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Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase | Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase | ||||
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t | 1 | Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase | t | 1 | Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase |
Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase | Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase | ||||
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f | 1 | (1) __1 Zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 43 des Elften Buches | f | 1 | (1) __1 Zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 43 des Elften Buches |
2 | und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen können den | 2 | und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen können den | ||
3 | Versicherten in den Einrichtungen eine gesundheitliche Versorgungsplanung für | 3 | Versicherten in den Einrichtungen eine gesundheitliche Versorgungsplanung für | ||
4 | die letzte Lebensphase anbieten. __2 Versicherte sollen über die medizinisch- | 4 | die letzte Lebensphase anbieten. __2 Versicherte sollen über die medizinisch- | ||
5 | pflegerische Versorgung und Betreuung in der letzten Lebensphase beraten | 5 | pflegerische Versorgung und Betreuung in der letzten Lebensphase beraten | ||
6 | werden, und ihnen sollen Hilfen und Angebote der Sterbebegleitung aufgezeigt | 6 | werden, und ihnen sollen Hilfen und Angebote der Sterbebegleitung aufgezeigt | ||
7 | werden. __3 Im Rahmen einer Fallbesprechung soll nach den individuellen | 7 | werden. __3 Im Rahmen einer Fallbesprechung soll nach den individuellen | ||
8 | Bedürfnissen des Versicherten insbesondere auf medizinische Abläufe in der | 8 | Bedürfnissen des Versicherten insbesondere auf medizinische Abläufe in der | ||
9 | letzten Lebensphase und während des Sterbeprozesses eingegangen, sollen | 9 | letzten Lebensphase und während des Sterbeprozesses eingegangen, sollen | ||
10 | mögliche Notfallsituationen besprochen und geeignete einzelne Maßnahmen der | 10 | mögliche Notfallsituationen besprochen und geeignete einzelne Maßnahmen der | ||
11 | palliativ-medizinischen, palliativ-pflegerischen und psychosozialen Versorgung | 11 | palliativ-medizinischen, palliativ-pflegerischen und psychosozialen Versorgung | ||
12 | dargestellt werden. __4 Die Fallbesprechung kann bei wesentlicher Änderung des | 12 | dargestellt werden. __4 Die Fallbesprechung kann bei wesentlicher Änderung des | ||
13 | Versorgungs- oder Pflegebedarfs auch mehrfach angeboten werden. | 13 | Versorgungs- oder Pflegebedarfs auch mehrfach angeboten werden. | ||
14 | (2) __1 In die Fallbesprechung ist der den Versicherten behandelnde Hausarzt | 14 | (2) __1 In die Fallbesprechung ist der den Versicherten behandelnde Hausarzt | ||
15 | oder sonstige Leistungserbringer der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 | 15 | oder sonstige Leistungserbringer der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 | ||
16 | Absatz 1 Satz 1 einzubeziehen. __2 Auf Wunsch des Versicherten sind Angehörige | 16 | Absatz 1 Satz 1 einzubeziehen. __2 Auf Wunsch des Versicherten sind Angehörige | ||
17 | und weitere Vertrauenspersonen zu beteiligen. __3 Für mögliche | 17 | und weitere Vertrauenspersonen zu beteiligen. __3 Für mögliche | ||
18 | Notfallsituationen soll die erforderliche Übergabe des Versicherten an | 18 | Notfallsituationen soll die erforderliche Übergabe des Versicherten an | ||
19 | relevante Rettungsdienste und Krankenhäuser vorbereitet werden. __4 Auch | 19 | relevante Rettungsdienste und Krankenhäuser vorbereitet werden. __4 Auch | ||
20 | andere regionale Betreuungs- und Versorgungsangebote sollen einbezogen werden, | 20 | andere regionale Betreuungs- und Versorgungsangebote sollen einbezogen werden, | ||
21 | um die umfassende medizinische, pflegerische, hospizliche und seelsorgerische | 21 | um die umfassende medizinische, pflegerische, hospizliche und seelsorgerische | ||
22 | Begleitung nach Maßgabe der individuellen Versorgungsplanung für die letzte | 22 | Begleitung nach Maßgabe der individuellen Versorgungsplanung für die letzte | ||
23 | Lebensphase sicherzustellen. __5 Die Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 können | 23 | Lebensphase sicherzustellen. __5 Die Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 können | ||
24 | das Beratungsangebot selbst oder in Kooperation mit anderen regionalen | 24 | das Beratungsangebot selbst oder in Kooperation mit anderen regionalen | ||
25 | Beratungsstellen durchführen. | 25 | Beratungsstellen durchführen. | ||
26 | (3) __1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit den | 26 | (3) __1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit den | ||
27 | Vereinigungen der Träger der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen auf | 27 | Vereinigungen der Träger der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen auf | ||
28 | Bundesebene erstmals bis zum 31. __2 Dezember 2016 das Nähere über die Inhalte | 28 | Bundesebene erstmals bis zum 31. __2 Dezember 2016 das Nähere über die Inhalte | ||
29 | und Anforderungen der Versorgungsplanung nach den Absätzen 1 und 2. __3 Den | 29 | und Anforderungen der Versorgungsplanung nach den Absätzen 1 und 2. __3 Den | ||
30 | Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, | 30 | Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, | ||
31 | den für die Wahrnehmung der Interessen der Hospizdienste und stationären | 31 | den für die Wahrnehmung der Interessen der Hospizdienste und stationären | ||
32 | Hospize maßgeblichen Spitzenorganisationen, den Verbänden der Pflegeberufe auf | 32 | Hospize maßgeblichen Spitzenorganisationen, den Verbänden der Pflegeberufe auf | ||
33 | Bundesebene, den maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der | 33 | Bundesebene, den maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der | ||
34 | Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen, | 34 | Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen, | ||
t | 35 | dem Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, dem | t | 35 | dem Medizinischen Dienst Bund, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. |
36 | Verband der Privaten Krankenversicherung e. __4 V., der | ||||
37 | Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie der | 36 | __4 V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe | ||
38 | Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände ist Gelegenheit zur | 37 | sowie der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände ist Gelegenheit zur | ||
39 | Stellungnahme zu geben. § 132d __5 Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. | 38 | Stellungnahme zu geben. § 132d __5 Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. | ||
40 | (4) __1 Die Krankenkasse des Versicherten trägt die notwendigen Kosten für die | 39 | (4) __1 Die Krankenkasse des Versicherten trägt die notwendigen Kosten für die | ||
41 | nach Maßgabe der Vereinbarung nach Absatz 3 erbrachten Leistungen der | 40 | nach Maßgabe der Vereinbarung nach Absatz 3 erbrachten Leistungen der | ||
42 | Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1. __2 Die Kosten sind für Leistungseinheiten | 41 | Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1. __2 Die Kosten sind für Leistungseinheiten | ||
43 | zu tragen, die die Zahl der benötigten qualifizierten Mitarbeiter und die Zahl | 42 | zu tragen, die die Zahl der benötigten qualifizierten Mitarbeiter und die Zahl | ||
44 | der durchgeführten Beratungen berücksichtigen. __3 Das Nähere zu den | 43 | der durchgeführten Beratungen berücksichtigen. __3 Das Nähere zu den | ||
45 | erstattungsfähigen Kosten und zu der Höhe der Kostentragung ist in der | 44 | erstattungsfähigen Kosten und zu der Höhe der Kostentragung ist in der | ||
46 | Vereinbarung nach Absatz 3 zu regeln. __4 Der Spitzenverband Bund der | 45 | Vereinbarung nach Absatz 3 zu regeln. __4 Der Spitzenverband Bund der | ||
47 | Krankenkassen regelt für seine Mitglieder das Erstattungsverfahren. __5 Die | 46 | Krankenkassen regelt für seine Mitglieder das Erstattungsverfahren. __5 Die | ||
48 | ärztlichen Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sind unter Berücksichtigung | 47 | ärztlichen Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sind unter Berücksichtigung | ||
49 | der Vereinbarung nach Absatz 3 aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung zu | 48 | der Vereinbarung nach Absatz 3 aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung zu | ||
50 | vergüten. __6 Sofern diese ärztlichen Leistungen im Rahmen eines Vertrages | 49 | vergüten. __6 Sofern diese ärztlichen Leistungen im Rahmen eines Vertrages | ||
51 | nach § 132d Absatz 1 erbracht werden, ist deren Vergütung in diesen Verträgen | 50 | nach § 132d Absatz 1 erbracht werden, ist deren Vergütung in diesen Verträgen | ||
52 | zu vereinbaren. | 51 | zu vereinbaren. | ||
53 | (5) __1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem | 52 | (5) __1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem | ||
54 | Bundesministerium für Gesundheit alle drei Jahre über die Entwicklung der | 53 | Bundesministerium für Gesundheit alle drei Jahre über die Entwicklung der | ||
55 | gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase und die | 54 | gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase und die | ||
56 | Umsetzung der Vereinbarung nach Absatz 3. __2 Er legt zu diesem Zweck die von | 55 | Umsetzung der Vereinbarung nach Absatz 3. __2 Er legt zu diesem Zweck die von | ||
57 | seinen Mitgliedern zu übermittelnden statistischen Informationen über die | 56 | seinen Mitgliedern zu übermittelnden statistischen Informationen über die | ||
58 | erstatteten Leistungen fest. | 57 | erstatteten Leistungen fest. |
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