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Sie können sich § 357 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Auf Daten zu Hinweisen des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 7 dürfen ausschließlich folgende Personen zugreifen:
(2) 1Der Zugriff auf Daten zu Hinweisen des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 7 ist nur mit Einwilligung des Versicherten zulässig. 2Abweichend von § 339 Absatz 1 bedarf es hierzu keiner eindeutigen bestätigenden Handlung durch technische Zugriffsfreigabe des Versicherten.
(3) Der Zugriff auf Daten zu Hinweisen des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 7 ist abweichend von § 339 Absatz 1 ohne Einwilligung des Versicherten nur zulässig, wenn eine ärztlich indizierte Maßnahme unmittelbar bevorsteht und der Versicherte nicht fähig ist, in die Maßnahme einzuwilligen.
(4) 1Die Hinweise des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden ab dem 1. Juli 2023 mit Einwilligung des Versicherten technisch in die elektronische Patientenkurzakte nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 überführt. 2Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in zugelassenen Krankenhäusern, Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen tätig sind, haben ab diesem Zeitpunkt auf Verlangen des Versicherten und mit dessen Einwilligung die Daten, die in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind, in der elektronischen Patientenkurzakte zu speichern und auf der elektronischen Gesundheitskarte zu löschen. 3Erteilt der Versicherte seine Einwilligung nach den Sätzen 1 und 2 nicht, bleiben die Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mindestens bis zum 1. Juli 2024 und anschließend so lange auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert, bis diese ihre Gültigkeit verliert. 4Die Gesellschaft für Telematik hat bis zum 31. Oktober 2021 die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit kann die in Absatz 4 genannten Fristen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verlängern.
Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen | Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen | ||||
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t | 1 | Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den | t | 1 | Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den |
2 | Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen | 2 | Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen |
Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen | Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen | ||||
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f | 1 | (1) Auf Daten zu Hinweisen des Versicherten auf das Vorhandensein und den | f | 1 | (1) Auf Daten zu Hinweisen des Versicherten auf das Vorhandensein und den |
2 | Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen in | 2 | Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen in | ||
3 | Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 7 dürfen ausschließlich | 3 | Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 7 dürfen ausschließlich | ||
4 | folgende Personen zugreifen: | 4 | folgende Personen zugreifen: | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | Ärzte und Psychotherapeuten, die in die Behandlung des Versicherten | 6 | Ärzte und Psychotherapeuten, die in die Behandlung des Versicherten | ||
7 | eingebunden sind, mit einem Zugriff, der die Verarbeitung von Daten ermöglicht, | 7 | eingebunden sind, mit einem Zugriff, der die Verarbeitung von Daten ermöglicht, | ||
8 | soweit dies für die Versorgung des Versicherten erforderlich ist, | 8 | soweit dies für die Versorgung des Versicherten erforderlich ist, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | im Rahmen der Zugriffsberechtigung nach Nummer 1 Personen, | 10 | im Rahmen der Zugriffsberechtigung nach Nummer 1 Personen, | ||
11 | a) | 11 | a) | ||
12 | die als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind | 12 | die als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind | ||
13 | aa) | 13 | aa) | ||
14 | bei Personen nach Nummer 1 oder | 14 | bei Personen nach Nummer 1 oder | ||
15 | bb) | 15 | bb) | ||
16 | in einem Krankenhaus und | 16 | in einem Krankenhaus und | ||
17 | b) | 17 | b) | ||
18 | deren Zugriff im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden | 18 | deren Zugriff im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden | ||
19 | Tätigkeiten erforderlich ist und deren Zugriff unter Aufsicht einer Person nach | 19 | Tätigkeiten erforderlich ist und deren Zugriff unter Aufsicht einer Person nach | ||
20 | Nummer 1 erfolgt, | 20 | Nummer 1 erfolgt, | ||
21 | 3. | 21 | 3. | ||
22 | Personen nach § 352 Nummer 9 bis 12, die in einer Pflegeeinrichtung, einem | 22 | Personen nach § 352 Nummer 9 bis 12, die in einer Pflegeeinrichtung, einem | ||
n | 23 | Hospiz oder einer Palliativeinrichtung tätig sind. | n | 23 | Hospiz oder einer Palliativeinrichtung tätig sind mit einem Zugriff, der das |
24 | Auslesen, die Speicherung und die Verwendung von Daten ermöglicht, soweit dies | ||||
25 | für die Versorgung des Versicherten erforderlich ist. | ||||
24 | (2) Der Zugriff auf Daten zu Hinweisen des Versicherten auf das | 26 | (2) Der Zugriff auf Daten zu Hinweisen des Versicherten auf das | ||
25 | Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder | 27 | Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder | ||
26 | Patientenverfügungen in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 7 | 28 | Patientenverfügungen in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 7 | ||
27 | ist nur mit Einwilligung des Versicherten zulässig. Abweichend von § 339 | 29 | ist nur mit Einwilligung des Versicherten zulässig. Abweichend von § 339 | ||
28 | Absatz 1 bedarf es hierzu keiner eindeutigen bestätigenden Handlung durch | 30 | Absatz 1 bedarf es hierzu keiner eindeutigen bestätigenden Handlung durch | ||
29 | technische Zugriffsfreigabe des Versicherten. | 31 | technische Zugriffsfreigabe des Versicherten. | ||
30 | (3) Der Zugriff auf Daten zu Hinweisen des Versicherten auf das Vorhandensein | 32 | (3) Der Zugriff auf Daten zu Hinweisen des Versicherten auf das Vorhandensein | ||
31 | und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen in | 33 | und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen in | ||
32 | Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 7 ist abweichend von § 339 | 34 | Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 7 ist abweichend von § 339 | ||
33 | Absatz 1 ohne Einwilligung des Versicherten nur zulässig, wenn eine ärztlich | 35 | Absatz 1 ohne Einwilligung des Versicherten nur zulässig, wenn eine ärztlich | ||
34 | indizierte Maßnahme unmittelbar bevorsteht und der Versicherte nicht fähig | 36 | indizierte Maßnahme unmittelbar bevorsteht und der Versicherte nicht fähig | ||
35 | ist, in die Maßnahme einzuwilligen. | 37 | ist, in die Maßnahme einzuwilligen. | ||
36 | (4) Die Hinweise des Versicherten auf das Vorhandensein und den | 38 | (4) Die Hinweise des Versicherten auf das Vorhandensein und den | ||
37 | Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen in einer | 39 | Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen in einer | ||
t | 38 | Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden ab dem 1. Juli 2023 mit | t | 40 | Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden ab dem 1. Oktober 2024 |
39 | Einwilligung des Versicherten technisch in die elektronische Patientenkurzakte | 41 | mit Einwilligung des Versicherten technisch in die elektronische | ||
40 | nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 überführt. Ärzte, die an der | 42 | Patientenkurzakte nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 überführt. Ärzte, | ||
41 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen, die an der | 43 | die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen, die | ||
42 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in zugelassenen Krankenhäusern, | 44 | an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in zugelassenen | ||
43 | Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen tätig sind, haben ab | 45 | Krankenhäusern, Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen tätig | ||
44 | diesem Zeitpunkt auf Verlangen des Versicherten und mit dessen Einwilligung | 46 | sind, haben ab diesem Zeitpunkt auf Verlangen des Versicherten und mit dessen | ||
45 | die Daten, die in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 auf der | 47 | Einwilligung die Daten, die in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 | ||
46 | elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind, in der elektronischen | 48 | Nummer 3 auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind, in der | ||
47 | Patientenkurzakte zu speichern und auf der elektronischen Gesundheitskarte zu | 49 | elektronischen Patientenkurzakte zu speichern und auf der elektronischen | ||
48 | löschen. Erteilt der Versicherte seine Einwilligung nach den Sätzen 1 und | 50 | Gesundheitskarte zu löschen. Erteilt der Versicherte seine Einwilligung | ||
49 | 2 nicht, bleiben die Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mindestens bis | 51 | nach den Sätzen 1 und 2 nicht, bleiben die Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 | ||
50 | zum 1. Juli 2024 und anschließend so lange auf der elektronischen | 52 | Nummer 3 mindestens bis zum 1. Januar 2025 und anschließend so lange auf der | ||
51 | Gesundheitskarte gespeichert, bis diese ihre Gültigkeit verliert. Die | 53 | elektronischen Gesundheitskarte gespeichert, bis diese ihre Gültigkeit | ||
52 | Gesellschaft für Telematik hat bis zum 31. Oktober 2021 die nach den Sätzen 1 | 54 | verliert. Die Gesellschaft für Telematik hat bis zum 31. Oktober 2021 die | ||
53 | bis 3 erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. | 55 | nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. | ||
54 | (5) Das Bundesministerium für Gesundheit kann die in Absatz 4 genannten | 56 | (5) Das Bundesministerium für Gesundheit kann die in Absatz 4 genannten | ||
55 | Fristen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verlängern. | 57 | Fristen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verlängern. |
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