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Abschluß von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern | Abschluß von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern | ||||
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t | 1 | Abschluß von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern | t | 1 | Abschluß von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern |
Abschluß von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern | Abschluß von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern | ||||
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f | 1 | (1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch __1 Einigung zwischen | f | 1 | (1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch __1 Einigung zwischen |
2 | den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem | 2 | den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem | ||
3 | Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den | 3 | Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den | ||
4 | Hochschulkliniken gilt die Anerkennung nach den landesrechtlichen | 4 | Hochschulkliniken gilt die Anerkennung nach den landesrechtlichen | ||
5 | Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den | 5 | Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den | ||
6 | Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 __2 Satz 2 des | 6 | Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 __2 Satz 2 des | ||
7 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des Versorgungsvertrages. __3 | 7 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des Versorgungsvertrages. __3 | ||
8 | Dieser ist für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich. __4 Die | 8 | Dieser ist für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich. __4 Die | ||
9 | Vertragsparteien nach Satz 1 können im Einvernehmen mit der für die | 9 | Vertragsparteien nach Satz 1 können im Einvernehmen mit der für die | ||
10 | Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine gegenüber dem | 10 | Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine gegenüber dem | ||
11 | Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur | 11 | Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur | ||
12 | des Krankenhauses nicht verändert wird; die Vereinbarung kann befristet | 12 | des Krankenhauses nicht verändert wird; die Vereinbarung kann befristet | ||
13 | werden. __5 Enthält der Krankenhausplan keine oder keine abschließende | 13 | werden. __5 Enthält der Krankenhausplan keine oder keine abschließende | ||
14 | Festlegung der Bettenzahl oder der Leistungsstruktur des Krankenhauses, werden | 14 | Festlegung der Bettenzahl oder der Leistungsstruktur des Krankenhauses, werden | ||
15 | diese durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im Benehmen mit der für die | 15 | diese durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im Benehmen mit der für die | ||
16 | Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ergänzend vereinbart. | 16 | Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ergänzend vereinbart. | ||
17 | (2) Ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr. 3 | 17 | (2) Ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr. 3 | ||
18 | besteht nicht. __1 Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten | 18 | besteht nicht. __1 Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten | ||
19 | Krankenhäusern, die sich um den Abschluß eines Versorgungsvertrags bewerben, | 19 | Krankenhäusern, die sich um den Abschluß eines Versorgungsvertrags bewerben, | ||
20 | entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen | 20 | entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen | ||
21 | gemeinsam unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt | 21 | gemeinsam unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt | ||
22 | der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den | 22 | der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den | ||
23 | Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten | 23 | Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten | ||
24 | sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten | 24 | sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten | ||
25 | gerecht wird. | 25 | gerecht wird. | ||
26 | (3) Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 darf nicht abgeschlossen werden, | 26 | (3) Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 darf nicht abgeschlossen werden, | ||
27 | wenn das Krankenhaus | 27 | wenn das Krankenhaus | ||
28 | 1. | 28 | 1. | ||
29 | nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche | 29 | nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche | ||
30 | Krankenhausbehandlung bietet, | 30 | Krankenhausbehandlung bietet, | ||
31 | 2. | 31 | 2. | ||
32 | bei den maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz | 32 | bei den maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz | ||
33 | 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf der Grundlage der vom Gemeinsamen | 33 | 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf der Grundlage der vom Gemeinsamen | ||
34 | Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 übermittelten Maßstäbe und | 34 | Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 übermittelten Maßstäbe und | ||
35 | Bewertungskriterien nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß | 35 | Bewertungskriterien nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß | ||
36 | unzureichende Qualität aufweist, die im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen | 36 | unzureichende Qualität aufweist, die im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen | ||
37 | Qualitätsanforderungen nicht nur vorübergehend und in einem erheblichen Maß | 37 | Qualitätsanforderungen nicht nur vorübergehend und in einem erheblichen Maß | ||
38 | nicht erfüllt, höchstens drei Jahre in Folge Qualitätsabschlägen nach § 5 Absatz | 38 | nicht erfüllt, höchstens drei Jahre in Folge Qualitätsabschlägen nach § 5 Absatz | ||
39 | 3a des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegt oder | 39 | 3a des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegt oder | ||
40 | 3. | 40 | 3. | ||
41 | für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht | 41 | für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht | ||
42 | erforderlich ist. | 42 | erforderlich ist. | ||
43 | Abschluß und Ablehnung des Versorgungsvertrags werden mit der Genehmigung | 43 | Abschluß und Ablehnung des Versorgungsvertrags werden mit der Genehmigung | ||
44 | durch die zuständigen Landesbehörden wirksam. Verträge, die vor dem 1. Januar | 44 | durch die zuständigen Landesbehörden wirksam. Verträge, die vor dem 1. Januar | ||
45 | 1989 nach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung abgeschlossen worden | 45 | 1989 nach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung abgeschlossen worden | ||
46 | sind, gelten bis zu ihrer Kündigung nach § 110 weiter. | 46 | sind, gelten bis zu ihrer Kündigung nach § 110 weiter. | ||
47 | (4) __1 Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird das Krankenhaus für | 47 | (4) __1 Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird das Krankenhaus für | ||
48 | die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. | 48 | die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. | ||
49 | __2 Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur | 49 | __2 Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur | ||
50 | Krankenhausbehandlung (§ 39) der Versicherten verpflichtet. __3 Die | 50 | Krankenhausbehandlung (§ 39) der Versicherten verpflichtet. __3 Die | ||
51 | Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses | 51 | Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses | ||
52 | Gesetzbuchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des | 52 | Gesetzbuchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des | ||
53 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der | 53 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der | ||
54 | Bundespflegesatzverordnung zu führen. | 54 | Bundespflegesatzverordnung zu führen. | ||
55 | (5) __1 Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und | 55 | (5) __1 Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und | ||
56 | Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen | 56 | Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen | ||
57 | verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden | 57 | verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden | ||
58 | sind. __2 Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von | 58 | sind. __2 Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von | ||
59 | geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. __3 __5 Januar 2019 entstanden sind. | 59 | geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. __3 __5 Januar 2019 entstanden sind. | ||
60 | __4 Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter | 60 | __4 Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter | ||
61 | Leistungen, die vor dem 1. __3 __5 Januar 2019 entstanden sind. __6 Für die | 61 | Leistungen, die vor dem 1. __3 __5 Januar 2019 entstanden sind. __6 Für die | ||
62 | Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung | 62 | Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung | ||
63 | gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. | 63 | gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. | ||
t | t | 64 | (6) __1 Gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von | ||
65 | ab dem 1. __2 Januar 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden | ||||
66 | sind, können Krankenkassen nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter | ||||
67 | Vergütungen aufrechnen. __3 Die Aufrechnung ist abweichend von Satz 1 möglich, | ||||
68 | wenn die Forderung der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder | ||||
69 | rechtskräftig festgestellt wurde. __4 In der Vereinbarung nach § 17c Absatz 2 | ||||
70 | Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes können abweichende Regelungen | ||||
71 | vorgesehen werden. |
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