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Sie können sich § 20a SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Lebenswelten im Sinne des § 20 Absatz 4 Nummer 2 sind für die Gesundheit bedeutsame, abgrenzbare soziale Systeme insbesondere des Wohnens, des Lernens, des Studierens, der medizinischen und pflegerischen Versorgung sowie der Freizeitgestaltung einschließlich des Sports. 2Die Krankenkassen fördern im Zusammenwirken mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst unbeschadet der Aufgaben anderer auf der Grundlage von Rahmenvereinbarungen nach § 20f Absatz 1 mit Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten insbesondere den Aufbau und die Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen. 3Hierzu erheben sie unter Beteiligung der Versicherten und der für die Lebenswelt Verantwortlichen die gesundheitliche Situation einschließlich ihrer Risiken und Potenziale und entwickeln Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten und unterstützen deren Umsetzung. 4Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Satz 2 sollen die Krankenkassen zusammenarbeiten und kassenübergreifende Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten erbringen. Bei der Erbringung von Leistungen für Personen, deren berufliche Eingliederung auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen besonderes erschwert ist, arbeiten die Krankenkassen mit der Bundesagentur für Arbeit und mit den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende eng zusammen.
(2) Die Krankenkasse kann Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten erbringen, wenn die Bereitschaft der für die Lebenswelt Verantwortlichen zur Umsetzung von Vorschlägen zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten besteht und sie mit einer angemessenen Eigenleistung zur Umsetzung der Rahmenvereinbarungen nach § 20f beitragen.
(3) 1Zur Unterstützung der Krankenkassen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten für in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte, insbesondere in Kindertageseinrichtungen, in sonstigen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, in Schulen sowie in den Lebenswelten älterer Menschen und zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen beauftragt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ab dem Jahr 2016 insbesondere mit der Entwicklung der Art und der Qualität krankenkassenübergreifender Leistungen, deren Implementierung und deren wissenschaftlicher Evaluation. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt dem Auftrag die nach § 20 Absatz 2 Satz 1 festgelegten Handlungsfelder und Kriterien sowie die in den Rahmenvereinbarungen nach § 20f jeweils getroffenen Festlegungen zugrunde. 3Im Rahmen des Auftrags nach Satz 1 soll die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung geeignete Kooperationspartner heranziehen. 4Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung erhält für die Ausführung des Auftrags nach Satz 1 vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine pauschale Vergütung in Höhe von mindestens 0,45 Euro aus dem Betrag, den die Krankenkassen nach § 20 Absatz 6 Satz 2 für Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten aufzuwenden haben. 5Die Vergütung nach Satz 4 erfolgt quartalsweise und ist am ersten Tag des jeweiligen Quartals zu leisten. 6Sie ist nach Maßgabe von § 20 Absatz 6 Satz 5 jährlich anzupassen. 7Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung stellt sicher, dass die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen geleistete Vergütung ausschließlich zur Durchführung des Auftrags nach diesem Absatz eingesetzt wird und dokumentiert dies nach Maßgabe des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. 8Abweichend von Satz 4 erhält die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung im Jahr 2020 keine pauschale Vergütung für die Ausführung des Auftrags nach Satz 1.
(4) 1Das Nähere über die Beauftragung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung nach Absatz 3, insbesondere zum Inhalt und Umfang, zur Qualität und zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit sowie zu den für die Durchführung notwendigen Kosten, vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung erstmals bis zum 30. November 2015. 2Kommt die Vereinbarung nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 zustande, erbringt die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung die Leistungen nach Absatz 3 Satz 1 unter Berücksichtigung der vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 20 Absatz 2 Satz 1 festgelegten Handlungsfelder und Kriterien sowie unter Beachtung der in den Rahmenvereinbarungen nach § 20f getroffenen Festlegungen und des Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 12. 3Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt in seiner Satzung das Verfahren zur Aufbringung der erforderlichen Mittel durch die Krankenkassen. 4§ 89 Absatz 3 bis 5 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten | Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten | ||||
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t | 1 | Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten | t | 1 | Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten |
Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten | Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten | ||||
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f | 1 | (1) Lebenswelten im Sinne des § 20 Absatz 4 Nummer 2 sind für die | f | 1 | (1) Lebenswelten im Sinne des § 20 Absatz 4 Nummer 2 sind für die |
2 | Gesundheit bedeutsame, abgrenzbare soziale Systeme insbesondere des Wohnens, | 2 | Gesundheit bedeutsame, abgrenzbare soziale Systeme insbesondere des Wohnens, | ||
3 | des Lernens, des Studierens, der medizinischen und pflegerischen Versorgung | 3 | des Lernens, des Studierens, der medizinischen und pflegerischen Versorgung | ||
4 | sowie der Freizeitgestaltung einschließlich des Sports. Die Krankenkassen | 4 | sowie der Freizeitgestaltung einschließlich des Sports. Die Krankenkassen | ||
5 | fördern im Zusammenwirken mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst unbeschadet | 5 | fördern im Zusammenwirken mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst unbeschadet | ||
6 | der Aufgaben anderer auf der Grundlage von Rahmenvereinbarungen nach § 20f | 6 | der Aufgaben anderer auf der Grundlage von Rahmenvereinbarungen nach § 20f | ||
7 | Absatz 1 mit Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in | 7 | Absatz 1 mit Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in | ||
8 | Lebenswelten insbesondere den Aufbau und die Stärkung gesundheitsförderlicher | 8 | Lebenswelten insbesondere den Aufbau und die Stärkung gesundheitsförderlicher | ||
9 | Strukturen. Hierzu erheben sie unter Beteiligung der Versicherten und der | 9 | Strukturen. Hierzu erheben sie unter Beteiligung der Versicherten und der | ||
10 | für die Lebenswelt Verantwortlichen die gesundheitliche Situation | 10 | für die Lebenswelt Verantwortlichen die gesundheitliche Situation | ||
11 | einschließlich ihrer Risiken und Potenziale und entwickeln Vorschläge zur | 11 | einschließlich ihrer Risiken und Potenziale und entwickeln Vorschläge zur | ||
12 | Verbesserung der gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung der | 12 | Verbesserung der gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung der | ||
13 | gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten und unterstützen deren Umsetzung. | 13 | gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten und unterstützen deren Umsetzung. | ||
14 | Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Satz 2 sollen die Krankenkassen | 14 | Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Satz 2 sollen die Krankenkassen | ||
15 | zusammenarbeiten und kassenübergreifende Leistungen zur Gesundheitsförderung | 15 | zusammenarbeiten und kassenübergreifende Leistungen zur Gesundheitsförderung | ||
16 | und Prävention in Lebenswelten erbringen. Bei der Erbringung von Leistungen | 16 | und Prävention in Lebenswelten erbringen. Bei der Erbringung von Leistungen | ||
17 | für Personen, deren berufliche Eingliederung auf Grund gesundheitlicher | 17 | für Personen, deren berufliche Eingliederung auf Grund gesundheitlicher | ||
18 | Einschränkungen _besonderes_ erschwert ist, arbeiten die Krankenkassen mit der | 18 | Einschränkungen _besonderes_ erschwert ist, arbeiten die Krankenkassen mit der | ||
19 | Bundesagentur für Arbeit und mit den kommunalen Trägern der Grundsicherung für | 19 | Bundesagentur für Arbeit und mit den kommunalen Trägern der Grundsicherung für | ||
20 | Arbeitsuchende eng zusammen. | 20 | Arbeitsuchende eng zusammen. | ||
21 | (2) Die Krankenkasse kann Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention | 21 | (2) Die Krankenkasse kann Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention | ||
22 | in Lebenswelten erbringen, wenn die Bereitschaft der für die Lebenswelt | 22 | in Lebenswelten erbringen, wenn die Bereitschaft der für die Lebenswelt | ||
23 | Verantwortlichen zur Umsetzung von Vorschlägen zur Verbesserung der | 23 | Verantwortlichen zur Umsetzung von Vorschlägen zur Verbesserung der | ||
24 | gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen | 24 | gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen | ||
25 | und Fähigkeiten besteht und sie mit einer angemessenen Eigenleistung zur | 25 | und Fähigkeiten besteht und sie mit einer angemessenen Eigenleistung zur | ||
26 | Umsetzung der Rahmenvereinbarungen nach § 20f beitragen. | 26 | Umsetzung der Rahmenvereinbarungen nach § 20f beitragen. | ||
27 | (3) Zur Unterstützung der Krankenkassen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben | 27 | (3) Zur Unterstützung der Krankenkassen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben | ||
t | 28 | zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten für in der | t | 28 | nach den Absätzen 1 und 2 bilden die Landesverbände der Krankenkassen und die |
29 | gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte, insbesondere in | 29 | Ersatzkassen in jedem Land gemeinsam bei einem der jeweiligen Landesverbände | ||
30 | Kindertageseinrichtungen, in sonstigen Einrichtungen der Kinder- und | 30 | der Krankenkassen oder dem Verband der Ersatzkassen Arbeitsgemeinschaften. Die | ||
31 | Jugendhilfe, in Schulen sowie in den Lebenswelten älterer Menschen und zur | 31 | Arbeitsgemeinschaften unterstützen mit ihren Leistungen die Umsetzung der | ||
32 | Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen beauftragt der | 32 | Rahmenvereinbarungen auf Landesebene nach § 20f Absatz 1. Sie | ||
33 | berücksichtigen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Stellungnahmen der weiteren | ||||
34 | an den Rahmenvereinbarungen auf Landesebene nach § 20f Absatz 1 Beteiligten. | ||||
35 | Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen vereinbaren das | ||||
36 | Nähere über die Aufgaben der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft, deren | ||||
37 | Arbeitsweise und die Verwendung der ihnen nach Absatz 7 Satz 4 zugewiesenen | ||||
38 | Mittel. Die Arbeitsgemeinschaften sind befugt, zur Erfüllung ihrer | ||||
39 | Aufgaben Verwaltungsakte zu erlassen. Widerspruchsbescheide erlässt die | ||||
40 | bei Errichtung der Arbeitsgemeinschaft zu bildende Widerspruchsstelle. Die | ||||
41 | Krankenkassen und die Arbeitsgemeinschaften erteilen dem Spitzenverband Bund | ||||
42 | der Krankenkassen die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach den Absätzen 4 | ||||
43 | und 5 erforderlichen Auskünfte. | ||||
44 | (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen unterstützt die | ||||
45 | Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 3 bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach | ||||
46 | Absatz 3 insbesondere durch | ||||
47 | 1. | ||||
48 | die Empfehlung von gemeinsamen und kassenartenübergreifenden | ||||
49 | Handlungsfeldern und Schwerpunktsetzungen für die Leistungen der | ||||
50 | Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 3 und der Aufgaben nach den Nummern 2 und 3, | ||||
51 | 2. | ||||
52 | die Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung des Aufbaus und der Stärkung | ||||
53 | gesundheitsförderlicher Strukturen mit bundesweiter Bedeutung, | ||||
54 | 3. | ||||
55 | die Entwicklung, Erprobung und wissenschaftliche Evaluation | ||||
56 | gesundheitsförderlicher Konzepte, | ||||
57 | 4. | ||||
58 | die Erstellung eines Arbeitsprogramms des Spitzenverbandes Bund der | ||||
59 | Krankenkassen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Nummern 1 bis 3 unter | ||||
60 | Berücksichtigung einer Stellungnahme der Nationalen Präventionskonferenz jeweils | ||||
61 | bis zum 30. November eines Jahres für das Folgejahr. | ||||
62 | Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann Dritte mit der Wahrnehmung von | ||||
63 | Aufgaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 beauftragen. § 197b gilt entsprechend. | ||||
64 | (5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem | ||||
65 | Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum 1. Oktober eines Jahres | ||||
66 | schriftlich über die Wahrnehmung der Aufgaben der Krankenkassen und der | ||||
67 | Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 3 sowie über die Aufgaben des | ||||
68 | Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nach Absatz 4 Satz 1 im | ||||
69 | vorangegangenen Jahr. Der Bericht hat auch Angaben zur Höhe der Ausgaben | ||||
70 | und zu deren Verwendung für die Leistungen der Arbeitsgemeinschaften nach | ||||
71 | Absatz 3 und der Leistungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, zur Art und Zahl | ||||
72 | der erreichten Lebenswelten, zur inhaltlichen Ausrichtung der Leistungen sowie | ||||
73 | zu den erreichten Zielgruppen und den Kooperationspartnern zu enthalten. | ||||
74 | (6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen beauftragt einen | ||||
75 | unabhängigen Dritten mit der wissenschaftlichen Auswertung und Begleitung der | ||||
76 | Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 3 sowie der | ||||
77 | Wahrnehmung der Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nach | ||||
78 | Absatz 4 Satz 1 und von deren jeweiligen Auswirkungen auf die Gesundheit der | ||||
79 | Versicherten. Über das Ergebnis dieser Evaluation berichtet der | ||||
33 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Bundeszentrale für gesundheitliche | 80 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen dem Bundesministerium für Gesundheit | ||
34 | Aufklärung ab dem Jahr 2016 insbesondere mit der Entwicklung der Art und der | 81 | alle vier Jahre, erstmals zum 1. Juli 2027. | ||
35 | Qualität krankenkassenübergreifender Leistungen, deren Implementierung und | 82 | (7) Die Krankenkassen wenden für die Wahrnehmung der Aufgaben der | ||
36 | deren wissenschaftlicher Evaluation. Der Spitzenverband Bund der | 83 | Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 3 und der Aufgaben des Spitzenverbandes Bund | ||
37 | Krankenkassen legt dem Auftrag die nach § 20 Absatz 2 Satz 1 festgelegten | 84 | der Krankenkassen nach Absatz 4 ab dem 1. Januar 2024 mindestens einen Betrag | ||
38 | Handlungsfelder und Kriterien sowie die in den Rahmenvereinbarungen nach § 20f | 85 | in Höhe von 0,53 Euro aus dem Betrag auf, den sie nach § 20 Absatz 6 Satz 2 | ||
39 | jeweils getroffenen Festlegungen zugrunde. Im Rahmen des Auftrags nach | ||||
40 | Satz 1 soll die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung geeignete | ||||
41 | Kooperationspartner heranziehen. Die Bundeszentrale für gesundheitliche | ||||
42 | Aufklärung erhält für die Ausführung des Auftrags nach Satz 1 vom | ||||
43 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine pauschale Vergütung in Höhe von | ||||
44 | mindestens 0,45 Euro aus dem Betrag, den die Krankenkassen nach § 20 Absatz 6 | ||||
45 | Satz 2 für Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten | 86 | für Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten | ||
46 | aufzuwenden haben. Die Vergütung nach Satz 4 erfolgt quartalsweise und ist | 87 | aufzuwenden haben, und stellen diesen Betrag dem Spitzenverband Bund der | ||
47 | am ersten Tag des jeweiligen Quartals zu leisten. Sie ist nach Maßgabe von | 88 | Krankenkassen zur Verfügung. Der Betrag ist entsprechend § 20 Absatz 6 | ||
48 | § 20 Absatz 6 Satz 5 jährlich anzupassen. Die Bundeszentrale für | 89 | Satz 5 jährlich anzupassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt | ||
49 | gesundheitliche Aufklärung stellt sicher, dass die vom Spitzenverband Bund der | 90 | bis jeweils zum 1. Oktober eines Jahres die zur Durchführung seiner Aufgaben | ||
50 | Krankenkassen geleistete Vergütung ausschließlich zur Durchführung des | 91 | nach Absatz 4 im Folgejahr notwendigen Ausgaben einschließlich der sächlichen | ||
51 | Auftrags nach diesem Absatz eingesetzt wird und dokumentiert dies nach Maßgabe | 92 | und personellen Aufwendungen fest, die aus dem Betrag nach Satz 1 finanziert | ||
52 | des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. Abweichend von Satz 4 erhält | 93 | werden. Den nach Abzug dieser Ausgaben verbleibenden Teil der nach Satz 1 | ||
53 | die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung im Jahr 2020 keine pauschale | 94 | zur Verfügung gestellten Mittel verteilt er nach einem von ihm festzulegenden | ||
54 | Vergütung für die Ausführung des Auftrags nach Satz 1. | 95 | Schlüssel auf die Arbeitsgemeinschaften für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben | ||
55 | (4) Das Nähere über die Beauftragung der Bundeszentrale für | 96 | nach Absatz 3. Werden die nach Satz 1 in einem Kalenderjahr zur Verfügung | ||
56 | gesundheitliche Aufklärung nach Absatz 3, insbesondere zum Inhalt und Umfang, | 97 | gestellten Mittel vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen oder von einer | ||
57 | zur Qualität und zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit sowie zu den für die | 98 | Arbeitsgemeinschaft nicht verausgabt, so sind sie im Folgejahr zusätzlich für | ||
58 | Durchführung notwendigen Kosten, vereinbaren der Spitzenverband Bund der | 99 | die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 3 oder Absatz 4 zu verwenden. Der | ||
59 | Krankenkassen und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung erstmals | 100 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt in seiner Satzung das Verfahren | ||
60 | bis zum 30. November 2015. Kommt die Vereinbarung nicht innerhalb der | 101 | zur Feststellung der Ausgaben und Aufwendungen nach Satz 3, den Schlüssel zur | ||
61 | Frist nach Satz 1 zustande, erbringt die Bundeszentrale für gesundheitliche | 102 | Verteilung der Mittel nach Satz 4 und die Verwaltung der Mittel. | ||
62 | Aufklärung die Leistungen nach Absatz 3 Satz 1 unter Berücksichtigung der vom | 103 | (8) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen tritt in die Rechte und | ||
63 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 20 Absatz 2 Satz 1 festgelegten | 104 | Pflichten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ein, die sich aus | ||
64 | Handlungsfelder und Kriterien sowie unter Beachtung der in den | 105 | den nach § 20a Absatz 3 Satz 1 in der bis zum 15. Mai 2023 geltenden Fassung | ||
65 | Rahmenvereinbarungen nach § 20f getroffenen Festlegungen und des | 106 | durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung für die Bundesrepublik | ||
66 | Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 12. Der Spitzenverband Bund der | 107 | Deutschland begründeten Zuwendungsrechtsverhältnissen ergeben. | ||
67 | Krankenkassen regelt in seiner Satzung das Verfahren zur Aufbringung der | ||||
68 | erforderlichen Mittel durch die Krankenkassen. § 89 Absatz 3 bis 5 des | ||||
69 | Zehnten Buches gilt entsprechend. |
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