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Durchsetzung und Kontrolle der Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses | Durchsetzung und Kontrolle der Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses | ||||
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t | 1 | Durchsetzung und Kontrolle der Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen | t | 1 | Durchsetzung und Kontrolle der Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen |
2 | Bundesausschusses | 2 | Bundesausschusses |
Durchsetzung und Kontrolle der Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses | Durchsetzung und Kontrolle der Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses | ||||
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f | 1 | (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Förderung der Qualität ein | f | 1 | (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Förderung der Qualität ein |
2 | gestuftes System von Folgen der Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen | 2 | gestuftes System von Folgen der Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen | ||
3 | nach den §§ 136 bis 136c festzulegen. Er ist ermächtigt, neben Maßnahmen zur | 3 | nach den §§ 136 bis 136c festzulegen. Er ist ermächtigt, neben Maßnahmen zur | ||
4 | Beratung und Unterstützung bei der Qualitätsverbesserung je nach Art und | 4 | Beratung und Unterstützung bei der Qualitätsverbesserung je nach Art und | ||
5 | Schwere von Verstößen gegen wesentliche Qualitätsanforderungen angemessene | 5 | Schwere von Verstößen gegen wesentliche Qualitätsanforderungen angemessene | ||
6 | Durchsetzungsmaßnahmen vorzusehen. Solche Maßnahmen können insbesondere sein | 6 | Durchsetzungsmaßnahmen vorzusehen. Solche Maßnahmen können insbesondere sein | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | Vergütungsabschläge, | 8 | Vergütungsabschläge, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | der Wegfall des Vergütungsanspruchs für Leistungen, bei denen | 10 | der Wegfall des Vergütungsanspruchs für Leistungen, bei denen | ||
11 | Mindestanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht erfüllt sind, | 11 | Mindestanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht erfüllt sind, | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | die Information Dritter über die Verstöße, | 13 | die Information Dritter über die Verstöße, | ||
14 | 4. | 14 | 4. | ||
15 | die einrichtungsbezogene Veröffentlichung von Informationen zur | 15 | die einrichtungsbezogene Veröffentlichung von Informationen zur | ||
16 | Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen. | 16 | Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen. | ||
17 | Die Maßnahmen sind verhältnismäßig zu gestalten und anzuwenden. Der Gemeinsame | 17 | Die Maßnahmen sind verhältnismäßig zu gestalten und anzuwenden. Der Gemeinsame | ||
18 | Bundesausschuss trifft die Festlegungen nach den Sätzen 1 bis 4 und zu den | 18 | Bundesausschuss trifft die Festlegungen nach den Sätzen 1 bis 4 und zu den | ||
19 | Stellen, denen die Durchsetzung der Maßnahmen obliegt, in grundsätzlicher | 19 | Stellen, denen die Durchsetzung der Maßnahmen obliegt, in grundsätzlicher | ||
20 | Weise in einer Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13. Die | 20 | Weise in einer Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13. Die | ||
21 | Festlegungen nach Satz 5 sind vom Gemeinsamen Bundesausschuss in einzelnen | 21 | Festlegungen nach Satz 5 sind vom Gemeinsamen Bundesausschuss in einzelnen | ||
22 | Richtlinien und Beschlüssen jeweils für die in ihnen geregelten | 22 | Richtlinien und Beschlüssen jeweils für die in ihnen geregelten | ||
23 | Qualitätsanforderungen zu konkretisieren. Bei wiederholten oder besonders | 23 | Qualitätsanforderungen zu konkretisieren. Bei wiederholten oder besonders | ||
24 | schwerwiegenden Verstößen kann er von dem nach Satz 1 vorgegebenen gestuften | 24 | schwerwiegenden Verstößen kann er von dem nach Satz 1 vorgegebenen gestuften | ||
25 | Verfahren abweichen. | 25 | Verfahren abweichen. | ||
26 | (2) __1 Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien über | 26 | (2) __1 Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien über | ||
27 | Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung eine | 27 | Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung eine | ||
28 | Dokumentationsrate von 100 Prozent für dokumentationspflichtige Datensätze der | 28 | Dokumentationsrate von 100 Prozent für dokumentationspflichtige Datensätze der | ||
29 | Krankenhäuser fest. __2 Er hat bei der Unterschreitung dieser | 29 | Krankenhäuser fest. __2 Er hat bei der Unterschreitung dieser | ||
30 | Dokumentationsrate Vergütungsabschläge nach § 8 Absatz 4 des | 30 | Dokumentationsrate Vergütungsabschläge nach § 8 Absatz 4 des | ||
31 | Krankenhausentgeltgesetzes oder § 8 Absatz 4 der Bundespflegesatzverordnung | 31 | Krankenhausentgeltgesetzes oder § 8 Absatz 4 der Bundespflegesatzverordnung | ||
32 | vorzusehen, es sei denn, das Krankenhaus weist nach, dass die Unterschreitung | 32 | vorzusehen, es sei denn, das Krankenhaus weist nach, dass die Unterschreitung | ||
33 | unverschuldet ist. | 33 | unverschuldet ist. | ||
34 | (3) __1 Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in einer Richtlinie die | 34 | (3) __1 Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in einer Richtlinie die | ||
35 | Einzelheiten zu den Kontrollen des Medizinischen Dienstes der | 35 | Einzelheiten zu den Kontrollen des Medizinischen Dienstes der | ||
n | 36 | Krankenversicherung nach § 275a, die durch Anhaltspunkte begründet sein müssen | n | 36 | Krankenversicherung nach § 275a, die durch Anhaltspunkte begründet sein |
37 | oder als Stichprobenprüfungen zur Validierung der Qualitätssicherungsdaten | 37 | müssen,, die die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach § 136 Absatz 1 | ||
38 | erforderlich sind. __2 Er trifft insbesondere Festlegungen, welche Stellen die | 38 | Satz 1 Nummer 2 oder § 136a Absatz 5 zum Gegenstand haben oder als | ||
39 | Kontrollen beauftragen, welche Anhaltspunkte Kontrollen auch unangemeldet | 39 | Stichprobenprüfungen erforderlich sind. __2 Er trifft insbesondere | ||
40 | rechtfertigen, zu Art, Umfang und zum Verfahren der Kontrollen sowie zum | 40 | Festlegungen, welche Stellen die Kontrollen beauftragen, welche Anhaltspunkte | ||
41 | Umgang mit den Ergebnissen und zu deren Folgen. __3 Der Gemeinsame | 41 | Kontrollen auch unangemeldet rechtfertigen, zu Art, Umfang und zum Verfahren | ||
42 | Bundesausschuss hat hierbei vorzusehen, dass die nach Absatz 1 Satz 5 für die | 42 | der Kontrollen sowie zum Umgang mit den Ergebnissen und zu deren Folgen. __3 | ||
43 | Die Krankenkassen und die die Kontrollen beauftragenden Stellen sind befugt | ||||
44 | und verpflichtet, die für das Verfahren zur Durchführung von | ||||
45 | Stichprobenprüfungen erforderlichen einrichtungsbezogenen Daten an die vom | ||||
46 | Gemeinsamen Bundesausschuss zur Auswahl der zu prüfenden Leistungserbringer | ||||
47 | bestimmte Stelle zu übermitteln, und diese Stelle ist befugt, die ihr | ||||
48 | übermittelten Daten zu diesem Zweck zu verarbeiten, soweit dies in der | ||||
49 | Richtlinie nach Satz 1 vorgesehen ist. __4 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat | ||||
50 | bei den Festlegungen nach Satz 2 vorzusehen, dass die nach Absatz 1 Satz 5 für | ||||
43 | Durchsetzung der Qualitätsanforderungen zuständigen Stellen zeitnah | 51 | die Durchsetzung der Qualitätsanforderungen zuständigen Stellen zeitnah | ||
44 | einrichtungsbezogen über die Prüfergebnisse informiert werden. __4 Er legt | 52 | einrichtungsbezogen über die Prüfergebnisse informiert werden. __5 Er legt | ||
45 | fest, in welchen Fällen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung die | 53 | fest, in welchen Fällen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung die | ||
46 | Prüfergebnisse wegen erheblicher Verstöße gegen Qualitätsanforderungen | 54 | Prüfergebnisse wegen erheblicher Verstöße gegen Qualitätsanforderungen | ||
47 | unverzüglich einrichtungsbezogen an Dritte, insbesondere an jeweils zuständige | 55 | unverzüglich einrichtungsbezogen an Dritte, insbesondere an jeweils zuständige | ||
t | 48 | Behörden der Länder zu übermitteln hat. __5 Die Festlegungen des Gemeinsamen | t | 56 | Behörden der Länder zu übermitteln hat. __6 Die Festlegungen des Gemeinsamen |
49 | Bundesausschusses nach den Sätzen 1 und 2 sollen eine möglichst aufwandsarme | 57 | Bundesausschusses nach den Sätzen 1 und 2 sollen eine möglichst aufwandsarme | ||
50 | Durchführung der Kontrollen nach § 275a unterstützen. | 58 | Durchführung der Kontrollen nach § 275a unterstützen. |
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