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Zulassungsausschüsse | Zulassungsausschüsse | ||||
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f | 1 | (1) Zur Beschlußfassung und Entscheidung in Zulassungssachen errichten die | f | 1 | (1) Zur Beschlußfassung und Entscheidung in Zulassungssachen errichten die |
2 | Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie | 2 | Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie | ||
3 | die Ersatzkassen für den Bezirk jeder Kassenärztlichen Vereinigung oder für | 3 | die Ersatzkassen für den Bezirk jeder Kassenärztlichen Vereinigung oder für | ||
4 | Teile dieses Bezirks (Zulassungsbezirk) einen Zulassungsausschuß für Ärzte und | 4 | Teile dieses Bezirks (Zulassungsbezirk) einen Zulassungsausschuß für Ärzte und | ||
5 | einen Zulassungsausschuß für Zahnärzte. | 5 | einen Zulassungsausschuß für Zahnärzte. | ||
6 | (2) __1 Die Zulassungsausschüsse bestehen aus Vertretern der Ärzte und der | 6 | (2) __1 Die Zulassungsausschüsse bestehen aus Vertretern der Ärzte und der | ||
7 | Krankenkassen in gleicher Zahl. __2 Die Vertreter der Ärzte und ihre | 7 | Krankenkassen in gleicher Zahl. __2 Die Vertreter der Ärzte und ihre | ||
8 | Stellvertreter werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen, die Vertreter | 8 | Stellvertreter werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen, die Vertreter | ||
9 | der Krankenkassen und ihre Stellvertreter von den Landesverbänden der | 9 | der Krankenkassen und ihre Stellvertreter von den Landesverbänden der | ||
10 | Krankenkassen und den Ersatzkassen bestellt. __3 Die Mitglieder der | 10 | Krankenkassen und den Ersatzkassen bestellt. __3 Die Mitglieder der | ||
11 | Zulassungsausschüsse führen ihr Amt als Ehrenamt. __4 Sie sind an Weisungen | 11 | Zulassungsausschüsse führen ihr Amt als Ehrenamt. __4 Sie sind an Weisungen | ||
12 | nicht gebunden. __5 Den Vorsitz führt abwechselnd ein Vertreter der Ärzte und | 12 | nicht gebunden. __5 Den Vorsitz führt abwechselnd ein Vertreter der Ärzte und | ||
13 | der Krankenkassen. __6 Die Zulassungsausschüsse beschließen mit einfacher | 13 | der Krankenkassen. __6 Die Zulassungsausschüsse beschließen mit einfacher | ||
14 | Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. | 14 | Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. | ||
15 | (2a) Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden haben | 15 | (2a) Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden haben | ||
16 | in den Verfahren, in denen der Zulassungsausschuss für Ärzte eine der | 16 | in den Verfahren, in denen der Zulassungsausschuss für Ärzte eine der | ||
17 | folgenden Entscheidungen trifft, ein Mitberatungsrecht: | 17 | folgenden Entscheidungen trifft, ein Mitberatungsrecht: | ||
18 | 1. | 18 | 1. | ||
19 | ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze nach § 101 Absatz 1 | 19 | ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze nach § 101 Absatz 1 | ||
20 | Satz 1 Nummer 3, | 20 | Satz 1 Nummer 3, | ||
21 | 2. | 21 | 2. | ||
22 | Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a, | 22 | Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a, | ||
23 | 3. | 23 | 3. | ||
24 | Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze auf Grundlage der Entscheidungen | 24 | Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze auf Grundlage der Entscheidungen | ||
25 | der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden nach § 103 | 25 | der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden nach § 103 | ||
26 | Absatz 2 Satz 4, | 26 | Absatz 2 Satz 4, | ||
27 | 4. | 27 | 4. | ||
t | 28 | Ablehnung einer Nachbesetzung nach § 103 Absatz 4 Satz 9, | t | 28 | Ablehnung einer Nachbesetzung nach § 103 Absatz 4 Satz 10, |
29 | 5. | 29 | 5. | ||
30 | Ermächtigung von Ärzten und Einrichtungen, | 30 | Ermächtigung von Ärzten und Einrichtungen, | ||
31 | 6. | 31 | 6. | ||
32 | Befristung einer Zulassung nach § 19 Absatz 4 der Zulassungsverordnung für | 32 | Befristung einer Zulassung nach § 19 Absatz 4 der Zulassungsverordnung für | ||
33 | Vertragsärzte und | 33 | Vertragsärzte und | ||
34 | 7. | 34 | 7. | ||
35 | Verlegung eines Vertragsarztsitzes oder einer genehmigten Anstellung nach § | 35 | Verlegung eines Vertragsarztsitzes oder einer genehmigten Anstellung nach § | ||
36 | 24 Absatz 7 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte. | 36 | 24 Absatz 7 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte. | ||
37 | Das Mitberatungsrecht umfasst auch das Recht auf frühzeitige Information über | 37 | Das Mitberatungsrecht umfasst auch das Recht auf frühzeitige Information über | ||
38 | die Verfahrensgegenstände, das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen | 38 | die Verfahrensgegenstände, das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen | ||
39 | einschließlich des Rechts zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung sowie das | 39 | einschließlich des Rechts zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung sowie das | ||
40 | Recht zur Stellung verfahrensleitender Anträge. | 40 | Recht zur Stellung verfahrensleitender Anträge. | ||
41 | (3) __1 Die Geschäfte der Zulassungsausschüsse werden bei den Kassenärztlichen | 41 | (3) __1 Die Geschäfte der Zulassungsausschüsse werden bei den Kassenärztlichen | ||
42 | Vereinigungen geführt. __2 Die Kosten der Zulassungsausschüsse werden, soweit | 42 | Vereinigungen geführt. __2 Die Kosten der Zulassungsausschüsse werden, soweit | ||
43 | sie nicht durch Gebühren gedeckt sind, je zur Hälfte von den Kassenärztlichen | 43 | sie nicht durch Gebühren gedeckt sind, je zur Hälfte von den Kassenärztlichen | ||
44 | Vereinigungen einerseits und den Landesverbänden der Krankenkassen und den | 44 | Vereinigungen einerseits und den Landesverbänden der Krankenkassen und den | ||
45 | Ersatzkassen andererseits getragen. | 45 | Ersatzkassen andererseits getragen. | ||
46 | (4) __1 Gegen die Entscheidungen der Zulassungsausschüsse können die am | 46 | (4) __1 Gegen die Entscheidungen der Zulassungsausschüsse können die am | ||
47 | Verfahren beteiligten Ärzte und Einrichtungen, die Kassenärztlichen | 47 | Verfahren beteiligten Ärzte und Einrichtungen, die Kassenärztlichen | ||
48 | Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen | 48 | Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen | ||
49 | den Berufungsausschuß anrufen. __2 Die Anrufung hat aufschiebende Wirkung. | 49 | den Berufungsausschuß anrufen. __2 Die Anrufung hat aufschiebende Wirkung. |
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