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Sie können sich § 87a SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Abweichend von § 82 Abs. 2 Satz 2 und § 85 gelten für die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen die in Absatz 2 bis 6 getroffenen Regelungen; dies gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistungen.
(2) 1Die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren auf der Grundlage des Orientierungswertes gemäß § 87 Absatz 2e jeweils bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres einen Punktwert, der zur Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen im Folgejahr anzuwenden ist. 2Die Vertragspartner nach Satz 1 können dabei einen Zuschlag auf den oder einen Abschlag von dem Orientierungswert gemäß § 87 Absatz 2e vereinbaren, um insbesondere regionale Besonderheiten bei der Kosten- und Versorgungsstruktur zu berücksichtigen. 3Darüber hinaus können auf der Grundlage von durch den Bewertungsausschuss festzulegenden Kriterien zur Verbesserung der Versorgung der Versicherten, insbesondere in Planungsbereichen, für die Feststellungen nach § 100 Absatz 1 oder Absatz 3 getroffen wurden, Zuschläge auf den Orientierungswert nach § 87 Absatz 2e für besonders förderungswürdige Leistungen sowie für Leistungen von besonders zu fördernden Leistungserbringern vereinbart werden. 4Bei der Festlegung des Zu- oder Abschlags ist zu gewährleisten, dass die medizinisch notwendige Versorgung der Versicherten sichergestellt ist. 5Aus dem vereinbarten Punktwert nach diesem Absatz und dem einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen gemäß § 87 Absatz 1 ist eine regionale Gebührenordnung mit Euro-Preisen (regionale Euro-Gebührenordnung) zu erstellen. 6Besonders förderungswürdige Leistungen nach Satz 3 können auch vertragsärztliche Leistungen sein, die telemedizinisch erbracht werden.
(3) Ebenfalls jährlich bis zum 31. Oktober vereinbaren die in Absatz 2 Satz 1 genannten Vertragsparteien gemeinsam und einheitlich für das Folgejahr mit Wirkung für die Krankenkassen die von den Krankenkassen mit befreiender Wirkung an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zu zahlenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Versicherten mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung. Hierzu vereinbaren sie als Punktzahlvolumen auf der Grundlage des einheitlichen Bewertungsmaßstabes den mit der Zahl und der Morbiditätsstruktur der Versicherten verbundenen Behandlungsbedarf und bewerten diesen mit dem nach Absatz 2 Satz 1 vereinbarten Punktwert in Euro; der vereinbarte Behandlungsbedarf gilt als notwendige medizinische Versorgung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1. Die im Rahmen des Behandlungsbedarfs erbrachten Leistungen sind mit den Preisen der Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 zu vergüten. Darüber hinausgehende Leistungen, die sich aus einem bei der Vereinbarung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nicht vorhersehbaren Anstieg des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs ergeben, sind von den Krankenkassen zeitnah, spätestens im folgenden Abrechnungszeitraum unter Berücksichtigung der Empfehlungen nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 ebenfalls mit den in der Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 enthaltenen Preisen zu vergüten. Von den Krankenkassen sind folgende Leistungen und Zuschläge außerhalb der nach Satz 1 vereinbarten Gesamtvergütungen mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 zu vergüten:
1(3a) Für den Fall der überbezirklichen Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung sind die Leistungen abweichend von Absatz 3 Satz 3 und 4 von den Krankenkassen mit den Preisen zu vergüten, die in der Kassenärztlichen Vereinigung gelten, deren Mitglied der Leistungserbringer ist. 2Weichen die nach Absatz 2 Satz 5 vereinbarten Preise von den Preisen nach Satz 1 ab, so ist die Abweichung zeitnah, spätestens bei der jeweils folgenden Vereinbarung der Veränderung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zu berücksichtigen. 3Die Zahl der Versicherten nach Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend der Zahl der auf den zugrunde gelegten Zeitraum entfallenden Versichertentage zu ermitteln. 4Weicht die bei der Vereinbarung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zu Grunde gelegte Zahl der Versicherten von der tatsächlichen Zahl der Versicherten im Vereinbarungszeitraum ab, ist die Abweichung zeitnah, spätestens bei der jeweils folgenden Vereinbarung der Veränderung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zu berücksichtigen. 5Ausgaben für Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 und nach § 53 Abs. 4 mit Ausnahme der Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 Satz 5 sind auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu zahlende Gesamtvergütung anzurechnen.
(4) Grundlage der Vereinbarung über die Anpassung des Behandlungsbedarfs jeweils aufsetzend auf dem insgesamt für alle Versicherten mit Wohnort im Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung für das Vorjahr nach Absatz 3 Satz 2 vereinbarten und bereinigten Behandlungsbedarf sind insbesondere Veränderungen
1(4a) Über eine mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 einmalige basiswirksame Erhöhung des nach Absatz 4 Satz 1 für das Jahr 2016 angepassten Aufsatzwertes ist in den Vereinbarungen nach Absatz 3 Satz 1 im Jahr 2016 zu verhandeln, wenn die jeweils für das Jahr 2014 und jeweils einschließlich der Bereinigungen zu berechnende durchschnittliche an die Kassenärztliche Vereinigung entrichtete morbiditätsbedingte Gesamtvergütung je Versicherten mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung die durchschnittliche an alle Kassenärztlichen Vereinigungen im Bundesgebiet entrichtete morbiditätsbedingte Gesamtvergütung je Versicherten unterschreitet. 2Die Berechnungen nach Satz 1 werden durch das Institut nach § 87 Absatz 3b Satz 1 durchgeführt. 3Es teilt den Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 und dem Bundesministerium für Gesundheit das Ergebnis bis spätestens zum 15. September 2016 mit. 4Eine einmalige basiswirksame Erhöhung des Aufsatzwertes ist nur dann zu vereinbaren, wenn in den Verhandlungen nach Satz 1 festgestellt wird, dass der Aufsatzwert im Jahr 2014 unbegründet zu niedrig war. 5Ob und in welchem Umfang der Aufsatzwert im Jahr 2014 unbegründet zu niedrig war, ist von der Kassenärztlichen Vereinigung auch unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme des stationären Sektors nachzuweisen. 6Der Aufsatzwert ist in dem Umfang zu erhöhen, wie der Aufsatzwert im Jahr 2014 unbegründet zu niedrig war. 7Die durch die vereinbarte Erhöhung des Aufsatzwertes einschließlich der Bereinigungen sich ergebende morbiditätsbedingte Gesamtvergütung je Versicherten mit Wohnort im Bezirk der betroffenen Kassenärztlichen Vereinigung im Jahr 2014 darf die für das Jahr 2014 berechnete durchschnittliche an alle Kassenärztlichen Vereinigungen im Bundesgebiet einschließlich der Bereinigung entrichtete morbiditätsbedingte Gesamtvergütung je Versicherten nicht übersteigen. 8Die Erhöhung erfolgt um einen im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung für alle Krankenkassen einheitlichen Faktor. 9Die vereinbarte Erhöhung kann auch schrittweise über mehrere Jahre verteilt werden. 10Die zusätzlichen Mittel sind zur Verbesserung der Versorgungsstruktur einzusetzen. 11Umverteilungen zu Lasten anderer Kassenärztlicher Vereinigungen sind auszuschließen.
(5) Der Bewertungsausschuss beschließt Empfehlungen
1(5a) Der Bewertungsausschuss erstellt zum Zwecke der Erhöhung der Transparenz über die der Empfehlung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 zugrunde liegenden Datengrundlagen einen Bericht über die Veränderungen der Behandlungsdiagnosen und den Einfluss der jeweiligen Behandlungsdiagnose auf die Veränderungsrate für jeden Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung. 2Der Bericht ist dem Bundesministerium für Gesundheit zusammen mit der Empfehlung und den der Empfehlung zugrunde liegenden weiteren Beratungsunterlagen vorzulegen. 3§ 87 Absatz 6 Satz 10 gilt entsprechend.
(6) Der Bewertungsausschuss beschließt erstmals bis zum 31. März 2012 Vorgaben zu Art, Umfang, Zeitpunkt und Verfahren der für die Vereinbarungen und Berechnungen nach den Absätzen 2 bis 4 erforderlichen Datenübermittlungen von den Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen an das Institut des Bewertungsausschusses, welches den Vertragspartnern nach Absatz 2 Satz 1 die jeweils erforderlichen Datengrundlagen bis zum 30. Juni eines jeden Jahres zur Verfügung stellt; § 87 Absatz 3f Satz 2 gilt entsprechend.
Regionale Euro-Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, Behandlungsbedarf der Versicherten | Regionale Euro-Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, Behandlungsbedarf der Versicherten | ||||
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t | 1 | Regionale Euro-Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, | t | 1 | Regionale Euro-Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, |
2 | Behandlungsbedarf der Versicherten | 2 | Behandlungsbedarf der Versicherten |
Regionale Euro-Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, Behandlungsbedarf der Versicherten | Regionale Euro-Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, Behandlungsbedarf der Versicherten | ||||
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f | 1 | (1) Abweichend von § 82 Abs. 2 Satz 2 und § 85 gelten für die Vergütung | f | 1 | (1) Abweichend von § 82 Abs. 2 Satz 2 und § 85 gelten für die Vergütung |
2 | vertragsärztlicher Leistungen die in Absatz 2 bis 6 getroffenen Regelungen; | 2 | vertragsärztlicher Leistungen die in Absatz 2 bis 6 getroffenen Regelungen; | ||
3 | dies gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistungen. | 3 | dies gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistungen. | ||
4 | (2) Die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der | 4 | (2) Die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der | ||
5 | Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren auf | 5 | Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren auf | ||
6 | der Grundlage des Orientierungswertes gemäß § 87 Absatz 2e jeweils bis zum 31. | 6 | der Grundlage des Orientierungswertes gemäß § 87 Absatz 2e jeweils bis zum 31. | ||
7 | Oktober eines jeden Jahres einen Punktwert, der zur Vergütung der | 7 | Oktober eines jeden Jahres einen Punktwert, der zur Vergütung der | ||
8 | vertragsärztlichen Leistungen im Folgejahr anzuwenden ist. Die | 8 | vertragsärztlichen Leistungen im Folgejahr anzuwenden ist. Die | ||
9 | Vertragspartner nach Satz 1 können dabei einen Zuschlag auf den oder einen | 9 | Vertragspartner nach Satz 1 können dabei einen Zuschlag auf den oder einen | ||
10 | Abschlag von dem Orientierungswert gemäß § 87 Absatz 2e vereinbaren, um | 10 | Abschlag von dem Orientierungswert gemäß § 87 Absatz 2e vereinbaren, um | ||
11 | insbesondere regionale Besonderheiten bei der Kosten- und Versorgungsstruktur | 11 | insbesondere regionale Besonderheiten bei der Kosten- und Versorgungsstruktur | ||
12 | zu berücksichtigen. Darüber hinaus können auf der Grundlage von durch den | 12 | zu berücksichtigen. Darüber hinaus können auf der Grundlage von durch den | ||
13 | Bewertungsausschuss festzulegenden Kriterien zur Verbesserung der Versorgung | 13 | Bewertungsausschuss festzulegenden Kriterien zur Verbesserung der Versorgung | ||
14 | der Versicherten, insbesondere in Planungsbereichen, für die Feststellungen | 14 | der Versicherten, insbesondere in Planungsbereichen, für die Feststellungen | ||
15 | nach § 100 Absatz 1 oder Absatz 3 getroffen wurden, Zuschläge auf den | 15 | nach § 100 Absatz 1 oder Absatz 3 getroffen wurden, Zuschläge auf den | ||
16 | Orientierungswert nach § 87 Absatz 2e für besonders förderungswürdige | 16 | Orientierungswert nach § 87 Absatz 2e für besonders förderungswürdige | ||
17 | Leistungen sowie für Leistungen von besonders zu fördernden | 17 | Leistungen sowie für Leistungen von besonders zu fördernden | ||
18 | Leistungserbringern vereinbart werden. Bei der Festlegung des Zu- oder | 18 | Leistungserbringern vereinbart werden. Bei der Festlegung des Zu- oder | ||
19 | Abschlags ist zu gewährleisten, dass die medizinisch notwendige Versorgung der | 19 | Abschlags ist zu gewährleisten, dass die medizinisch notwendige Versorgung der | ||
20 | Versicherten sichergestellt ist. Aus dem vereinbarten Punktwert nach | 20 | Versicherten sichergestellt ist. Aus dem vereinbarten Punktwert nach | ||
21 | diesem Absatz und dem einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen | 21 | diesem Absatz und dem einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen | ||
22 | gemäß § 87 Absatz 1 ist eine regionale Gebührenordnung mit Euro-Preisen | 22 | gemäß § 87 Absatz 1 ist eine regionale Gebührenordnung mit Euro-Preisen | ||
23 | (regionale Euro-Gebührenordnung) zu erstellen. Besonders förderungswürdige | 23 | (regionale Euro-Gebührenordnung) zu erstellen. Besonders förderungswürdige | ||
24 | Leistungen nach Satz 3 können auch vertragsärztliche Leistungen sein, die | 24 | Leistungen nach Satz 3 können auch vertragsärztliche Leistungen sein, die | ||
25 | telemedizinisch erbracht werden. | 25 | telemedizinisch erbracht werden. | ||
26 | (3) Ebenfalls jährlich bis zum 31. Oktober vereinbaren die in Absatz 2 Satz 1 | 26 | (3) Ebenfalls jährlich bis zum 31. Oktober vereinbaren die in Absatz 2 Satz 1 | ||
27 | genannten Vertragsparteien gemeinsam und einheitlich für das Folgejahr mit | 27 | genannten Vertragsparteien gemeinsam und einheitlich für das Folgejahr mit | ||
28 | Wirkung für die Krankenkassen die von den Krankenkassen mit befreiender | 28 | Wirkung für die Krankenkassen die von den Krankenkassen mit befreiender | ||
29 | Wirkung an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zu zahlenden | 29 | Wirkung an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zu zahlenden | ||
30 | morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen für die gesamte vertragsärztliche | 30 | morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen für die gesamte vertragsärztliche | ||
31 | Versorgung der Versicherten mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen | 31 | Versorgung der Versicherten mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen | ||
32 | Vereinigung. Hierzu vereinbaren sie als Punktzahlvolumen auf der Grundlage des | 32 | Vereinigung. Hierzu vereinbaren sie als Punktzahlvolumen auf der Grundlage des | ||
33 | einheitlichen Bewertungsmaßstabes den mit der Zahl und der Morbiditätsstruktur | 33 | einheitlichen Bewertungsmaßstabes den mit der Zahl und der Morbiditätsstruktur | ||
34 | der Versicherten verbundenen Behandlungsbedarf und bewerten diesen mit dem | 34 | der Versicherten verbundenen Behandlungsbedarf und bewerten diesen mit dem | ||
35 | nach Absatz 2 Satz 1 vereinbarten Punktwert in Euro; der vereinbarte | 35 | nach Absatz 2 Satz 1 vereinbarten Punktwert in Euro; der vereinbarte | ||
36 | Behandlungsbedarf gilt als notwendige medizinische Versorgung gemäß § 71 Abs. | 36 | Behandlungsbedarf gilt als notwendige medizinische Versorgung gemäß § 71 Abs. | ||
37 | 1 Satz 1. Die im Rahmen des Behandlungsbedarfs erbrachten Leistungen sind mit | 37 | 1 Satz 1. Die im Rahmen des Behandlungsbedarfs erbrachten Leistungen sind mit | ||
38 | den Preisen der Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 zu vergüten. Darüber | 38 | den Preisen der Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 zu vergüten. Darüber | ||
39 | hinausgehende Leistungen, die sich aus einem bei der Vereinbarung der | 39 | hinausgehende Leistungen, die sich aus einem bei der Vereinbarung der | ||
40 | morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nicht vorhersehbaren Anstieg des | 40 | morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nicht vorhersehbaren Anstieg des | ||
41 | morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs ergeben, sind von den Krankenkassen | 41 | morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs ergeben, sind von den Krankenkassen | ||
42 | zeitnah, spätestens im folgenden Abrechnungszeitraum unter Berücksichtigung | 42 | zeitnah, spätestens im folgenden Abrechnungszeitraum unter Berücksichtigung | ||
43 | der Empfehlungen nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 ebenfalls mit den in der Euro- | 43 | der Empfehlungen nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 ebenfalls mit den in der Euro- | ||
44 | Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 enthaltenen Preisen zu vergüten. Von den | 44 | Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 enthaltenen Preisen zu vergüten. Von den | ||
45 | Krankenkassen sind folgende Leistungen und Zuschläge außerhalb der nach Satz 1 | 45 | Krankenkassen sind folgende Leistungen und Zuschläge außerhalb der nach Satz 1 | ||
46 | vereinbarten Gesamtvergütungen mit den Preisen der regionalen Euro- | 46 | vereinbarten Gesamtvergütungen mit den Preisen der regionalen Euro- | ||
47 | Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 zu vergüten: | 47 | Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 zu vergüten: | ||
48 | 1. | 48 | 1. | ||
49 | Leistungen im Rahmen der Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit | 49 | Leistungen im Rahmen der Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit | ||
50 | gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, | 50 | gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, | ||
51 | 2. | 51 | 2. | ||
52 | Zuschläge nach § 87 Absatz 2b Satz 3 sowie Absatz 2c Satz 3 und 4, | 52 | Zuschläge nach § 87 Absatz 2b Satz 3 sowie Absatz 2c Satz 3 und 4, | ||
53 | 3. | 53 | 3. | ||
54 | Leistungen im Behandlungsfall, die aufgrund der Vermittlung durch die | 54 | Leistungen im Behandlungsfall, die aufgrund der Vermittlung durch die | ||
55 | Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 und 4 erbracht werden, | 55 | Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 und 4 erbracht werden, | ||
56 | sofern es sich nicht um Fälle nach § 75 Absatz 1a Satz 8 handelt, | 56 | sofern es sich nicht um Fälle nach § 75 Absatz 1a Satz 8 handelt, | ||
57 | 4. | 57 | 4. | ||
58 | Leistungen im Behandlungsfall bei Weiterbehandlung eines Patienten durch | 58 | Leistungen im Behandlungsfall bei Weiterbehandlung eines Patienten durch | ||
59 | einen an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer nach | 59 | einen an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer nach | ||
60 | Vermittlung durch einen an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden | 60 | Vermittlung durch einen an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden | ||
61 | Leistungserbringer nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, | 61 | Leistungserbringer nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, | ||
62 | 5. | 62 | 5. | ||
63 | bis zum 31. Dezember 2022 Leistungen im Behandlungsfall, die von Ärzten, die | 63 | bis zum 31. Dezember 2022 Leistungen im Behandlungsfall, die von Ärzten, die | ||
64 | an der grundversorgenden oder unmittelbaren medizinischen Versorgung teilnehmen, | 64 | an der grundversorgenden oder unmittelbaren medizinischen Versorgung teilnehmen, | ||
65 | gegenüber Patienten erbracht werden, die in der jeweiligen Arztpraxis erstmals | 65 | gegenüber Patienten erbracht werden, die in der jeweiligen Arztpraxis erstmals | ||
66 | untersucht und behandelt werden oder die mindestens zwei Jahre nicht in der | 66 | untersucht und behandelt werden oder die mindestens zwei Jahre nicht in der | ||
67 | jeweiligen Arztpraxis untersucht und behandelt wurden, | 67 | jeweiligen Arztpraxis untersucht und behandelt wurden, | ||
68 | 6. | 68 | 6. | ||
69 | Leistungen im Behandlungsfall, die im Rahmen von bis zu fünf offenen | 69 | Leistungen im Behandlungsfall, die im Rahmen von bis zu fünf offenen | ||
70 | Sprechstunden je Kalenderwoche ohne vorherige Terminvereinbarung gemäß § 19a | 70 | Sprechstunden je Kalenderwoche ohne vorherige Terminvereinbarung gemäß § 19a | ||
71 | Absatz 1 Satz 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte erbracht werden; bei | 71 | Absatz 1 Satz 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte erbracht werden; bei | ||
72 | einem reduzierten Versorgungsauftrag ist die Vergütung außerhalb der | 72 | einem reduzierten Versorgungsauftrag ist die Vergütung außerhalb der | ||
73 | Gesamtvergütung auf die jeweils anteilige Zeit offener Sprechstunden je | 73 | Gesamtvergütung auf die jeweils anteilige Zeit offener Sprechstunden je | ||
74 | Kalenderwoche gemäß § 19a Absatz 1 Satz 4 der Zulassungsverordnung für | 74 | Kalenderwoche gemäß § 19a Absatz 1 Satz 4 der Zulassungsverordnung für | ||
n | 75 | Vertragsärzte begrenzt und | n | 75 | Vertragsärzte begrenzt, |
76 | 7. | 76 | 7. | ||
n | 77 | die regelmäßige Beratung nach § 2 Absatz 1a des Transplantationsgesetzes. | n | 77 | die regelmäßige Beratung nach § 2 Absatz 1a des Transplantationsgesetzes und |
78 | 8. | ||||
79 | ab dem 1. April 2023 kinder- und jugendpsychiatrische Grundversorgung, | ||||
80 | Gespräche, Beratungen, Erörterungen, Abklärungen, Anleitung von Bezugs- oder | ||||
81 | Kontaktpersonen, Betreuung sowie kontinuierliche Mitbetreuung in häuslicher | ||||
82 | Umgebung oder in beschützenden Einrichtungen oder Heimen. | ||||
78 | Darüber hinaus können Leistungen außerhalb der nach Satz 1 vereinbarten | 83 | Darüber hinaus können Leistungen außerhalb der nach Satz 1 vereinbarten | ||
79 | Gesamtvergütungen mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung nach | 84 | Gesamtvergütungen mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung nach | ||
80 | Absatz 2 Satz 5 vergütet werden, wenn sie besonders gefördert werden sollen | 85 | Absatz 2 Satz 5 vergütet werden, wenn sie besonders gefördert werden sollen | ||
81 | oder wenn dies medizinisch oder aufgrund von Besonderheiten bei Veranlassung | 86 | oder wenn dies medizinisch oder aufgrund von Besonderheiten bei Veranlassung | ||
82 | und Ausführung der Leistungserbringung erforderlich ist. Die in Absatz 2 Satz | 87 | und Ausführung der Leistungserbringung erforderlich ist. Die in Absatz 2 Satz | ||
83 | 1 genannten Vertragspartner haben die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung in | 88 | 1 genannten Vertragspartner haben die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung in | ||
84 | den Vereinbarungen nach Absatz 3 Satz 1 um die in Satz 5 Nummer 3 bis 6 | 89 | den Vereinbarungen nach Absatz 3 Satz 1 um die in Satz 5 Nummer 3 bis 6 | ||
85 | genannten Leistungen unter Berücksichtigung der arztgruppenspezifischen | 90 | genannten Leistungen unter Berücksichtigung der arztgruppenspezifischen | ||
86 | Auszahlungsquoten des jeweiligen Vorjahresquartals, die von den | 91 | Auszahlungsquoten des jeweiligen Vorjahresquartals, die von den | ||
87 | Kassenärztlichen Vereinigungen gegenüber den Krankenkassen nachzuweisen sind, | 92 | Kassenärztlichen Vereinigungen gegenüber den Krankenkassen nachzuweisen sind, | ||
88 | begrenzt auf ein Jahr zu bereinigen. Zudem haben sie unter Berücksichtigung | 93 | begrenzt auf ein Jahr zu bereinigen. Zudem haben sie unter Berücksichtigung | ||
89 | der vom Bewertungsausschuss zu beschließenden Vorgaben nach Satz 10 | 94 | der vom Bewertungsausschuss zu beschließenden Vorgaben nach Satz 10 | ||
90 | vierteljährlich ein für die Kassenärztliche Vereinigung spezifisch | 95 | vierteljährlich ein für die Kassenärztliche Vereinigung spezifisch | ||
91 | durchzuführendes Korrekturverfahren zu vereinbaren, mit dem bei der | 96 | durchzuführendes Korrekturverfahren zu vereinbaren, mit dem bei der | ||
92 | Bereinigung nach Satz 7 nicht berücksichtigte Leistungsmengen bei den in Satz | 97 | Bereinigung nach Satz 7 nicht berücksichtigte Leistungsmengen bei den in Satz | ||
93 | 5 Nummer 5 und 6 genannten Leistungen berücksichtigt werden. Das | 98 | 5 Nummer 5 und 6 genannten Leistungen berücksichtigt werden. Das | ||
94 | Korrekturverfahren erfolgt für vier Quartale beginnend mit Wirkung ab dem 1. | 99 | Korrekturverfahren erfolgt für vier Quartale beginnend mit Wirkung ab dem 1. | ||
95 | Juli 2021; der Zeitraum wird verlängert, wenn die Feststellung der | 100 | Juli 2021; der Zeitraum wird verlängert, wenn die Feststellung der | ||
96 | epidemischen Lage von nationaler Tragweite nicht bis zum 30. Juni 2021 gemäß § | 101 | epidemischen Lage von nationaler Tragweite nicht bis zum 30. Juni 2021 gemäß § | ||
97 | 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes aufgehoben wird, und endet ein | 102 | 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes aufgehoben wird, und endet ein | ||
98 | Jahr nach deren Aufhebung zum Ende des dann laufenden Quartals. Der | 103 | Jahr nach deren Aufhebung zum Ende des dann laufenden Quartals. Der | ||
99 | Bewertungsausschuss beschließt nach Maßgabe der Sätze 11 und 12 Vorgaben zum | 104 | Bewertungsausschuss beschließt nach Maßgabe der Sätze 11 und 12 Vorgaben zum | ||
100 | Korrekturverfahren einschließlich der jeweiligen Korrekturbeträge der | 105 | Korrekturverfahren einschließlich der jeweiligen Korrekturbeträge der | ||
101 | Leistungsmengen bei den in Satz 5 Nummer 5 und 6 genannten Leistungen, um die | 106 | Leistungsmengen bei den in Satz 5 Nummer 5 und 6 genannten Leistungen, um die | ||
102 | nach Satz 1 vereinbarte Gesamtvergütung basiswirksam zusätzlich zur | 107 | nach Satz 1 vereinbarte Gesamtvergütung basiswirksam zusätzlich zur | ||
103 | Bereinigung nach Satz 7 zu bereinigen. Der Korrekturbetrag für die in Satz 5 | 108 | Bereinigung nach Satz 7 zu bereinigen. Der Korrekturbetrag für die in Satz 5 | ||
104 | Nummer 5 genannten Leistungen wird quartalsweise für jede Kassenärztliche | 109 | Nummer 5 genannten Leistungen wird quartalsweise für jede Kassenärztliche | ||
105 | Vereinigung ermittelt auf der Grundlage des aus den Abrechnungsdaten des | 110 | Vereinigung ermittelt auf der Grundlage des aus den Abrechnungsdaten des | ||
106 | Jahres 2018, unter Berücksichtigung der Abrechnungsdaten der Jahre 2016 und | 111 | Jahres 2018, unter Berücksichtigung der Abrechnungsdaten der Jahre 2016 und | ||
107 | 2017, abgeleiteten zu erwartenden Verhältnisses aus dem Punktzahlvolumen für | 112 | 2017, abgeleiteten zu erwartenden Verhältnisses aus dem Punktzahlvolumen für | ||
108 | die in Satz 5 Nummer 5 genannten Leistungen zum Punktzahlvolumen aller | 113 | die in Satz 5 Nummer 5 genannten Leistungen zum Punktzahlvolumen aller | ||
109 | Leistungen innerhalb der nach Satz 1 vereinbarten Gesamtvergütung und der in | 114 | Leistungen innerhalb der nach Satz 1 vereinbarten Gesamtvergütung und der in | ||
110 | Satz 5 Nummer 3 bis 6 genannten Leistungen bei rechnerischer Anwendung dieses | 115 | Satz 5 Nummer 3 bis 6 genannten Leistungen bei rechnerischer Anwendung dieses | ||
111 | Verhältnisses auf das Punktzahlvolumen aller Leistungen innerhalb der nach | 116 | Verhältnisses auf das Punktzahlvolumen aller Leistungen innerhalb der nach | ||
112 | Satz 1 vereinbarten Gesamtvergütung und der in Satz 5 Nummer 3 bis 6 genannten | 117 | Satz 1 vereinbarten Gesamtvergütung und der in Satz 5 Nummer 3 bis 6 genannten | ||
113 | Leistungen im zu bereinigenden Quartal nach Satz 9; von dem ermittelten | 118 | Leistungen im zu bereinigenden Quartal nach Satz 9; von dem ermittelten | ||
114 | Korrekturbetrag in Abzug zu bringen ist die bereits nach Satz 7 erfolgte | 119 | Korrekturbetrag in Abzug zu bringen ist die bereits nach Satz 7 erfolgte | ||
115 | Bereinigung für die in Satz 5 Nummer 5 genannten Leistungen. Für die | 120 | Bereinigung für die in Satz 5 Nummer 5 genannten Leistungen. Für die | ||
116 | Ermittlung des Korrekturbetrags für die in Satz 5 Nummer 6 genannten | 121 | Ermittlung des Korrekturbetrags für die in Satz 5 Nummer 6 genannten | ||
117 | Leistungen gilt Satz 11 entsprechend mit der Maßgabe, dass das zu erwartende | 122 | Leistungen gilt Satz 11 entsprechend mit der Maßgabe, dass das zu erwartende | ||
118 | Verhältnis aus einer empirisch zu bestimmenden Quote ermittelt wird, die sich | 123 | Verhältnis aus einer empirisch zu bestimmenden Quote ermittelt wird, die sich | ||
119 | am höchsten Anteil des Punktzahlvolumens für die in Satz 5 Nummer 6 genannten | 124 | am höchsten Anteil des Punktzahlvolumens für die in Satz 5 Nummer 6 genannten | ||
120 | Leistungen an dem Punktzahlvolumen aller Leistungen innerhalb der nach Satz 1 | 125 | Leistungen an dem Punktzahlvolumen aller Leistungen innerhalb der nach Satz 1 | ||
121 | vereinbarten Gesamtvergütung und der in Satz 5 Nummer 3 bis 6 genannten | 126 | vereinbarten Gesamtvergütung und der in Satz 5 Nummer 3 bis 6 genannten | ||
122 | Leistungen im Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung in einem Quartal im | 127 | Leistungen im Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung in einem Quartal im | ||
123 | Bereinigungszeitraum nach Satz 7 bemisst. Ab dem 1. Januar 2023 sind die in | 128 | Bereinigungszeitraum nach Satz 7 bemisst. Ab dem 1. Januar 2023 sind die in | ||
124 | Satz 5 Nummer 3, 4 und 6 genannten Leistungen bei der Abrechnung zu | 129 | Satz 5 Nummer 3, 4 und 6 genannten Leistungen bei der Abrechnung zu | ||
125 | kennzeichnen. Das Bereinigungsvolumen nach den Sätzen 7 bis 12 für Leistungen | 130 | kennzeichnen. Das Bereinigungsvolumen nach den Sätzen 7 bis 12 für Leistungen | ||
126 | nach Satz 5 Nummer 5 wird im Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 in | 131 | nach Satz 5 Nummer 5 wird im Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 in | ||
127 | die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung rückgeführt, wobei vereinbarte | 132 | die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung rückgeführt, wobei vereinbarte | ||
128 | Anpassungen des Punktwertes und des Behandlungsbedarfs seit der Bereinigung zu | 133 | Anpassungen des Punktwertes und des Behandlungsbedarfs seit der Bereinigung zu | ||
129 | berücksichtigen sind; der Bewertungsausschuss beschließt bis zum 30. November | 134 | berücksichtigen sind; der Bewertungsausschuss beschließt bis zum 30. November | ||
130 | 2022 entsprechende Vorgaben. Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Vertragspartner | 135 | 2022 entsprechende Vorgaben. Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Vertragspartner | ||
131 | haben ab dem Jahr 2023 in jedem Quartal die morbiditätsbedingte | 136 | haben ab dem Jahr 2023 in jedem Quartal die morbiditätsbedingte | ||
132 | Gesamtvergütung in den Vereinbarungen nach Satz 1 unter Berücksichtigung der | 137 | Gesamtvergütung in den Vereinbarungen nach Satz 1 unter Berücksichtigung der | ||
133 | arztgruppenspezifischen Auszahlungsquoten des jeweiligen Vorjahresquartals zu | 138 | arztgruppenspezifischen Auszahlungsquoten des jeweiligen Vorjahresquartals zu | ||
134 | bereinigen, wenn und soweit das arztgruppenspezifische Punktzahlvolumen der in | 139 | bereinigen, wenn und soweit das arztgruppenspezifische Punktzahlvolumen der in | ||
135 | Satz 5 Nummer 6 genannten Leistungen der einzelnen Arztgruppen das | 140 | Satz 5 Nummer 6 genannten Leistungen der einzelnen Arztgruppen das | ||
136 | arztgruppenspezifische Punktzahlvolumen dieser Leistungen im Vorjahresquartal | 141 | arztgruppenspezifische Punktzahlvolumen dieser Leistungen im Vorjahresquartal | ||
137 | um 3 Prozent übersteigt. Die arztgruppenspezifischen Auszahlungsquoten sind | 142 | um 3 Prozent übersteigt. Die arztgruppenspezifischen Auszahlungsquoten sind | ||
138 | von den Kassenärztlichen Vereinigungen gegenüber den Krankenkassen | 143 | von den Kassenärztlichen Vereinigungen gegenüber den Krankenkassen | ||
139 | nachzuweisen. Der Bewertungsausschuss beschließt das Nähere zur Bereinigung | 144 | nachzuweisen. Der Bewertungsausschuss beschließt das Nähere zur Bereinigung | ||
140 | nach Satz 15 bis spätestens zum 31. März 2023. Der Bewertungsausschuss | 145 | nach Satz 15 bis spätestens zum 31. März 2023. Der Bewertungsausschuss | ||
141 | evaluiert, ob und wieweit durch die Vergütung der Leistungen nach Satz 5 | 146 | evaluiert, ob und wieweit durch die Vergütung der Leistungen nach Satz 5 | ||
142 | Nummer 6 außerhalb der nach Satz 1 vereinbarten Gesamtvergütung im Zeitraum | 147 | Nummer 6 außerhalb der nach Satz 1 vereinbarten Gesamtvergütung im Zeitraum | ||
143 | vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2024 gegenüber dem zum Vergleich | 148 | vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2024 gegenüber dem zum Vergleich | ||
144 | herangezogenen Zeitraum eine Verbesserung des Zugangs zur fachärztlichen | 149 | herangezogenen Zeitraum eine Verbesserung des Zugangs zur fachärztlichen | ||
145 | Versorgung eingetreten ist. Das Verfahren der Evaluierung bestimmt der | 150 | Versorgung eingetreten ist. Das Verfahren der Evaluierung bestimmt der | ||
146 | Bewertungsausschuss im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit. | 151 | Bewertungsausschuss im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit. | ||
147 | Der Bewertungsausschuss hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. | 152 | Der Bewertungsausschuss hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. | ||
148 | Dezember 2024 über die Ergebnisse der Evaluierung zu berichten. Die | 153 | Dezember 2024 über die Ergebnisse der Evaluierung zu berichten. Die | ||
149 | Evaluierung umfasst auch die Evaluierung der Zuschläge nach § 87 Absatz 2b | 154 | Evaluierung umfasst auch die Evaluierung der Zuschläge nach § 87 Absatz 2b | ||
150 | Satz 3 und Absatz 2c Satz 3 und 4. Abweichend von Satz 20 hat der | 155 | Satz 3 und Absatz 2c Satz 3 und 4. Abweichend von Satz 20 hat der | ||
151 | Bewertungsausschuss dem Bundesministerium für Gesundheit halbjährlich, | 156 | Bewertungsausschuss dem Bundesministerium für Gesundheit halbjährlich, | ||
152 | erstmals bis zum 30. September 2023, über die Ergebnisse der Evaluierung der | 157 | erstmals bis zum 30. September 2023, über die Ergebnisse der Evaluierung der | ||
153 | Zuschläge nach § 87 Absatz 2b Satz 3 Nummer 1 und Absatz 2c Satz 3 Nummer 1 zu | 158 | Zuschläge nach § 87 Absatz 2b Satz 3 Nummer 1 und Absatz 2c Satz 3 Nummer 1 zu | ||
n | 154 | berichten. | n | 159 | berichten. Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Vertragspartner haben die |
160 | morbiditätsbedingte Gesamtvergütung in den Vereinbarungen nach Absatz 3 Satz 1 | ||||
161 | um die in Satz 5 Nummer 8 genannten Leistungen für vier Quartale zu | ||||
162 | bereinigen. Hierzu wird die Leistungsmenge der Leistungen nach Satz 5 Nummer 8 | ||||
163 | aus dem Vorjahresquartal unter Berücksichtigung der Auszahlungsquote dieser | ||||
164 | Leistungen im Vorjahresquartal ermittelt. Die Auszahlungsquote ist von der | ||||
165 | Kassenärztlichen Vereinigung gegenüber den Krankenkassen nachzuweisen. Die | ||||
166 | Bereinigung darf nicht zu Lasten anderer Arztgruppen gehen. In den | ||||
167 | Vereinbarungen zur Bereinigung ist auch über notwendige Korrekturverfahren zu | ||||
168 | entscheiden. Das Nähere regelt der Bewertungsausschuss. | ||||
155 | (3a) Für den Fall der überbezirklichen Durchführung der | 169 | (3a) Für den Fall der überbezirklichen Durchführung der | ||
156 | vertragsärztlichen Versorgung sind die Leistungen abweichend von Absatz 3 Satz | 170 | vertragsärztlichen Versorgung sind die Leistungen abweichend von Absatz 3 Satz | ||
157 | 3 und 4 von den Krankenkassen mit den Preisen zu vergüten, die in der | 171 | 3 und 4 von den Krankenkassen mit den Preisen zu vergüten, die in der | ||
158 | Kassenärztlichen Vereinigung gelten, deren Mitglied der Leistungserbringer | 172 | Kassenärztlichen Vereinigung gelten, deren Mitglied der Leistungserbringer | ||
159 | ist. Weichen die nach Absatz 2 Satz 5 vereinbarten Preise von den Preisen | 173 | ist. Weichen die nach Absatz 2 Satz 5 vereinbarten Preise von den Preisen | ||
160 | nach Satz 1 ab, so ist die Abweichung zeitnah, spätestens bei der jeweils | 174 | nach Satz 1 ab, so ist die Abweichung zeitnah, spätestens bei der jeweils | ||
161 | folgenden Vereinbarung der Veränderung der morbiditätsbedingten | 175 | folgenden Vereinbarung der Veränderung der morbiditätsbedingten | ||
162 | Gesamtvergütung zu berücksichtigen. Die Zahl der Versicherten nach Absatz | 176 | Gesamtvergütung zu berücksichtigen. Die Zahl der Versicherten nach Absatz | ||
163 | 3 Satz 2 ist entsprechend der Zahl der auf den zugrunde gelegten Zeitraum | 177 | 3 Satz 2 ist entsprechend der Zahl der auf den zugrunde gelegten Zeitraum | ||
164 | entfallenden Versichertentage zu ermitteln. Weicht die bei der | 178 | entfallenden Versichertentage zu ermitteln. Weicht die bei der | ||
165 | Vereinbarung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zu Grunde gelegte Zahl | 179 | Vereinbarung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zu Grunde gelegte Zahl | ||
166 | der Versicherten von der tatsächlichen Zahl der Versicherten im | 180 | der Versicherten von der tatsächlichen Zahl der Versicherten im | ||
167 | Vereinbarungszeitraum ab, ist die Abweichung zeitnah, spätestens bei der | 181 | Vereinbarungszeitraum ab, ist die Abweichung zeitnah, spätestens bei der | ||
168 | jeweils folgenden Vereinbarung der Veränderung der morbiditätsbedingten | 182 | jeweils folgenden Vereinbarung der Veränderung der morbiditätsbedingten | ||
169 | Gesamtvergütung zu berücksichtigen. Ausgaben für | 183 | Gesamtvergütung zu berücksichtigen. Ausgaben für | ||
170 | Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 und nach § 53 Abs. 4 mit Ausnahme | 184 | Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 und nach § 53 Abs. 4 mit Ausnahme | ||
171 | der Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 Satz 5 sind auf die nach | 185 | der Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 Satz 5 sind auf die nach | ||
172 | Absatz 3 Satz 1 zu zahlende Gesamtvergütung anzurechnen. | 186 | Absatz 3 Satz 1 zu zahlende Gesamtvergütung anzurechnen. | ||
t | t | 187 | (3b) Die in § 87b Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz genannten Leistungen | ||
188 | sind ab dem 1. April 2023 von den Krankenkassen mit den Preisen der regionalen | ||||
189 | Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 vollständig zu vergüten. Abweichend | ||||
190 | von § 85 Absatz 1 und abweichend von Absatz 3 Satz 1 wird die | ||||
191 | morbiditätsbedingte Gesamtvergütung hinsichtlich der Vergütung der in § 87b | ||||
192 | Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz genannten Leistungen nicht mit befreiender | ||||
193 | Wirkung gezahlt. Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Vertragsparteien | ||||
194 | vereinbaren Zuschläge zur Förderung der Kinder- und Jugendmedizin, soweit die | ||||
195 | in § 87b Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz genannten abgerechneten Leistungen | ||||
196 | die festgesetzte morbiditätsbedingte Gesamtvergütung nicht ausschöpfen. Für die | ||||
197 | erstmalige Festsetzung der auf die Leistungen nach § 87b Absatz 1 Satz | ||||
198 | 3 zweiter Halbsatz entfallenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung ist das | ||||
199 | Honorarvolumen zugrunde zu legen, das für die Leistungen im zweiten Quartal | ||||
200 | 2022 gemäß dem Verteilungsmaßstab ausgezahlt worden ist. Sofern dieses | ||||
201 | Honorarvolumen Zuschläge enthält, haben die Vertragsparteien nach Absatz 2 | ||||
202 | Satz 1 diese Zuschläge in der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zu | ||||
203 | vereinbaren. Für die Zuschläge nach den Sätzen 3 und 5 sowie nach § 87a | ||||
204 | Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt Satz 2 nicht. Der Bewertungsausschuss | ||||
205 | beschließt bis zum 31. Mai 2023 Vorgaben für ein Verfahren zur Festsetzung der | ||||
206 | auf die in § 87b Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz genannten Leistungen | ||||
207 | entfallenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, die erstmalig rückwirkend | ||||
208 | zum 1. April 2023 für das laufende Kalenderjahr und danach jährlich für das | ||||
209 | folgende Kalenderjahr zu erfolgen hat. Zudem beschließt der | ||||
210 | Bewertungsausschuss bis zum 31. Mai 2023 Vorgaben für ein Verfahren zur | ||||
211 | Ermittlung des auf die jeweilige Krankenkasse entfallenden Anteils an | ||||
212 | Ausgleichszahlungen, der sich nach ihrem jeweiligen leistungsmengenbezogenen | ||||
213 | Anteil an dieser Ausgleichszahlung bemisst. Eine Ausgleichszahlung ist | ||||
214 | dann zu leisten, wenn die auf die in § 87b Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz | ||||
215 | genannten Leistungen entfallende morbiditätsbedingte Gesamtvergütung nicht | ||||
216 | ausreicht, um die vollständige Vergütung nach Satz 1 zu gewährleisten. Die in | ||||
217 | Absatz 2 Satz 1 genannten Vertragsparteien haben sich auf ein Verfahren | ||||
218 | zu verständigen, nach dem die Kassenärztliche Vereinigung die Entwicklung der | ||||
219 | in § 87b Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz genannten Leistungen und von deren | ||||
220 | Vergütungen gegenüber den Krankenkassen nachweist. Der | ||||
221 | Bewertungsausschuss analysiert die Auswirkungen der Regelungen des Absatzes 3 | ||||
222 | Satz 5 Nummer 8, dieses Absatzes sowie der Regelungen in § 87b Absatz 1 Satz 3 | ||||
223 | zweiter Halbsatz insbesondere auf die Versorgung der Kinder und Jugendlichen, | ||||
224 | die Honorare sowie die Ausgaben der Krankenkassen und berichtet dem | ||||
225 | Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2025 über die | ||||
226 | Ergebnisse. | ||||
173 | (4) Grundlage der Vereinbarung über die Anpassung des Behandlungsbedarfs | 227 | (4) Grundlage der Vereinbarung über die Anpassung des Behandlungsbedarfs | ||
174 | jeweils aufsetzend auf dem insgesamt für alle Versicherten mit Wohnort im | 228 | jeweils aufsetzend auf dem insgesamt für alle Versicherten mit Wohnort im | ||
175 | Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung für das Vorjahr nach Absatz 3 Satz 2 | 229 | Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung für das Vorjahr nach Absatz 3 Satz 2 | ||
176 | vereinbarten und bereinigten Behandlungsbedarf sind insbesondere Veränderungen | 230 | vereinbarten und bereinigten Behandlungsbedarf sind insbesondere Veränderungen | ||
177 | 1. | 231 | 1. | ||
178 | der Zahl der Versicherten der Krankenkasse mit Wohnort im Bezirk der | 232 | der Zahl der Versicherten der Krankenkasse mit Wohnort im Bezirk der | ||
179 | jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung, | 233 | jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung, | ||
180 | 2. | 234 | 2. | ||
181 | der Morbiditätsstruktur der Versicherten aller Krankenkassen mit Wohnort im | 235 | der Morbiditätsstruktur der Versicherten aller Krankenkassen mit Wohnort im | ||
182 | Bezirk der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung, | 236 | Bezirk der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung, | ||
183 | 3. | 237 | 3. | ||
184 | von Art und Umfang der ärztlichen Leistungen, soweit sie auf einer | 238 | von Art und Umfang der ärztlichen Leistungen, soweit sie auf einer | ||
185 | Veränderung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leistungsumfangs der | 239 | Veränderung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leistungsumfangs der | ||
186 | Krankenkassen oder auf Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 135 | 240 | Krankenkassen oder auf Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 135 | ||
187 | Absatz 1 beruhen, | 241 | Absatz 1 beruhen, | ||
188 | 4. | 242 | 4. | ||
189 | des Umfangs der vertragsärztlichen Leistungen aufgrund von Verlagerungen von | 243 | des Umfangs der vertragsärztlichen Leistungen aufgrund von Verlagerungen von | ||
190 | Leistungen zwischen dem stationären und dem ambulanten Sektor und | 244 | Leistungen zwischen dem stationären und dem ambulanten Sektor und | ||
191 | 5. | 245 | 5. | ||
192 | des Umfangs der vertragsärztlichen Leistungen aufgrund der Ausschöpfung von | 246 | des Umfangs der vertragsärztlichen Leistungen aufgrund der Ausschöpfung von | ||
193 | Wirtschaftlichkeitsreserven bei der vertragsärztlichen Leistungserbringung; | 247 | Wirtschaftlichkeitsreserven bei der vertragsärztlichen Leistungserbringung; | ||
194 | dabei sind die Empfehlungen und Vorgaben des Bewertungsausschusses gemäß | 248 | dabei sind die Empfehlungen und Vorgaben des Bewertungsausschusses gemäß | ||
195 | Absatz 5 zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Aufsatzwertes für den | 249 | Absatz 5 zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Aufsatzwertes für den | ||
196 | Behandlungsbedarf nach Satz 1 für eine Krankenkasse ist ihr jeweiliger Anteil | 250 | Behandlungsbedarf nach Satz 1 für eine Krankenkasse ist ihr jeweiliger Anteil | ||
197 | an dem insgesamt für alle Versicherten mit Wohnort im Bezirk der | 251 | an dem insgesamt für alle Versicherten mit Wohnort im Bezirk der | ||
198 | Kassenärztlichen Vereinigung für das Vorjahr vereinbarten, bereinigten | 252 | Kassenärztlichen Vereinigung für das Vorjahr vereinbarten, bereinigten | ||
199 | Behandlungsbedarf entsprechend ihres aktuellen Anteils an der Menge der für | 253 | Behandlungsbedarf entsprechend ihres aktuellen Anteils an der Menge der für | ||
200 | vier Quartale abgerechneten Leistungen jeweils nach sachlich-rechnerischer | 254 | vier Quartale abgerechneten Leistungen jeweils nach sachlich-rechnerischer | ||
201 | Richtigstellung anzupassen. Die jeweils jahresbezogene Veränderung der | 255 | Richtigstellung anzupassen. Die jeweils jahresbezogene Veränderung der | ||
202 | Morbiditätsstruktur im Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung ist auf der | 256 | Morbiditätsstruktur im Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung ist auf der | ||
203 | Grundlage der vertragsärztlichen Behandlungsdiagnosen gemäß § 295 Absatz 1 | 257 | Grundlage der vertragsärztlichen Behandlungsdiagnosen gemäß § 295 Absatz 1 | ||
204 | Satz 2 einerseits sowie auf der Grundlage demografischer Kriterien (Alter und | 258 | Satz 2 einerseits sowie auf der Grundlage demografischer Kriterien (Alter und | ||
205 | Geschlecht) andererseits durch eine gewichtete Zusammenfassung der vom | 259 | Geschlecht) andererseits durch eine gewichtete Zusammenfassung der vom | ||
206 | Bewertungsausschuss als Empfehlungen nach Absatz 5 Satz 2 bis 4 mitgeteilten | 260 | Bewertungsausschuss als Empfehlungen nach Absatz 5 Satz 2 bis 4 mitgeteilten | ||
207 | Raten zu vereinbaren. Falls erforderlich, können weitere für die ambulante | 261 | Raten zu vereinbaren. Falls erforderlich, können weitere für die ambulante | ||
208 | Versorgung relevante Morbiditätskriterien herangezogen werden. Die jeweils | 262 | Versorgung relevante Morbiditätskriterien herangezogen werden. Die jeweils | ||
209 | jahresbezogene Veränderung der Morbiditätsstruktur im Bezirk einer | 263 | jahresbezogene Veränderung der Morbiditätsstruktur im Bezirk einer | ||
210 | Kassenärztlichen Vereinigung nach Satz 3 ist ab dem Jahr, in dem die nach | 264 | Kassenärztlichen Vereinigung nach Satz 3 ist ab dem Jahr, in dem die nach | ||
211 | Absatz 5 Satz 2 bis 4 mitgeteilte Veränderungsrate auf der Grundlage der | 265 | Absatz 5 Satz 2 bis 4 mitgeteilte Veränderungsrate auf der Grundlage der | ||
212 | Behandlungsdiagnosen der Jahre 2023 bis 2025 ermittelt wird, allein auf der | 266 | Behandlungsdiagnosen der Jahre 2023 bis 2025 ermittelt wird, allein auf der | ||
213 | Grundlage dieser Veränderungsrate zu vereinbaren. | 267 | Grundlage dieser Veränderungsrate zu vereinbaren. | ||
214 | (4a) Über eine mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 einmalige basiswirksame | 268 | (4a) Über eine mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 einmalige basiswirksame | ||
215 | Erhöhung des nach Absatz 4 Satz 1 für das Jahr 2016 angepassten Aufsatzwertes | 269 | Erhöhung des nach Absatz 4 Satz 1 für das Jahr 2016 angepassten Aufsatzwertes | ||
216 | ist in den Vereinbarungen nach Absatz 3 Satz 1 im Jahr 2016 zu verhandeln, | 270 | ist in den Vereinbarungen nach Absatz 3 Satz 1 im Jahr 2016 zu verhandeln, | ||
217 | wenn die jeweils für das Jahr 2014 und jeweils einschließlich der | 271 | wenn die jeweils für das Jahr 2014 und jeweils einschließlich der | ||
218 | Bereinigungen zu berechnende durchschnittliche an die Kassenärztliche | 272 | Bereinigungen zu berechnende durchschnittliche an die Kassenärztliche | ||
219 | Vereinigung entrichtete morbiditätsbedingte Gesamtvergütung je Versicherten | 273 | Vereinigung entrichtete morbiditätsbedingte Gesamtvergütung je Versicherten | ||
220 | mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung die durchschnittliche | 274 | mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung die durchschnittliche | ||
221 | an alle Kassenärztlichen Vereinigungen im Bundesgebiet entrichtete | 275 | an alle Kassenärztlichen Vereinigungen im Bundesgebiet entrichtete | ||
222 | morbiditätsbedingte Gesamtvergütung je Versicherten unterschreitet. Die | 276 | morbiditätsbedingte Gesamtvergütung je Versicherten unterschreitet. Die | ||
223 | Berechnungen nach Satz 1 werden durch das Institut nach § 87 Absatz 3b Satz 1 | 277 | Berechnungen nach Satz 1 werden durch das Institut nach § 87 Absatz 3b Satz 1 | ||
224 | durchgeführt. Es teilt den Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 und dem | 278 | durchgeführt. Es teilt den Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 und dem | ||
225 | Bundesministerium für Gesundheit das Ergebnis bis spätestens zum 15. September | 279 | Bundesministerium für Gesundheit das Ergebnis bis spätestens zum 15. September | ||
226 | 2016 mit. Eine einmalige basiswirksame Erhöhung des Aufsatzwertes ist nur | 280 | 2016 mit. Eine einmalige basiswirksame Erhöhung des Aufsatzwertes ist nur | ||
227 | dann zu vereinbaren, wenn in den Verhandlungen nach Satz 1 festgestellt wird, | 281 | dann zu vereinbaren, wenn in den Verhandlungen nach Satz 1 festgestellt wird, | ||
228 | dass der Aufsatzwert im Jahr 2014 unbegründet zu niedrig war. Ob und in | 282 | dass der Aufsatzwert im Jahr 2014 unbegründet zu niedrig war. Ob und in | ||
229 | welchem Umfang der Aufsatzwert im Jahr 2014 unbegründet zu niedrig war, ist | 283 | welchem Umfang der Aufsatzwert im Jahr 2014 unbegründet zu niedrig war, ist | ||
230 | von der Kassenärztlichen Vereinigung auch unter Berücksichtigung der | 284 | von der Kassenärztlichen Vereinigung auch unter Berücksichtigung der | ||
231 | Inanspruchnahme des stationären Sektors nachzuweisen. Der Aufsatzwert ist | 285 | Inanspruchnahme des stationären Sektors nachzuweisen. Der Aufsatzwert ist | ||
232 | in dem Umfang zu erhöhen, wie der Aufsatzwert im Jahr 2014 unbegründet zu | 286 | in dem Umfang zu erhöhen, wie der Aufsatzwert im Jahr 2014 unbegründet zu | ||
233 | niedrig war. Die durch die vereinbarte Erhöhung des Aufsatzwertes | 287 | niedrig war. Die durch die vereinbarte Erhöhung des Aufsatzwertes | ||
234 | einschließlich der Bereinigungen sich ergebende morbiditätsbedingte | 288 | einschließlich der Bereinigungen sich ergebende morbiditätsbedingte | ||
235 | Gesamtvergütung je Versicherten mit Wohnort im Bezirk der betroffenen | 289 | Gesamtvergütung je Versicherten mit Wohnort im Bezirk der betroffenen | ||
236 | Kassenärztlichen Vereinigung im Jahr 2014 darf die für das Jahr 2014 | 290 | Kassenärztlichen Vereinigung im Jahr 2014 darf die für das Jahr 2014 | ||
237 | berechnete durchschnittliche an alle Kassenärztlichen Vereinigungen im | 291 | berechnete durchschnittliche an alle Kassenärztlichen Vereinigungen im | ||
238 | Bundesgebiet einschließlich der Bereinigung entrichtete morbiditätsbedingte | 292 | Bundesgebiet einschließlich der Bereinigung entrichtete morbiditätsbedingte | ||
239 | Gesamtvergütung je Versicherten nicht übersteigen. Die Erhöhung erfolgt um | 293 | Gesamtvergütung je Versicherten nicht übersteigen. Die Erhöhung erfolgt um | ||
240 | einen im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung für alle Krankenkassen | 294 | einen im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung für alle Krankenkassen | ||
241 | einheitlichen Faktor. Die vereinbarte Erhöhung kann auch schrittweise über | 295 | einheitlichen Faktor. Die vereinbarte Erhöhung kann auch schrittweise über | ||
242 | mehrere Jahre verteilt werden. Die zusätzlichen Mittel sind zur | 296 | mehrere Jahre verteilt werden. Die zusätzlichen Mittel sind zur | ||
243 | Verbesserung der Versorgungsstruktur einzusetzen. Umverteilungen zu | 297 | Verbesserung der Versorgungsstruktur einzusetzen. Umverteilungen zu | ||
244 | Lasten anderer Kassenärztlicher Vereinigungen sind auszuschließen. | 298 | Lasten anderer Kassenärztlicher Vereinigungen sind auszuschließen. | ||
245 | (5) Der Bewertungsausschuss beschließt Empfehlungen | 299 | (5) Der Bewertungsausschuss beschließt Empfehlungen | ||
246 | 1. | 300 | 1. | ||
247 | zur Vereinbarung des Umfangs des nicht vorhersehbaren Anstiegs des | 301 | zur Vereinbarung des Umfangs des nicht vorhersehbaren Anstiegs des | ||
248 | morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs nach Absatz 3 Satz 4, | 302 | morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs nach Absatz 3 Satz 4, | ||
249 | 2. | 303 | 2. | ||
250 | zur Vereinbarung von Veränderungen der Morbiditätsstruktur nach Absatz 4 | 304 | zur Vereinbarung von Veränderungen der Morbiditätsstruktur nach Absatz 4 | ||
251 | Satz 1 Nummer 2 sowie | 305 | Satz 1 Nummer 2 sowie | ||
252 | 3. | 306 | 3. | ||
253 | zur Bestimmung von Vergütungen nach Absatz 3 Satz 6. | 307 | zur Bestimmung von Vergütungen nach Absatz 3 Satz 6. | ||
254 | Bei der Empfehlung teilt der Bewertungsausschuss den in Absatz 2 Satz 1 | 308 | Bei der Empfehlung teilt der Bewertungsausschuss den in Absatz 2 Satz 1 | ||
255 | genannten Vertragspartnern die Ergebnisse der Berechnungen des Instituts des | 309 | genannten Vertragspartnern die Ergebnisse der Berechnungen des Instituts des | ||
256 | Bewertungsausschusses zu den Veränderungen der Morbiditätsstruktur nach Absatz | 310 | Bewertungsausschusses zu den Veränderungen der Morbiditätsstruktur nach Absatz | ||
257 | 4 Satz 1 Nummer 2 mit. Das Institut des Bewertungsausschusses errechnet für | 311 | 4 Satz 1 Nummer 2 mit. Das Institut des Bewertungsausschusses errechnet für | ||
258 | jeden Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung zwei einheitliche | 312 | jeden Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung zwei einheitliche | ||
259 | Veränderungsraten, wobei eine Rate insbesondere auf den Behandlungsdiagnosen | 313 | Veränderungsraten, wobei eine Rate insbesondere auf den Behandlungsdiagnosen | ||
260 | gemäß § 295 Absatz 1 Satz 2 und die andere Rate auf demografischen Kriterien | 314 | gemäß § 295 Absatz 1 Satz 2 und die andere Rate auf demografischen Kriterien | ||
261 | (Alter und Geschlecht) basiert. Die Veränderungsraten werden auf der Grundlage | 315 | (Alter und Geschlecht) basiert. Die Veränderungsraten werden auf der Grundlage | ||
262 | des Beschlusses des erweiterten Bewertungsausschusses vom 2. September 2009 | 316 | des Beschlusses des erweiterten Bewertungsausschusses vom 2. September 2009 | ||
263 | Teil B Nummer 2.3 bestimmt mit der Maßgabe, die Datengrundlagen zu | 317 | Teil B Nummer 2.3 bestimmt mit der Maßgabe, die Datengrundlagen zu | ||
264 | aktualisieren. Zur Ermittlung der diagnosenbezogenen Rate ist das geltende | 318 | aktualisieren. Zur Ermittlung der diagnosenbezogenen Rate ist das geltende | ||
265 | Modell des Klassifikationsverfahrens anzuwenden. Der Bewertungsausschuss kann | 319 | Modell des Klassifikationsverfahrens anzuwenden. Der Bewertungsausschuss kann | ||
266 | das Modell in bestimmten Zeitabständen auf seine weitere Eignung für die | 320 | das Modell in bestimmten Zeitabständen auf seine weitere Eignung für die | ||
267 | Anwendung in der vertragsärztlichen Versorgung überprüfen und fortentwickeln. | 321 | Anwendung in der vertragsärztlichen Versorgung überprüfen und fortentwickeln. | ||
268 | Der Bewertungsausschuss hat zudem Vorgaben für ein Verfahren zur Bereinigung | 322 | Der Bewertungsausschuss hat zudem Vorgaben für ein Verfahren zur Bereinigung | ||
269 | des Behandlungsbedarfs in den durch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen sowie | 323 | des Behandlungsbedarfs in den durch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen sowie | ||
270 | zur Ermittlung der Aufsatzwerte nach Absatz 4 Satz 1 und der Anteile der | 324 | zur Ermittlung der Aufsatzwerte nach Absatz 4 Satz 1 und der Anteile der | ||
271 | einzelnen Krankenkassen nach Absatz 4 Satz 2 zu beschließen; er kann darüber | 325 | einzelnen Krankenkassen nach Absatz 4 Satz 2 zu beschließen; er kann darüber | ||
272 | hinaus insbesondere Empfehlungen zur Vereinbarung von Veränderungen nach | 326 | hinaus insbesondere Empfehlungen zur Vereinbarung von Veränderungen nach | ||
273 | Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 bis 5 und Satz 3 und 4 sowie ein Verfahren zur | 327 | Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 bis 5 und Satz 3 und 4 sowie ein Verfahren zur | ||
274 | Bereinigung der Relativgewichte des Klassifikationsverfahrens im Falle von | 328 | Bereinigung der Relativgewichte des Klassifikationsverfahrens im Falle von | ||
275 | Vergütungen nach Absatz 3 Satz 5 und 6 beschließen. Die Empfehlungen nach Satz | 329 | Vergütungen nach Absatz 3 Satz 5 und 6 beschließen. Die Empfehlungen nach Satz | ||
276 | 1 sowie die Vorgaben nach Satz 7 sind jährlich bis spätestens zum 31. August | 330 | 1 sowie die Vorgaben nach Satz 7 sind jährlich bis spätestens zum 31. August | ||
277 | zu beschließen; die Mitteilungen nach Satz 2 erfolgen jährlich bis spätestens | 331 | zu beschließen; die Mitteilungen nach Satz 2 erfolgen jährlich bis spätestens | ||
278 | zum 15. September. Der Bewertungsausschuss beschließt geeignete | 332 | zum 15. September. Der Bewertungsausschuss beschließt geeignete | ||
279 | pauschalierende Verfahren zur Bereinigung des Behandlungsbedarfs in den Fällen | 333 | pauschalierende Verfahren zur Bereinigung des Behandlungsbedarfs in den Fällen | ||
280 | des § 73b Absatz 7 Satz 7 und 8. In den Vorgaben zur Ermittlung der | 334 | des § 73b Absatz 7 Satz 7 und 8. In den Vorgaben zur Ermittlung der | ||
281 | Aufsatzwerte nach Absatz 4 Satz 1 sind auch Vorgaben zu beschließen, die die | 335 | Aufsatzwerte nach Absatz 4 Satz 1 sind auch Vorgaben zu beschließen, die die | ||
282 | Aufsatzwerte einmalig und basiswirksam jeweils in dem Umfang erhöhen, der dem | 336 | Aufsatzwerte einmalig und basiswirksam jeweils in dem Umfang erhöhen, der dem | ||
283 | jeweiligen Betrag der Honorarerhöhung durch die Aufhebung des | 337 | jeweiligen Betrag der Honorarerhöhung durch die Aufhebung des | ||
284 | Investitionskostenabschlags nach § 120 Absatz 3 Satz 2 in der bis | 338 | Investitionskostenabschlags nach § 120 Absatz 3 Satz 2 in der bis | ||
285 | einschließlich 31. Dezember 2015 geltenden Fassung entspricht. Ab dem Jahr, in | 339 | einschließlich 31. Dezember 2015 geltenden Fassung entspricht. Ab dem Jahr, in | ||
286 | dem die Veränderungsraten auf der Grundlage der Behandlungsdiagnosen der Jahre | 340 | dem die Veränderungsraten auf der Grundlage der Behandlungsdiagnosen der Jahre | ||
287 | 2020 bis 2022 durch das Institut des Bewertungsausschusses nach Satz 3 | 341 | 2020 bis 2022 durch das Institut des Bewertungsausschusses nach Satz 3 | ||
288 | errechnet werden, sind Kodiereffekte, die insbesondere durch die Einführung | 342 | errechnet werden, sind Kodiereffekte, die insbesondere durch die Einführung | ||
289 | und Aktualisierung der verbindlichen Regelungen nach § 295 Absatz 4 Satz 2 zur | 343 | und Aktualisierung der verbindlichen Regelungen nach § 295 Absatz 4 Satz 2 zur | ||
290 | Vergabe und Übermittlung der Schlüssel nach § 295 Absatz 1 Satz 6 entstehen, | 344 | Vergabe und Übermittlung der Schlüssel nach § 295 Absatz 1 Satz 6 entstehen, | ||
291 | in den Berechnungen zu bereinigen. Hierzu hat der Bewertungsausschuss ein | 345 | in den Berechnungen zu bereinigen. Hierzu hat der Bewertungsausschuss ein | ||
292 | entsprechendes Verfahren zu beschließen. Der Bewertungsausschuss hat bis zum | 346 | entsprechendes Verfahren zu beschließen. Der Bewertungsausschuss hat bis zum | ||
293 | 1. September 2019 Vorgaben zu beschließen, bei welchen Arztgruppen, die an der | 347 | 1. September 2019 Vorgaben zu beschließen, bei welchen Arztgruppen, die an der | ||
294 | grundversorgenden oder unmittelbaren medizinischen Versorgung teilnehmen, eine | 348 | grundversorgenden oder unmittelbaren medizinischen Versorgung teilnehmen, eine | ||
295 | Vergütung nach Absatz 3 Satz 5 Nummer 5 vorzusehen ist. Soweit erforderlich, | 349 | Vergütung nach Absatz 3 Satz 5 Nummer 5 vorzusehen ist. Soweit erforderlich, | ||
296 | beschließt der Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a | 350 | beschließt der Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a | ||
297 | für die von ihm beschlossenen Vergütungen für Leistungen die Empfehlungen zur | 351 | für die von ihm beschlossenen Vergütungen für Leistungen die Empfehlungen zur | ||
298 | Bestimmung von Vergütungen nach Absatz 3 Satz 6. | 352 | Bestimmung von Vergütungen nach Absatz 3 Satz 6. | ||
299 | (5a) Der Bewertungsausschuss erstellt zum Zwecke der Erhöhung der | 353 | (5a) Der Bewertungsausschuss erstellt zum Zwecke der Erhöhung der | ||
300 | Transparenz über die der Empfehlung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 zugrunde | 354 | Transparenz über die der Empfehlung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 zugrunde | ||
301 | liegenden Datengrundlagen einen Bericht über die Veränderungen der | 355 | liegenden Datengrundlagen einen Bericht über die Veränderungen der | ||
302 | Behandlungsdiagnosen und den Einfluss der jeweiligen Behandlungsdiagnose auf | 356 | Behandlungsdiagnosen und den Einfluss der jeweiligen Behandlungsdiagnose auf | ||
303 | die Veränderungsrate für jeden Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung. Der | 357 | die Veränderungsrate für jeden Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung. Der | ||
304 | Bericht ist dem Bundesministerium für Gesundheit zusammen mit der | 358 | Bericht ist dem Bundesministerium für Gesundheit zusammen mit der | ||
305 | Empfehlung und den der Empfehlung zugrunde liegenden weiteren | 359 | Empfehlung und den der Empfehlung zugrunde liegenden weiteren | ||
306 | Beratungsunterlagen vorzulegen. § 87 Absatz 6 Satz 10 gilt entsprechend. | 360 | Beratungsunterlagen vorzulegen. § 87 Absatz 6 Satz 10 gilt entsprechend. | ||
307 | (6) Der Bewertungsausschuss beschließt erstmals bis zum 31. März 2012 Vorgaben | 361 | (6) Der Bewertungsausschuss beschließt erstmals bis zum 31. März 2012 Vorgaben | ||
308 | zu Art, Umfang, Zeitpunkt und Verfahren der für die Vereinbarungen und | 362 | zu Art, Umfang, Zeitpunkt und Verfahren der für die Vereinbarungen und | ||
309 | Berechnungen nach den Absätzen 2 bis 4 erforderlichen Datenübermittlungen von | 363 | Berechnungen nach den Absätzen 2 bis 4 erforderlichen Datenübermittlungen von | ||
310 | den Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen an das Institut des | 364 | den Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen an das Institut des | ||
311 | Bewertungsausschusses, welches den Vertragspartnern nach Absatz 2 Satz 1 die | 365 | Bewertungsausschusses, welches den Vertragspartnern nach Absatz 2 Satz 1 die | ||
312 | jeweils erforderlichen Datengrundlagen bis zum 30. Juni eines jeden Jahres zur | 366 | jeweils erforderlichen Datengrundlagen bis zum 30. Juni eines jeden Jahres zur | ||
313 | Verfügung stellt; § 87 Absatz 3f Satz 2 gilt entsprechend. | 367 | Verfügung stellt; § 87 Absatz 3f Satz 2 gilt entsprechend. |
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