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Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung | Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung | ||||
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t | 1 | Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung | t | 1 | Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung |
Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung | Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung | ||||
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f | 1 | (1) __1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt mit bindender | f | 1 | (1) __1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt mit bindender |
2 | Wirkung für die Krankenkassen mit den für die Wahrnehmung der Interessen der | 2 | Wirkung für die Krankenkassen mit den für die Wahrnehmung der Interessen der | ||
3 | Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene für | 3 | Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene für | ||
4 | jeden Heilmittelbereich einen Vertrag über die Heilmittelversorgung mit | 4 | jeden Heilmittelbereich einen Vertrag über die Heilmittelversorgung mit | ||
5 | erweiterter Versorgungsverantwortung. __2 Die für den jeweiligen | 5 | erweiterter Versorgungsverantwortung. __2 Die für den jeweiligen | ||
6 | Heilmittelbereich zuständigen maßgeblichen Spitzenorganisationen haben den | 6 | Heilmittelbereich zuständigen maßgeblichen Spitzenorganisationen haben den | ||
7 | Vertrag gemeinsam zu schließen. __3 Die Verträge sind bis zum 15. __4 November | 7 | Vertrag gemeinsam zu schließen. __3 Die Verträge sind bis zum 15. __4 November | ||
8 | 2020 zu schließen. __5 Gegenstand der Verträge ist eine Versorgungsform, bei | 8 | 2020 zu schließen. __5 Gegenstand der Verträge ist eine Versorgungsform, bei | ||
9 | der die Heilmittelerbringer aufgrund einer durch einen Vertragsarzt | 9 | der die Heilmittelerbringer aufgrund einer durch einen Vertragsarzt | ||
10 | festgestellten Diagnose und der Indikation für eine Heilmittelbehandlung | 10 | festgestellten Diagnose und der Indikation für eine Heilmittelbehandlung | ||
11 | selbst über die Auswahl und die Dauer der Therapie sowie die Frequenz der | 11 | selbst über die Auswahl und die Dauer der Therapie sowie die Frequenz der | ||
12 | Behandlungseinheiten bestimmen können. __6 Die Auswahl der Therapie darf dabei | 12 | Behandlungseinheiten bestimmen können. __6 Die Auswahl der Therapie darf dabei | ||
13 | nur im Rahmen der in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § | 13 | nur im Rahmen der in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § | ||
14 | 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 für die jeweilige Diagnosegruppe vorgegebenen | 14 | 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 für die jeweilige Diagnosegruppe vorgegebenen | ||
15 | verordnungsfähigen Heilmittel erfolgen. __7 Im Übrigen sind Abweichungen von | 15 | verordnungsfähigen Heilmittel erfolgen. __7 Im Übrigen sind Abweichungen von | ||
16 | dieser Richtlinie nur in dem von den Vertragspartnern nach Absatz 2 Nummer 2 | 16 | dieser Richtlinie nur in dem von den Vertragspartnern nach Absatz 2 Nummer 2 | ||
n | 17 | vereinbarten Umfang möglich. __8 Vor Abschluss der Vereinbarung ist der | n | 17 | vereinbarten Umfang möglich. __8 Vor Abschluss der Vereinbarung ist den |
18 | Kassenärztlichen Bundesvereinigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. __9 | 18 | Kassenärztlichen Bundesvereinigungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. | ||
19 | Davon abweichend ist zu den Regelungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 7 mit der | 19 | __9 Davon abweichend ist zu den Regelungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 7 mit | ||
20 | Kassenärztlichen Bundesvereinigung Einvernehmen herzustellen. | 20 | den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen Einvernehmen herzustellen. | ||
21 | (2) In den Verträgen nach Absatz 1 ist insbesondere Folgendes zu regeln: | 21 | (2) In den Verträgen nach Absatz 1 ist insbesondere Folgendes zu regeln: | ||
22 | 1. | 22 | 1. | ||
t | 23 | alle Indikationen der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 | t | 23 | alle Indikationen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § |
24 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, die unter medizinisch-therapeutischen Gesichtspunkten | 24 | 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, die unter medizinisch-therapeutischen | ||
25 | für eine Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung geeignet | 25 | Gesichtspunkten für eine Heilmittelversorgung mit erweiterter | ||
26 | sind, | 26 | Versorgungsverantwortung geeignet sind, | ||
27 | 2. | 27 | 2. | ||
28 | Möglichkeiten der Heilmittelerbringer, bei der Leistungserbringung von den | 28 | Möglichkeiten der Heilmittelerbringer, bei der Leistungserbringung von den | ||
29 | Vorgaben der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 | 29 | Vorgaben der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 | ||
30 | Satz 2 Nummer 6 abzuweichen, | 30 | Satz 2 Nummer 6 abzuweichen, | ||
31 | 3. | 31 | 3. | ||
32 | einheitliche Regelungen zur Abrechnung, soweit diese von dem Vertrag nach § | 32 | einheitliche Regelungen zur Abrechnung, soweit diese von dem Vertrag nach § | ||
33 | 125 Absatz 1 abweichen, | 33 | 125 Absatz 1 abweichen, | ||
34 | 4. | 34 | 4. | ||
35 | Möglichkeiten zur Bestimmung der Dauer der einzelnen Behandlungseinheiten | 35 | Möglichkeiten zur Bestimmung der Dauer der einzelnen Behandlungseinheiten | ||
36 | durch den Leistungserbringer sowie Regelungen zu der daraus resultierenden | 36 | durch den Leistungserbringer sowie Regelungen zu der daraus resultierenden | ||
37 | Preisstruktur, | 37 | Preisstruktur, | ||
38 | 5. | 38 | 5. | ||
39 | Richtwerte zur Versorgungsgestaltung durch die Heilmittelerbringer, die der | 39 | Richtwerte zur Versorgungsgestaltung durch die Heilmittelerbringer, die der | ||
40 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen quartalsweise im Rahmen von § 84 Absatz 7 | 40 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen quartalsweise im Rahmen von § 84 Absatz 7 | ||
41 | in Verbindung mit § 84 Absatz 5 zu veröffentlichen hat, | 41 | in Verbindung mit § 84 Absatz 5 zu veröffentlichen hat, | ||
42 | 6. | 42 | 6. | ||
43 | Maßnahmen zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Mengenausweitung in der | 43 | Maßnahmen zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Mengenausweitung in der | ||
44 | Anzahl der Behandlungseinheiten je Versicherten, die medizinisch nicht begründet | 44 | Anzahl der Behandlungseinheiten je Versicherten, die medizinisch nicht begründet | ||
45 | sind; diese Maßnahmen können auch Vergütungsabschläge vorsehen, sofern eine | 45 | sind; diese Maßnahmen können auch Vergütungsabschläge vorsehen, sofern eine | ||
46 | durchschnittliche Anzahl an Behandlungseinheiten deutlich überschritten ist, | 46 | durchschnittliche Anzahl an Behandlungseinheiten deutlich überschritten ist, | ||
47 | sowie | 47 | sowie | ||
48 | 7. | 48 | 7. | ||
49 | Vorgaben zur Information des Arztes durch den Heilmittelerbringer über die | 49 | Vorgaben zur Information des Arztes durch den Heilmittelerbringer über die | ||
50 | erfolgte Behandlung sowie zur Notwendigkeit eines erneuten Arztkontaktes. | 50 | erfolgte Behandlung sowie zur Notwendigkeit eines erneuten Arztkontaktes. | ||
51 | (3) __1 Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht bis zum 15. | 51 | (3) __1 Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht bis zum 15. | ||
52 | __2 November 2020 zustande, wird der Inhalt des Vertrages innerhalb von drei | 52 | __2 November 2020 zustande, wird der Inhalt des Vertrages innerhalb von drei | ||
53 | Monaten durch die Schiedsstelle nach § 125 Absatz 6 festgesetzt. | 53 | Monaten durch die Schiedsstelle nach § 125 Absatz 6 festgesetzt. | ||
54 | (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat die Verträge nach Absatz 1 | 54 | (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat die Verträge nach Absatz 1 | ||
55 | zu veröffentlichen und dem Gemeinsamen Bundesausschuss zu übermitteln. | 55 | zu veröffentlichen und dem Gemeinsamen Bundesausschuss zu übermitteln. | ||
56 | (5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat aus den nach § 84 Absatz 7 | 56 | (5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat aus den nach § 84 Absatz 7 | ||
57 | in Verbindung mit § 84 Absatz 5 zu übermittelnden Daten auch entsprechende | 57 | in Verbindung mit § 84 Absatz 5 zu übermittelnden Daten auch entsprechende | ||
58 | Schnellinformationen für die Versorgungsform der erweiterten | 58 | Schnellinformationen für die Versorgungsform der erweiterten | ||
59 | Versorgungsverantwortung sowie die nach Absatz 2 vereinbarten Richtwerte zur | 59 | Versorgungsverantwortung sowie die nach Absatz 2 vereinbarten Richtwerte zur | ||
60 | Versorgungsgestaltung zu erstellen und zu veröffentlichen. | 60 | Versorgungsgestaltung zu erstellen und zu veröffentlichen. | ||
61 | (6) __1 Unter Berücksichtigung der nach § 84 Absatz 7 in Verbindung mit § 84 | 61 | (6) __1 Unter Berücksichtigung der nach § 84 Absatz 7 in Verbindung mit § 84 | ||
62 | Absatz 5 erhobenen und der nach Absatz 5 veröffentlichten Daten evaluieren die | 62 | Absatz 5 erhobenen und der nach Absatz 5 veröffentlichten Daten evaluieren die | ||
63 | Vertragspartner nach Absatz 1 insbesondere die mit der Versorgungsform | 63 | Vertragspartner nach Absatz 1 insbesondere die mit der Versorgungsform | ||
64 | verbundenen Auswirkungen auf das Versorgungsgeschehen im Bereich der | 64 | verbundenen Auswirkungen auf das Versorgungsgeschehen im Bereich der | ||
65 | Heilmittel, der Mengenentwicklung, der finanziellen Auswirkungen auf die | 65 | Heilmittel, der Mengenentwicklung, der finanziellen Auswirkungen auf die | ||
66 | Krankenkassen sowie die Auswirkungen auf die Behandlungs- und Ergebnisqualität | 66 | Krankenkassen sowie die Auswirkungen auf die Behandlungs- und Ergebnisqualität | ||
67 | innerhalb der ersten vier Jahre nach Abschluss der Verträge nach Absatz 1. __2 | 67 | innerhalb der ersten vier Jahre nach Abschluss der Verträge nach Absatz 1. __2 | ||
68 | Die Evaluierung hat durch einen durch die Vertragspartner gemeinsam zu | 68 | Die Evaluierung hat durch einen durch die Vertragspartner gemeinsam zu | ||
69 | beauftragenden unabhängigen Dritten zu erfolgen. __3 Dem Bundesministerium für | 69 | beauftragenden unabhängigen Dritten zu erfolgen. __3 Dem Bundesministerium für | ||
70 | Gesundheit ist jährlich über die Ergebnisse Bericht zu erstatten. | 70 | Gesundheit ist jährlich über die Ergebnisse Bericht zu erstatten. |
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