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Sie können sich § 87b SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt die vereinbarten Gesamtvergütungen an die Ärzte, Psychotherapeuten, medizinischen Versorgungszentren sowie ermächtigten Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, getrennt für die Bereiche der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung; dabei sollen die von fachärztlich tätigen Ärzten erbrachten hausärztlichen Leistungen nicht den hausärztlichen Teil der Gesamtvergütungen und die von hausärztlich tätigen Ärzten erbrachten fachärztlichen Leistungen nicht den fachärztlichen Teil der Gesamtvergütungen mindern. 2Die Kassenärztliche Vereinigung wendet bei der Verteilung den Verteilungsmaßstab an, der im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzt worden ist. 3Die Vergütung der Leistungen im Notfall und im Notdienst erfolgt aus einem vor der Trennung für die Versorgungsbereiche gebildeten eigenen Honorarvolumen mit der Maßgabe, dass für diese Leistungen im Verteilungsmaßstab keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars angewandt werden dürfen. 4Bisherige Bestimmungen, insbesondere zur Zuweisung von arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen, gelten bis zur Entscheidung über einen Verteilungsmaßstab vorläufig fort.
(2) 1Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen vorzusehen, die verhindern, dass die Tätigkeit des Leistungserbringers über seinen Versorgungsauftrag nach § 95 Absatz 3 oder seinen Ermächtigungsumfang hinaus übermäßig ausgedehnt wird; dabei soll dem Leistungserbringer eine Kalkulationssicherheit hinsichtlich der Höhe seines zu erwartenden Honorars ermöglicht werden. Der Verteilungsmaßstab hat der kooperativen Behandlung von Patienten in dafür gebildeten Versorgungsformen angemessen Rechnung zu tragen. 2Für Praxisnetze, die von den Kassenärztlichen Vereinigungen anerkannt sind, müssen gesonderte Vergütungsregelungen vorgesehen werden; für solche Praxisnetze können auch eigene Honorarvolumen als Teil der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen nach § 87a Absatz 3 gebildet werden. 3Im Verteilungsmaßstab sind Regelungen zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen der Psychotherapeuten, der Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, der Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, der Fachärzte für Nervenheilkunde, der Fachärzte für psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte zu treffen, die eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten. 4Im Verteilungsmaßstab dürfen keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars für anästhesiologische Leistungen angewandt werden, die im Zusammenhang mit vertragszahnärztlichen Behandlungen von Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger Behinderung oder schwerer Dyskinesie notwendig sind. 5Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie gegen deren Änderung oder Aufhebung haben keine aufschiebende Wirkung.
1(2a) Mindert sich die Fallzahl in einem die Fortführung der Arztpraxis gefährdenden Umfang infolge einer Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder eines anderen Großschadensereignisses, soll die Kassenärztliche Vereinigung im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen im Verteilungsmaßstab geeignete Regelungen zur Fortführung der vertragsärztlichen Tätigkeit des Leistungserbringers vorsehen. 2Regelungen nach Satz 1 können auch bei einer Minderung von Fallzahlen von Leistungen vorgesehen werden, die nach § 87a Absatz 3 Satz 5 Nummer 1, 3, 4, 5 und 6 und Satz 6 vergütet werden. 3In der Vergangenheit gebildete und noch nicht aufgelöste Rückstellungen im Rahmen der Honorarverteilung sollen ebenfalls verwendet werden. 4Eine weitere Voraussetzung für die Zahlung von Kompensationszahlungen ist, dass der vertragsärztliche Leistungserbringer die in § 19a Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte festgelegten Mindestsprechstunden einhält. 5Bei einer Unterschreitung der in § 19a Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte festgelegten Mindestsprechstunden können Kompensationszahlungen nur vorgenommen werden, wenn der vertragsärztliche Leistungserbringer durch eine Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder ein anderes Großschadensereignis verursachte rechtfertigende Gründe für die Unterschreitung nachweist.
(3) 1Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen einen Beschluss nach § 100 Absatz 1 oder 3 getroffen, dürfen für Ärzte der betroffenen Arztgruppe im Verteilungsmaßstab Maßnahmen zur Fallzahlbegrenzung oder -minderung nicht bei der Behandlung von Patienten des betreffenden Planungsbereiches angewendet werden. 2Darüber hinausgehend hat der Verteilungsmaßstab geeignete Regelungen vorzusehen, nach der die Kassenärztliche Vereinigung im Einzelfall verpflichtet ist, zu prüfen, ob und in welchem Umfang diese Maßnahme ausreichend ist, die Sicherstellung der medizinischen Versorgung zu gewährleisten. 3Die Kassenärztliche Vereinigung veröffentlicht einmal jährlich in geeigneter Form Informationen über die Grundsätze und Versorgungsziele des Honorarverteilungsmaßstabs.
(4) 1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat Vorgaben zur Festlegung und Anpassung des Vergütungsvolumens für die hausärztliche und fachärztliche Versorgung nach Absatz 1 Satz 1 sowie Kriterien und Qualitätsanforderungen für die Anerkennung besonders förderungswürdiger Praxisnetze nach Absatz 2 Satz 3 als Rahmenvorgabe für Richtlinien der Kassenärztlichen Vereinigungen, insbesondere zu Versorgungszielen, im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu bestimmen. 2Darüber hinaus hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung Vorgaben insbesondere zu den Regelungen des Absatzes 2 Satz 1 bis 4 und zur Durchführung geeigneter und neutraler Verfahren zur Honorarbereinigung zu bestimmen; dabei ist das Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen herzustellen. 3Die Vorgaben nach den Sätzen 1 und 2 sind von den Kassenärztlichen Vereinigungen zu beachten. 4Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben bis spätestens zum 23. Oktober 2015 Richtlinien nach Satz 1 zu beschließen.
(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für vertragszahnärztliche Leistungen.
Vergütung der Ärzte (Honorarverteilung) | Vergütung der Ärzte (Honorarverteilung) | ||||
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t | 1 | Vergütung der Ärzte (Honorarverteilung) | t | 1 | Vergütung der Ärzte (Honorarverteilung) |
Vergütung der Ärzte (Honorarverteilung) | Vergütung der Ärzte (Honorarverteilung) | ||||
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f | 1 | (1) Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt die vereinbarten | f | 1 | (1) Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt die vereinbarten |
2 | Gesamtvergütungen an die Ärzte, Psychotherapeuten, medizinischen | 2 | Gesamtvergütungen an die Ärzte, Psychotherapeuten, medizinischen | ||
3 | Versorgungszentren sowie ermächtigten Einrichtungen, die an der | 3 | Versorgungszentren sowie ermächtigten Einrichtungen, die an der | ||
4 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, getrennt für die Bereiche der | 4 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, getrennt für die Bereiche der | ||
5 | hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung; dabei sollen die von | 5 | hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung; dabei sollen die von | ||
6 | fachärztlich tätigen Ärzten erbrachten hausärztlichen Leistungen nicht den | 6 | fachärztlich tätigen Ärzten erbrachten hausärztlichen Leistungen nicht den | ||
7 | hausärztlichen Teil der Gesamtvergütungen und die von hausärztlich tätigen | 7 | hausärztlichen Teil der Gesamtvergütungen und die von hausärztlich tätigen | ||
8 | Ärzten erbrachten fachärztlichen Leistungen nicht den fachärztlichen Teil der | 8 | Ärzten erbrachten fachärztlichen Leistungen nicht den fachärztlichen Teil der | ||
9 | Gesamtvergütungen mindern. Die Kassenärztliche Vereinigung wendet bei der | 9 | Gesamtvergütungen mindern. Die Kassenärztliche Vereinigung wendet bei der | ||
10 | Verteilung den Verteilungsmaßstab an, der im Benehmen mit den Landesverbänden | 10 | Verteilung den Verteilungsmaßstab an, der im Benehmen mit den Landesverbänden | ||
11 | der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzt worden ist. Die | 11 | der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzt worden ist. Die | ||
12 | Vergütung der Leistungen im Notfall und im Notdienst erfolgt aus einem vor der | 12 | Vergütung der Leistungen im Notfall und im Notdienst erfolgt aus einem vor der | ||
13 | Trennung für die Versorgungsbereiche gebildeten eigenen Honorarvolumen mit der | 13 | Trennung für die Versorgungsbereiche gebildeten eigenen Honorarvolumen mit der | ||
14 | Maßgabe, dass für diese Leistungen im Verteilungsmaßstab keine Maßnahmen zur | 14 | Maßgabe, dass für diese Leistungen im Verteilungsmaßstab keine Maßnahmen zur | ||
n | 15 | Begrenzung oder Minderung des Honorars angewandt werden dürfen. Bisherige | n | 15 | Begrenzung oder Minderung des Honorars angewandt werden dürfen; Gleiches gilt |
16 | Bestimmungen, insbesondere zur Zuweisung von arzt- und praxisbezogenen | 16 | unter Beachtung der nach § 87a Absatz 3b Satz 7 beschlossenen Vorgaben für die | ||
17 | Regelleistungsvolumen, gelten bis zur Entscheidung über einen | 17 | Vergütung der Leistungen des Versorgungsbereichs der Kinder- und | ||
18 | Verteilungsmaßstab vorläufig fort. | 18 | Jugendmedizin, die gegenüber Patienten erbracht werden, die das 18. Lebensjahr | ||
19 | noch nicht vollendet haben. Bisherige Bestimmungen, insbesondere zur | ||||
20 | Zuweisung von arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen, gelten bis zur | ||||
21 | Entscheidung über einen Verteilungsmaßstab vorläufig fort. | ||||
19 | (2) Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen vorzusehen, die verhindern, dass | 22 | (2) Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen vorzusehen, die verhindern, dass | ||
20 | die Tätigkeit des Leistungserbringers über seinen Versorgungsauftrag nach § 95 | 23 | die Tätigkeit des Leistungserbringers über seinen Versorgungsauftrag nach § 95 | ||
21 | Absatz 3 oder seinen Ermächtigungsumfang hinaus übermäßig ausgedehnt wird; | 24 | Absatz 3 oder seinen Ermächtigungsumfang hinaus übermäßig ausgedehnt wird; | ||
22 | dabei soll dem Leistungserbringer eine Kalkulationssicherheit hinsichtlich der | 25 | dabei soll dem Leistungserbringer eine Kalkulationssicherheit hinsichtlich der | ||
t | 23 | Höhe seines zu erwartenden Honorars ermöglicht werden. Der Verteilungsmaßstab | t | 26 | Höhe seines zu erwartenden Honorars ermöglicht werden. Der |
24 | hat der kooperativen Behandlung von Patienten in dafür gebildeten | 27 | Verteilungsmaßstab hat der kooperativen Behandlung von Patienten in dafür | ||
25 | Versorgungsformen angemessen Rechnung zu tragen. Für Praxisnetze, die von | 28 | gebildeten Versorgungsformen angemessen Rechnung zu tragen. Für | ||
26 | den Kassenärztlichen Vereinigungen anerkannt sind, müssen gesonderte | 29 | Praxisnetze, die von den Kassenärztlichen Vereinigungen anerkannt sind, müssen | ||
27 | Vergütungsregelungen vorgesehen werden; für solche Praxisnetze können auch | 30 | gesonderte Vergütungsregelungen vorgesehen werden; für solche Praxisnetze | ||
28 | eigene Honorarvolumen als Teil der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen nach | 31 | können auch eigene Honorarvolumen als Teil der morbiditätsbedingten | ||
29 | § 87a Absatz 3 gebildet werden. Im Verteilungsmaßstab sind Regelungen zur | 32 | Gesamtvergütungen nach § 87a Absatz 3 gebildet werden. Im | ||
30 | Vergütung psychotherapeutischer Leistungen der Psychotherapeuten, der | 33 | Verteilungsmaßstab sind Regelungen zur Vergütung psychotherapeutischer | ||
31 | Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, der Fachärzte | 34 | Leistungen der Psychotherapeuten, der Fachärzte für Kinder- und | ||
35 | Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, der Fachärzte für Psychiatrie und | ||||
32 | für Psychiatrie und Psychotherapie, der Fachärzte für Nervenheilkunde, der | 36 | Psychotherapie, der Fachärzte für Nervenheilkunde, der Fachärzte für | ||
33 | Fachärzte für psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie der | 37 | psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie der ausschließlich | ||
34 | ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte zu treffen, die eine | 38 | psychotherapeutisch tätigen Ärzte zu treffen, die eine angemessene Höhe der | ||
35 | angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten. Im | 39 | Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten. Im Verteilungsmaßstab dürfen keine | ||
36 | Verteilungsmaßstab dürfen keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des | 40 | Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars für anästhesiologische | ||
37 | Honorars für anästhesiologische Leistungen angewandt werden, die im | 41 | Leistungen angewandt werden, die im Zusammenhang mit vertragszahnärztlichen | ||
38 | Zusammenhang mit vertragszahnärztlichen Behandlungen von Patienten mit | 42 | Behandlungen von Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger | ||
39 | mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger Behinderung oder schwerer | 43 | Behinderung oder schwerer Dyskinesie notwendig sind. Widerspruch und Klage | ||
40 | Dyskinesie notwendig sind. Widerspruch und Klage gegen die | ||||
41 | Honorarfestsetzung sowie gegen deren Änderung oder Aufhebung haben keine | 44 | gegen die Honorarfestsetzung sowie gegen deren Änderung oder Aufhebung haben | ||
42 | aufschiebende Wirkung. | 45 | keine aufschiebende Wirkung. | ||
43 | (2a) Mindert sich die Fallzahl in einem die Fortführung der Arztpraxis | 46 | (2a) Mindert sich die Fallzahl in einem die Fortführung der Arztpraxis | ||
44 | gefährdenden Umfang infolge einer Pandemie, Epidemie, Endemie, | 47 | gefährdenden Umfang infolge einer Pandemie, Epidemie, Endemie, | ||
45 | Naturkatastrophe oder eines anderen Großschadensereignisses, soll die | 48 | Naturkatastrophe oder eines anderen Großschadensereignisses, soll die | ||
46 | Kassenärztliche Vereinigung im Benehmen mit den Landesverbänden der | 49 | Kassenärztliche Vereinigung im Benehmen mit den Landesverbänden der | ||
47 | Krankenkassen und den Ersatzkassen im Verteilungsmaßstab geeignete Regelungen | 50 | Krankenkassen und den Ersatzkassen im Verteilungsmaßstab geeignete Regelungen | ||
48 | zur Fortführung der vertragsärztlichen Tätigkeit des Leistungserbringers | 51 | zur Fortführung der vertragsärztlichen Tätigkeit des Leistungserbringers | ||
49 | vorsehen. Regelungen nach Satz 1 können auch bei einer Minderung von | 52 | vorsehen. Regelungen nach Satz 1 können auch bei einer Minderung von | ||
50 | Fallzahlen von Leistungen vorgesehen werden, die nach § 87a Absatz 3 Satz 5 | 53 | Fallzahlen von Leistungen vorgesehen werden, die nach § 87a Absatz 3 Satz 5 | ||
51 | Nummer 1, 3, 4, 5 und 6 und Satz 6 vergütet werden. In der Vergangenheit | 54 | Nummer 1, 3, 4, 5 und 6 und Satz 6 vergütet werden. In der Vergangenheit | ||
52 | gebildete und noch nicht aufgelöste Rückstellungen im Rahmen der | 55 | gebildete und noch nicht aufgelöste Rückstellungen im Rahmen der | ||
53 | Honorarverteilung sollen ebenfalls verwendet werden. Eine weitere | 56 | Honorarverteilung sollen ebenfalls verwendet werden. Eine weitere | ||
54 | Voraussetzung für die Zahlung von Kompensationszahlungen ist, dass der | 57 | Voraussetzung für die Zahlung von Kompensationszahlungen ist, dass der | ||
55 | vertragsärztliche Leistungserbringer die in § 19a Absatz 1 der | 58 | vertragsärztliche Leistungserbringer die in § 19a Absatz 1 der | ||
56 | Zulassungsverordnung für Vertragsärzte festgelegten Mindestsprechstunden | 59 | Zulassungsverordnung für Vertragsärzte festgelegten Mindestsprechstunden | ||
57 | einhält. Bei einer Unterschreitung der in § 19a Absatz 1 der | 60 | einhält. Bei einer Unterschreitung der in § 19a Absatz 1 der | ||
58 | Zulassungsverordnung für Vertragsärzte festgelegten Mindestsprechstunden | 61 | Zulassungsverordnung für Vertragsärzte festgelegten Mindestsprechstunden | ||
59 | können Kompensationszahlungen nur vorgenommen werden, wenn der | 62 | können Kompensationszahlungen nur vorgenommen werden, wenn der | ||
60 | vertragsärztliche Leistungserbringer durch eine Pandemie, Epidemie, Endemie, | 63 | vertragsärztliche Leistungserbringer durch eine Pandemie, Epidemie, Endemie, | ||
61 | Naturkatastrophe oder ein anderes Großschadensereignis verursachte | 64 | Naturkatastrophe oder ein anderes Großschadensereignis verursachte | ||
62 | rechtfertigende Gründe für die Unterschreitung nachweist. | 65 | rechtfertigende Gründe für die Unterschreitung nachweist. | ||
63 | (3) Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen einen Beschluss | 66 | (3) Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen einen Beschluss | ||
64 | nach § 100 Absatz 1 oder 3 getroffen, dürfen für Ärzte der betroffenen | 67 | nach § 100 Absatz 1 oder 3 getroffen, dürfen für Ärzte der betroffenen | ||
65 | Arztgruppe im Verteilungsmaßstab Maßnahmen zur Fallzahlbegrenzung oder | 68 | Arztgruppe im Verteilungsmaßstab Maßnahmen zur Fallzahlbegrenzung oder | ||
66 | -minderung nicht bei der Behandlung von Patienten des betreffenden | 69 | -minderung nicht bei der Behandlung von Patienten des betreffenden | ||
67 | Planungsbereiches angewendet werden. Darüber hinausgehend hat der | 70 | Planungsbereiches angewendet werden. Darüber hinausgehend hat der | ||
68 | Verteilungsmaßstab geeignete Regelungen vorzusehen, nach der die | 71 | Verteilungsmaßstab geeignete Regelungen vorzusehen, nach der die | ||
69 | Kassenärztliche Vereinigung im Einzelfall verpflichtet ist, zu prüfen, ob und | 72 | Kassenärztliche Vereinigung im Einzelfall verpflichtet ist, zu prüfen, ob und | ||
70 | in welchem Umfang diese Maßnahme ausreichend ist, die Sicherstellung der | 73 | in welchem Umfang diese Maßnahme ausreichend ist, die Sicherstellung der | ||
71 | medizinischen Versorgung zu gewährleisten. Die Kassenärztliche Vereinigung | 74 | medizinischen Versorgung zu gewährleisten. Die Kassenärztliche Vereinigung | ||
72 | veröffentlicht einmal jährlich in geeigneter Form Informationen über die | 75 | veröffentlicht einmal jährlich in geeigneter Form Informationen über die | ||
73 | Grundsätze und Versorgungsziele des Honorarverteilungsmaßstabs. | 76 | Grundsätze und Versorgungsziele des Honorarverteilungsmaßstabs. | ||
74 | (4) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat Vorgaben zur Festlegung und | 77 | (4) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat Vorgaben zur Festlegung und | ||
75 | Anpassung des Vergütungsvolumens für die hausärztliche und fachärztliche | 78 | Anpassung des Vergütungsvolumens für die hausärztliche und fachärztliche | ||
76 | Versorgung nach Absatz 1 Satz 1 sowie Kriterien und Qualitätsanforderungen für | 79 | Versorgung nach Absatz 1 Satz 1 sowie Kriterien und Qualitätsanforderungen für | ||
77 | die Anerkennung besonders förderungswürdiger Praxisnetze nach Absatz 2 Satz 3 | 80 | die Anerkennung besonders förderungswürdiger Praxisnetze nach Absatz 2 Satz 3 | ||
78 | als Rahmenvorgabe für Richtlinien der Kassenärztlichen Vereinigungen, | 81 | als Rahmenvorgabe für Richtlinien der Kassenärztlichen Vereinigungen, | ||
79 | insbesondere zu Versorgungszielen, im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund | 82 | insbesondere zu Versorgungszielen, im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund | ||
80 | der Krankenkassen zu bestimmen. Darüber hinaus hat die Kassenärztliche | 83 | der Krankenkassen zu bestimmen. Darüber hinaus hat die Kassenärztliche | ||
81 | Bundesvereinigung Vorgaben insbesondere zu den Regelungen des Absatzes 2 Satz | 84 | Bundesvereinigung Vorgaben insbesondere zu den Regelungen des Absatzes 2 Satz | ||
82 | 1 bis 4 und zur Durchführung geeigneter und neutraler Verfahren zur | 85 | 1 bis 4 und zur Durchführung geeigneter und neutraler Verfahren zur | ||
83 | Honorarbereinigung zu bestimmen; dabei ist das Benehmen mit dem Spitzenverband | 86 | Honorarbereinigung zu bestimmen; dabei ist das Benehmen mit dem Spitzenverband | ||
84 | Bund der Krankenkassen herzustellen. Die Vorgaben nach den Sätzen 1 und 2 | 87 | Bund der Krankenkassen herzustellen. Die Vorgaben nach den Sätzen 1 und 2 | ||
85 | sind von den Kassenärztlichen Vereinigungen zu beachten. Die | 88 | sind von den Kassenärztlichen Vereinigungen zu beachten. Die | ||
86 | Kassenärztlichen Vereinigungen haben bis spätestens zum 23. Oktober 2015 | 89 | Kassenärztlichen Vereinigungen haben bis spätestens zum 23. Oktober 2015 | ||
87 | Richtlinien nach Satz 1 zu beschließen. | 90 | Richtlinien nach Satz 1 zu beschließen. | ||
88 | (5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für vertragszahnärztliche | 91 | (5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für vertragszahnärztliche | ||
89 | Leistungen. | 92 | Leistungen. |
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