkassen oder ihre | 70 | veranlassen, die zu veröffentlichen ist. __2 Die Krankenkassen oder ihre | ||
72 | Verbände erstellen für die Programme zudem für jedes volle Kalenderjahr | 71 | Verbände erstellen für die Programme zudem für jedes volle Kalenderjahr | ||
73 | Qualitätsberichte nach den Vorgaben der Richtlinien des Gemeinsamen | 72 | Qualitätsberichte nach den Vorgaben der Richtlinien des Gemeinsamen | ||
74 | Bundesausschusses nach Absatz 2, die dem Bundesamt für Soziale Sicherung | 73 | Bundesausschusses nach Absatz 2, die dem Bundesamt für Soziale Sicherung | ||
75 | jeweils bis zum 1. __3 Oktober des Folgejahres vorzulegen sind. | 74 | jeweils bis zum 1. __3 Oktober des Folgejahres vorzulegen sind. | ||
76 | (5) __1 Die Verbände der Krankenkassen und der Spitzenverband Bund der | 75 | (5) __1 Die Verbände der Krankenkassen und der Spitzenverband Bund der | ||
77 | Krankenkassen unterstützen ihre Mitglieder bei dem Aufbau und der Durchführung | 76 | Krankenkassen unterstützen ihre Mitglieder bei dem Aufbau und der Durchführung | ||
78 | von Programmen nach Absatz 1; hierzu gehört auch, dass die in Satz 2 genannten | 77 | von Programmen nach Absatz 1; hierzu gehört auch, dass die in Satz 2 genannten | ||
79 | Aufträge auch von diesen Verbänden erteilt werden können, soweit hierdurch | 78 | Aufträge auch von diesen Verbänden erteilt werden können, soweit hierdurch | ||
80 | bundes- oder landeseinheitliche Vorgaben umgesetzt werden sollen. __2 Die | 79 | bundes- oder landeseinheitliche Vorgaben umgesetzt werden sollen. __2 Die | ||
81 | Krankenkassen können ihre Aufgaben zur Durchführung von mit zugelassenen | 80 | Krankenkassen können ihre Aufgaben zur Durchführung von mit zugelassenen | ||
82 | Leistungserbringern vertraglich vereinbarten Programmen nach Absatz 1 auf | 81 | Leistungserbringern vertraglich vereinbarten Programmen nach Absatz 1 auf | ||
83 | Dritte übertragen. § 80 des __3 Zehnten Buches bleibt unberührt. | 82 | Dritte übertragen. § 80 des __3 Zehnten Buches bleibt unberührt. | ||
84 | (6) (weggefallen) | 83 | (6) (weggefallen) | ||
85 | (7) __1 Die Krankenkassen oder ihre Landesverbände können mit zugelassenen | 84 | (7) __1 Die Krankenkassen oder ihre Landesverbände können mit zugelassenen | ||
86 | Krankenhäusern, die an der Durchführung eines strukturierten | 85 | Krankenhäusern, die an der Durchführung eines strukturierten | ||
87 | Behandlungsprogramms nach Absatz 1 teilnehmen, Verträge über ambulante | 86 | Behandlungsprogramms nach Absatz 1 teilnehmen, Verträge über ambulante | ||
88 | ärztliche Behandlung schließen, soweit die Anforderungen an die ambulante | 87 | ärztliche Behandlung schließen, soweit die Anforderungen an die ambulante | ||
89 | Leistungserbringung in den Verträgen zu den strukturierten | 88 | Leistungserbringung in den Verträgen zu den strukturierten | ||
90 | Behandlungsprogrammen dies erfordern. __2 Für die sächlichen und personellen | 89 | Behandlungsprogrammen dies erfordern. __2 Für die sächlichen und personellen | ||
91 | Anforderungen an die ambulante Leistungserbringung des Krankenhauses gelten | 90 | Anforderungen an die ambulante Leistungserbringung des Krankenhauses gelten | ||
92 | als Mindestvoraussetzungen die Anforderungen nach § 135 entsprechend. | 91 | als Mindestvoraussetzungen die Anforderungen nach § 135 entsprechend. | ||
93 | (8) __1 Der Gemeinsame Bundesausschuss prüft bei der Erstfassung einer | 92 | (8) __1 Der Gemeinsame Bundesausschuss prüft bei der Erstfassung einer | ||
94 | Richtlinie zu den Anforderungen nach Absatz 2 sowie bei jeder regelmäßigen | 93 | Richtlinie zu den Anforderungen nach Absatz 2 sowie bei jeder regelmäßigen | ||
95 | Überprüfung seiner Richtlinien nach Absatz 2 Satz 6 die Aufnahme geeigneter | 94 | Überprüfung seiner Richtlinien nach Absatz 2 Satz 6 die Aufnahme geeigneter | ||
96 | digitaler medizinischer Anwendungen. __2 Den für die Wahrnehmung der | 95 | digitaler medizinischer Anwendungen. __2 Den für die Wahrnehmung der | ||
97 | Interessen der Anbieter digitaler medizinischer Anwendungen auf Bundesebene | 96 | Interessen der Anbieter digitaler medizinischer Anwendungen auf Bundesebene | ||
98 | maßgeblichen Spitzenorganisationen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; | 97 | maßgeblichen Spitzenorganisationen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; | ||
99 | die Stellungnahmen sind in die Entscheidungen einzubeziehen. __3 Die | 98 | die Stellungnahmen sind in die Entscheidungen einzubeziehen. __3 Die | ||
100 | Krankenkassen oder ihre Landesverbände können den Einsatz digitaler | 99 | Krankenkassen oder ihre Landesverbände können den Einsatz digitaler | ||
101 | medizinischer Anwendungen in den Programmen auch dann vorsehen, wenn sie | 100 | medizinischer Anwendungen in den Programmen auch dann vorsehen, wenn sie | ||
102 | bisher nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss in die Richtlinien zu den | 101 | bisher nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss in die Richtlinien zu den | ||
103 | Anforderungen nach Absatz 2 aufgenommen wurden. | 102 | Anforderungen nach Absatz 2 aufgenommen wurden. |
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