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Sie können sich § 394a SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Förderung der Interoperabilität und von offenen Standards und Schnittstellen, die Einrichtung und Organisation einer bei der Gesellschaft für Telematik unterhaltenen Koordinierungsstelle für Interoperabilität im Gesundheitswesen sowie eines von der Koordinierungsstelle eingesetzten Expertengremiums und deren jeweils notwendige Arbeitsstrukturen zu regeln. Die Koordinierungsstelle und das Expertengremium haben die Aufgabe, für informationstechnische Systeme, die im Gesundheitswesen eingesetzt werden,
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist das Nähere zu regeln zu
Verordnungsermächtigung | Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch | f | 1 | (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch |
2 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Förderung der | 2 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Förderung der | ||
3 | Interoperabilität und von offenen Standards und Schnittstellen, die | 3 | Interoperabilität und von offenen Standards und Schnittstellen, die | ||
4 | Einrichtung und Organisation einer bei der Gesellschaft für Telematik | 4 | Einrichtung und Organisation einer bei der Gesellschaft für Telematik | ||
5 | unterhaltenen Koordinierungsstelle für Interoperabilität im Gesundheitswesen | 5 | unterhaltenen Koordinierungsstelle für Interoperabilität im Gesundheitswesen | ||
6 | sowie eines von der Koordinierungsstelle eingesetzten Expertengremiums und | 6 | sowie eines von der Koordinierungsstelle eingesetzten Expertengremiums und | ||
t | 7 | deren jeweils notwendige Arbeitsstrukturen zu regeln. Die Koordinierungsstelle | t | 7 | deren jeweils notwendige Arbeitsstrukturen zu regeln sowie Regelungen zu |
8 | treffen für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell | ||||
9 | zurechenbare öffentliche Leistungen, die durch die Koordinierungsstelle oder | ||||
10 | das Expertengremium erbracht werden. Die Koordinierungsstelle und das | ||||
8 | und das Expertengremium haben die Aufgabe, für informationstechnische Systeme, | 11 | Expertengremium haben die Aufgabe, für informationstechnische Systeme, die im | ||
9 | die im Gesundheitswesen eingesetzt werden, | 12 | Gesundheitswesen eingesetzt werden, | ||
10 | 1. | 13 | 1. | ||
11 | einen Bedarf an technischen, semantischen und syntaktischen Standards, | 14 | einen Bedarf an technischen, semantischen und syntaktischen Standards, | ||
12 | Profilen und Leitfäden zu identifizieren, zu priorisieren und diese | 15 | Profilen und Leitfäden zu identifizieren, zu priorisieren und diese | ||
13 | gegebenenfalls selbst zu entwickeln, | 16 | gegebenenfalls selbst zu entwickeln, | ||
14 | 2. | 17 | 2. | ||
15 | technische, semantische und syntaktische Standards, Profile und Leitfäden | 18 | technische, semantische und syntaktische Standards, Profile und Leitfäden | ||
16 | für bestimmte Bereiche oder das gesamte Gesundheitswesen zu empfehlen und | 19 | für bestimmte Bereiche oder das gesamte Gesundheitswesen zu empfehlen und | ||
17 | 3. | 20 | 3. | ||
18 | technische, semantische und syntaktische Standards, Profile und Leitfäden | 21 | technische, semantische und syntaktische Standards, Profile und Leitfäden | ||
19 | auf einer Plattform, die aus dem elektronischen Interoperabilitätsverzeichnis | 22 | auf einer Plattform, die aus dem elektronischen Interoperabilitätsverzeichnis | ||
20 | nach § 385 weiterzuentwickeln und zu betreiben ist, zu veröffentlichen. | 23 | nach § 385 weiterzuentwickeln und zu betreiben ist, zu veröffentlichen. | ||
21 | Das Bundesministerium für Gesundheit kann in der Anlage zu der | 24 | Das Bundesministerium für Gesundheit kann in der Anlage zu der | ||
22 | Rechtsverordnung nach Satz 1 Empfehlungen nach Satz 2 Nummer 2 für bestimmte | 25 | Rechtsverordnung nach Satz 1 Empfehlungen nach Satz 2 Nummer 2 für bestimmte | ||
23 | Bereiche oder das gesamte Gesundheitswesen verbindlich festlegen. | 26 | Bereiche oder das gesamte Gesundheitswesen verbindlich festlegen. | ||
24 | (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist das Nähere zu regeln zu | 27 | (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist das Nähere zu regeln zu | ||
25 | 1. | 28 | 1. | ||
26 | der Zusammensetzung der Gremien nach Absatz 1 Satz 1, | 29 | der Zusammensetzung der Gremien nach Absatz 1 Satz 1, | ||
27 | 2. | 30 | 2. | ||
28 | dem Verfahrensablauf zur Benennung von Experten sowie den fachlichen | 31 | dem Verfahrensablauf zur Benennung von Experten sowie den fachlichen | ||
29 | Anforderungen an die zu benennenden Experten, | 32 | Anforderungen an die zu benennenden Experten, | ||
30 | 3. | 33 | 3. | ||
31 | den Abstimmungsmodalitäten, einschließlich der Beschlussfähigkeit, | 34 | den Abstimmungsmodalitäten, einschließlich der Beschlussfähigkeit, | ||
32 | 4. | 35 | 4. | ||
33 | der Einrichtung von Arbeitskreisen aus dem Kreis der Mitglieder des | 36 | der Einrichtung von Arbeitskreisen aus dem Kreis der Mitglieder des | ||
34 | Expertengremiums, | 37 | Expertengremiums, | ||
35 | 5. | 38 | 5. | ||
36 | der Aufwandsentschädigung für die Experten, | 39 | der Aufwandsentschädigung für die Experten, | ||
37 | 6. | 40 | 6. | ||
38 | den Einzelheiten der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 Satz 2 sowie den | 41 | den Einzelheiten der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 Satz 2 sowie den | ||
39 | hierbei anzuwendenden Verfahren, | 42 | hierbei anzuwendenden Verfahren, | ||
40 | 7. | 43 | 7. | ||
41 | den Zuständigkeiten der Koordinierungsstelle und des Expertengremiums sowie | 44 | den Zuständigkeiten der Koordinierungsstelle und des Expertengremiums sowie | ||
42 | der Pflicht der Koordinierungsstelle, dem Bundesamt für Sicherheit in der | 45 | der Pflicht der Koordinierungsstelle, dem Bundesamt für Sicherheit in der | ||
43 | Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und | 46 | Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und | ||
44 | die Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, | 47 | die Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, | ||
45 | 8. | 48 | 8. | ||
46 | den Fristen für einzelne Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2, | 49 | den Fristen für einzelne Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2, | ||
47 | 9. | 50 | 9. | ||
48 | dem Inhalt, Betrieb und der Pflege der Plattform nach Absatz 1 Satz 2 Nummer | 51 | dem Inhalt, Betrieb und der Pflege der Plattform nach Absatz 1 Satz 2 Nummer | ||
49 | 3 und | 52 | 3 und | ||
50 | 10. | 53 | 10. | ||
51 | den Berichtspflichten der Koordinierungsstelle und des Expertengremiums | 54 | den Berichtspflichten der Koordinierungsstelle und des Expertengremiums | ||
52 | gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit sowie den Berichtsinhalten. | 55 | gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit sowie den Berichtsinhalten. |
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