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Sie können sich § 385 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Gesellschaft für Telematik hat ein elektronisches Interoperabilitätsverzeichnis zu pflegen und zu betreiben, in dem technische und semantische Standards, Profile und Leitfäden für informationstechnische Systeme im Gesundheitswesen aufgeführt werden. 2Das elektronische Interoperabilitätsverzeichnis umfasst auch technische und semantische Standards, Profile und Leitfäden der Pflege.
(2) Das Interoperabilitätsverzeichnis dient der Förderung der Interoperabilität zwischen informationstechnischen Systemen.
(3) Als Bestandteil des Interoperabilitätsverzeichnisses hat die Gesellschaft für Telematik ein Informationsportal nach § 392 aufzubauen.
(4) Das Interoperabilitätsverzeichnis ist für die Nutzung öffentlich zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Gesellschaft für Telematik hat die Fachöffentlichkeit über den Stand der Pflege und der Weiterentwicklung des Interoperabilitätsverzeichnisses auf der Internetseite des Interoperabilitätsverzeichnisses zu informieren.
Interoperabilitätsverzeichnis | Interoperabilitätsverzeichnis | ||||
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t | 1 | Interoperabilitätsverzeichnis | t | 1 | Interoperabilitätsverzeichnis |
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f | 1 | (1) Die Gesellschaft für Telematik hat ein elektronisches | f | 1 | (1) Die Gesellschaft für Telematik hat ein elektronisches |
2 | Interoperabilitätsverzeichnis zu pflegen und zu betreiben, in dem technische | 2 | Interoperabilitätsverzeichnis zu pflegen und zu betreiben, in dem technische | ||
3 | und semantische Standards, Profile und Leitfäden für informationstechnische | 3 | und semantische Standards, Profile und Leitfäden für informationstechnische | ||
4 | Systeme im Gesundheitswesen aufgeführt werden. Das elektronische | 4 | Systeme im Gesundheitswesen aufgeführt werden. Das elektronische | ||
5 | Interoperabilitätsverzeichnis umfasst auch technische und semantische | 5 | Interoperabilitätsverzeichnis umfasst auch technische und semantische | ||
t | 6 | Standards, Profile und Leitfäden der Pflege. | t | 6 | Standards, Profile und Leitfäden der Pflege. Die Gesellschaft für |
7 | Telematik betreibt das Interoperabilitätsverzeichnis ab dem 1. Februar 2023 | ||||
8 | über die Wissensplattform nach § 7 Absatz 1 der IOP-Governance-Verordnung. | ||||
7 | (2) Das Interoperabilitätsverzeichnis dient der Förderung der | 9 | (2) Das Interoperabilitätsverzeichnis dient der Förderung der | ||
8 | Interoperabilität zwischen informationstechnischen Systemen. | 10 | Interoperabilität zwischen informationstechnischen Systemen. | ||
9 | (3) Als Bestandteil des Interoperabilitätsverzeichnisses hat die Gesellschaft | 11 | (3) Als Bestandteil des Interoperabilitätsverzeichnisses hat die Gesellschaft | ||
10 | für Telematik ein Informationsportal nach § 392 aufzubauen. | 12 | für Telematik ein Informationsportal nach § 392 aufzubauen. | ||
11 | (4) Das Interoperabilitätsverzeichnis ist für die Nutzung öffentlich zur | 13 | (4) Das Interoperabilitätsverzeichnis ist für die Nutzung öffentlich zur | ||
12 | Verfügung zu stellen. | 14 | Verfügung zu stellen. | ||
13 | (5) Die Gesellschaft für Telematik hat die Fachöffentlichkeit über den Stand | 15 | (5) Die Gesellschaft für Telematik hat die Fachöffentlichkeit über den Stand | ||
14 | der Pflege und der Weiterentwicklung des Interoperabilitätsverzeichnisses auf | 16 | der Pflege und der Weiterentwicklung des Interoperabilitätsverzeichnisses auf | ||
15 | der Internetseite des Interoperabilitätsverzeichnisses zu informieren. | 17 | der Internetseite des Interoperabilitätsverzeichnisses zu informieren. |
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