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Sie können sich § 360 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Sobald die hierfür erforderlichen Dienste und Komponenten flächendeckend zur Verfügung stehen, ist für die elektronische Übermittlung und Verarbeitung vertragsärztlicher elektronischer Verordnungen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln, einschließlich Betäubungsmitteln, sowie von sonstigen in der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähigen Leistungen die Telematikinfrastruktur zu nutzen.
(2) 1Ab dem 1. Januar 2022 sind Ärzte und Zahnärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen tätig sind, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in zugelassenen Krankenhäusern, Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen tätig sind, verpflichtet, Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln elektronisch auszustellen und für die Übermittlung der Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Dienste und Komponenten nach Absatz 1 zu nutzen. 2Für die elektronische Übermittlung von vertragsärztlichen Verordnungen von Betäubungsmitteln und von Arzneimitteln nach § 3a Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung gilt die Verpflichtung nach Satz 1 ab dem 1. Januar 2023. 3Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten nicht, wenn die elektronische Ausstellung oder Übermittlung von Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln oder von Arzneimitteln nach § 3a Absatz 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist. 4Die Verpflichtung nach Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 zur elektronischen Ausstellung und Übermittlung vertragsärztlicher Verordnungen von Betäubungsmitteln gilt nicht, wenn die elektronische Ausstellung oder Übermittlung dieser Verordnungen aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist oder wenn es sich um einen Notfall im Sinne des § 8 Absatz 6 der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung handelt.
(3) 1Ab dem 1. Januar 2022 sind Apotheken verpflichtet, verschreibungspflichtige Arzneimittel auf der Grundlage ärztlicher Verordnungen nach Absatz 2 unter Nutzung der Dienste und Komponenten nach Absatz 1 abzugeben. 2Für die Abgabe von Betäubungsmitteln und von Arzneimitteln nach § 3a Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung gilt die Verpflichtung nach Satz 1 ab dem 1. Januar 2023. 3Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten nicht, wenn der elektronische Abruf der ärztlichen Verordnung nach Absatz 2 aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist. 4Die Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung bleiben unberührt.
(4) 1Ab dem 1. Januar 2023 sind die in Absatz 2 Satz 1 genannten Leistungserbringer sowie Psychotherapeuten, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen tätig sind, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder die in zugelassenen Krankenhäusern, Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen tätig sind, verpflichtet, Verordnungen digitaler Gesundheitsanwendungen nach § 33a elektronisch auszustellen und für deren Übermittlung Dienste und Komponenten nach Absatz 1 zu nutzen. 2Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht, wenn die elektronische Ausstellung oder Übermittlung von Verordnungen nach Satz 1 aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist.
(5) 1Ab dem 1. Juli 2024 sind die in Absatz 2 Satz 1 genannten Leistungserbringer sowie die in Absatz 4 Satz 1 genannten Psychotherapeuten verpflichtet, Verordnungen von häuslicher Krankenpflege nach § 37 sowie Verordnungen von außerklinischer Intensivpflege nach § 37c elektronisch auszustellen und für deren Übermittlung Dienste und Komponenten nach Absatz 1 zu nutzen. 2Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht, wenn die elektronische Ausstellung oder Übermittlung von Verordnungen nach Satz 1 aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist. 3Die Erbringer von Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 sowie der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c sind ab dem 1. Juli 2024 verpflichtet, die Leistungen unter Nutzung der Dienste und Komponenten nach Absatz 1 auch auf der Grundlage einer elektronischen Verordnung nach Satz 1 zu erbringen. 4Die Verpflichtung nach Satz 3 gilt nicht, wenn der elektronische Abruf der Verordnung aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist.
(6) 1Ab dem 1. Juli 2025 sind die in Absatz 2 Satz 1 genannten Leistungserbringer sowie die in Absatz 4 Satz 1 genannten Psychotherapeuten verpflichtet, Verordnungen von Soziotherapie nach § 37a elektronisch auszustellen und für deren Übermittlung Dienste und Komponenten nach Absatz 1 zu nutzen. 2Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht, wenn die elektronische Ausstellung oder Übermittlung von Verordnungen nach Satz 1 aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist. 3Die Erbringer soziotherapeutischer Leistungen nach § 37a sind ab dem 1. Juli 2025 verpflichtet, die Leistungen unter Nutzung der Dienste und Komponenten nach Absatz 1 auch auf der Grundlage einer elektronischen Verordnung nach Satz 1 zu erbringen. 4Die Verpflichtung nach Satz 3 gilt nicht, wenn der elektronische Abruf der Verordnung aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist.
(7) 1Ab dem 1. Juli 2026 sind die in Absatz 2 Satz 1 genannten Leistungserbringer sowie die in Absatz 4 Satz 1 genannten Psychotherapeuten verpflichtet, Verordnungen von Heilmitteln, Verordnungen von Hilfsmitteln, Verordnungen von Verbandmitteln nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Verordnungen von Harn- und Blutteststreifen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Verordnungen von Medizinprodukten nach § 31 Absatz 1 sowie Verordnungen von bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung nach § 31 Absatz 5 elektronisch auszustellen und für deren Übermittlung Dienste und Komponenten nach Absatz 1 zu nutzen. 2Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht, wenn die elektronische Ausstellung oder Übermittlung von Verordnungen nach Satz 1 aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist. 3Heil- und Hilfsmittelerbringer sowie Erbringer der weiteren in Satz 1 genannten Leistungen sind ab dem 1. Juli 2026 verpflichtet, die Leistungen unter Nutzung der Dienste und Komponenten nach Absatz 1 auch auf der Grundlage einer elektronischen Verordnung nach Satz 1 zu erbringen. 4Die Verpflichtung nach Satz 3 gilt nicht, wenn der elektronische Abruf der Verordnung aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist.
(8) Um Verordnungen nach den Absätzen 5, 6 oder Absatz 7 elektronisch abrufen zu können, haben sich Erbringer von Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 sowie der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c bis zum 1. Januar 2024, Erbringer von Leistungen der Soziotherapie nach § 37a bis zum 1. Januar 2025, Heil- und Hilfsmittelerbringer sowie Erbringer der weiteren in Absatz 7 Satz 1 genannten Leistungen bis zum 1. Januar 2026 an die Telematikinfrastruktur nach § 306 anzuschließen.
(9) 1Versicherte können gegenüber den in Absatz 2 Satz 1 genannten Leistungserbringern sowie den in Absatz 4 Satz 1 genannten Psychotherapeuten wählen, ob ihnen die für den Zugriff auf ihre ärztliche oder psychotherapeutische Verordnung nach den Absätzen 2 und 4 bis 7 erforderlichen Zugangsdaten barrierefrei entweder durch einen Ausdruck in Papierform oder elektronisch bereitgestellt werden sollen. 2Versicherte können den Sofortnachrichtendienst nach § 312 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 nutzen, um die für den Zugriff auf ihre ärztliche oder psychotherapeutische Verordnung erforderlichen Zugangsdaten in elektronischer Form zum Zweck der Einlösung der Verordnung durch einen Vertreter einem anderen Versicherten zur Verfügung zu stellen.
1(10) Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, die Komponenten der Telematikinfrastruktur, die den Zugriff der Versicherten auf die elektronische ärztliche Verordnung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ermöglichen, als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu entwickeln und zur Verfügung zu stellen. 2Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Schnittstellen in den Diensten nach Absatz 1 sowie in den Komponenten nach Satz 1 und ihre Nutzung durch Drittanbieter zu regeln. 3Die Funktionsfähigkeit und Interoperabilität der Komponenten sind durch die Gesellschaft für Telematik sicherzustellen. 4Die Sicherheit der Komponenten des Systems zur Übermittlung ärztlicher Verordnungen einschließlich der Zugriffsmöglichkeiten für Versicherte ist durch ein externes Sicherheitsgutachten nachzuweisen. 5Dabei ist abgestuft im Verhältnis zum Gefährdungspotential nachzuweisen, dass die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Komponente sichergestellt wird. 6Die Festlegung der Prüfverfahren und die Auswahl des Sicherheitsgutachters für das externe Sicherheitsgutachten erfolgt durch die Gesellschaft für Telematik im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. 7Das externe Sicherheitsgutachten muss dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Prüfung vorgelegt und durch dieses bestätigt werden. 8Erst mit der Bestätigung des externen Sicherheitsgutachtens durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik dürfen die Komponenten durch die Gesellschaft für Telematik zur Verfügung gestellt werden.
(11) Verordnungsdaten und Dispensierinformationen sind mit Ablauf von 100 Tagen nach Dispensierung der Verordnung zu löschen.
(12) Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet,
1(13) Mit Einwilligung des Versicherten können die Rechnungsdaten zu einer elektronischen Verordnung, die nicht dem Sachleistungsprinzip unterliegt, für die Dauer von maximal zehn Jahren in den Diensten der Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 gespeichert werden. 2Auf die Rechnungsdaten nach Satz 1 haben nur die Versicherten selbst Zugriff. 3Die Versicherten können diese Rechnungsdaten zum Zweck der Kostenerstattung mit Kostenträgern teilen.
(14) Mit Einwilligung des Versicherten können Daten zu Verordnungen nach den Absätzen 2 und 4 bis 7 sowie Dispensierinformationen nach § 312 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 automatisiert in der elektronischen Patientenakte gespeichert werden.
(15) Das Bundesministerium für Gesundheit kann die in den Absätzen 2 bis 8 genannten Fristen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verlängern.
Elektronische Übermittlung und Verarbeitung vertragsärztlicher elektronischer Verordnungen | Elektronische Übermittlung und Verarbeitung vertragsärztlicher elektronischer Verordnungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Elektronische Übermittlung und Verarbeitung vertragsärztlicher elektronischer | t | 1 | Elektronische Übermittlung und Verarbeitung vertragsärztlicher elektronischer |
2 | Verordnungen | 2 | Verordnungen |
Elektronische Übermittlung und Verarbeitung vertragsärztlicher elektronischer Verordnungen | Elektronische Übermittlung und Verarbeitung vertragsärztlicher elektronischer Verordnungen | ||||
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f | 1 | (1) Sobald die hierfür erforderlichen Dienste und Komponenten flächendeckend | f | 1 | (1) Sobald die hierfür erforderlichen Dienste und Komponenten flächendeckend |
2 | zur Verfügung stehen, ist für die elektronische Übermittlung und Verarbeitung | 2 | zur Verfügung stehen, ist für die elektronische Übermittlung und Verarbeitung | ||
3 | vertragsärztlicher elektronischer Verordnungen von apothekenpflichtigen | 3 | vertragsärztlicher elektronischer Verordnungen von apothekenpflichtigen | ||
4 | Arzneimitteln, einschließlich Betäubungsmitteln, sowie von sonstigen in der | 4 | Arzneimitteln, einschließlich Betäubungsmitteln, sowie von sonstigen in der | ||
5 | vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähigen Leistungen die | 5 | vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähigen Leistungen die | ||
6 | Telematikinfrastruktur zu nutzen. | 6 | Telematikinfrastruktur zu nutzen. | ||
7 | (2) Ab dem 1. Januar 2022 sind Ärzte und Zahnärzte, die an der | 7 | (2) Ab dem 1. Januar 2022 sind Ärzte und Zahnärzte, die an der | ||
8 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen tätig sind, die | 8 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen tätig sind, die | ||
9 | an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in zugelassenen | 9 | an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in zugelassenen | ||
10 | Krankenhäusern, Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen tätig | 10 | Krankenhäusern, Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen tätig | ||
11 | sind, verpflichtet, Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln | 11 | sind, verpflichtet, Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln | ||
12 | elektronisch auszustellen und für die Übermittlung der Verordnungen von | 12 | elektronisch auszustellen und für die Übermittlung der Verordnungen von | ||
13 | verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Dienste und Komponenten nach Absatz 1 | 13 | verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Dienste und Komponenten nach Absatz 1 | ||
14 | zu nutzen. Für die elektronische Übermittlung von vertragsärztlichen | 14 | zu nutzen. Für die elektronische Übermittlung von vertragsärztlichen | ||
15 | Verordnungen von Betäubungsmitteln und von Arzneimitteln nach § 3a Absatz 1 | 15 | Verordnungen von Betäubungsmitteln und von Arzneimitteln nach § 3a Absatz 1 | ||
16 | Satz 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung gilt die Verpflichtung nach | 16 | Satz 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung gilt die Verpflichtung nach | ||
n | 17 | Satz 1 ab dem 1. Januar 2023. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 | n | 17 | Satz 1 ab dem 1. Juli 2025. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 |
18 | gelten nicht, wenn die elektronische Ausstellung oder Übermittlung von | 18 | gelten nicht, wenn die elektronische Ausstellung oder Übermittlung von | ||
19 | Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln oder von | 19 | Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln oder von | ||
20 | Arzneimitteln nach § 3a Absatz 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung aus | 20 | Arzneimitteln nach § 3a Absatz 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung aus | ||
21 | technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist. Die Verpflichtung | 21 | technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist. Die Verpflichtung | ||
22 | nach Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 zur elektronischen Ausstellung und | 22 | nach Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 zur elektronischen Ausstellung und | ||
23 | Übermittlung vertragsärztlicher Verordnungen von Betäubungsmitteln gilt nicht, | 23 | Übermittlung vertragsärztlicher Verordnungen von Betäubungsmitteln gilt nicht, | ||
24 | wenn die elektronische Ausstellung oder Übermittlung dieser Verordnungen aus | 24 | wenn die elektronische Ausstellung oder Übermittlung dieser Verordnungen aus | ||
25 | technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist oder wenn es sich um einen | 25 | technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist oder wenn es sich um einen | ||
26 | Notfall im Sinne des § 8 Absatz 6 der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung | 26 | Notfall im Sinne des § 8 Absatz 6 der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung | ||
n | 27 | handelt. | n | 27 | handelt. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Verordnungen von |
28 | verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die aufgrund gesetzlicher Regelungen | ||||
29 | einer bestimmten Apotheke oder einer gemäß § 47 Absatz 1 Nummer 5 des | ||||
30 | Arzneimittelgesetzes benannten Stelle zugewiesen werden dürfen. | ||||
28 | (3) Ab dem 1. Januar 2022 sind Apotheken verpflichtet, | 31 | (3) Ab dem 1. Januar 2022 sind Apotheken verpflichtet, | ||
29 | verschreibungspflichtige Arzneimittel auf der Grundlage ärztlicher | 32 | verschreibungspflichtige Arzneimittel auf der Grundlage ärztlicher | ||
30 | Verordnungen nach Absatz 2 unter Nutzung der Dienste und Komponenten nach | 33 | Verordnungen nach Absatz 2 unter Nutzung der Dienste und Komponenten nach | ||
31 | Absatz 1 abzugeben. Für die Abgabe von Betäubungsmitteln und von | 34 | Absatz 1 abzugeben. Für die Abgabe von Betäubungsmitteln und von | ||
32 | Arzneimitteln nach § 3a Absatz 1 Satz 1 der | 35 | Arzneimitteln nach § 3a Absatz 1 Satz 1 der | ||
33 | Arzneimittelverschreibungsverordnung gilt die Verpflichtung nach Satz 1 ab dem | 36 | Arzneimittelverschreibungsverordnung gilt die Verpflichtung nach Satz 1 ab dem | ||
n | 34 | 1. Januar 2023. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten nicht, | n | 37 | 1. Juli 2025. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten nicht, |
35 | wenn der elektronische Abruf der ärztlichen Verordnung nach Absatz 2 aus | 38 | wenn der elektronische Abruf der ärztlichen Verordnung nach Absatz 2 aus | ||
36 | technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist. Die Vorschriften der | 39 | technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist. Die Vorschriften der | ||
37 | Apothekenbetriebsordnung bleiben unberührt. | 40 | Apothekenbetriebsordnung bleiben unberührt. | ||
n | 38 | (4) Ab dem 1. Januar 2023 sind die in Absatz 2 Satz 1 genannten | n | 41 | (4) Ab dem 1. April 2024 sind die in Absatz 2 Satz 1 genannten |
39 | Leistungserbringer sowie Psychotherapeuten, die an der vertragsärztlichen | 42 | Leistungserbringer sowie Psychotherapeuten, die an der vertragsärztlichen | ||
40 | Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen tätig sind, die an der | 43 | Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen tätig sind, die an der | ||
41 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder die in zugelassenen | 44 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder die in zugelassenen | ||
42 | Krankenhäusern, Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen tätig | 45 | Krankenhäusern, Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen tätig | ||
43 | sind, verpflichtet, Verordnungen digitaler Gesundheitsanwendungen nach § 33a | 46 | sind, verpflichtet, Verordnungen digitaler Gesundheitsanwendungen nach § 33a | ||
44 | elektronisch auszustellen und für deren Übermittlung Dienste und Komponenten | 47 | elektronisch auszustellen und für deren Übermittlung Dienste und Komponenten | ||
45 | nach Absatz 1 zu nutzen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht, wenn | 48 | nach Absatz 1 zu nutzen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht, wenn | ||
46 | die elektronische Ausstellung oder Übermittlung von Verordnungen nach Satz 1 | 49 | die elektronische Ausstellung oder Übermittlung von Verordnungen nach Satz 1 | ||
47 | aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist. | 50 | aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist. | ||
48 | (5) Ab dem 1. Juli 2024 sind die in Absatz 2 Satz 1 genannten | 51 | (5) Ab dem 1. Juli 2024 sind die in Absatz 2 Satz 1 genannten | ||
49 | Leistungserbringer sowie die in Absatz 4 Satz 1 genannten Psychotherapeuten | 52 | Leistungserbringer sowie die in Absatz 4 Satz 1 genannten Psychotherapeuten | ||
50 | verpflichtet, Verordnungen von häuslicher Krankenpflege nach § 37 sowie | 53 | verpflichtet, Verordnungen von häuslicher Krankenpflege nach § 37 sowie | ||
51 | Verordnungen von außerklinischer Intensivpflege nach § 37c elektronisch | 54 | Verordnungen von außerklinischer Intensivpflege nach § 37c elektronisch | ||
52 | auszustellen und für deren Übermittlung Dienste und Komponenten nach Absatz 1 | 55 | auszustellen und für deren Übermittlung Dienste und Komponenten nach Absatz 1 | ||
53 | zu nutzen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht, wenn die | 56 | zu nutzen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht, wenn die | ||
54 | elektronische Ausstellung oder Übermittlung von Verordnungen nach Satz 1 aus | 57 | elektronische Ausstellung oder Übermittlung von Verordnungen nach Satz 1 aus | ||
55 | technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist. Die Erbringer von | 58 | technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist. Die Erbringer von | ||
56 | Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 sowie der außerklinischen | 59 | Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 sowie der außerklinischen | ||
57 | Intensivpflege nach § 37c sind ab dem 1. Juli 2024 verpflichtet, die | 60 | Intensivpflege nach § 37c sind ab dem 1. Juli 2024 verpflichtet, die | ||
58 | Leistungen unter Nutzung der Dienste und Komponenten nach Absatz 1 auch auf | 61 | Leistungen unter Nutzung der Dienste und Komponenten nach Absatz 1 auch auf | ||
59 | der Grundlage einer elektronischen Verordnung nach Satz 1 zu erbringen. Die | 62 | der Grundlage einer elektronischen Verordnung nach Satz 1 zu erbringen. Die | ||
60 | Verpflichtung nach Satz 3 gilt nicht, wenn der elektronische Abruf der | 63 | Verpflichtung nach Satz 3 gilt nicht, wenn der elektronische Abruf der | ||
61 | Verordnung aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist. | 64 | Verordnung aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist. | ||
62 | (6) Ab dem 1. Juli 2025 sind die in Absatz 2 Satz 1 genannten | 65 | (6) Ab dem 1. Juli 2025 sind die in Absatz 2 Satz 1 genannten | ||
63 | Leistungserbringer sowie die in Absatz 4 Satz 1 genannten Psychotherapeuten | 66 | Leistungserbringer sowie die in Absatz 4 Satz 1 genannten Psychotherapeuten | ||
64 | verpflichtet, Verordnungen von Soziotherapie nach § 37a elektronisch | 67 | verpflichtet, Verordnungen von Soziotherapie nach § 37a elektronisch | ||
65 | auszustellen und für deren Übermittlung Dienste und Komponenten nach Absatz 1 | 68 | auszustellen und für deren Übermittlung Dienste und Komponenten nach Absatz 1 | ||
66 | zu nutzen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht, wenn die | 69 | zu nutzen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht, wenn die | ||
67 | elektronische Ausstellung oder Übermittlung von Verordnungen nach Satz 1 aus | 70 | elektronische Ausstellung oder Übermittlung von Verordnungen nach Satz 1 aus | ||
68 | technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist. Die Erbringer | 71 | technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist. Die Erbringer | ||
69 | soziotherapeutischer Leistungen nach § 37a sind ab dem 1. Juli 2025 | 72 | soziotherapeutischer Leistungen nach § 37a sind ab dem 1. Juli 2025 | ||
70 | verpflichtet, die Leistungen unter Nutzung der Dienste und Komponenten nach | 73 | verpflichtet, die Leistungen unter Nutzung der Dienste und Komponenten nach | ||
71 | Absatz 1 auch auf der Grundlage einer elektronischen Verordnung nach Satz 1 zu | 74 | Absatz 1 auch auf der Grundlage einer elektronischen Verordnung nach Satz 1 zu | ||
72 | erbringen. Die Verpflichtung nach Satz 3 gilt nicht, wenn der | 75 | erbringen. Die Verpflichtung nach Satz 3 gilt nicht, wenn der | ||
73 | elektronische Abruf der Verordnung aus technischen Gründen im Einzelfall nicht | 76 | elektronische Abruf der Verordnung aus technischen Gründen im Einzelfall nicht | ||
74 | möglich ist. | 77 | möglich ist. | ||
75 | (7) Ab dem 1. Juli 2026 sind die in Absatz 2 Satz 1 genannten | 78 | (7) Ab dem 1. Juli 2026 sind die in Absatz 2 Satz 1 genannten | ||
76 | Leistungserbringer sowie die in Absatz 4 Satz 1 genannten Psychotherapeuten | 79 | Leistungserbringer sowie die in Absatz 4 Satz 1 genannten Psychotherapeuten | ||
77 | verpflichtet, Verordnungen von Heilmitteln, Verordnungen von Hilfsmitteln, | 80 | verpflichtet, Verordnungen von Heilmitteln, Verordnungen von Hilfsmitteln, | ||
78 | Verordnungen von Verbandmitteln nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Verordnungen von | 81 | Verordnungen von Verbandmitteln nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Verordnungen von | ||
79 | Harn- und Blutteststreifen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Verordnungen von | 82 | Harn- und Blutteststreifen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Verordnungen von | ||
80 | Medizinprodukten nach § 31 Absatz 1 sowie Verordnungen von bilanzierten Diäten | 83 | Medizinprodukten nach § 31 Absatz 1 sowie Verordnungen von bilanzierten Diäten | ||
81 | zur enteralen Ernährung nach § 31 Absatz 5 elektronisch auszustellen und für | 84 | zur enteralen Ernährung nach § 31 Absatz 5 elektronisch auszustellen und für | ||
82 | deren Übermittlung Dienste und Komponenten nach Absatz 1 zu nutzen. Die | 85 | deren Übermittlung Dienste und Komponenten nach Absatz 1 zu nutzen. Die | ||
83 | Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht, wenn die elektronische Ausstellung oder | 86 | Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht, wenn die elektronische Ausstellung oder | ||
84 | Übermittlung von Verordnungen nach Satz 1 aus technischen Gründen im | 87 | Übermittlung von Verordnungen nach Satz 1 aus technischen Gründen im | ||
85 | Einzelfall nicht möglich ist. Heil- und Hilfsmittelerbringer sowie | 88 | Einzelfall nicht möglich ist. Heil- und Hilfsmittelerbringer sowie | ||
86 | Erbringer der weiteren in Satz 1 genannten Leistungen sind ab dem 1. Juli 2026 | 89 | Erbringer der weiteren in Satz 1 genannten Leistungen sind ab dem 1. Juli 2026 | ||
87 | verpflichtet, die Leistungen unter Nutzung der Dienste und Komponenten nach | 90 | verpflichtet, die Leistungen unter Nutzung der Dienste und Komponenten nach | ||
88 | Absatz 1 auch auf der Grundlage einer elektronischen Verordnung nach Satz 1 zu | 91 | Absatz 1 auch auf der Grundlage einer elektronischen Verordnung nach Satz 1 zu | ||
89 | erbringen. Die Verpflichtung nach Satz 3 gilt nicht, wenn der | 92 | erbringen. Die Verpflichtung nach Satz 3 gilt nicht, wenn der | ||
90 | elektronische Abruf der Verordnung aus technischen Gründen im Einzelfall nicht | 93 | elektronische Abruf der Verordnung aus technischen Gründen im Einzelfall nicht | ||
91 | möglich ist. | 94 | möglich ist. | ||
92 | (8) Um Verordnungen nach den Absätzen 5, 6 oder Absatz 7 elektronisch abrufen | 95 | (8) Um Verordnungen nach den Absätzen 5, 6 oder Absatz 7 elektronisch abrufen | ||
93 | zu können, haben sich Erbringer von Leistungen der häuslichen Krankenpflege | 96 | zu können, haben sich Erbringer von Leistungen der häuslichen Krankenpflege | ||
94 | nach § 37 sowie der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c bis zum 1. | 97 | nach § 37 sowie der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c bis zum 1. | ||
95 | Januar 2024, Erbringer von Leistungen der Soziotherapie nach § 37a bis zum 1. | 98 | Januar 2024, Erbringer von Leistungen der Soziotherapie nach § 37a bis zum 1. | ||
96 | Januar 2025, Heil- und Hilfsmittelerbringer sowie Erbringer der weiteren in | 99 | Januar 2025, Heil- und Hilfsmittelerbringer sowie Erbringer der weiteren in | ||
97 | Absatz 7 Satz 1 genannten Leistungen bis zum 1. Januar 2026 an die | 100 | Absatz 7 Satz 1 genannten Leistungen bis zum 1. Januar 2026 an die | ||
98 | Telematikinfrastruktur nach § 306 anzuschließen. | 101 | Telematikinfrastruktur nach § 306 anzuschließen. | ||
99 | (9) Versicherte können gegenüber den in Absatz 2 Satz 1 genannten | 102 | (9) Versicherte können gegenüber den in Absatz 2 Satz 1 genannten | ||
100 | Leistungserbringern sowie den in Absatz 4 Satz 1 genannten Psychotherapeuten | 103 | Leistungserbringern sowie den in Absatz 4 Satz 1 genannten Psychotherapeuten | ||
101 | wählen, ob ihnen die für den Zugriff auf ihre ärztliche oder | 104 | wählen, ob ihnen die für den Zugriff auf ihre ärztliche oder | ||
102 | psychotherapeutische Verordnung nach den Absätzen 2 und 4 bis 7 erforderlichen | 105 | psychotherapeutische Verordnung nach den Absätzen 2 und 4 bis 7 erforderlichen | ||
103 | Zugangsdaten barrierefrei entweder durch einen Ausdruck in Papierform oder | 106 | Zugangsdaten barrierefrei entweder durch einen Ausdruck in Papierform oder | ||
104 | elektronisch bereitgestellt werden sollen. Versicherte können den | 107 | elektronisch bereitgestellt werden sollen. Versicherte können den | ||
105 | Sofortnachrichtendienst nach § 312 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 nutzen, um die für | 108 | Sofortnachrichtendienst nach § 312 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 nutzen, um die für | ||
106 | den Zugriff auf ihre ärztliche oder psychotherapeutische Verordnung | 109 | den Zugriff auf ihre ärztliche oder psychotherapeutische Verordnung | ||
107 | erforderlichen Zugangsdaten in elektronischer Form zum Zweck der Einlösung der | 110 | erforderlichen Zugangsdaten in elektronischer Form zum Zweck der Einlösung der | ||
108 | Verordnung durch einen Vertreter einem anderen Versicherten zur Verfügung zu | 111 | Verordnung durch einen Vertreter einem anderen Versicherten zur Verfügung zu | ||
109 | stellen. | 112 | stellen. | ||
110 | (10) Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, die Komponenten der | 113 | (10) Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, die Komponenten der | ||
111 | Telematikinfrastruktur, die den Zugriff der Versicherten auf die elektronische | 114 | Telematikinfrastruktur, die den Zugriff der Versicherten auf die elektronische | ||
112 | ärztliche Verordnung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ermöglichen, als | 115 | ärztliche Verordnung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ermöglichen, als | ||
113 | Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu entwickeln und | 116 | Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu entwickeln und | ||
n | 114 | zur Verfügung zu stellen. Das Bundesministerium für Gesundheit wird | n | 117 | zur Verfügung zu stellen. Die Funktionsfähigkeit und Interoperabilität der |
115 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates | 118 | Komponenten sind durch die Gesellschaft für Telematik sicherzustellen. Die | ||
116 | Schnittstellen in den Diensten nach Absatz 1 sowie in den Komponenten nach | 119 | Sicherheit der Komponenten des Systems zur Übermittlung ärztlicher | ||
117 | Satz 1 und ihre Nutzung durch Drittanbieter zu regeln. Die | 120 | Verordnungen einschließlich der Zugriffsmöglichkeiten für Versicherte ist | ||
118 | Funktionsfähigkeit und Interoperabilität der Komponenten sind durch die | 121 | durch ein externes Sicherheitsgutachten nachzuweisen. Dabei ist abgestuft | ||
119 | Gesellschaft für Telematik sicherzustellen. Die Sicherheit der Komponenten | ||||
120 | des Systems zur Übermittlung ärztlicher Verordnungen einschließlich der | ||||
121 | Zugriffsmöglichkeiten für Versicherte ist durch ein externes | ||||
122 | Sicherheitsgutachten nachzuweisen. Dabei ist abgestuft im Verhältnis zum | ||||
123 | Gefährdungspotential nachzuweisen, dass die Verfügbarkeit, Integrität, | 122 | im Verhältnis zum Gefährdungspotential nachzuweisen, dass die Verfügbarkeit, | ||
124 | Authentizität und Vertraulichkeit der Komponente sichergestellt wird. Die | 123 | Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Komponente sichergestellt | ||
125 | Festlegung der Prüfverfahren und die Auswahl des Sicherheitsgutachters für das | 124 | wird. Die Festlegung der Prüfverfahren und die Auswahl des | ||
126 | externe Sicherheitsgutachten erfolgt durch die Gesellschaft für Telematik im | 125 | Sicherheitsgutachters für das externe Sicherheitsgutachten erfolgt durch die | ||
127 | Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. Das | 126 | Gesellschaft für Telematik im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in | ||
127 | der Informationstechnik. Das externe Sicherheitsgutachten muss dem | ||||
128 | Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Prüfung vorgelegt und | ||||
129 | durch dieses bestätigt werden. Erst mit der Bestätigung des externen | ||||
128 | externe Sicherheitsgutachten muss dem Bundesamt für Sicherheit in der | 130 | Sicherheitsgutachtens durch das Bundesamt für Sicherheit in der | ||
129 | Informationstechnik zur Prüfung vorgelegt und durch dieses bestätigt werden. | 131 | Informationstechnik dürfen die Komponenten durch die Gesellschaft für | ||
130 | Erst mit der Bestätigung des externen Sicherheitsgutachtens durch das | 132 | Telematik zur Verfügung gestellt werden. | ||
131 | Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik dürfen die Komponenten | ||||
132 | durch die Gesellschaft für Telematik zur Verfügung gestellt werden. | ||||
133 | (11) Verordnungsdaten und Dispensierinformationen sind mit Ablauf von 100 | 133 | (11) Verordnungsdaten und Dispensierinformationen sind mit Ablauf von 100 | ||
134 | Tagen nach Dispensierung der Verordnung zu löschen. | 134 | Tagen nach Dispensierung der Verordnung zu löschen. | ||
135 | (12) Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, | 135 | (12) Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, | ||
136 | 1. | 136 | 1. | ||
137 | bis zum 1. Januar 2022 die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass | 137 | bis zum 1. Januar 2022 die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass | ||
138 | Versicherte über die Komponenten nach Absatz 10 Satz 1 auf Informationen des | 138 | Versicherte über die Komponenten nach Absatz 10 Satz 1 auf Informationen des | ||
139 | Nationalen Gesundheitsportals nach § 395 zugreifen können und dass den | 139 | Nationalen Gesundheitsportals nach § 395 zugreifen können und dass den | ||
140 | Versicherten die Informationen des Portals mit Daten, die in ihrer | 140 | Versicherten die Informationen des Portals mit Daten, die in ihrer | ||
141 | elektronischen Verordnung gespeichert sind, verknüpft angeboten werden können, | 141 | elektronischen Verordnung gespeichert sind, verknüpft angeboten werden können, | ||
142 | und | 142 | und | ||
143 | 2. | 143 | 2. | ||
144 | bis zum 1. Januar 2024 die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass | 144 | bis zum 1. Januar 2024 die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass | ||
145 | Versicherte über die Komponenten nach Absatz 10 Satz 1 zum Zweck des | 145 | Versicherte über die Komponenten nach Absatz 10 Satz 1 zum Zweck des | ||
146 | grenzüberschreitenden Austauschs von Daten der elektronischen Verordnung, nach | 146 | grenzüberschreitenden Austauschs von Daten der elektronischen Verordnung, nach | ||
147 | vorheriger Einwilligung in die Nutzung des Übermittlungsverfahrens und | 147 | vorheriger Einwilligung in die Nutzung des Übermittlungsverfahrens und | ||
148 | technischer Freigabe zum Zeitpunkt der Einlösung der Verordnung bei dem nach dem | 148 | technischer Freigabe zum Zeitpunkt der Einlösung der Verordnung bei dem nach dem | ||
149 | Recht des jeweiligen anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zum Zugriff | 149 | Recht des jeweiligen anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zum Zugriff | ||
150 | berechtigten Leistungserbringer, Daten elektronischer Verordnungen nach Absatz 2 | 150 | berechtigten Leistungserbringer, Daten elektronischer Verordnungen nach Absatz 2 | ||
151 | Satz 1 der nationalen eHealth-Kontaktstelle übermitteln können. | 151 | Satz 1 der nationalen eHealth-Kontaktstelle übermitteln können. | ||
152 | (13) Mit Einwilligung des Versicherten können die Rechnungsdaten zu einer | 152 | (13) Mit Einwilligung des Versicherten können die Rechnungsdaten zu einer | ||
153 | elektronischen Verordnung, die nicht dem Sachleistungsprinzip unterliegt, für | 153 | elektronischen Verordnung, die nicht dem Sachleistungsprinzip unterliegt, für | ||
154 | die Dauer von maximal zehn Jahren in den Diensten der Anwendung nach § 334 | 154 | die Dauer von maximal zehn Jahren in den Diensten der Anwendung nach § 334 | ||
155 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 gespeichert werden. Auf die Rechnungsdaten nach | 155 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 gespeichert werden. Auf die Rechnungsdaten nach | ||
156 | Satz 1 haben nur die Versicherten selbst Zugriff. Die Versicherten können | 156 | Satz 1 haben nur die Versicherten selbst Zugriff. Die Versicherten können | ||
n | 157 | diese Rechnungsdaten zum Zweck der Kostenerstattung mit Kostenträgern teilen. | n | 157 | diese Rechnungsdaten zum Zweck der Korrektur fehlerhafter Daten mit |
158 | zugriffsberechtigten Leistungserbringern und anderen zugriffsberechtigten | ||||
159 | Personen nach § 361 Absatz 1 und zum Zweck der Kostenerstattung mit | ||||
160 | Kostenträgern teilen. | ||||
158 | (14) Mit Einwilligung des Versicherten können Daten zu Verordnungen nach den | 161 | (14) Mit Einwilligung des Versicherten können Daten zu Verordnungen nach den | ||
t | 159 | Absätzen 2 und 4 bis 7 sowie Dispensierinformationen nach § 312 Absatz 1 Satz | t | 162 | Absätzen 2 und 4 bis 7 und, soweit technisch möglich, Dispensierinformationen |
160 | 1 Nummer 3 automatisiert in der elektronischen Patientenakte gespeichert | 163 | nach § 312 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 automatisiert in der elektronischen | ||
161 | werden. | 164 | Patientenakte gespeichert werden. | ||
162 | (15) Das Bundesministerium für Gesundheit kann die in den Absätzen 2 bis 8 | 165 | (15) Das Bundesministerium für Gesundheit kann die in den Absätzen 2 bis 8 | ||
163 | genannten Fristen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates | 166 | genannten Fristen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates | ||
164 | verlängern. | 167 | verlängern. |
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