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Zulassungsbeschränkungen | Zulassungsbeschränkungen | ||||
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t | 1 | Zulassungsbeschränkungen | t | 1 | Zulassungsbeschränkungen |
Zulassungsbeschränkungen | Zulassungsbeschränkungen | ||||
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f | 1 | (1) __1 Die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen stellen fest, ob eine | f | 1 | (1) __1 Die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen stellen fest, ob eine |
2 | Überversorgung vorliegt; die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen | 2 | Überversorgung vorliegt; die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen | ||
3 | Versorgung teilnehmenden Ärzte sind bei der Feststellung einer Überversorgung | 3 | Versorgung teilnehmenden Ärzte sind bei der Feststellung einer Überversorgung | ||
4 | nicht zu berücksichtigen. __2 Wenn dies der Fall ist, hat der Landesausschuß | 4 | nicht zu berücksichtigen. __2 Wenn dies der Fall ist, hat der Landesausschuß | ||
5 | nach den Vorschriften der Zulassungsverordnungen und unter Berücksichtigung | 5 | nach den Vorschriften der Zulassungsverordnungen und unter Berücksichtigung | ||
6 | der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Zulassungsbeschränkungen | 6 | der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Zulassungsbeschränkungen | ||
7 | anzuordnen. __3 Darüber hinaus treffen die Landesausschüsse eine Feststellung, | 7 | anzuordnen. __3 Darüber hinaus treffen die Landesausschüsse eine Feststellung, | ||
8 | wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 40 Prozent | 8 | wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 40 Prozent | ||
9 | überschritten ist. | 9 | überschritten ist. | ||
10 | (2) __1 Die Zulassungsbeschränkungen sind räumlich zu begrenzen. __2 Sie | 10 | (2) __1 Die Zulassungsbeschränkungen sind räumlich zu begrenzen. __2 Sie | ||
11 | können einen oder mehrere Planungsbereiche einer Kassenärztlichen Vereinigung | 11 | können einen oder mehrere Planungsbereiche einer Kassenärztlichen Vereinigung | ||
12 | umfassen. __3 Sie sind arztgruppenbezogen unter angemessener Berücksichtigung | 12 | umfassen. __3 Sie sind arztgruppenbezogen unter angemessener Berücksichtigung | ||
13 | der Besonderheiten bei den Kassenarten anzuordnen. __4 Die für die | 13 | der Besonderheiten bei den Kassenarten anzuordnen. __4 Die für die | ||
14 | Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden können ländliche oder | 14 | Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden können ländliche oder | ||
15 | strukturschwache Teilgebiete eines Planungsbereichs bestimmen, die auf ihren | 15 | strukturschwache Teilgebiete eines Planungsbereichs bestimmen, die auf ihren | ||
16 | Antrag für einzelne Arztgruppen oder Fachrichtungen von den | 16 | Antrag für einzelne Arztgruppen oder Fachrichtungen von den | ||
17 | Zulassungsbeschränkungen auszunehmen sind. __5 Für die Bestimmung der | 17 | Zulassungsbeschränkungen auszunehmen sind. __5 Für die Bestimmung der | ||
18 | ländlichen und strukturschwachen Teilgebiete stellt der Landesausschuss im | 18 | ländlichen und strukturschwachen Teilgebiete stellt der Landesausschuss im | ||
19 | Einvernehmen mit der für die Sozialversicherung zuständigen obersten | 19 | Einvernehmen mit der für die Sozialversicherung zuständigen obersten | ||
20 | Landesbehörde allgemeingültige Kriterien auf, die den jeweiligen | 20 | Landesbehörde allgemeingültige Kriterien auf, die den jeweiligen | ||
21 | Entscheidungen zugrunde zu legen sind. __6 Der Landesausschuss hat sich dabei | 21 | Entscheidungen zugrunde zu legen sind. __6 Der Landesausschuss hat sich dabei | ||
22 | an den laufenden Raumbeobachtungen und Raumabgrenzungen des Bundesinstituts | 22 | an den laufenden Raumbeobachtungen und Raumabgrenzungen des Bundesinstituts | ||
23 | für Bau-, Stadt- und Raumforschung zu orientieren oder eine vergleichbare | 23 | für Bau-, Stadt- und Raumforschung zu orientieren oder eine vergleichbare | ||
24 | Abgrenzung ländlicher Gebiete durch die für die Landesplanung zuständigen | 24 | Abgrenzung ländlicher Gebiete durch die für die Landesplanung zuständigen | ||
25 | Stellen zugrunde zu legen. __7 Die zusätzlichen Arztsitze sind in den von den | 25 | Stellen zugrunde zu legen. __7 Die zusätzlichen Arztsitze sind in den von den | ||
26 | Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der | 26 | Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der | ||
27 | Krankenkassen und den Ersatzkassen gemäß § 99 aufzustellenden Bedarfsplänen | 27 | Krankenkassen und den Ersatzkassen gemäß § 99 aufzustellenden Bedarfsplänen | ||
28 | auszuweisen. | 28 | auszuweisen. | ||
29 | (3) Die Zulassungsbeschränkungen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für | 29 | (3) Die Zulassungsbeschränkungen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für | ||
30 | eine Überversorgung entfallen sind. | 30 | eine Überversorgung entfallen sind. | ||
31 | (3a) __1 Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für | 31 | (3a) __1 Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für | ||
32 | den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder | 32 | den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder | ||
33 | Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden | 33 | Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden | ||
34 | soll, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag des Vertragsarztes oder | 34 | soll, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag des Vertragsarztes oder | ||
35 | seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben, ob ein | 35 | seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben, ob ein | ||
36 | Nachbesetzungsverfahren nach Absatz 4 für den Vertragsarztsitz durchgeführt | 36 | Nachbesetzungsverfahren nach Absatz 4 für den Vertragsarztsitz durchgeführt | ||
37 | werden soll. __2 Satz 1 gilt auch bei Verzicht auf die Hälfte oder eines | 37 | werden soll. __2 Satz 1 gilt auch bei Verzicht auf die Hälfte oder eines | ||
38 | Viertels der Zulassung oder bei Entziehung der Hälfte oder eines Viertels der | 38 | Viertels der Zulassung oder bei Entziehung der Hälfte oder eines Viertels der | ||
39 | Zulassung; Satz 1 gilt nicht, wenn ein Vertragsarzt, dessen Zulassung | 39 | Zulassung; Satz 1 gilt nicht, wenn ein Vertragsarzt, dessen Zulassung | ||
40 | befristet ist, vor Ablauf der Frist auf seine Zulassung verzichtet. __3 Der | 40 | befristet ist, vor Ablauf der Frist auf seine Zulassung verzichtet. __3 Der | ||
41 | Zulassungsausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des | 41 | Zulassungsausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des | ||
42 | Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; dies gilt | 42 | Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; dies gilt | ||
43 | nicht, sofern die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, der | 43 | nicht, sofern die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, der | ||
44 | dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4, 5 und 6 bezeichneten Personenkreis angehört | 44 | dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4, 5 und 6 bezeichneten Personenkreis angehört | ||
45 | oder der sich verpflichtet, die Praxis in ein anderes Gebiet des | 45 | oder der sich verpflichtet, die Praxis in ein anderes Gebiet des | ||
46 | Planungsbereichs zu verlegen, in dem nach Mitteilung der Kassenärztlichen | 46 | Planungsbereichs zu verlegen, in dem nach Mitteilung der Kassenärztlichen | ||
47 | Vereinigung aufgrund einer zu geringen Ärztedichte ein Versorgungsbedarf | 47 | Vereinigung aufgrund einer zu geringen Ärztedichte ein Versorgungsbedarf | ||
48 | besteht oder sofern mit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 | 48 | besteht oder sofern mit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 | ||
49 | Satz 8 befolgt werden. __4 Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 | 49 | Satz 8 befolgt werden. __4 Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 | ||
50 | Nummer 4 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit | 50 | Nummer 4 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit | ||
51 | der Maßgabe, dass dieser Nachfolger die vertragsärztliche Tätigkeit in einem | 51 | der Maßgabe, dass dieser Nachfolger die vertragsärztliche Tätigkeit in einem | ||
52 | Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von | 52 | Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von | ||
53 | Unterversorgung festgestellt hat, nach dem 23. __5 Juli 2015 erstmals | 53 | Unterversorgung festgestellt hat, nach dem 23. __5 Juli 2015 erstmals | ||
54 | aufgenommen hat. __6 Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 6 | 54 | aufgenommen hat. __6 Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 6 | ||
55 | bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der | 55 | bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der | ||
56 | Maßgabe, dass das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Betrieb der | 56 | Maßgabe, dass das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Betrieb der | ||
57 | Praxis mindestens drei Jahre lang angedauert haben muss. __7 Satz 5 gilt | 57 | Praxis mindestens drei Jahre lang angedauert haben muss. __7 Satz 5 gilt | ||
58 | nicht, wenn das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Praxisbetrieb | 58 | nicht, wenn das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Praxisbetrieb | ||
59 | vor dem 5. __8 März 2015 begründet wurde. __9 Hat der Landesausschuss eine | 59 | vor dem 5. __8 März 2015 begründet wurde. __9 Hat der Landesausschuss eine | ||
60 | Feststellung nach Absatz 1 Satz 3 getroffen, soll der Zulassungsausschuss den | 60 | Feststellung nach Absatz 1 Satz 3 getroffen, soll der Zulassungsausschuss den | ||
61 | Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ablehnen, wenn eine | 61 | Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ablehnen, wenn eine | ||
62 | Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich | 62 | Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich | ||
63 | ist. __10 Im Fall des Satzes 7 gelten Satz 3 zweiter Halbsatz sowie die Sätze | 63 | ist. __10 Im Fall des Satzes 7 gelten Satz 3 zweiter Halbsatz sowie die Sätze | ||
64 | 4 bis 6 entsprechend; Absatz 4 Satz 9 gilt mit der Maßgabe, dass die | 64 | 4 bis 6 entsprechend; Absatz 4 Satz 9 gilt mit der Maßgabe, dass die | ||
65 | Nachbesetzung abgelehnt werden soll. __11 Der Zulassungsausschuss beschließt | 65 | Nachbesetzung abgelehnt werden soll. __11 Der Zulassungsausschuss beschließt | ||
66 | mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist dem Antrag abweichend | 66 | mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist dem Antrag abweichend | ||
67 | von § 96 Absatz 2 Satz 6 zu entsprechen. § 96 __12 Absatz 4 findet keine | 67 | von § 96 Absatz 2 Satz 6 zu entsprechen. § 96 __12 Absatz 4 findet keine | ||
68 | Anwendung. __13 Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet | 68 | Anwendung. __13 Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet | ||
69 | nicht statt. __14 Klagen gegen einen Beschluss des Zulassungsausschusses, mit | 69 | nicht statt. __14 Klagen gegen einen Beschluss des Zulassungsausschusses, mit | ||
70 | dem einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen | 70 | dem einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen | ||
71 | wird, haben keine aufschiebende Wirkung. __15 Hat der Zulassungsausschuss den | 71 | wird, haben keine aufschiebende Wirkung. __15 Hat der Zulassungsausschuss den | ||
72 | Antrag abgelehnt, hat die Kassenärztliche Vereinigung dem Vertragsarzt oder | 72 | Antrag abgelehnt, hat die Kassenärztliche Vereinigung dem Vertragsarzt oder | ||
73 | seinen zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben eine Entschädigung in | 73 | seinen zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben eine Entschädigung in | ||
74 | der Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen. __16 Bei der Ermittlung | 74 | der Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen. __16 Bei der Ermittlung | ||
75 | des Verkehrswertes ist auf den Verkehrswert abzustellen, der nach Absatz 4 | 75 | des Verkehrswertes ist auf den Verkehrswert abzustellen, der nach Absatz 4 | ||
76 | Satz 8 bei Fortführung der Praxis maßgeblich wäre. | 76 | Satz 8 bei Fortführung der Praxis maßgeblich wäre. | ||
77 | (4) Hat der Zulassungsausschuss in einem Planungsbereich, für den | 77 | (4) Hat der Zulassungsausschuss in einem Planungsbereich, für den | ||
78 | Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, nach Absatz 3a einem Antrag auf | 78 | Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, nach Absatz 3a einem Antrag auf | ||
79 | Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen, hat die | 79 | Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen, hat die | ||
80 | Kassenärztliche Vereinigung den Vertragsarztsitz in den für ihre amtlichen | 80 | Kassenärztliche Vereinigung den Vertragsarztsitz in den für ihre amtlichen | ||
81 | Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern unverzüglich auszuschreiben und eine | 81 | Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern unverzüglich auszuschreiben und eine | ||
82 | Liste der eingehenden Bewerbungen zu erstellen. Satz 1 gilt auch bei hälftigem | 82 | Liste der eingehenden Bewerbungen zu erstellen. Satz 1 gilt auch bei hälftigem | ||
n | 83 | Verzicht oder bei hälftiger Entziehung der Zulassung oder bei der Festlegung | n | 83 | Verzicht oder bei hälftiger Entziehung der Zulassung. Dem Zulassungsausschuß |
84 | zusätzlicher Zulassungsmöglichkeiten nach Absatz 2 Satz 5. Dem | ||||
85 | Zulassungsausschuß sowie dem Vertragsarzt oder seinen Erben ist eine Liste der | 84 | sowie dem Vertragsarzt oder seinen Erben ist eine Liste der eingehenden | ||
86 | eingehenden Bewerbungen zur Verfügung zu stellen. Unter mehreren Bewerbern, | 85 | Bewerbungen zur Verfügung zu stellen. Unter mehreren Bewerbern, die die | ||
87 | die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes | 86 | ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen | ||
88 | fortführen wollen, hat der Zulassungsausschuß den Nachfolger nach | 87 | wollen, hat der Zulassungsausschuß den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen | ||
89 | pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Bei der Auswahl der Bewerber sind | 88 | auszuwählen. Bei der Auswahl der Bewerber sind folgende Kriterien zu | ||
90 | folgende Kriterien zu berücksichtigen: | 89 | berücksichtigen: | ||
91 | 1. | 90 | 1. | ||
92 | die berufliche Eignung, | 91 | die berufliche Eignung, | ||
93 | 2. | 92 | 2. | ||
94 | das Approbationsalter, | 93 | das Approbationsalter, | ||
95 | 3. | 94 | 3. | ||
96 | die Dauer der ärztlichen Tätigkeit, | 95 | die Dauer der ärztlichen Tätigkeit, | ||
97 | 4. | 96 | 4. | ||
98 | eine mindestens fünf Jahre dauernde vertragsärztliche Tätigkeit in einem | 97 | eine mindestens fünf Jahre dauernde vertragsärztliche Tätigkeit in einem | ||
99 | Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von | 98 | Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von | ||
100 | Unterversorgung festgestellt hat, | 99 | Unterversorgung festgestellt hat, | ||
101 | 5. | 100 | 5. | ||
102 | ob der Bewerber Ehegatte, Lebenspartner oder ein Kind des bisherigen | 101 | ob der Bewerber Ehegatte, Lebenspartner oder ein Kind des bisherigen | ||
103 | Vertragsarztes ist, | 102 | Vertragsarztes ist, | ||
104 | 6. | 103 | 6. | ||
105 | ob der Bewerber ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein | 104 | ob der Bewerber ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein | ||
106 | Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde, | 105 | Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde, | ||
107 | 7. | 106 | 7. | ||
108 | ob der Bewerber bereit ist, besondere Versorgungsbedürfnisse, die in der | 107 | ob der Bewerber bereit ist, besondere Versorgungsbedürfnisse, die in der | ||
109 | Ausschreibung der Kassenärztlichen Vereinigung definiert worden sind, zu | 108 | Ausschreibung der Kassenärztlichen Vereinigung definiert worden sind, zu | ||
110 | erfüllen, | 109 | erfüllen, | ||
111 | 8. | 110 | 8. | ||
112 | Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung, | 111 | Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung, | ||
113 | 9. | 112 | 9. | ||
114 | bei medizinischen Versorgungszentren die Ergänzung des besonderen | 113 | bei medizinischen Versorgungszentren die Ergänzung des besonderen | ||
115 | Versorgungsangebots; dies gilt entsprechend für Vertragsärzte und | 114 | Versorgungsangebots; dies gilt entsprechend für Vertragsärzte und | ||
116 | Berufsausübungsgemeinschaften mit einem besonderen Versorgungsangebot. | 115 | Berufsausübungsgemeinschaften mit einem besonderen Versorgungsangebot. | ||
n | n | 116 | Die Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 sind zu beachten. Ab dem 1. Januar | ||
117 | Ab dem 1. Januar 2006 sind für ausgeschriebene Hausarztsitze vorrangig | 117 | 2006 sind für ausgeschriebene Hausarztsitze vorrangig Allgemeinärzte zu | ||
118 | Allgemeinärzte zu berücksichtigen. Die Dauer der ärztlichen Tätigkeit nach | 118 | berücksichtigen. Die Dauer der ärztlichen Tätigkeit nach Satz 5 Nummer 3 wird | ||
119 | Satz 5 Nummer 3 wird verlängert um Zeiten, in denen die ärztliche Tätigkeit | 119 | verlängert um Zeiten, in denen die ärztliche Tätigkeit wegen der Erziehung von | ||
120 | wegen der Erziehung von Kindern oder der Pflege pflegebedürftiger naher | 120 | Kindern oder der Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher | ||
121 | Angehöriger in häuslicher Umgebung unterbrochen worden ist. Die | 121 | Umgebung unterbrochen worden ist. Die wirtschaftlichen Interessen des | ||
122 | wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner | 122 | ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu | ||
123 | Erben sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des | 123 | berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht | ||
124 | Verkehrswerts der Praxis nicht übersteigt. Kommt der Zulassungsausschuss in | 124 | übersteigt. Kommt der Zulassungsausschuss in den Fällen des Absatzes 3a Satz 3 | ||
125 | den Fällen des Absatzes 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bei der Auswahlentscheidung | 125 | zweiter Halbsatz bei der Auswahlentscheidung nach Satz 4 zu dem Ergebnis, dass | ||
126 | nach Satz 4 zu dem Ergebnis, dass ein Bewerber auszuwählen ist, der nicht dem | 126 | ein Bewerber auszuwählen ist, der nicht dem in Absatz 3a Satz 3 zweiter | ||
127 | in Absatz 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bezeichneten Personenkreis angehört, kann | 127 | Halbsatz bezeichneten Personenkreis angehört, kann er die Nachbesetzung des | ||
128 | er die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes mit der Mehrheit seiner Stimmen | 128 | Vertragsarztsitzes mit der Mehrheit seiner Stimmen ablehnen, wenn eine | ||
129 | ablehnen, wenn eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich | 129 | Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; Absatz 3a Satz | ||
130 | ist; Absatz 3a Satz 10, 11, 13 und 14 gilt in diesem Fall entsprechend. Hat | 130 | 10, 11, 13 und 14 gilt in diesem Fall entsprechend. Hat sich ein Bewerber nach | ||
131 | sich ein Bewerber nach Satz 5 Nummer 7 bereit erklärt, besondere | 131 | Satz 5 Nummer 7 bereit erklärt, besondere Versorgungsbedürfnisse zu erfüllen, | ||
132 | Versorgungsbedürfnisse zu erfüllen, kann der Zulassungsausschuss die Zulassung | 132 | kann der Zulassungsausschuss die Zulassung unter der Voraussetzung erteilen, | ||
133 | unter der Voraussetzung erteilen, dass sich der Bewerber zur Erfüllung dieser | 133 | dass sich der Bewerber zur Erfüllung dieser Versorgungsbedürfnisse | ||
134 | Versorgungsbedürfnisse verpflichtet. | 134 | verpflichtet. | ||
135 | (4a) __1 Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den | 135 | (4a) __1 Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den | ||
136 | Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um in einem | 136 | Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um in einem | ||
137 | medizinischen Versorgungszentrum tätig zu werden, so hat der | 137 | medizinischen Versorgungszentrum tätig zu werden, so hat der | ||
138 | Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der | 138 | Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der | ||
139 | vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der | 139 | vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der | ||
140 | Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. __2 Bei der Prüfung, ob der Anstellung | 140 | Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. __2 Bei der Prüfung, ob der Anstellung | ||
141 | Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des | 141 | Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des | ||
142 | besonderen Versorgungsangebots des medizinischen Versorgungszentrums durch den | 142 | besonderen Versorgungsangebots des medizinischen Versorgungszentrums durch den | ||
143 | Arzt zu berücksichtigen. __3 Der Arzt kann in dem Planungsbereich, für den er | 143 | Arzt zu berücksichtigen. __3 Der Arzt kann in dem Planungsbereich, für den er | ||
144 | zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden | 144 | zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden | ||
145 | medizinischen Versorgungszentrums in einem anderen Planungsbereich liegt. __4 | 145 | medizinischen Versorgungszentrums in einem anderen Planungsbereich liegt. __4 | ||
146 | Nach einer Tätigkeit von mindestens fünf Jahren in einem medizinischen | 146 | Nach einer Tätigkeit von mindestens fünf Jahren in einem medizinischen | ||
147 | Versorgungszentrum, dessen Sitz in einem Planungsbereich liegt, für den | 147 | Versorgungszentrum, dessen Sitz in einem Planungsbereich liegt, für den | ||
148 | Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, erhält ein Arzt unbeschadet der | 148 | Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, erhält ein Arzt unbeschadet der | ||
149 | Zulassungsbeschränkungen auf Antrag eine Zulassung in diesem Planungsbereich; | 149 | Zulassungsbeschränkungen auf Antrag eine Zulassung in diesem Planungsbereich; | ||
150 | dies gilt nicht für Ärzte, die auf Grund einer Nachbesetzung nach Satz 5 oder | 150 | dies gilt nicht für Ärzte, die auf Grund einer Nachbesetzung nach Satz 5 oder | ||
151 | erst seit dem 1. __5 Januar 2007 in einem medizinischen Versorgungszentrum | 151 | erst seit dem 1. __5 Januar 2007 in einem medizinischen Versorgungszentrum | ||
152 | tätig sind. __6 Medizinischen Versorgungszentren ist die Nachbesetzung einer | 152 | tätig sind. __6 Medizinischen Versorgungszentren ist die Nachbesetzung einer | ||
n | 153 | Arztstelle möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind. § 95 | n | 153 | Arztstelle möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies |
154 | gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 | ||||
154 | __7 Absatz 9b gilt entsprechend. | 155 | entgegenstehen. § 95 __7 Absatz 9b gilt entsprechend. | ||
155 | (4b) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den | 156 | (4b) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den | ||
156 | Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um bei einem | 157 | Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um bei einem | ||
157 | Vertragsarzt als nach § 95 Abs. 9 __1 Satz 1 angestellter Arzt tätig zu | 158 | Vertragsarzt als nach § 95 Abs. 9 __1 Satz 1 angestellter Arzt tätig zu | ||
158 | werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn | 159 | werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn | ||
159 | Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine | 160 | Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine | ||
160 | Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. __2 Bei der Prüfung, | 161 | Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. __2 Bei der Prüfung, | ||
161 | ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist | 162 | ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist | ||
162 | die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des anstellenden | 163 | die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des anstellenden | ||
163 | Vertragsarztes durch den anzustellenden Arzt zu berücksichtigen. __3 Im Fall | 164 | Vertragsarztes durch den anzustellenden Arzt zu berücksichtigen. __3 Im Fall | ||
164 | des Satzes 1 kann der angestellte Arzt in dem Planungsbereich, für den er | 165 | des Satzes 1 kann der angestellte Arzt in dem Planungsbereich, für den er | ||
165 | zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden | 166 | zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden | ||
166 | Vertragsarztes in einem anderen Planungsbereich liegt. __4 Soll die | 167 | Vertragsarztes in einem anderen Planungsbereich liegt. __4 Soll die | ||
167 | vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch | 168 | vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch | ||
168 | Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, | 169 | Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, | ||
169 | kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein Vertragsarzt | 170 | kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein Vertragsarzt | ||
170 | den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen | 171 | den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen | ||
171 | angestellten Arzt in seiner Praxis weiterführt, wenn Gründe der | 172 | angestellten Arzt in seiner Praxis weiterführt, wenn Gründe der | ||
172 | vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Nachbesetzung der | 173 | vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Nachbesetzung der | ||
173 | Stelle eines nach § 95 Abs. 9 __5 Satz 1 angestellten Arztes ist möglich, auch | 174 | Stelle eines nach § 95 Abs. 9 __5 Satz 1 angestellten Arztes ist möglich, auch | ||
t | 174 | wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind. § 95 __6 Absatz 9b gilt | t | 175 | wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der |
175 | entsprechend. | 176 | Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 __6 | ||
177 | Absatz 9b gilt entsprechend. | ||||
176 | (4c) __1 Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der | 178 | (4c) __1 Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der | ||
177 | Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger | 179 | Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger | ||
178 | weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, | 180 | weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, | ||
179 | dass ein medizinisches Versorgungszentrum den Vertragsarztsitz übernimmt und | 181 | dass ein medizinisches Versorgungszentrum den Vertragsarztsitz übernimmt und | ||
180 | die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in der | 182 | die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in der | ||
181 | Einrichtung weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem | 183 | Einrichtung weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem | ||
182 | nicht entgegenstehen. __2 Die Absätze 3a, 4 und 5 gelten entsprechend. __3 | 184 | nicht entgegenstehen. __2 Die Absätze 3a, 4 und 5 gelten entsprechend. __3 | ||
183 | Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass bei der Auswahl des Praxisnachfolgers ein | 185 | Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass bei der Auswahl des Praxisnachfolgers ein | ||
184 | medizinisches Versorgungszentrum, bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile | 186 | medizinisches Versorgungszentrum, bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile | ||
185 | und der Stimmrechte nicht bei Ärzten liegt, die in dem medizinischen | 187 | und der Stimmrechte nicht bei Ärzten liegt, die in dem medizinischen | ||
186 | Versorgungszentrum als Vertragsärzte tätig sind, gegenüber den übrigen | 188 | Versorgungszentrum als Vertragsärzte tätig sind, gegenüber den übrigen | ||
187 | Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen ist. __4 Dieser Nachrang gilt nicht | 189 | Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen ist. __4 Dieser Nachrang gilt nicht | ||
188 | für ein medizinisches Versorgungszentrum, das am 31. __5 Dezember 2011 | 190 | für ein medizinisches Versorgungszentrum, das am 31. __5 Dezember 2011 | ||
189 | zugelassen war und bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der | 191 | zugelassen war und bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der | ||
190 | Stimmrechte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht bei den dort tätigen | 192 | Stimmrechte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht bei den dort tätigen | ||
191 | Vertragsärzten lag. | 193 | Vertragsärzten lag. | ||
192 | (5) __1 Die Kassenärztlichen Vereinigungen (Registerstelle) führen für jeden | 194 | (5) __1 Die Kassenärztlichen Vereinigungen (Registerstelle) führen für jeden | ||
193 | Planungsbereich eine Warteliste. __2 In die Warteliste werden auf Antrag die | 195 | Planungsbereich eine Warteliste. __2 In die Warteliste werden auf Antrag die | ||
194 | Ärzte, die sich um einen Vertragsarztsitz bewerben und in das Arztregister | 196 | Ärzte, die sich um einen Vertragsarztsitz bewerben und in das Arztregister | ||
195 | eingetragen sind, aufgenommen. __3 Bei der Auswahl der Bewerber für die | 197 | eingetragen sind, aufgenommen. __3 Bei der Auswahl der Bewerber für die | ||
196 | Übernahme einer Vertragsarztpraxis nach Absatz 4 ist die Dauer der Eintragung | 198 | Übernahme einer Vertragsarztpraxis nach Absatz 4 ist die Dauer der Eintragung | ||
197 | in die Warteliste zu berücksichtigen. | 199 | in die Warteliste zu berücksichtigen. | ||
198 | (6) __1 Endet die Zulassung eines Vertragsarztes, der die Praxis bisher mit | 200 | (6) __1 Endet die Zulassung eines Vertragsarztes, der die Praxis bisher mit | ||
199 | einem oder mehreren Vertragsärzten gemeinschaftlich ausgeübt hat, so gelten | 201 | einem oder mehreren Vertragsärzten gemeinschaftlich ausgeübt hat, so gelten | ||
200 | die Absätze 4 und 5 entsprechend. __2 Die Interessen des oder der in der | 202 | die Absätze 4 und 5 entsprechend. __2 Die Interessen des oder der in der | ||
201 | Praxis verbleibenden Vertragsärzte sind bei der Bewerberauswahl angemessen zu | 203 | Praxis verbleibenden Vertragsärzte sind bei der Bewerberauswahl angemessen zu | ||
202 | berücksichtigen. | 204 | berücksichtigen. | ||
203 | (7) __1 In einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet | 205 | (7) __1 In einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet | ||
204 | sind, haben Krankenhausträger das Angebot zum Abschluß von Belegarztverträgen | 206 | sind, haben Krankenhausträger das Angebot zum Abschluß von Belegarztverträgen | ||
205 | auszuschreiben. __2 Kommt ein Belegarztvertrag mit einem im Planungsbereich | 207 | auszuschreiben. __2 Kommt ein Belegarztvertrag mit einem im Planungsbereich | ||
206 | niedergelassenen Vertragsarzt nicht zustande, kann der Krankenhausträger mit | 208 | niedergelassenen Vertragsarzt nicht zustande, kann der Krankenhausträger mit | ||
207 | einem bisher im Planungsbereich nicht niedergelassenen geeigneten Arzt einen | 209 | einem bisher im Planungsbereich nicht niedergelassenen geeigneten Arzt einen | ||
208 | Belegarztvertrag schließen. __3 Dieser erhält eine auf die Dauer der | 210 | Belegarztvertrag schließen. __3 Dieser erhält eine auf die Dauer der | ||
209 | belegärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung; die Beschränkung entfällt bei | 211 | belegärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung; die Beschränkung entfällt bei | ||
210 | Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach Absatz 3, spätestens nach Ablauf | 212 | Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach Absatz 3, spätestens nach Ablauf | ||
211 | von zehn Jahren. | 213 | von zehn Jahren. | ||
212 | (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Zahnärzte. | 214 | (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Zahnärzte. |
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