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Ambulantes Operieren im Krankenhaus | Ambulantes Operieren im Krankenhaus | ||||
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t | 1 | Ambulantes Operieren im Krankenhaus | t | 1 | Ambulantes Operieren im Krankenhaus |
Ambulantes Operieren im Krankenhaus | Ambulantes Operieren im Krankenhaus | ||||
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f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche | f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche |
n | 2 | Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger | n | 2 | Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen |
3 | gemeinsam und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren | 3 | vereinbaren auf der Grundlage des Gutachtens nach Absatz 1a bis zum 30. Juni | ||
4 | 2021 | ||||
4 | 1. | 5 | 1. | ||
n | 5 | einen Katalog ambulant durchführbarer Operationen und sonstiger | n | 6 | einen Katalog ambulant durchführbarer Operationen, sonstiger |
6 | stationsersetzender Eingriffe, | 7 | stationsersetzender Eingriffe und stationsersetzender Behandlungen, | ||
7 | 2. | 8 | 2. | ||
8 | einheitliche Vergütungen für Krankenhäuser und Vertragsärzte. | 9 | einheitliche Vergütungen für Krankenhäuser und Vertragsärzte. | ||
n | 9 | In der Vereinbarung nach Satz 1 Nr. 1 sind bis zum 31. Dezember 2000 die | n | 10 | Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt mit ihrem Wirksamwerden an die Stelle der |
11 | am 31. Dezember 2019 geltenden Vereinbarung. In die Vereinbarung nach Satz 1 | ||||
12 | Nummer 1 sind die in dem Gutachten nach Absatz 1a benannten ambulant | ||||
10 | ambulant durchführbaren Operationen und stationsersetzenden Eingriffe | 13 | durchführbaren Operationen und die stationsersetzenden Eingriffe und | ||
11 | gesondert zu benennen, die in der Regel ambulant durchgeführt werden können, | 14 | stationsersetzenden Behandlungen aufzunehmen, die in der Regel ambulant | ||
12 | und allgemeine Tatbestände zu bestimmen, bei deren Vorliegen eine stationäre | 15 | durchgeführt werden können, sowie allgemeine Tatbestände zu bestimmen, bei | ||
13 | Durchführung erforderlich sein kann. In der Vereinbarung sind die | 16 | deren Vorliegen eine stationäre Durchführung erforderlich sein kann. Die | ||
17 | Vergütung nach Satz 1 Nummer 2 ist nach dem Schweregrad der Fälle zu | ||||
18 | differenzieren und erfolgt auf betriebswirtschaftlicher Grundlage, ausgehend | ||||
19 | vom einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen unter ergänzender | ||||
20 | Berücksichtigung der nichtärztlichen Leistungen, der Sachkosten sowie der | ||||
21 | spezifischen Investitionsbedingungen. In der Vereinbarung sind die | ||||
14 | Qualitätsvoraussetzungen nach § 135 Abs. 2 sowie die Richtlinien und | 22 | Qualitätsvoraussetzungen nach § 135 Abs. 2 sowie die Richtlinien und | ||
15 | Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Abs. 1 Satz 2 und den | 23 | Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Abs. 1 Satz 2 und den | ||
16 | §§ 136 bis 136b zu berücksichtigen. In der Vereinbarung ist vorzusehen, dass | 24 | §§ 136 bis 136b zu berücksichtigen. In der Vereinbarung ist vorzusehen, dass | ||
17 | die Leistungen nach Satz 1 auch auf der Grundlage einer vertraglichen | 25 | die Leistungen nach Satz 1 auch auf der Grundlage einer vertraglichen | ||
18 | Zusammenarbeit des Krankenhauses mit niedergelassenen Vertragsärzten ambulant | 26 | Zusammenarbeit des Krankenhauses mit niedergelassenen Vertragsärzten ambulant | ||
n | 19 | im Krankenhaus erbracht werden können. | n | 27 | im Krankenhaus erbracht werden können. Die Vereinbarung nach Satz 1 ist |
28 | mindestens alle zwei Jahre, erstmals zum 31. Dezember 2023, durch Vereinbarung | ||||
29 | an den Stand der medizinischen Erkenntnisse anzupassen. Der Vereinbarungsteil | ||||
30 | nach Satz 1 Nummer 1 bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für | ||||
31 | Gesundheit. | ||||
32 | (1a) __1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche | ||||
33 | Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen geben bis | ||||
34 | zum 31. __2 März 2020 ein gemeinsames Gutachten in Auftrag, in dem der Stand | ||||
35 | der medizinischen Erkenntnisse zu ambulant durchführbaren Operationen, | ||||
36 | stationsersetzenden Eingriffen und stationsersetzenden Behandlungen untersucht | ||||
37 | wird. __3 Das Gutachten hat ambulant durchführbare Operationen, | ||||
38 | stationsersetzende Eingriffe und stationsersetzende Behandlungen konkret zu | ||||
39 | benennen und in Verbindung damit verschiedene Maßnahmen zur Differenzierung | ||||
40 | der Fälle nach dem Schweregrad zu analysieren. __4 Wird das Gutachten nicht | ||||
41 | bis zum 31. __5 März 2020 in Auftrag gegeben, legt das sektorenübergreifende | ||||
42 | Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a den Inhalt des Gutachtensauftrags | ||||
43 | innerhalb von sechs Wochen fest. __6 Im Gutachtensauftrag ist vorzusehen, dass | ||||
44 | das Gutachten spätestens innerhalb eines Jahres, nachdem das Gutachten in | ||||
45 | Auftrag gegeben worden ist, fertigzustellen ist. | ||||
20 | (2) __1 Die Krankenhäuser sind zur ambulanten Durchführung der in dem Katalog | 46 | (2) __1 Die Krankenhäuser sind zur ambulanten Durchführung der in dem Katalog | ||
t | 21 | genannten Operationen und stationsersetzenden Eingriffe zugelassen. __2 Hierzu | t | 47 | genannten Operationen, stationsersetzenden Eingriffe und stationsersetzenden |
22 | bedarf es einer Mitteilung des Krankenhauses an die Landesverbände der | 48 | Behandlungen zugelassen. __2 Hierzu bedarf es einer Mitteilung des | ||
23 | Krankenkassen und die Ersatzkassen, die Kassenärztliche Vereinigung und den | 49 | Krankenhauses an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, | ||
24 | Zulassungsausschuß (§ 96); die Kassenärztliche Vereinigung unterrichtet die | 50 | die Kassenärztliche Vereinigung und den Zulassungsausschuß (§ 96); die | ||
25 | Landeskrankenhausgesellschaft über den Versorgungsgrad in der | 51 | Kassenärztliche Vereinigung unterrichtet die Landeskrankenhausgesellschaft | ||
26 | vertragsärztlichen Versorgung. __3 Das Krankenhaus ist zur Einhaltung des | 52 | über den Versorgungsgrad in der vertragsärztlichen Versorgung. __3 Das | ||
27 | Vertrages nach Absatz 1 verpflichtet. __4 Die Leistungen werden unmittelbar | 53 | Krankenhaus ist zur Einhaltung des Vertrages nach Absatz 1 verpflichtet. __4 | ||
28 | von den Krankenkassen vergütet. __5 Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und | 54 | Die Leistungen werden unmittelbar von den Krankenkassen vergütet. __5 Die | ||
29 | Qualität erfolgt durch die Krankenkassen; die Krankenhäuser übermitteln den | 55 | Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität erfolgt durch die Krankenkassen; | ||
30 | Krankenkassen die Daten nach § 301, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben | 56 | die Krankenhäuser übermitteln den Krankenkassen die Daten nach § 301, soweit | ||
31 | der Krankenkassen erforderlich ist. | 57 | dies für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen erforderlich ist. __6 | ||
58 | Leistungen, die Krankenhäuser auf Grundlage des Katalogs nach Absatz 1 Satz 1 | ||||
59 | Nummer 1 ambulant erbringen, unterliegen nicht der Prüfung durch den | ||||
60 | Medizinischen Dienst nach § 275c Absatz 1 in Verbindung mit § 275 Absatz 1 | ||||
61 | Nummer 1. | ||||
62 | (3) __1 Kommt eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht fristgerecht | ||||
32 | (3) Wird eine Vereinbarung nach Absatz 1 ganz oder teilweise beendet und kommt | 63 | zustande oder wird eine Vereinbarung nach Absatz 1 ganz oder teilweise beendet | ||
33 | bis zum Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung zustande, | 64 | und kommt bis zum Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung | ||
34 | entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei das sektorenübergreifende | 65 | zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei das | ||
66 | sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a. __2 Absatz 1 | ||||
67 | Satz 7 gilt entsprechend für die Festsetzung nach Satz 1 durch das | ||||
35 | Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a. | 68 | sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a. | ||
36 | (4) __1 In der Vereinbarung nach Absatz 1 können Regelungen über ein | 69 | (4) __1 In der Vereinbarung nach Absatz 1 können Regelungen über ein | ||
37 | gemeinsames Budget zur Vergütung der ambulanten Operationsleistungen der | 70 | gemeinsames Budget zur Vergütung der ambulanten Operationsleistungen der | ||
38 | Krankenhäuser und der Vertragsärzte getroffen werden. __2 Die Mittel sind aus | 71 | Krankenhäuser und der Vertragsärzte getroffen werden. __2 Die Mittel sind aus | ||
39 | der Gesamtvergütung und den Budgets der zum ambulanten Operieren zugelassenen | 72 | der Gesamtvergütung und den Budgets der zum ambulanten Operieren zugelassenen | ||
40 | Krankenhäuser aufzubringen. | 73 | Krankenhäuser aufzubringen. |
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