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Sie können sich § 115e SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Zugelassene Krankenhäuser können in medizinisch geeigneten Fällen, wenn eine Indikation für eine stationäre somatische Behandlung vorliegt, mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten anstelle einer vollstationären Behandlung eine tagesstationäre Behandlung ohne Übernachtung im Krankenhaus erbringen. 2Voraussetzung ist, dass die Behandlung einen täglich mindestens sechsstündigen Aufenthalt der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus erfordert, währenddessen überwiegend ärztliche oder pflegerische Behandlung erbracht wird. 3Leistungen nach den §§ 115b, 115f und 121, Leistungen, die auf der Grundlage der §§ 116, 116a, 117, 118a, 119 oder sonstiger Ermächtigungen ambulant erbracht werden können, nach § 116b ambulant erbringbare Leistungen, eintägige Behandlungen ohne Einweisung und Behandlungen in der Notaufnahme eines Krankenhauses können nicht als tagesstationäre Behandlung erbracht werden. 4Bei Versicherten, die einen Anspruch auf Leistungen nach § 37 haben, kann eine tagesstationäre Behandlung nicht erbracht werden. Der Krankenhausträger stellt sicher, dass die notwendigen Leistungen nach § 39 Absatz 1 Satz 3 bei Bedarf jederzeit zur Verfügung stehen.
(2) 1Im Rahmen der tagesstationären Behandlung besteht ab dem Zeitpunkt der ersten Aufnahme im Krankenhaus kein Anspruch auf Fahrkosten nach § 60; ausgenommen sind Rettungsfahrten zum Krankenhaus nach § 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Krankenfahrten, die nach § 60 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auch zu ambulanten Behandlungen übernahmefähig wären. 2Das Krankenhaus ist verpflichtet, die Patientinnen und Patienten hierauf gesondert und in geeigneter Weise hinzuweisen.
(3) 1Die Abrechnung der tagesstationären Behandlung erfolgt mit den auf der Grundlage des Krankenhausentgeltgesetzes abrechenbaren Entgelten für vollstationäre Krankenhausleistungen, die für alle Benutzerinnen und Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen sind. 2Sofern Patientinnen und Patienten zwischen ihrer Aufnahme in das Krankenhaus und ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus für eine tagesstationäre Behandlung nicht über Nacht im Krankenhaus versorgt werden, ist für die nicht anfallenden Übernachtungskosten pauschal ein Abzug von den für den vollstationären Aufenthalt insgesamt berechneten Entgelten vorzunehmen, der 0,04 Bewertungsrelationen je betreffender Nacht entspricht, wobei der Abzug einen Anteil von 30 Prozent der Entgelte für den Aufenthalt insgesamt nicht überschreiten darf. 3Bei Erbringung einer tagesstationären Behandlung ist eine Prüfung der Notwendigkeit von Übernachtungen von Patientinnen und Patienten im Krankenhaus durch den Medizinischen Dienst nach § 275c während des Krankenhausaufenthalts nicht zulässig. 4Näheres oder Abweichendes zur Berechnung der Entgelte und der Prüfung der Notwendigkeit von Übernachtungen durch den Medizinischen Dienst vereinbaren die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bis zum 27. Juni 2023. 5Kommt eine Vereinbarung nach Satz 4 ganz oder teilweise nicht fristgerecht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen.
(4) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren bis zum 28. Januar 2023 die Anforderungen an die Dokumentation; dabei ist sicherzustellen, dass die tägliche Behandlungsdauer dokumentiert wird. 2Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht fristgerecht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen.
(5) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft legen dem Bundesministerium für Gesundheit zum 30. Juli 2023 und zum 30. Juli 2024 jeweils einen gemeinsamen Bericht über das Ausmaß der tagesstationären Behandlung und ihre Auswirkungen auf die Versorgung der Patientinnen und Patienten einschließlich der finanziellen Auswirkungen vor. 2Die für den Bericht erforderlichen Daten sind ihnen von den Krankenkassen, den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den Krankenhäusern in anonymisierter Form zu übermitteln.
Tagesstationäre Behandlung | Tagesstationäre Behandlung | ||||
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t | 1 | Tagesstationäre Behandlung | t | 1 | Tagesstationäre Behandlung |
Tagesstationäre Behandlung | Tagesstationäre Behandlung | ||||
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f | 1 | (1) Zugelassene Krankenhäuser können in medizinisch geeigneten Fällen, | f | 1 | (1) Zugelassene Krankenhäuser können in medizinisch geeigneten Fällen, |
2 | wenn eine Indikation für eine stationäre somatische Behandlung vorliegt, mit | 2 | wenn eine Indikation für eine stationäre somatische Behandlung vorliegt, mit | ||
3 | Einwilligung der Patientin oder des Patienten anstelle einer vollstationären | 3 | Einwilligung der Patientin oder des Patienten anstelle einer vollstationären | ||
4 | Behandlung eine tagesstationäre Behandlung ohne Übernachtung im Krankenhaus | 4 | Behandlung eine tagesstationäre Behandlung ohne Übernachtung im Krankenhaus | ||
5 | erbringen. Voraussetzung ist, dass die Behandlung einen täglich mindestens | 5 | erbringen. Voraussetzung ist, dass die Behandlung einen täglich mindestens | ||
6 | sechsstündigen Aufenthalt der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus | 6 | sechsstündigen Aufenthalt der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus | ||
7 | erfordert, währenddessen überwiegend ärztliche oder pflegerische Behandlung | 7 | erfordert, währenddessen überwiegend ärztliche oder pflegerische Behandlung | ||
8 | erbracht wird. Leistungen nach den §§ 115b, 115f und 121, Leistungen, die | 8 | erbracht wird. Leistungen nach den §§ 115b, 115f und 121, Leistungen, die | ||
9 | auf der Grundlage der §§ 116, 116a, 117, 118a, 119 oder sonstiger | 9 | auf der Grundlage der §§ 116, 116a, 117, 118a, 119 oder sonstiger | ||
10 | Ermächtigungen ambulant erbracht werden können, nach § 116b ambulant | 10 | Ermächtigungen ambulant erbracht werden können, nach § 116b ambulant | ||
11 | erbringbare Leistungen, eintägige Behandlungen ohne Einweisung und | 11 | erbringbare Leistungen, eintägige Behandlungen ohne Einweisung und | ||
12 | Behandlungen in der Notaufnahme eines Krankenhauses können nicht als | 12 | Behandlungen in der Notaufnahme eines Krankenhauses können nicht als | ||
13 | tagesstationäre Behandlung erbracht werden. Bei Versicherten, die einen | 13 | tagesstationäre Behandlung erbracht werden. Bei Versicherten, die einen | ||
14 | Anspruch auf Leistungen nach § 37 haben, kann eine tagesstationäre Behandlung | 14 | Anspruch auf Leistungen nach § 37 haben, kann eine tagesstationäre Behandlung | ||
15 | nicht erbracht werden. Der Krankenhausträger stellt sicher, dass die | 15 | nicht erbracht werden. Der Krankenhausträger stellt sicher, dass die | ||
16 | notwendigen Leistungen nach § 39 Absatz 1 Satz 3 bei Bedarf jederzeit zur | 16 | notwendigen Leistungen nach § 39 Absatz 1 Satz 3 bei Bedarf jederzeit zur | ||
17 | Verfügung stehen. | 17 | Verfügung stehen. | ||
18 | (2) Im Rahmen der tagesstationären Behandlung besteht ab dem Zeitpunkt der | 18 | (2) Im Rahmen der tagesstationären Behandlung besteht ab dem Zeitpunkt der | ||
19 | ersten Aufnahme im Krankenhaus kein Anspruch auf Fahrkosten nach § 60; | 19 | ersten Aufnahme im Krankenhaus kein Anspruch auf Fahrkosten nach § 60; | ||
20 | ausgenommen sind Rettungsfahrten zum Krankenhaus nach § 60 Absatz 2 Satz 1 | 20 | ausgenommen sind Rettungsfahrten zum Krankenhaus nach § 60 Absatz 2 Satz 1 | ||
21 | Nummer 2 und Krankenfahrten, die nach § 60 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit | 21 | Nummer 2 und Krankenfahrten, die nach § 60 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit | ||
22 | den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 | 22 | den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 | ||
23 | Nummer 12 auch zu ambulanten Behandlungen übernahmefähig wären. Das | 23 | Nummer 12 auch zu ambulanten Behandlungen übernahmefähig wären. Das | ||
24 | Krankenhaus ist verpflichtet, die Patientinnen und Patienten hierauf gesondert | 24 | Krankenhaus ist verpflichtet, die Patientinnen und Patienten hierauf gesondert | ||
t | 25 | und in geeigneter Weise hinzuweisen. | t | 25 | und in geeigneter Weise hinzuweisen. Eine Verordnung der in Satz 1 zweiter |
26 | Halbsatz genannten Krankenfahrten kann durch das Krankenhaus erfolgen. | ||||
26 | (3) Die Abrechnung der tagesstationären Behandlung erfolgt mit den auf der | 27 | (3) Die Abrechnung der tagesstationären Behandlung erfolgt mit den auf der | ||
27 | Grundlage des Krankenhausentgeltgesetzes abrechenbaren Entgelten für | 28 | Grundlage des Krankenhausentgeltgesetzes abrechenbaren Entgelten für | ||
28 | vollstationäre Krankenhausleistungen, die für alle Benutzerinnen und Benutzer | 29 | vollstationäre Krankenhausleistungen, die für alle Benutzerinnen und Benutzer | ||
29 | des Krankenhauses einheitlich zu berechnen sind. Sofern Patientinnen und | 30 | des Krankenhauses einheitlich zu berechnen sind. Sofern Patientinnen und | ||
30 | Patienten zwischen ihrer Aufnahme in das Krankenhaus und ihrer Entlassung aus | 31 | Patienten zwischen ihrer Aufnahme in das Krankenhaus und ihrer Entlassung aus | ||
31 | dem Krankenhaus für eine tagesstationäre Behandlung nicht über Nacht im | 32 | dem Krankenhaus für eine tagesstationäre Behandlung nicht über Nacht im | ||
32 | Krankenhaus versorgt werden, ist für die nicht anfallenden Übernachtungskosten | 33 | Krankenhaus versorgt werden, ist für die nicht anfallenden Übernachtungskosten | ||
33 | pauschal ein Abzug von den für den vollstationären Aufenthalt insgesamt | 34 | pauschal ein Abzug von den für den vollstationären Aufenthalt insgesamt | ||
34 | berechneten Entgelten vorzunehmen, der 0,04 Bewertungsrelationen je | 35 | berechneten Entgelten vorzunehmen, der 0,04 Bewertungsrelationen je | ||
35 | betreffender Nacht entspricht, wobei der Abzug einen Anteil von 30 Prozent der | 36 | betreffender Nacht entspricht, wobei der Abzug einen Anteil von 30 Prozent der | ||
36 | Entgelte für den Aufenthalt insgesamt nicht überschreiten darf. Bei | 37 | Entgelte für den Aufenthalt insgesamt nicht überschreiten darf. Bei | ||
37 | Erbringung einer tagesstationären Behandlung ist eine Prüfung der | 38 | Erbringung einer tagesstationären Behandlung ist eine Prüfung der | ||
38 | Notwendigkeit von Übernachtungen von Patientinnen und Patienten im Krankenhaus | 39 | Notwendigkeit von Übernachtungen von Patientinnen und Patienten im Krankenhaus | ||
39 | durch den Medizinischen Dienst nach § 275c während des Krankenhausaufenthalts | 40 | durch den Medizinischen Dienst nach § 275c während des Krankenhausaufenthalts | ||
40 | nicht zulässig. Näheres oder Abweichendes zur Berechnung der Entgelte und | 41 | nicht zulässig. Näheres oder Abweichendes zur Berechnung der Entgelte und | ||
41 | der Prüfung der Notwendigkeit von Übernachtungen durch den Medizinischen | 42 | der Prüfung der Notwendigkeit von Übernachtungen durch den Medizinischen | ||
42 | Dienst vereinbaren die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 des | 43 | Dienst vereinbaren die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 des | ||
43 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes bis zum 27. Juni 2023. Kommt eine | 44 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes bis zum 27. Juni 2023. Kommt eine | ||
44 | Vereinbarung nach Satz 4 ganz oder teilweise nicht fristgerecht zustande, | 45 | Vereinbarung nach Satz 4 ganz oder teilweise nicht fristgerecht zustande, | ||
45 | entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des | 46 | entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des | ||
46 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb | 47 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb | ||
47 | von sechs Wochen. | 48 | von sechs Wochen. | ||
48 | (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der Privaten | 49 | (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der Privaten | ||
49 | Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren bis | 50 | Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren bis | ||
50 | zum 28. Januar 2023 die Anforderungen an die Dokumentation; dabei ist | 51 | zum 28. Januar 2023 die Anforderungen an die Dokumentation; dabei ist | ||
51 | sicherzustellen, dass die tägliche Behandlungsdauer dokumentiert wird. Kommt | 52 | sicherzustellen, dass die tägliche Behandlungsdauer dokumentiert wird. Kommt | ||
52 | eine Vereinbarung nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht fristgerecht | 53 | eine Vereinbarung nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht fristgerecht | ||
53 | zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des | 54 | zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des | ||
54 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb | 55 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb | ||
55 | von sechs Wochen. | 56 | von sechs Wochen. | ||
56 | (5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der Privaten | 57 | (5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der Privaten | ||
57 | Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft legen dem | 58 | Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft legen dem | ||
58 | Bundesministerium für Gesundheit zum 30. Juli 2023 und zum 30. Juli 2024 | 59 | Bundesministerium für Gesundheit zum 30. Juli 2023 und zum 30. Juli 2024 | ||
59 | jeweils einen gemeinsamen Bericht über das Ausmaß der tagesstationären | 60 | jeweils einen gemeinsamen Bericht über das Ausmaß der tagesstationären | ||
60 | Behandlung und ihre Auswirkungen auf die Versorgung der Patientinnen und | 61 | Behandlung und ihre Auswirkungen auf die Versorgung der Patientinnen und | ||
61 | Patienten einschließlich der finanziellen Auswirkungen vor. Die für den | 62 | Patienten einschließlich der finanziellen Auswirkungen vor. Die für den | ||
62 | Bericht erforderlichen Daten sind ihnen von den Krankenkassen, den Unternehmen | 63 | Bericht erforderlichen Daten sind ihnen von den Krankenkassen, den Unternehmen | ||
63 | der privaten Krankenversicherung und den Krankenhäusern in anonymisierter Form | 64 | der privaten Krankenversicherung und den Krankenhäusern in anonymisierter Form | ||
64 | zu übermitteln. | 65 | zu übermitteln. |
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