Lade...
Lade...
Sie können sich § 381 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Zur Finanzierung der in § 376 Satz 1 genannten Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten
(2) 1Das Nähere zum Ausgleich der Kosten nach Absatz 1 vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die für die Wahrnehmung der Interessen der Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen nach diesem Buch maßgeblichen Bundesverbände und die für die Wahrnehmung der Interessen der Rehabilitationseinrichtungen maßgeblichen Vereinigungen der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum 1. Oktober 2020. 2Dabei gilt sowohl für die Rehabilitationseinrichtungen der gesetzlichen Rentenversicherung als auch für die von den Krankenkassen zu finanzierenden Einrichtungen das Verfahren zur Verhandlung und Anpassung von Vergütungssätzen.
(3) Über die Aufteilung der Kosten zwischen den Krankenkassen und den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung treffen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Rentenversicherung Bund eine gesonderte Vereinbarung bis zum 1. Januar 2021.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Landwirtschaftliche Alterskasse, die Leistungen nach § 10 Absatz 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erbringt, entsprechend mit der Maßgabe, dass die Landwirtschaftliche Alterskasse den Vereinbarungen nach den Absätzen 2 und 3 nach vorheriger Verständigung mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Rentenversicherung Bund beitreten kann. 2Die Einrichtungen nach Absatz 1 erhalten den Ausgleich nach Absatz 1 von der Landwirtschaftlichen Alterskasse ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts zu den Vereinbarungen nach den Absätzen 2 und 3.
Finanzierung der den Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten | Finanzierung der den Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Finanzierung der den Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen | t | 1 | Finanzierung der den Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen |
2 | entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten | 2 | entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten |
Finanzierung der den Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten | Finanzierung der den Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (1) Zur Finanzierung der in § 376 Satz 1 genannten Ausstattungs- und | n | 1 | (1) Zur Finanzierung der in § 376 genannten Ausstattungs- und Betriebskosten |
2 | Betriebskosten erhalten | 2 | erhalten | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | die Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz | 4 | die Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz | ||
5 | 1, § 111a Absatz 1 Satz 1 oder § 111c Absatz 1 besteht, ab dem 1. Januar 2021 | 5 | 1, § 111a Absatz 1 Satz 1 oder § 111c Absatz 1 besteht, ab dem 1. Januar 2021 | ||
6 | einen Ausgleich von den Krankenkassen und | 6 | einen Ausgleich von den Krankenkassen und | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | die Rehabilitationseinrichtungen der gesetzlichen Rentenversicherung, die | 8 | die Rehabilitationseinrichtungen der gesetzlichen Rentenversicherung, die | ||
9 | Leistungen nach den §§ 15, 15a oder § 31 Absatz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches | 9 | Leistungen nach den §§ 15, 15a oder § 31 Absatz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches | ||
10 | erbringen, ab dem 1. Januar 2021 einen Ausgleich von den Trägern der | 10 | erbringen, ab dem 1. Januar 2021 einen Ausgleich von den Trägern der | ||
11 | gesetzlichen Rentenversicherung. | 11 | gesetzlichen Rentenversicherung. | ||
12 | (2) Das Nähere zum Ausgleich der Kosten nach Absatz 1 vereinbaren der | 12 | (2) Das Nähere zum Ausgleich der Kosten nach Absatz 1 vereinbaren der | ||
13 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, | 13 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, | ||
14 | die für die Wahrnehmung der Interessen der Vorsorgeeinrichtungen und | 14 | die für die Wahrnehmung der Interessen der Vorsorgeeinrichtungen und | ||
15 | Rehabilitationseinrichtungen nach diesem Buch maßgeblichen Bundesverbände und | 15 | Rehabilitationseinrichtungen nach diesem Buch maßgeblichen Bundesverbände und | ||
16 | die für die Wahrnehmung der Interessen der Rehabilitationseinrichtungen | 16 | die für die Wahrnehmung der Interessen der Rehabilitationseinrichtungen | ||
17 | maßgeblichen Vereinigungen der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum 1. | 17 | maßgeblichen Vereinigungen der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum 1. | ||
18 | Oktober 2020. Dabei gilt sowohl für die Rehabilitationseinrichtungen der | 18 | Oktober 2020. Dabei gilt sowohl für die Rehabilitationseinrichtungen der | ||
19 | gesetzlichen Rentenversicherung als auch für die von den Krankenkassen zu | 19 | gesetzlichen Rentenversicherung als auch für die von den Krankenkassen zu | ||
20 | finanzierenden Einrichtungen das Verfahren zur Verhandlung und Anpassung von | 20 | finanzierenden Einrichtungen das Verfahren zur Verhandlung und Anpassung von | ||
t | 21 | Vergütungssätzen. | t | 21 | Vergütungssätzen. Für Rehabilitationseinrichtungen, die ambulante |
22 | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen | ||||
23 | erbringen, kann ein von Satz 2 abweichendes Verfahren vereinbart werden. | ||||
22 | (3) Über die Aufteilung der Kosten zwischen den Krankenkassen und den Trägern | 24 | (3) Über die Aufteilung der Kosten zwischen den Krankenkassen und den Trägern | ||
23 | der gesetzlichen Rentenversicherung treffen der Spitzenverband Bund der | 25 | der gesetzlichen Rentenversicherung treffen der Spitzenverband Bund der | ||
24 | Krankenkassen und die Deutsche Rentenversicherung Bund eine gesonderte | 26 | Krankenkassen und die Deutsche Rentenversicherung Bund eine gesonderte | ||
25 | Vereinbarung bis zum 1. Januar 2021. | 27 | Vereinbarung bis zum 1. Januar 2021. | ||
26 | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Landwirtschaftliche Alterskasse, | 28 | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Landwirtschaftliche Alterskasse, | ||
27 | die Leistungen nach § 10 Absatz 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der | 29 | die Leistungen nach § 10 Absatz 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der | ||
28 | Landwirte erbringt, entsprechend mit der Maßgabe, dass die Landwirtschaftliche | 30 | Landwirte erbringt, entsprechend mit der Maßgabe, dass die Landwirtschaftliche | ||
29 | Alterskasse den Vereinbarungen nach den Absätzen 2 und 3 nach vorheriger | 31 | Alterskasse den Vereinbarungen nach den Absätzen 2 und 3 nach vorheriger | ||
30 | Verständigung mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen | 32 | Verständigung mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen | ||
31 | Rentenversicherung Bund beitreten kann. Die Einrichtungen nach Absatz 1 | 33 | Rentenversicherung Bund beitreten kann. Die Einrichtungen nach Absatz 1 | ||
32 | erhalten den Ausgleich nach Absatz 1 von der Landwirtschaftlichen Alterskasse | 34 | erhalten den Ausgleich nach Absatz 1 von der Landwirtschaftlichen Alterskasse | ||
33 | ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts zu den Vereinbarungen nach den Absätzen 2 und | 35 | ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts zu den Vereinbarungen nach den Absätzen 2 und | ||
34 | 3. | 36 | 3. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.