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Heilmittel | Heilmittel | ||||
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f | 1 | (1) __1 Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln, soweit sie | f | 1 | (1) __1 Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln, soweit sie |
2 | nicht nach § 34 ausgeschlossen sind. __2 Für nicht nach Satz 1 ausgeschlossene | 2 | nicht nach § 34 ausgeschlossen sind. __2 Für nicht nach Satz 1 ausgeschlossene | ||
3 | Heilmittel bleibt § 92 unberührt. | 3 | Heilmittel bleibt § 92 unberührt. | ||
4 | (1a) __1 Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in seiner Richtlinie nach § 92 | 4 | (1a) __1 Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in seiner Richtlinie nach § 92 | ||
5 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 das Nähere zur Heilmittelversorgung von Versicherten | 5 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 das Nähere zur Heilmittelversorgung von Versicherten | ||
6 | mit langfristigem Behandlungsbedarf. __2 Er hat insbesondere zu bestimmen, | 6 | mit langfristigem Behandlungsbedarf. __2 Er hat insbesondere zu bestimmen, | ||
7 | wann ein langfristiger Heilmittelbedarf vorliegt, und festzulegen, ob und | 7 | wann ein langfristiger Heilmittelbedarf vorliegt, und festzulegen, ob und | ||
8 | inwieweit ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. __3 Ist in der | 8 | inwieweit ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. __3 Ist in der | ||
9 | Richtlinie ein Genehmigungsverfahren vorgesehen, so ist über die Anträge | 9 | Richtlinie ein Genehmigungsverfahren vorgesehen, so ist über die Anträge | ||
10 | innerhalb von vier Wochen zu entscheiden; ansonsten gilt die Genehmigung nach | 10 | innerhalb von vier Wochen zu entscheiden; ansonsten gilt die Genehmigung nach | ||
11 | Ablauf der Frist als erteilt. __4 Soweit zur Entscheidung ergänzende | 11 | Ablauf der Frist als erteilt. __4 Soweit zur Entscheidung ergänzende | ||
12 | Informationen des Antragstellers erforderlich sind, ist der Lauf der Frist bis | 12 | Informationen des Antragstellers erforderlich sind, ist der Lauf der Frist bis | ||
13 | zum Eingang dieser Informationen unterbrochen. | 13 | zum Eingang dieser Informationen unterbrochen. | ||
14 | (1b) Verordnungen, die über die in der Richtlinie des Gemeinsamen | 14 | (1b) Verordnungen, die über die in der Richtlinie des Gemeinsamen | ||
15 | Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz | 15 | Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz | ||
16 | 6 Satz 1 Nummer 3 geregelte orientierende Behandlungsmenge hinausgehen, | 16 | 6 Satz 1 Nummer 3 geregelte orientierende Behandlungsmenge hinausgehen, | ||
17 | bedürfen keiner Genehmigung durch die Krankenkasse. | 17 | bedürfen keiner Genehmigung durch die Krankenkasse. | ||
18 | (2) __1 Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, haben zu | 18 | (2) __1 Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, haben zu | ||
19 | den Kosten der Heilmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden | 19 | den Kosten der Heilmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden | ||
20 | Betrag an die abgebende Stelle zu leisten. Dies gilt auch, wenn Massagen, | 20 | Betrag an die abgebende Stelle zu leisten. Dies gilt auch, wenn Massagen, | ||
21 | Bäder und Krankengymnastik als Bestandteil der ärztlichen Behandlung (§ 27 | 21 | Bäder und Krankengymnastik als Bestandteil der ärztlichen Behandlung (§ 27 | ||
n | 22 | Satz 2 Nr. 1) oder bei ambulanter __2 Behandlung in Krankenhäusern, | n | 22 | Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) oder bei ambulanter __2 Behandlung in Krankenhäusern, |
23 | Rehabilitations- oder anderen Einrichtungen abgegeben werden. __3 Die | 23 | Rehabilitations- oder anderen Einrichtungen abgegeben werden. __3 Die | ||
24 | Zuzahlung für die in Satz 2 genannten Heilmittel, die als Bestandteil der | 24 | Zuzahlung für die in Satz 2 genannten Heilmittel, die als Bestandteil der | ||
25 | ärztlichen Behandlung abgegeben werden, errechnet sich nach den Preisen, die | 25 | ärztlichen Behandlung abgegeben werden, errechnet sich nach den Preisen, die | ||
t | 26 | für die Krankenkasse des Versicherten nach § 125 für den Bereich des | t | 26 | nach § 125 vereinbart oder nach § 125b Absatz 2 festgesetzt worden sind. |
27 | Vertragsarztsitzes vereinbart sind. __4 Bestehen insoweit unterschiedliche | ||||
28 | Preisvereinbarungen, hat die Krankenkasse einen durchschnittlichen Preis zu | ||||
29 | errechnen. __5 Die Krankenkasse teilt die anzuwendenden Preise den | ||||
30 | Kassenärztlichen Vereinigungen mit, die die Vertragsärzte darüber | ||||
31 | unterrichten. |
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