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Sie können sich § 377 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Zum Ausgleich der in § 376 Satz 1 genannten Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten die Krankenhäuser einen Zuschlag von den Krankenkassen (Telematikzuschlag).
(2) 1Der Telematikzuschlag ist in der Rechnung des Krankenhauses gesondert auszuweisen. 2Der Telematikzuschlag geht nicht in den Gesamtbetrag oder die Erlösausgleiche nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung ein.
(3) Das Nähere zur Höhe und Abrechnung des Telematikzuschlags regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft in einer gesonderten Vereinbarung. In der Vereinbarung ist mit Wirkung zum 1. Oktober 2020 insbesondere ein Ausgleich vorzusehen
(4) 1Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 3 innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei oder des Bundesministeriums für Gesundheit innerhalb einer Frist von zwei Monaten den Vereinbarungsinhalt fest. 2Die Klage gegen die Festlegung der Schiedsstelle hat keine aufschiebende Wirkung.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Leistungserbringer, wenn sie Leistungen nach §115b Absatz 2 Satz 1, § 116b Absatz 2 Satz 1 und § 120 Absatz 2 Satz 1 erbringen sowie für Notfallambulanzen in Krankenhäusern, wenn sie Leistungen für die Versorgung im Notfall erbringen.
Finanzierung der den Krankenhäusern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten | Finanzierung der den Krankenhäusern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten | ||||
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t | 1 | Finanzierung der den Krankenhäusern entstehenden Ausstattungs- und | t | 1 | Finanzierung der den Krankenhäusern entstehenden Ausstattungs- und |
2 | Betriebskosten | 2 | Betriebskosten |
Finanzierung der den Krankenhäusern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten | Finanzierung der den Krankenhäusern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten | ||||
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t | 1 | (1) Zum Ausgleich der in § 376 Satz 1 genannten Ausstattungs- und | t | 1 | (1) Zum Ausgleich der in § 376 genannten Ausstattungs- und Betriebskosten |
2 | Betriebskosten erhalten die Krankenhäuser einen Zuschlag von den Krankenkassen | 2 | erhalten die Krankenhäuser einen Zuschlag von den Krankenkassen | ||
3 | (Telematikzuschlag). | 3 | (Telematikzuschlag). | ||
4 | (2) Der Telematikzuschlag ist in der Rechnung des Krankenhauses gesondert | 4 | (2) Der Telematikzuschlag ist in der Rechnung des Krankenhauses gesondert | ||
5 | auszuweisen. Der Telematikzuschlag geht nicht in den Gesamtbetrag oder die | 5 | auszuweisen. Der Telematikzuschlag geht nicht in den Gesamtbetrag oder die | ||
6 | Erlösausgleiche nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der | 6 | Erlösausgleiche nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der | ||
7 | Bundespflegesatzverordnung ein. | 7 | Bundespflegesatzverordnung ein. | ||
8 | (3) Das Nähere zur Höhe und Abrechnung des Telematikzuschlags regelt der | 8 | (3) Das Nähere zur Höhe und Abrechnung des Telematikzuschlags regelt der | ||
9 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemeinsam mit der Deutschen | 9 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemeinsam mit der Deutschen | ||
10 | Krankenhausgesellschaft in einer gesonderten Vereinbarung. In der Vereinbarung | 10 | Krankenhausgesellschaft in einer gesonderten Vereinbarung. In der Vereinbarung | ||
11 | ist mit Wirkung zum 1. Oktober 2020 insbesondere ein Ausgleich vorzusehen | 11 | ist mit Wirkung zum 1. Oktober 2020 insbesondere ein Ausgleich vorzusehen | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
13 | für die Nutzung der elektronischen Patientenakte im Sinne des § 334 Absatz 1 | 13 | für die Nutzung der elektronischen Patientenakte im Sinne des § 334 Absatz 1 | ||
14 | Satz 2 Nummer 1 durch die Krankenhäuser und | 14 | Satz 2 Nummer 1 durch die Krankenhäuser und | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | für die Nutzung elektronischer vertragsärztlicher Verordnungen im Sinne des | 16 | für die Nutzung elektronischer vertragsärztlicher Verordnungen im Sinne des | ||
17 | § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 für apothekenpflichtige Arzneimittel durch die | 17 | § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 für apothekenpflichtige Arzneimittel durch die | ||
18 | Krankenhäuser. | 18 | Krankenhäuser. | ||
19 | (4) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 3 innerhalb einer vom | 19 | (4) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 3 innerhalb einer vom | ||
20 | Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig | 20 | Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig | ||
21 | zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des | 21 | zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des | ||
22 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei oder des | 22 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei oder des | ||
23 | Bundesministeriums für Gesundheit innerhalb einer Frist von zwei Monaten den | 23 | Bundesministeriums für Gesundheit innerhalb einer Frist von zwei Monaten den | ||
24 | Vereinbarungsinhalt fest. Die Klage gegen die Festlegung der Schiedsstelle | 24 | Vereinbarungsinhalt fest. Die Klage gegen die Festlegung der Schiedsstelle | ||
25 | hat keine aufschiebende Wirkung. | 25 | hat keine aufschiebende Wirkung. | ||
26 | (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Leistungserbringer, wenn sie | 26 | (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Leistungserbringer, wenn sie | ||
27 | Leistungen nach §115b Absatz 2 Satz 1, § 116b Absatz 2 Satz 1 und § 120 Absatz | 27 | Leistungen nach §115b Absatz 2 Satz 1, § 116b Absatz 2 Satz 1 und § 120 Absatz | ||
28 | 2 Satz 1 erbringen sowie für Notfallambulanzen in Krankenhäusern, wenn sie | 28 | 2 Satz 1 erbringen sowie für Notfallambulanzen in Krankenhäusern, wenn sie | ||
29 | Leistungen für die Versorgung im Notfall erbringen. | 29 | Leistungen für die Versorgung im Notfall erbringen. |
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