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Sie können sich § 356 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Auf Daten zu Hinweisen des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 7 dürfen mit Einwilligung des Versicherten, die abweichend von § 339 Absatz 1 hierzu keiner eindeutigen bestätigenden Handlung durch technische Zugriffsfreigabe des Versicherten bedarf, ausschließlich folgende Personen zugreifen:
(2) Der Zugriff auf Daten zu Hinweisen des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 7 ist abweichend von § 339 Absatz 1 ohne eine Einwilligung der betroffenen Person nur zulässig,
(3) 1Die Hinweise des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden ab dem 1. Juli 2023 mit Einwilligung des Versicherten technisch in die elektronische Patientenkurzakte nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 überführt. 2Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in zugelassenen Krankenhäusern, Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen tätig sind, haben ab diesem Zeitpunkt auf Verlangen des Versicherten und mit dessen Einwilligung die Daten, die in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind, in der elektronischen Patientenkurzakte zu speichern und auf der elektronischen Gesundheitskarte zu löschen. 3Erteilt der Versicherte seine Einwilligung nach den Sätzen 1 und 2 nicht, bleiben die Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mindestens bis zum 1. Juli 2024 und anschließend so lange auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert, bis diese ihre Gültigkeit verliert. 4Die Gesellschaft für Telematik hat bis zum 31. Oktober 2021 die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann die in Absatz 3 genannten Fristen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verlängern.
Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende | Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende | ||||
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2 | Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende in Anwendungen | 2 | Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende in Anwendungen | ||
3 | nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 7 dürfen mit Einwilligung des | 3 | nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 7 dürfen mit Einwilligung des | ||
4 | Versicherten, die abweichend von § 339 Absatz 1 hierzu keiner eindeutigen | 4 | Versicherten, die abweichend von § 339 Absatz 1 hierzu keiner eindeutigen | ||
5 | bestätigenden Handlung durch technische Zugriffsfreigabe des Versicherten | 5 | bestätigenden Handlung durch technische Zugriffsfreigabe des Versicherten | ||
6 | bedarf, ausschließlich folgende Personen zugreifen: | 6 | bedarf, ausschließlich folgende Personen zugreifen: | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | Ärzte, die in die Behandlung des Versicherten eingebunden sind, mit einem | 8 | Ärzte, die in die Behandlung des Versicherten eingebunden sind, mit einem | ||
9 | Zugriff, der die Verarbeitung von Daten ermöglicht, soweit dies für die | 9 | Zugriff, der die Verarbeitung von Daten ermöglicht, soweit dies für die | ||
10 | Erstellung und Aktualisierung der Hinweise des Versicherten auf das | 10 | Erstellung und Aktualisierung der Hinweise des Versicherten auf das | ||
11 | Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und | 11 | Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und | ||
12 | Gewebespende erforderlich ist; | 12 | Gewebespende erforderlich ist; | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | im Rahmen der Zugriffsberechtigung nach Absatz 1 Nummer 1 Personen, die als | 14 | im Rahmen der Zugriffsberechtigung nach Absatz 1 Nummer 1 Personen, die als | ||
15 | berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, soweit | 15 | berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, soweit | ||
16 | dies im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten | 16 | dies im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten | ||
17 | erforderlich ist und der Zugriff unter Aufsicht einer Person nach Nummer 1 | 17 | erforderlich ist und der Zugriff unter Aufsicht einer Person nach Nummer 1 | ||
18 | erfolgt, | 18 | erfolgt, | ||
19 | a) | 19 | a) | ||
20 | bei Personen nach Absatz 1 Nummer 1 oder | 20 | bei Personen nach Absatz 1 Nummer 1 oder | ||
21 | b) | 21 | b) | ||
22 | in einem Krankenhaus. | 22 | in einem Krankenhaus. | ||
23 | (2) Der Zugriff auf Daten zu Hinweisen des Versicherten auf das Vorhandensein | 23 | (2) Der Zugriff auf Daten zu Hinweisen des Versicherten auf das Vorhandensein | ||
24 | und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende in | 24 | und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende in | ||
25 | Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 7 ist abweichend von § 339 | 25 | Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 7 ist abweichend von § 339 | ||
26 | Absatz 1 ohne eine Einwilligung der betroffenen Person nur zulässig, | 26 | Absatz 1 ohne eine Einwilligung der betroffenen Person nur zulässig, | ||
27 | 1. | 27 | 1. | ||
28 | nachdem der Tod des Versicherten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des | 28 | nachdem der Tod des Versicherten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des | ||
29 | Transplantationsgesetzes festgestellt wurde und | 29 | Transplantationsgesetzes festgestellt wurde und | ||
30 | 2. | 30 | 2. | ||
31 | wenn der Zugriff zur Klärung erforderlich ist, ob die verstorbene Person in | 31 | wenn der Zugriff zur Klärung erforderlich ist, ob die verstorbene Person in | ||
32 | die Entnahme von Organen oder Gewebe eingewilligt hat. | 32 | die Entnahme von Organen oder Gewebe eingewilligt hat. | ||
33 | (3) Die Hinweise des Versicherten auf das Vorhandensein und den | 33 | (3) Die Hinweise des Versicherten auf das Vorhandensein und den | ||
34 | Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende in einer | 34 | Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende in einer | ||
t | 35 | Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden ab dem 1. Juli 2023 mit | t | 35 | Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden ab dem 1. Oktober 2024 |
36 | Einwilligung des Versicherten technisch in die elektronische Patientenkurzakte | 36 | mit Einwilligung des Versicherten technisch in die elektronische | ||
37 | nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 überführt. Ärzte, die an der | 37 | Patientenkurzakte nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 überführt. Ärzte, | ||
38 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen, die an der | 38 | die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen, die | ||
39 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in zugelassenen Krankenhäusern, | 39 | an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in zugelassenen | ||
40 | Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen tätig sind, haben ab | 40 | Krankenhäusern, Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen tätig | ||
41 | diesem Zeitpunkt auf Verlangen des Versicherten und mit dessen Einwilligung | 41 | sind, haben ab diesem Zeitpunkt auf Verlangen des Versicherten und mit dessen | ||
42 | die Daten, die in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 auf der | 42 | Einwilligung die Daten, die in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 | ||
43 | elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind, in der elektronischen | 43 | Nummer 2 auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind, in der | ||
44 | Patientenkurzakte zu speichern und auf der elektronischen Gesundheitskarte zu | 44 | elektronischen Patientenkurzakte zu speichern und auf der elektronischen | ||
45 | löschen. Erteilt der Versicherte seine Einwilligung nach den Sätzen 1 und | 45 | Gesundheitskarte zu löschen. Erteilt der Versicherte seine Einwilligung | ||
46 | 2 nicht, bleiben die Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mindestens bis | 46 | nach den Sätzen 1 und 2 nicht, bleiben die Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 | ||
47 | zum 1. Juli 2024 und anschließend so lange auf der elektronischen | 47 | Nummer 2 mindestens bis zum 1. Januar 2025 und anschließend so lange auf der | ||
48 | Gesundheitskarte gespeichert, bis diese ihre Gültigkeit verliert. Die | 48 | elektronischen Gesundheitskarte gespeichert, bis diese ihre Gültigkeit | ||
49 | Gesellschaft für Telematik hat bis zum 31. Oktober 2021 die nach den Sätzen 1 | 49 | verliert. Die Gesellschaft für Telematik hat bis zum 31. Oktober 2021 die | ||
50 | bis 3 erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. | 50 | nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. | ||
51 | (4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann die in Absatz 3 genannten | 51 | (4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann die in Absatz 3 genannten | ||
52 | Fristen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verlängern. | 52 | Fristen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verlängern. |
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