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Zulassung | Zulassung | ||||
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f | 1 | (1) Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere | f | 1 | (1) Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere |
2 | Leistungen der Physiotherapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, der | 2 | Leistungen der Physiotherapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, der | ||
3 | Ergotherapie, der Podologie oder der Ernährungstherapie, dürfen an Versicherte | 3 | Ergotherapie, der Podologie oder der Ernährungstherapie, dürfen an Versicherte | ||
4 | nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden, die | 4 | nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden, die | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine | 6 | die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine | ||
7 | entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis oder | 7 | entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis oder | ||
8 | einen vergleichbaren akademischen Abschluss besitzen, | 8 | einen vergleichbaren akademischen Abschluss besitzen, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | über eine Praxisausstattung verfügen, die eine zweckmäßige und | 10 | über eine Praxisausstattung verfügen, die eine zweckmäßige und | ||
11 | wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet, und | 11 | wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet, und | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | die für die Versorgung mit Heilmitteln geltenden Verträge nach § 125 Absatz | 13 | die für die Versorgung mit Heilmitteln geltenden Verträge nach § 125 Absatz | ||
14 | 1 und § 125a anerkennen. | 14 | 1 und § 125a anerkennen. | ||
15 | (2) __1 Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen bilden | 15 | (2) __1 Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen bilden | ||
16 | gemeinsam und einheitlich bei einem der Landesverbände oder den Ersatzkassen | 16 | gemeinsam und einheitlich bei einem der Landesverbände oder den Ersatzkassen | ||
17 | eine Arbeitsgemeinschaft, die mit Wirkung für alle Krankenkassen die | 17 | eine Arbeitsgemeinschaft, die mit Wirkung für alle Krankenkassen die | ||
18 | Entscheidungen über die Zulassungen trifft. __2 Die Arbeitsgemeinschaften sind | 18 | Entscheidungen über die Zulassungen trifft. __2 Die Arbeitsgemeinschaften sind | ||
19 | berechtigt, zur Erfüllung dieser Aufgabe Verwaltungsakte zu erlassen, zu | 19 | berechtigt, zur Erfüllung dieser Aufgabe Verwaltungsakte zu erlassen, zu | ||
20 | ändern oder aufzuheben. __3 Die Möglichkeit der Änderung oder Aufhebung gilt | 20 | ändern oder aufzuheben. __3 Die Möglichkeit der Änderung oder Aufhebung gilt | ||
21 | auch für Verwaltungsakte, die von den Landesverbänden der Krankenkassen oder | 21 | auch für Verwaltungsakte, die von den Landesverbänden der Krankenkassen oder | ||
22 | den Ersatzkassen erteilt worden sind. __4 Die Arbeitsgemeinschaft kann sich | 22 | den Ersatzkassen erteilt worden sind. __4 Die Arbeitsgemeinschaft kann sich | ||
23 | dabei auch auf mehrere Bundesländer erstrecken. __5 Die Kosten tragen die | 23 | dabei auch auf mehrere Bundesländer erstrecken. __5 Die Kosten tragen die | ||
24 | Landesverbände und die Ersatzkassen anteilig nach Versicherten nach der | 24 | Landesverbände und die Ersatzkassen anteilig nach Versicherten nach der | ||
25 | Statistik KM 6. __6 Die Arbeitsgemeinschaft darf die für die Überprüfung der | 25 | Statistik KM 6. __6 Die Arbeitsgemeinschaft darf die für die Überprüfung der | ||
t | 26 | Anforderungen nach Absatz 1 erforderlichen Daten von Leistungserbringern | t | 26 | Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2a erforderlichen Daten von |
27 | erheben, verarbeiten und nutzen. __7 Sie hat die maßgeblichen Daten zur | 27 | Leistungserbringern erheben, verarbeiten und nutzen. __7 Sie hat die | ||
28 | Zulassung an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln, der die | 28 | maßgeblichen Daten zur Zulassung nach Satz 6 an den Spitzenverband Bund der | ||
29 | Krankenkassen regelmäßig über die zugelassenen Leistungserbringer informiert. | 29 | Krankenkassen zu übermitteln, der die Krankenkassen regelmäßig über die | ||
30 | __8 Das Nähere zur Datenübermittlung und zum Verfahren regelt der | 30 | zugelassenen Leistungserbringer informiert. __8 Das Nähere zur | ||
31 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen. __9 Die Arbeitsgemeinschaften sind bis | 31 | Datenübermittlung und zum Verfahren regelt der Spitzenverband Bund der | ||
32 | zum 31. __10 August 2019 zu bilden. __11 Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 124 | 32 | Krankenkassen. __9 Die Arbeitsgemeinschaften sind bis zum 31. __10 August 2019 | ||
33 | Absatz 5 in der bis zum 10. __12 Mai 2019 geltenden Fassung. | 33 | zu bilden. __11 Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 124 Absatz 5 in der bis zum 10. | ||
34 | __12 Mai 2019 geltenden Fassung. __13 Der Spitzenverband Bund der | ||||
35 | Krankenkassen hat auf Grundlage der Daten nach Satz 7 eine Liste über die | ||||
36 | zugelassenen Leistungserbringer mit den maßgeblichen Daten des jeweils | ||||
37 | zugelassenen Leistungserbringers zu veröffentlichen; über den Umfang der zu | ||||
38 | veröffentlichenden Daten verständigen sich die Vertragspartner in den | ||||
39 | jeweiligen Verträgen nach § 125 Absatz 1. | ||||
40 | (2a) __1 Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 2 prüfen zudem, ob | ||||
41 | Leistungserbringer die Voraussetzungen nach § 125 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für | ||||
42 | die Durchführung von besonderen Maßnahmen der Physiotherapie unter | ||||
43 | Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 erfüllen. | ||||
44 | __2 Bei Erfüllung der Anforderungen erteilt die Arbeitsgemeinschaft eine | ||||
45 | entsprechende Abrechnungserlaubnis. __3 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt | ||||
46 | entsprechend. | ||||
34 | (3) __1 Die Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 2 ist berechtigt, die | 47 | (3) __1 Die Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 2 ist berechtigt, die | ||
35 | zuzulassenden Leistungserbringer im Hinblick auf die vertraglich vereinbarten | 48 | zuzulassenden Leistungserbringer im Hinblick auf die vertraglich vereinbarten | ||
36 | räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen zu überprüfen. __2 Die | 49 | räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen zu überprüfen. __2 Die | ||
37 | Leistungserbringer haben hierzu den Zutritt zu ihrer Praxis zu den üblichen | 50 | Leistungserbringer haben hierzu den Zutritt zu ihrer Praxis zu den üblichen | ||
38 | Praxiszeiten zu gewähren. __3 Mehrfache Praxisprüfungen durch die | 51 | Praxiszeiten zu gewähren. __3 Mehrfache Praxisprüfungen durch die | ||
39 | Arbeitsgemeinschaft sind zu vermeiden. | 52 | Arbeitsgemeinschaft sind zu vermeiden. | ||
40 | (4) __1 Die am 30. __2 Juni 2008 bestehenden Zulassungen, die von den | 53 | (4) __1 Die am 30. __2 Juni 2008 bestehenden Zulassungen, die von den | ||
41 | Verbänden der Ersatzkassen erteilt wurden, gelten als für die Ersatzkassen | 54 | Verbänden der Ersatzkassen erteilt wurden, gelten als für die Ersatzkassen | ||
42 | gemäß Absatz 2 erteilte Zulassung weiter. __3 Absatz 2 Satz 3 gilt | 55 | gemäß Absatz 2 erteilte Zulassung weiter. __3 Absatz 2 Satz 3 gilt | ||
43 | entsprechend. | 56 | entsprechend. | ||
44 | (5) __1 Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und ihnen vergleichbare | 57 | (5) __1 Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und ihnen vergleichbare | ||
45 | Einrichtungen dürfen die in Absatz 1 genannten Heilmittel durch Personen | 58 | Einrichtungen dürfen die in Absatz 1 genannten Heilmittel durch Personen | ||
46 | abgeben, die die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, wenn sie über | 59 | abgeben, die die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, wenn sie über | ||
47 | eine Praxisausstattung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 verfügen. __2 Einer | 60 | eine Praxisausstattung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 verfügen. __2 Einer | ||
48 | Zulassung bedarf es nicht. __3 Für die in Satz 1 genannten Einrichtungen | 61 | Zulassung bedarf es nicht. __3 Für die in Satz 1 genannten Einrichtungen | ||
49 | gelten die nach § 125 Absatz 1 abgeschlossenen Verträge entsprechend, ohne | 62 | gelten die nach § 125 Absatz 1 abgeschlossenen Verträge entsprechend, ohne | ||
50 | dass es einer Anerkennung dieser Verträge bedarf. § 125b gilt entsprechend. | 63 | dass es einer Anerkennung dieser Verträge bedarf. § 125b gilt entsprechend. | ||
51 | (6) __1 Leistungserbringer, die ihre Zulassung vor dem Inkrafttreten des | 64 | (6) __1 Leistungserbringer, die ihre Zulassung vor dem Inkrafttreten des | ||
52 | jeweiligen bundesweit geltenden Vertrages nach § 125 Absatz 1 erteilt bekommen | 65 | jeweiligen bundesweit geltenden Vertrages nach § 125 Absatz 1 erteilt bekommen | ||
53 | haben, haben diesen Vertrag gegenüber der Arbeitsgemeinschaft nach Satz 2 | 66 | haben, haben diesen Vertrag gegenüber der Arbeitsgemeinschaft nach Satz 2 | ||
54 | innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten des Vertrages oder ab der | 67 | innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten des Vertrages oder ab der | ||
55 | Entscheidung durch die Schiedsstelle anzuerkennen. __2 Die Zulassung gilt | 68 | Entscheidung durch die Schiedsstelle anzuerkennen. __2 Die Zulassung gilt | ||
56 | innerhalb dieses Zeitraums fort. __3 Bis zum Inkrafttreten des jeweiligen | 69 | innerhalb dieses Zeitraums fort. __3 Bis zum Inkrafttreten des jeweiligen | ||
57 | bundesweit geltenden Vertrages nach § 125 Absatz 1 sind die geltenden | 70 | bundesweit geltenden Vertrages nach § 125 Absatz 1 sind die geltenden | ||
58 | Vereinbarungen nach § 125 Absatz 2 in der bis zum 10. __4 Mai 2019 geltenden | 71 | Vereinbarungen nach § 125 Absatz 2 in der bis zum 10. __4 Mai 2019 geltenden | ||
59 | Fassung anzuerkennen. __5 Die Sätze 1 und 2 gelten für die Anerkennung der | 72 | Fassung anzuerkennen. __5 Die Sätze 1 und 2 gelten für die Anerkennung der | ||
60 | Vereinbarung nach § 125a über die Heilmittelversorgung mit erweiterter | 73 | Vereinbarung nach § 125a über die Heilmittelversorgung mit erweiterter | ||
61 | Versorgungsverantwortung entsprechend. __6 Bis zum Inkrafttreten der | 74 | Versorgungsverantwortung entsprechend. __6 Bis zum Inkrafttreten der | ||
62 | Vereinbarung nach § 125a oder bis zur Entscheidung durch die Schiedsstelle ist | 75 | Vereinbarung nach § 125a oder bis zur Entscheidung durch die Schiedsstelle ist | ||
63 | die Anerkennung dieser Vereinbarung keine Zulassungsvoraussetzung nach Absatz | 76 | die Anerkennung dieser Vereinbarung keine Zulassungsvoraussetzung nach Absatz | ||
64 | 1 Nummer 3. __7 Die Empfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen | 77 | 1 Nummer 3. __7 Die Empfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen | ||
65 | für eine einheitliche Anwendung der Zulassungsbedingungen nach § 124 Absatz 4 | 78 | für eine einheitliche Anwendung der Zulassungsbedingungen nach § 124 Absatz 4 | ||
66 | in der bis zum 10. __8 Mai 2019 geltenden Fassung gelten bis zum Inkrafttreten | 79 | in der bis zum 10. __8 Mai 2019 geltenden Fassung gelten bis zum Inkrafttreten | ||
67 | des Vertrages nach § 125 Absatz 1 oder bis zur Entscheidung durch die | 80 | des Vertrages nach § 125 Absatz 1 oder bis zur Entscheidung durch die | ||
68 | Schiedsstelle fort. | 81 | Schiedsstelle fort. |
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