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Sektorenübergreifendes Schiedsgremium, Verordnungsermächtigungen | Sektorenübergreifendes Schiedsgremium, Verordnungsermächtigungen | ||||
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t | 1 | Sektorenübergreifendes Schiedsgremium, Verordnungsermächtigungen | t | 1 | Sektorenübergreifendes Schiedsgremium, Verordnungsermächtigungen |
Sektorenübergreifendes Schiedsgremium, Verordnungsermächtigungen | Sektorenübergreifendes Schiedsgremium, Verordnungsermächtigungen | ||||
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f | 1 | (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen | f | 1 | (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen |
2 | und die Ersatzkassen sowie die Landeskrankenhausgesellschaften oder die | 2 | und die Ersatzkassen sowie die Landeskrankenhausgesellschaften oder die | ||
3 | Vereinigungen der Krankenhausträger im Land bilden je ein | 3 | Vereinigungen der Krankenhausträger im Land bilden je ein | ||
4 | sektorenübergreifendes Schiedsgremium. | 4 | sektorenübergreifendes Schiedsgremium. | ||
5 | (2) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, der Spitzenverband Bund der | 5 | (2) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, der Spitzenverband Bund der | ||
6 | Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft bilden ein | 6 | Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft bilden ein | ||
7 | sektorenübergreifendes Schiedsgremium auf Bundesebene. | 7 | sektorenübergreifendes Schiedsgremium auf Bundesebene. | ||
8 | (3) __1 Die sektorenübergreifenden Schiedsgremien nach den Absätzen 1 und 2 | 8 | (3) __1 Die sektorenübergreifenden Schiedsgremien nach den Absätzen 1 und 2 | ||
9 | entscheiden in den ihnen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes | 9 | entscheiden in den ihnen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes | ||
10 | zugewiesenen Aufgaben mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ihrer | 10 | zugewiesenen Aufgaben mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ihrer | ||
11 | Mitglieder innerhalb von drei Monaten. __2 Wird ein für die Einleitung des | 11 | Mitglieder innerhalb von drei Monaten. __2 Wird ein für die Einleitung des | ||
12 | Verfahrens erforderlicher Antrag nicht gestellt, können auch die für das | 12 | Verfahrens erforderlicher Antrag nicht gestellt, können auch die für das | ||
13 | jeweilige sektorenübergreifende Schiedsgremium oder die für die | 13 | jeweilige sektorenübergreifende Schiedsgremium oder die für die | ||
14 | Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden, nachdem sie den | 14 | Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden, nachdem sie den | ||
15 | Organisationen, die das sektorenübergreifende Schiedsgremium bilden, eine | 15 | Organisationen, die das sektorenübergreifende Schiedsgremium bilden, eine | ||
16 | Frist zur Antragstellung gesetzt haben und die Frist abgelaufen ist oder nach | 16 | Frist zur Antragstellung gesetzt haben und die Frist abgelaufen ist oder nach | ||
17 | Ablauf einer für das Zustandekommen des sektorenübergreifenden Vertrages | 17 | Ablauf einer für das Zustandekommen des sektorenübergreifenden Vertrages | ||
18 | gesetzlich vorgeschrieben Frist, das sektorenübergreifende Schiedsgremium mit | 18 | gesetzlich vorgeschrieben Frist, das sektorenübergreifende Schiedsgremium mit | ||
19 | Wirkung für die Vertragsparteien anrufen. __3 Das Schiedsverfahren beginnt mit | 19 | Wirkung für die Vertragsparteien anrufen. __3 Das Schiedsverfahren beginnt mit | ||
20 | dem bei dem sektorenübergreifenden Schiedsgremium gestellten Antrag. | 20 | dem bei dem sektorenübergreifenden Schiedsgremium gestellten Antrag. | ||
21 | (4) __1 Kündigt eine Vertragspartei einen sektorenübergreifenden Vertrag, hat | 21 | (4) __1 Kündigt eine Vertragspartei einen sektorenübergreifenden Vertrag, hat | ||
22 | sie die Kündigung dem zuständigen sektorenübergreifenden Schiedsgremium | 22 | sie die Kündigung dem zuständigen sektorenübergreifenden Schiedsgremium | ||
23 | schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. __2 Kommt bis zum Ablauf des | 23 | schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. __2 Kommt bis zum Ablauf des | ||
24 | Vertrages kein neuer Vertrag zustande, setzt das zuständige | 24 | Vertrages kein neuer Vertrag zustande, setzt das zuständige | ||
25 | sektorenübergreifende Schiedsgremium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der | 25 | sektorenübergreifende Schiedsgremium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der | ||
26 | Stimmen seiner Mitglieder innerhalb von drei Monaten den Inhalt des neuen | 26 | Stimmen seiner Mitglieder innerhalb von drei Monaten den Inhalt des neuen | ||
27 | Vertrages fest. __3 In diesem Fall gelten die Bestimmungen des bisherigen | 27 | Vertrages fest. __3 In diesem Fall gelten die Bestimmungen des bisherigen | ||
28 | Vertrages bis zur Festsetzung des Inhalts des neuen Vertrages durch das | 28 | Vertrages bis zur Festsetzung des Inhalts des neuen Vertrages durch das | ||
29 | sektorenübergreifende Schiedsgremium weiter. __4 Das Schiedsverfahren beginnt | 29 | sektorenübergreifende Schiedsgremium weiter. __4 Das Schiedsverfahren beginnt | ||
30 | mit dem auf den Ablauf der Kündigungsfrist folgenden Tag. | 30 | mit dem auf den Ablauf der Kündigungsfrist folgenden Tag. | ||
31 | (5) __1 Die sektorenübergreifenden Schiedsgremien nach den Absätzen 1 und 2 | 31 | (5) __1 Die sektorenübergreifenden Schiedsgremien nach den Absätzen 1 und 2 | ||
32 | bestehen aus je zwei Vertretern der Ärzte, der Krankenkassen und der | 32 | bestehen aus je zwei Vertretern der Ärzte, der Krankenkassen und der | ||
33 | zugelassenen Krankenhäuser sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und einem | 33 | zugelassenen Krankenhäuser sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und einem | ||
34 | weiteren unparteiischen Mitglied. __2 Für jedes Mitglied gibt es zwei | 34 | weiteren unparteiischen Mitglied. __2 Für jedes Mitglied gibt es zwei | ||
35 | Stellvertreter. __3 Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. __4 Die | 35 | Stellvertreter. __3 Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. __4 Die | ||
36 | Vertreter und Stellvertreter werden jeweils durch die Organisationen, die das | 36 | Vertreter und Stellvertreter werden jeweils durch die Organisationen, die das | ||
37 | jeweilige sektorenübergreifende Schiedsgremium bilden, bestellt. __5 Kommt | 37 | jeweilige sektorenübergreifende Schiedsgremium bilden, bestellt. __5 Kommt | ||
38 | eine Bestellung durch die Organisationen nicht zustande, bestellt die für das | 38 | eine Bestellung durch die Organisationen nicht zustande, bestellt die für das | ||
39 | sektorenübergreifende Schiedsgremium zuständige Aufsichtsbehörde die Vertreter | 39 | sektorenübergreifende Schiedsgremium zuständige Aufsichtsbehörde die Vertreter | ||
40 | und Stellvertreter, nachdem sie den Organisationen eine Frist zur Bestellung | 40 | und Stellvertreter, nachdem sie den Organisationen eine Frist zur Bestellung | ||
41 | gesetzt hat und diese Frist abgelaufen ist. | 41 | gesetzt hat und diese Frist abgelaufen ist. | ||
42 | (6) __1 Über den unparteiischen Vorsitzenden und das weitere unparteiische | 42 | (6) __1 Über den unparteiischen Vorsitzenden und das weitere unparteiische | ||
43 | Mitglied sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragsparteien einigen. | 43 | Mitglied sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragsparteien einigen. | ||
44 | __2 Kommt eine Einigung nicht zustande, erfolgt eine Bestellung des | 44 | __2 Kommt eine Einigung nicht zustande, erfolgt eine Bestellung des | ||
45 | unparteiischen Vorsitzenden, des weiteren unparteiischen Mitglieds und von | 45 | unparteiischen Vorsitzenden, des weiteren unparteiischen Mitglieds und von | ||
46 | deren Stellvertretern durch die für das sektorenübergreifende Schiedsgremium | 46 | deren Stellvertretern durch die für das sektorenübergreifende Schiedsgremium | ||
47 | zuständige Aufsichtsbehörde, nachdem sie den Vertragsparteien eine Frist zur | 47 | zuständige Aufsichtsbehörde, nachdem sie den Vertragsparteien eine Frist zur | ||
48 | Einigung gesetzt hat und diese Frist abgelaufen ist. __3 Die unparteiischen | 48 | Einigung gesetzt hat und diese Frist abgelaufen ist. __3 Die unparteiischen | ||
49 | Mitglieder und deren Stellvertreter gelten als bestellt, sobald sie sich den | 49 | Mitglieder und deren Stellvertreter gelten als bestellt, sobald sie sich den | ||
50 | beteiligten Vertragsparteien gegenüber zur Amtsübernahme bereit erklärt haben. | 50 | beteiligten Vertragsparteien gegenüber zur Amtsübernahme bereit erklärt haben. | ||
51 | (7) __1 Die Mitglieder des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums führen ihr | 51 | (7) __1 Die Mitglieder des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums führen ihr | ||
52 | Amt als Ehrenamt. __2 Sie sind an Weisungen nicht gebunden. __3 Die | 52 | Amt als Ehrenamt. __2 Sie sind an Weisungen nicht gebunden. __3 Die | ||
53 | unparteiischen Mitglieder und ihre Stellvertreter können aus wichtigem Grund | 53 | unparteiischen Mitglieder und ihre Stellvertreter können aus wichtigem Grund | ||
54 | von der für das jeweilige sektorenübergreifende Schiedsgremium zuständigen | 54 | von der für das jeweilige sektorenübergreifende Schiedsgremium zuständigen | ||
55 | Aufsichtsbehörde abberufen werden. __4 Die Vertreter der Ärzte, der | 55 | Aufsichtsbehörde abberufen werden. __4 Die Vertreter der Ärzte, der | ||
56 | Krankenkassen und der zugelassenen Krankenhäuser sowie deren Stellvertreter | 56 | Krankenkassen und der zugelassenen Krankenhäuser sowie deren Stellvertreter | ||
57 | können von den Organisationen, die sie bestellt haben, abberufen werden. __5 | 57 | können von den Organisationen, die sie bestellt haben, abberufen werden. __5 | ||
58 | Eine Amtsniederlegung ist gegenüber den Organisationen zu erklären, die das | 58 | Eine Amtsniederlegung ist gegenüber den Organisationen zu erklären, die das | ||
59 | jeweilige sektorenübergreifende Schiedsgremium gebildet haben. __6 Die | 59 | jeweilige sektorenübergreifende Schiedsgremium gebildet haben. __6 Die | ||
60 | Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen des sektorenübergreifenden | 60 | Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen des sektorenübergreifenden | ||
61 | Schiedsgremiums teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter zu | 61 | Schiedsgremiums teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter zu | ||
62 | benachrichtigen. __7 Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. __8 Jedes Mitglied | 62 | benachrichtigen. __7 Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. __8 Jedes Mitglied | ||
63 | hat eine Stimme. | 63 | hat eine Stimme. | ||
64 | (8) __1 Das sektorenübergreifende Schiedsgremium ist beschlussfähig, wenn alle | 64 | (8) __1 Das sektorenübergreifende Schiedsgremium ist beschlussfähig, wenn alle | ||
65 | Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. __2 Ist das | 65 | Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. __2 Ist das | ||
66 | sektorenübergreifende Schiedsgremium in einer Sitzung nicht beschlussfähig, | 66 | sektorenübergreifende Schiedsgremium in einer Sitzung nicht beschlussfähig, | ||
67 | ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach dieser Sitzung eine erneute Sitzung | 67 | ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach dieser Sitzung eine erneute Sitzung | ||
68 | einzuberufen. __3 In dieser erneuten Sitzung ist die Beschlussfähigkeit | 68 | einzuberufen. __3 In dieser erneuten Sitzung ist die Beschlussfähigkeit | ||
69 | gegeben, wenn der unparteiische Vorsitzende und das weitere unparteiische | 69 | gegeben, wenn der unparteiische Vorsitzende und das weitere unparteiische | ||
70 | Mitglied oder deren Stellvertreter und mehr als die Hälfte der weiteren | 70 | Mitglied oder deren Stellvertreter und mehr als die Hälfte der weiteren | ||
71 | Mitglieder des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums oder deren | 71 | Mitglieder des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums oder deren | ||
72 | Stellvertreter anwesend sind. __4 Ist auch in der erneuten Sitzung keine | 72 | Stellvertreter anwesend sind. __4 Ist auch in der erneuten Sitzung keine | ||
73 | Beschlussfähigkeit nach Satz 3 gegeben, setzen die beiden unparteiischen | 73 | Beschlussfähigkeit nach Satz 3 gegeben, setzen die beiden unparteiischen | ||
74 | Mitglieder des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums den Vertragsinhalt fest. | 74 | Mitglieder des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums den Vertragsinhalt fest. | ||
75 | __5 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. __6 | 75 | __5 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. __6 | ||
76 | Auf diese Folgen ist in der Einladung zur erneuten Sitzung ausdrücklich | 76 | Auf diese Folgen ist in der Einladung zur erneuten Sitzung ausdrücklich | ||
77 | hinzuweisen. | 77 | hinzuweisen. | ||
78 | (9) __1 Setzt das sektorenübergreifende Schiedsgremium innerhalb der Frist | 78 | (9) __1 Setzt das sektorenübergreifende Schiedsgremium innerhalb der Frist | ||
79 | nach Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 keinen Vertragsinhalt fest, setzt | 79 | nach Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 keinen Vertragsinhalt fest, setzt | ||
80 | die für das jeweilige sektorenübergreifende Schiedsgremium zuständige | 80 | die für das jeweilige sektorenübergreifende Schiedsgremium zuständige | ||
81 | Aufsichtsbehörde eine Frist zur Festsetzung des Vertragsinhalts. __2 Nach | 81 | Aufsichtsbehörde eine Frist zur Festsetzung des Vertragsinhalts. __2 Nach | ||
82 | Ablauf dieser Frist setzen die beiden unparteiischen Mitglieder des | 82 | Ablauf dieser Frist setzen die beiden unparteiischen Mitglieder des | ||
83 | sektorenübergreifenden Schiedsgremiums den Vertragsinhalt fest. __3 Bei | 83 | sektorenübergreifenden Schiedsgremiums den Vertragsinhalt fest. __3 Bei | ||
84 | Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. __4 Die | 84 | Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. __4 Die | ||
85 | unparteiischen Mitglieder können auf Kosten der Vertragsparteien | 85 | unparteiischen Mitglieder können auf Kosten der Vertragsparteien | ||
86 | Datenerhebungen, Auswertungen oder Sachverständigengutachten in Auftrag geben. | 86 | Datenerhebungen, Auswertungen oder Sachverständigengutachten in Auftrag geben. | ||
87 | __5 Klagen gegen Entscheidungen des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums | 87 | __5 Klagen gegen Entscheidungen des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums | ||
88 | sowie Klagen gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörde nach diesem Paragraphen | 88 | sowie Klagen gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörde nach diesem Paragraphen | ||
89 | haben keine aufschiebende Wirkung. __6 Ein Vorverfahren findet in den Fällen | 89 | haben keine aufschiebende Wirkung. __6 Ein Vorverfahren findet in den Fällen | ||
90 | des Satzes 4 nicht statt. | 90 | des Satzes 4 nicht statt. | ||
91 | (10) __1 Die Aufsicht über die sektorenübergreifenden Schiedsgremien nach | 91 | (10) __1 Die Aufsicht über die sektorenübergreifenden Schiedsgremien nach | ||
92 | Absatz 1 führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten | 92 | Absatz 1 führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten | ||
93 | Verwaltungsbehörden der Länder. __2 Die Landesregierungen können durch | 93 | Verwaltungsbehörden der Länder. __2 Die Landesregierungen können durch | ||
94 | Rechtsverordnung eine andere Behörde als Aufsichtsbehörde bestimmen; die | 94 | Rechtsverordnung eine andere Behörde als Aufsichtsbehörde bestimmen; die | ||
95 | Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden | 95 | Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden | ||
96 | weiterübertragen. __3 Die Aufsicht über das sektorenübergreifende | 96 | weiterübertragen. __3 Die Aufsicht über das sektorenübergreifende | ||
97 | Schiedsgremium auf Bundesebene führt das Bundesministerium für Gesundheit. __4 | 97 | Schiedsgremium auf Bundesebene führt das Bundesministerium für Gesundheit. __4 | ||
98 | Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht. | 98 | Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht. | ||
99 | __5 Das Aufsichtsrecht umfasst auch das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen; | 99 | __5 Das Aufsichtsrecht umfasst auch das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen; | ||
100 | das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen der Schiedsgremien gilt auch für das | 100 | das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen der Schiedsgremien gilt auch für das | ||
101 | Bundesversicherungsamt, soweit ihm die Entscheidungen der Schiedsgremien gemäß | 101 | Bundesversicherungsamt, soweit ihm die Entscheidungen der Schiedsgremien gemäß | ||
102 | Satz 6 vorzulegen sind. __6 Die Entscheidungen der Schiedsgremien über die | 102 | Satz 6 vorzulegen sind. __6 Die Entscheidungen der Schiedsgremien über die | ||
103 | Vergütung der Leistungen nach § 116b Absatz 6 sind der jeweiligen zuständigen | 103 | Vergütung der Leistungen nach § 116b Absatz 6 sind der jeweiligen zuständigen | ||
104 | Aufsichtsbehörde vorzulegen. __7 Die Aufsichtsbehörden können die | 104 | Aufsichtsbehörde vorzulegen. __7 Die Aufsichtsbehörden können die | ||
105 | Entscheidungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage | 105 | Entscheidungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage | ||
106 | beanstanden. __8 Für Klagen der Vertragspartner gegen die Beanstandung gilt | 106 | beanstanden. __8 Für Klagen der Vertragspartner gegen die Beanstandung gilt | ||
t | 107 | Absatz 9 Satz 4 und 5 entsprechend. | t | 107 | Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend. |
108 | (11) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit | 108 | (11) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit | ||
109 | Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Bestellung, die Amtsdauer, die | 109 | Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Bestellung, die Amtsdauer, die | ||
110 | Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigungen für | 110 | Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigungen für | ||
111 | Zeitaufwand der Mitglieder der sektorenübergreifenden Schiedsgremien, die | 111 | Zeitaufwand der Mitglieder der sektorenübergreifenden Schiedsgremien, die | ||
112 | Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie | 112 | Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie | ||
113 | über die Verteilung der Kosten. | 113 | über die Verteilung der Kosten. | ||
114 | (12) Die Regelungen der Absätze 1 bis 11 gelten nicht für die | 114 | (12) Die Regelungen der Absätze 1 bis 11 gelten nicht für die | ||
115 | Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und die Kassenzahnärztliche | 115 | Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und die Kassenzahnärztliche | ||
116 | Bundesvereinigung. | 116 | Bundesvereinigung. |
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