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Sie können sich § 355 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung trifft die notwendigen Festlegungen für die Inhalte der elektronischen Patientenakte sowie die für eine Fortschreibung der Inhalte des elektronischen Medikationsplans und der elektronischen Notfalldaten sowie die für eine Fortschreibung der elektronischen Notfalldaten und der Hinweise der Versicherten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 zu einer elektronischen Patientenkurzakte nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 notwendigen Festlegungen, um deren semantische und syntaktische Interoperabilität zu gewährleisten, im Benehmen mit
(2) Um einen strukturierten Prozess zu gewährleisten, erstellt die Kassenärztliche Bundesvereinigung eine Verfahrensordnung zur Herstellung des Benehmens nach Absatz 1 und stellt im Anschluss das Benehmen mit den nach Absatz 1 Satz 1 zu Beteiligenden hierzu her.
1(2a) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung trifft erstmals bis zum 30. Juni 2022 die notwendigen Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten aus digitalen Gesundheitsanwendungen der Versicherten nach § 33a, die von den Versicherten nach § 341 Absatz 2 Nummer 9 in die elektronische Patientenakte übermittelt werden. 2Die Festlegungen nach Satz 1 sind zum Ende jedes Kalenderhalbjahres fortzuschreiben.
(2b) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung trifft bis zum 31. Dezember 2022 unter Berücksichtigung der laufenden Erkenntnisse der Modellvorhaben nach § 125 des Elften Buches die notwendigen Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten der elektronischen Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 10.
1(2c) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung trifft erstmals bis zum 30. Juni 2022 die notwendigen Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten, die von Hilfsmitteln oder Implantaten nach § 374a Absatz 1 in eine digitale Gesundheitsanwendung übermittelt werden. 2Die Festlegungen nach Satz 1 sind fortlaufend fortzuschreiben.
1(2d) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung trifft erstmals bis zum 30. Juni 2022 die notwendigen Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten, die im Rahmen des telemedizinischen Monitorings verarbeitet werden. 2Die Festlegungen nach Satz 1 sind fortlaufend fortzuschreiben.
(3) Bei der Fortschreibung der Vorgaben zum elektronischen Medikationsplan hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung die Festlegungen nach § 31a Absatz 4 und § 31b Absatz 2 zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass Daten nach § 31a Absatz 2 Satz 1 sowie Daten des elektronischen Medikationsplans nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in den von den Vertragsärzten und den Ärzten in zugelassenen Krankenhäusern zur Verordnung genutzten elektronischen Programmen und in den Programmen der Apotheken einheitlich abgebildet und zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit genutzt werden können.
(4) Die semantischen und syntaktischen Vorgaben zu den elektronischen Notfalldaten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und den Hinweisen der Versicherten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 sind unter Berücksichtigung der entsprechenden Festlegungen der Gesellschaft für Telematik so fortzuschreiben, dass diese bei einer Bereitstellung in der elektronischen Patientenkurzakte nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 mit internationalen Standards interoperabel sind.
(5) 1Festlegungen nach Absatz 1 müssen, sofern sie die Fortschreibung des elektronischen Medikationsplans nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 zum Gegenstand haben, im Benehmen mit der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene, der Bundesärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft erfolgen. 2Festlegungen nach Absatz 1 müssen, sofern sie die Fortschreibung der elektronischen Notfalldaten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und deren Fortschreibung zu einer elektronischen Patientenkurzakte nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 zum Gegenstand haben, im Benehmen mit der Bundesärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft erfolgen. 3Festlegungen nach Absatz 1 müssen, sofern sie Daten zur pflegerischen Versorgung nach § 341 Absatz 2 Nummer 10 zum Gegenstand haben, im Benehmen mit den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genannten Organisationen erfolgen.
(6) 1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat bei ihren Festlegungen nach Absatz 1 grundsätzlich internationale Standards zu nutzen. 2Zur Gewährleistung der semantischen Interoperabilität hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte für diese Zwecke verbindlich zur Verfügung gestellten medizinischen Klassifikationen, Terminologien und Nomenklaturen zu verwenden.
(7) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ergreift bis zum 1. Januar 2021 die notwendigen Maßnahmen, damit eine medizinische Terminologie und eine Nomenklatur kostenfrei für alle Nutzer zur Verfügung steht und unterhält dafür ein nationales Kompetenzzentrum für medizinische Terminologien.
(8) 1Die Gesellschaft für Telematik kann der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Absatz 1 entsprechend dem Projektstand zur Umsetzung und Fortschreibung der mit der elektronischen Patientenakte, dem elektronischen Medikationsplan, den elektronischen Notfalldaten sowie der elektronischen Patientenkurzakte nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 vorgesehenen Inhalte angemessene Fristen setzen. 2Hält die Kassenärztliche Bundesvereinigung die jeweils gesetzte Frist nicht ein, kann die Gesellschaft für Telematik die Deutsche Krankenhausgesellschaft mit der Erstellung der jeweiligen Festlegungen nach Absatz 1 im Benehmen mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen beauftragen. 3Das Verfahren für das Vorgehen nach Fristablauf legt die Gesellschaft für Telematik fest.
(9) 1Die Festlegungen, die nach Absatz 1 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung oder nach Absatz 8 Satz 2 von der Deutschen Krankenhausgesellschaft getroffen werden, sind für alle Gesellschafter, für die Leistungserbringer und die Krankenkassen sowie für ihre Verbände verbindlich. 2Die Festlegungen können nur durch eine alternative Entscheidung der in der Gesellschaft für Telematik vertretenen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer nach § 306 Absatz 1 Satz 1 in gleicher Sache ersetzt werden. 3Eine Entscheidung der Spitzenorganisationen nach Satz 2 erfolgt mit der einfachen Mehrheit der sich aus deren Geschäftsanteilen ergebenden Stimmen.
(10) Die Festlegungen, die nach Absatz 1 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, nach Absatz 8 Satz 2 von der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder nach Absatz 9 Satz 2 von den in der Gesellschaft für Telematik vertretenen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer nach § 306 Absatz 1 Satz 1 getroffen werden, sind in das Interoperabilitätsverzeichnis nach § 385 aufzunehmen.
1(11) Die Gesellschaft für Telematik hat der Kassenärztlichen Bundesvereinigung die Kosten zu erstatten, die ihr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 entstehen. 2Beauftragt die Gesellschaft für Telematik die Deutsche Krankenhausgesellschaft nach Absatz 8 Satz 2 mit der Erstellung von Festlegungen nach Absatz 1, hat die Gesellschaft für Telematik der Deutschen Krankenhausgesellschaft die Kosten zu erstatten, die ihr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 entstehen.
Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten in der elektronischen Patientenakte, des elektronischen Medikationsplans, der elektronischen Notfalldaten und der elektronischen Patientenkurzakte | Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten in der elektronischen Patientenakte, des elektronischen Medikationsplans, der elektronischen Notfalldaten und der elektronischen Patientenkurzakte | ||||
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t | 1 | Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten | t | 1 | Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten |
2 | in der elektronischen Patientenakte, des elektronischen Medikationsplans, der | 2 | in der elektronischen Patientenakte, des elektronischen Medikationsplans, der | ||
3 | elektronischen Notfalldaten und der elektronischen Patientenkurzakte | 3 | elektronischen Notfalldaten und der elektronischen Patientenkurzakte |
Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten in der elektronischen Patientenakte, des elektronischen Medikationsplans, der elektronischen Notfalldaten und der elektronischen Patientenkurzakte | Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten in der elektronischen Patientenakte, des elektronischen Medikationsplans, der elektronischen Notfalldaten und der elektronischen Patientenkurzakte | ||||
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f | 1 | (1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung trifft die notwendigen Festlegungen | f | 1 | (1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung trifft die notwendigen Festlegungen |
2 | für die Inhalte der elektronischen Patientenakte sowie die für eine | 2 | für die Inhalte der elektronischen Patientenakte sowie die für eine | ||
3 | Fortschreibung der Inhalte des elektronischen Medikationsplans und der | 3 | Fortschreibung der Inhalte des elektronischen Medikationsplans und der | ||
4 | elektronischen Notfalldaten sowie die für eine Fortschreibung der | 4 | elektronischen Notfalldaten sowie die für eine Fortschreibung der | ||
5 | elektronischen Notfalldaten und der Hinweise der Versicherten nach § 334 | 5 | elektronischen Notfalldaten und der Hinweise der Versicherten nach § 334 | ||
6 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 zu einer elektronischen Patientenkurzakte nach | 6 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 zu einer elektronischen Patientenkurzakte nach | ||
n | 7 | § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 notwendigen Festlegungen, um deren semantische | n | 7 | § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 notwendigen Festlegungen und Vorgaben für deren |
8 | Einsatz und Verwendung, um deren semantische und syntaktische | ||||
8 | und syntaktische Interoperabilität zu gewährleisten, im Benehmen mit | 9 | Interoperabilität zu gewährleisten, im Benehmen mit | ||
9 | 1. | 10 | 1. | ||
10 | der Gesellschaft für Telematik, | 11 | der Gesellschaft für Telematik, | ||
11 | 2. | 12 | 2. | ||
12 | den übrigen Spitzenorganisationen nach § 306 Absatz 1 Satz 1, | 13 | den übrigen Spitzenorganisationen nach § 306 Absatz 1 Satz 1, | ||
13 | 3. | 14 | 3. | ||
14 | den maßgeblichen, fachlich betroffenen medizinischen Fachgesellschaften, | 15 | den maßgeblichen, fachlich betroffenen medizinischen Fachgesellschaften, | ||
15 | 4. | 16 | 4. | ||
16 | der Bundespsychotherapeutenkammer, | 17 | der Bundespsychotherapeutenkammer, | ||
17 | 5. | 18 | 5. | ||
18 | den maßgeblichen Bundesverbänden der Pflege, | 19 | den maßgeblichen Bundesverbänden der Pflege, | ||
19 | 6. | 20 | 6. | ||
20 | den für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen | 21 | den für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen | ||
21 | Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen, | 22 | Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen, | ||
22 | 7. | 23 | 7. | ||
23 | den für die Wahrnehmung der Interessen der Forschung im Gesundheitswesen | 24 | den für die Wahrnehmung der Interessen der Forschung im Gesundheitswesen | ||
24 | maßgeblichen Bundesverbänden, | 25 | maßgeblichen Bundesverbänden, | ||
25 | 8. | 26 | 8. | ||
n | 26 | dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und | n | 27 | dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, |
27 | 9. | 28 | 9. | ||
28 | dem für die Wahrnehmung der Interessen der Unternehmen der Privaten | 29 | dem für die Wahrnehmung der Interessen der Unternehmen der Privaten | ||
n | 29 | Krankenversicherung maßgeblichen Bundesverband. | n | 30 | Krankenversicherung maßgeblichen Bundesverband und |
31 | 10. | ||||
32 | der Koordinierungsstelle für Interoperabilität im Gesundheitswesen. | ||||
30 | Über die Festlegungen nach Satz 1 entscheidet für die Kassenärztliche | 33 | Über die Festlegungen nach Satz 1 entscheidet für die Kassenärztliche | ||
n | 31 | Bundesvereinigung der Vorstand. | n | 34 | Bundesvereinigung der Vorstand. Für die Anpassung der informationstechnischen |
35 | Systeme an die Festlegungen nach diesem Absatz stellt die Kassenärztliche | ||||
36 | Bundesvereinigung den Herstellern informationstechnischer Systeme und | ||||
37 | Krankenkassen Darstellungen zur Visualisierung der Informationsobjekte zur | ||||
38 | Verfügung. | ||||
32 | (2) Um einen strukturierten Prozess zu gewährleisten, erstellt die | 39 | (2) Um einen strukturierten Prozess zu gewährleisten, erstellt die | ||
33 | Kassenärztliche Bundesvereinigung eine Verfahrensordnung zur Herstellung des | 40 | Kassenärztliche Bundesvereinigung eine Verfahrensordnung zur Herstellung des | ||
n | 34 | Benehmens nach Absatz 1 und stellt im Anschluss das Benehmen mit den nach | n | 41 | Benehmens nach Absatz 1 sowie zur vorherigen Herstellung des Benehmens der |
42 | nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 zu Beteiligenden bei der Planung von | ||||
43 | Festlegungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die semantische und | ||||
44 | syntaktische Interoperabilität und stellt im Anschluss das Benehmen mit den | ||||
35 | Absatz 1 Satz 1 zu Beteiligenden hierzu her. | 45 | nach Absatz 1 Satz 1 zu Beteiligenden hierzu her. | ||
36 | (2a) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung trifft erstmals bis zum 30. | 46 | (2a) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung trifft erstmals bis zum 30. | ||
37 | Juni 2022 die notwendigen Festlegungen für die semantische und syntaktische | 47 | Juni 2022 die notwendigen Festlegungen für die semantische und syntaktische | ||
38 | Interoperabilität von Daten aus digitalen Gesundheitsanwendungen der | 48 | Interoperabilität von Daten aus digitalen Gesundheitsanwendungen der | ||
39 | Versicherten nach § 33a, die von den Versicherten nach § 341 Absatz 2 Nummer 9 | 49 | Versicherten nach § 33a, die von den Versicherten nach § 341 Absatz 2 Nummer 9 | ||
40 | in die elektronische Patientenakte übermittelt werden. Die Festlegungen | 50 | in die elektronische Patientenakte übermittelt werden. Die Festlegungen | ||
n | 41 | nach Satz 1 sind zum Ende jedes Kalenderhalbjahres fortzuschreiben. | n | 51 | nach Satz 1 sind fortlaufend fortzuschreiben. |
42 | (2b) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung trifft bis zum 31. Dezember 2022 | 52 | (2b) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung trifft bis zum 31. Dezember 2022 | ||
43 | unter Berücksichtigung der laufenden Erkenntnisse der Modellvorhaben nach § | 53 | unter Berücksichtigung der laufenden Erkenntnisse der Modellvorhaben nach § | ||
44 | 125 des Elften Buches die notwendigen Festlegungen für die semantische und | 54 | 125 des Elften Buches die notwendigen Festlegungen für die semantische und | ||
45 | syntaktische Interoperabilität von Daten der elektronischen Patientenakte nach | 55 | syntaktische Interoperabilität von Daten der elektronischen Patientenakte nach | ||
46 | § 341 Absatz 2 Nummer 10. | 56 | § 341 Absatz 2 Nummer 10. | ||
n | 47 | (2c) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung trifft erstmals bis zum 30. | n | 57 | (2c) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung trifft erstmals bis zum 31. |
48 | Juni 2022 die notwendigen Festlegungen für die semantische und syntaktische | 58 | Dezember 2023 die notwendigen Festlegungen für die semantische und | ||
49 | Interoperabilität von Daten, die von Hilfsmitteln oder Implantaten nach § 374a | 59 | syntaktische Interoperabilität von Daten, die von Hilfsmitteln oder | ||
50 | Absatz 1 in eine digitale Gesundheitsanwendung übermittelt werden. Die | 60 | Implantaten nach § 374a Absatz 1 in eine digitale Gesundheitsanwendung | ||
51 | Festlegungen nach Satz 1 sind fortlaufend fortzuschreiben. | 61 | übermittelt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 sind fortlaufend | ||
62 | fortzuschreiben. | ||||
52 | (2d) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung trifft erstmals bis zum 30. | 63 | (2d) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung trifft erstmals bis zum 30. | ||
53 | Juni 2022 die notwendigen Festlegungen für die semantische und syntaktische | 64 | Juni 2022 die notwendigen Festlegungen für die semantische und syntaktische | ||
54 | Interoperabilität von Daten, die im Rahmen des telemedizinischen Monitorings | 65 | Interoperabilität von Daten, die im Rahmen des telemedizinischen Monitorings | ||
55 | verarbeitet werden. Die Festlegungen nach Satz 1 sind fortlaufend | 66 | verarbeitet werden. Die Festlegungen nach Satz 1 sind fortlaufend | ||
56 | fortzuschreiben. | 67 | fortzuschreiben. | ||
57 | (3) Bei der Fortschreibung der Vorgaben zum elektronischen Medikationsplan hat | 68 | (3) Bei der Fortschreibung der Vorgaben zum elektronischen Medikationsplan hat | ||
58 | die Kassenärztliche Bundesvereinigung die Festlegungen nach § 31a Absatz 4 und | 69 | die Kassenärztliche Bundesvereinigung die Festlegungen nach § 31a Absatz 4 und | ||
59 | § 31b Absatz 2 zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass Daten nach § 31a | 70 | § 31b Absatz 2 zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass Daten nach § 31a | ||
60 | Absatz 2 Satz 1 sowie Daten des elektronischen Medikationsplans nach § 334 | 71 | Absatz 2 Satz 1 sowie Daten des elektronischen Medikationsplans nach § 334 | ||
61 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in den von den Vertragsärzten und den Ärzten in | 72 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in den von den Vertragsärzten und den Ärzten in | ||
62 | zugelassenen Krankenhäusern zur Verordnung genutzten elektronischen Programmen | 73 | zugelassenen Krankenhäusern zur Verordnung genutzten elektronischen Programmen | ||
63 | und in den Programmen der Apotheken einheitlich abgebildet und zur Prüfung der | 74 | und in den Programmen der Apotheken einheitlich abgebildet und zur Prüfung der | ||
64 | Arzneimitteltherapiesicherheit genutzt werden können. | 75 | Arzneimitteltherapiesicherheit genutzt werden können. | ||
65 | (4) Die semantischen und syntaktischen Vorgaben zu den elektronischen | 76 | (4) Die semantischen und syntaktischen Vorgaben zu den elektronischen | ||
66 | Notfalldaten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und den Hinweisen der | 77 | Notfalldaten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und den Hinweisen der | ||
67 | Versicherten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 sind unter | 78 | Versicherten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 sind unter | ||
68 | Berücksichtigung der entsprechenden Festlegungen der Gesellschaft für | 79 | Berücksichtigung der entsprechenden Festlegungen der Gesellschaft für | ||
69 | Telematik so fortzuschreiben, dass diese bei einer Bereitstellung in der | 80 | Telematik so fortzuschreiben, dass diese bei einer Bereitstellung in der | ||
70 | elektronischen Patientenkurzakte nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 mit | 81 | elektronischen Patientenkurzakte nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 mit | ||
71 | internationalen Standards interoperabel sind. | 82 | internationalen Standards interoperabel sind. | ||
72 | (5) Festlegungen nach Absatz 1 müssen, sofern sie die Fortschreibung des | 83 | (5) Festlegungen nach Absatz 1 müssen, sofern sie die Fortschreibung des | ||
73 | elektronischen Medikationsplans nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 zum | 84 | elektronischen Medikationsplans nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 zum | ||
74 | Gegenstand haben, im Benehmen mit der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen | 85 | Gegenstand haben, im Benehmen mit der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen | ||
75 | Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker auf | 86 | Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker auf | ||
76 | Bundesebene, der Bundesärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft | 87 | Bundesebene, der Bundesärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft | ||
77 | erfolgen. Festlegungen nach Absatz 1 müssen, sofern sie die Fortschreibung | 88 | erfolgen. Festlegungen nach Absatz 1 müssen, sofern sie die Fortschreibung | ||
78 | der elektronischen Notfalldaten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und deren | 89 | der elektronischen Notfalldaten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und deren | ||
79 | Fortschreibung zu einer elektronischen Patientenkurzakte nach § 334 Absatz 1 | 90 | Fortschreibung zu einer elektronischen Patientenkurzakte nach § 334 Absatz 1 | ||
80 | Satz 2 Nummer 7 zum Gegenstand haben, im Benehmen mit der Bundesärztekammer | 91 | Satz 2 Nummer 7 zum Gegenstand haben, im Benehmen mit der Bundesärztekammer | ||
81 | und der Deutschen Krankenhausgesellschaft erfolgen. Festlegungen nach | 92 | und der Deutschen Krankenhausgesellschaft erfolgen. Festlegungen nach | ||
82 | Absatz 1 müssen, sofern sie Daten zur pflegerischen Versorgung nach § 341 | 93 | Absatz 1 müssen, sofern sie Daten zur pflegerischen Versorgung nach § 341 | ||
83 | Absatz 2 Nummer 10 zum Gegenstand haben, im Benehmen mit den in Absatz 1 Satz | 94 | Absatz 2 Nummer 10 zum Gegenstand haben, im Benehmen mit den in Absatz 1 Satz | ||
84 | 1 Nummer 5 genannten Organisationen erfolgen. | 95 | 1 Nummer 5 genannten Organisationen erfolgen. | ||
85 | (6) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat bei ihren Festlegungen nach | 96 | (6) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat bei ihren Festlegungen nach | ||
86 | Absatz 1 grundsätzlich internationale Standards zu nutzen. Zur | 97 | Absatz 1 grundsätzlich internationale Standards zu nutzen. Zur | ||
87 | Gewährleistung der semantischen Interoperabilität hat die Kassenärztliche | 98 | Gewährleistung der semantischen Interoperabilität hat die Kassenärztliche | ||
88 | Bundesvereinigung die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte | 99 | Bundesvereinigung die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte | ||
89 | für diese Zwecke verbindlich zur Verfügung gestellten medizinischen | 100 | für diese Zwecke verbindlich zur Verfügung gestellten medizinischen | ||
90 | Klassifikationen, Terminologien und Nomenklaturen zu verwenden. | 101 | Klassifikationen, Terminologien und Nomenklaturen zu verwenden. | ||
91 | (7) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ergreift bis zum | 102 | (7) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ergreift bis zum | ||
92 | 1. Januar 2021 die notwendigen Maßnahmen, damit eine medizinische Terminologie | 103 | 1. Januar 2021 die notwendigen Maßnahmen, damit eine medizinische Terminologie | ||
93 | und eine Nomenklatur kostenfrei für alle Nutzer zur Verfügung steht und | 104 | und eine Nomenklatur kostenfrei für alle Nutzer zur Verfügung steht und | ||
94 | unterhält dafür ein nationales Kompetenzzentrum für medizinische | 105 | unterhält dafür ein nationales Kompetenzzentrum für medizinische | ||
95 | Terminologien. | 106 | Terminologien. | ||
n | 96 | (8) Die Gesellschaft für Telematik kann der Kassenärztlichen | n | 107 | (8) Die Gesellschaft für Telematik kann die Kassenärztliche |
108 | Bundesvereinigung zusätzlich zu den Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 mit der | ||||
109 | Festlegung von ihr vorgegebener Informationsobjekte beauftragen und kann der | ||||
97 | Bundesvereinigung zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Absatz 1 entsprechend dem | 110 | Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 | ||
98 | Projektstand zur Umsetzung und Fortschreibung der mit der elektronischen | 111 | entsprechend dem Projektstand zur Umsetzung und Fortschreibung der mit der | ||
99 | Patientenakte, dem elektronischen Medikationsplan, den elektronischen | 112 | elektronischen Patientenakte, dem elektronischen Medikationsplan, den | ||
100 | Notfalldaten sowie der elektronischen Patientenkurzakte nach § 334 Absatz 1 | 113 | elektronischen Notfalldaten sowie der elektronischen Patientenkurzakte nach § | ||
101 | Satz 2 Nummer 7 vorgesehenen Inhalte angemessene Fristen setzen. Hält die | 114 | 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 vorgesehenen Inhalte angemessene Fristen setzen. | ||
102 | Kassenärztliche Bundesvereinigung die jeweils gesetzte Frist nicht ein, kann | 115 | Hält die Kassenärztliche Bundesvereinigung die jeweils gesetzte Frist | ||
103 | die Gesellschaft für Telematik die Deutsche Krankenhausgesellschaft mit der | 116 | nicht ein, kann die Gesellschaft für Telematik die Deutsche | ||
104 | Erstellung der jeweiligen Festlegungen nach Absatz 1 im Benehmen mit den in | 117 | Krankenhausgesellschaft mit der Erstellung der jeweiligen Festlegungen nach | ||
105 | Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen beauftragen. Das Verfahren für | 118 | Absatz 1 im Benehmen mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen | ||
106 | das Vorgehen nach Fristablauf legt die Gesellschaft für Telematik fest. | 119 | beauftragen. Das Verfahren für das Vorgehen nach Fristablauf legt die | ||
120 | Gesellschaft für Telematik fest. | ||||
107 | (9) Die Festlegungen, die nach Absatz 1 von der Kassenärztlichen | 121 | (9) Die Festlegungen, die nach Absatz 1 von der Kassenärztlichen | ||
108 | Bundesvereinigung oder nach Absatz 8 Satz 2 von der Deutschen | 122 | Bundesvereinigung oder nach Absatz 8 Satz 2 von der Deutschen | ||
109 | Krankenhausgesellschaft getroffen werden, sind für alle Gesellschafter, für | 123 | Krankenhausgesellschaft getroffen werden, sind für alle Gesellschafter, für | ||
110 | die Leistungserbringer und die Krankenkassen sowie für ihre Verbände | 124 | die Leistungserbringer und die Krankenkassen sowie für ihre Verbände | ||
111 | verbindlich. Die Festlegungen können nur durch eine alternative | 125 | verbindlich. Die Festlegungen können nur durch eine alternative | ||
112 | Entscheidung der in der Gesellschaft für Telematik vertretenen | 126 | Entscheidung der in der Gesellschaft für Telematik vertretenen | ||
113 | Spitzenorganisationen der Leistungserbringer nach § 306 Absatz 1 Satz 1 in | 127 | Spitzenorganisationen der Leistungserbringer nach § 306 Absatz 1 Satz 1 in | ||
114 | gleicher Sache ersetzt werden. Eine Entscheidung der Spitzenorganisationen | 128 | gleicher Sache ersetzt werden. Eine Entscheidung der Spitzenorganisationen | ||
115 | nach Satz 2 erfolgt mit der einfachen Mehrheit der sich aus deren | 129 | nach Satz 2 erfolgt mit der einfachen Mehrheit der sich aus deren | ||
116 | Geschäftsanteilen ergebenden Stimmen. | 130 | Geschäftsanteilen ergebenden Stimmen. | ||
117 | (10) Die Festlegungen, die nach Absatz 1 von der Kassenärztlichen | 131 | (10) Die Festlegungen, die nach Absatz 1 von der Kassenärztlichen | ||
118 | Bundesvereinigung, nach Absatz 8 Satz 2 von der Deutschen | 132 | Bundesvereinigung, nach Absatz 8 Satz 2 von der Deutschen | ||
119 | Krankenhausgesellschaft oder nach Absatz 9 Satz 2 von den in der Gesellschaft | 133 | Krankenhausgesellschaft oder nach Absatz 9 Satz 2 von den in der Gesellschaft | ||
120 | für Telematik vertretenen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer nach § | 134 | für Telematik vertretenen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer nach § | ||
121 | 306 Absatz 1 Satz 1 getroffen werden, sind in das | 135 | 306 Absatz 1 Satz 1 getroffen werden, sind in das | ||
122 | Interoperabilitätsverzeichnis nach § 385 aufzunehmen. | 136 | Interoperabilitätsverzeichnis nach § 385 aufzunehmen. | ||
t | 123 | (11) Die Gesellschaft für Telematik hat der Kassenärztlichen | t | 137 | (11) Die Kosten, die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 |
124 | Bundesvereinigung die Kosten zu erstatten, die ihr bei der Erfüllung ihrer | 138 | Satz 1 und Absatz 8 Satz 1 unter Beachtung des Gebots der Wirtschaftlichkeit | ||
125 | Aufgaben nach Absatz 1 entstehen. Beauftragt die Gesellschaft für | 139 | und Sparsamkeit bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung entstehen, sind | ||
126 | Telematik die Deutsche Krankenhausgesellschaft nach Absatz 8 Satz 2 mit der | 140 | durch die Gesellschaft für Telematik zu erstatten. Die Kassenärztliche | ||
127 | Erstellung von Festlegungen nach Absatz 1, hat die Gesellschaft für Telematik | 141 | Bundesvereinigung unterrichtet die Gesellschaft für Telematik bis zum 1. | ||
128 | der Deutschen Krankenhausgesellschaft die Kosten zu erstatten, die ihr bei der | 142 | September eines jeden Jahres über die voraussichtlich entstehenden Kosten im | ||
129 | Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 entstehen. | 143 | Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1 des | ||
144 | Folgejahres. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung stellt der Gesellschaft | ||||
145 | für Telematik die für die Rechnungsprüfung notwendigen Unterlagen zur | ||||
146 | Verfügung. Die Gesellschaft für Telematik legt die weiteren Einzelheiten | ||||
147 | der Kostenerstattung einvernehmlich mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung | ||||
148 | fest. Beauftragt die Gesellschaft für Telematik die Deutsche | ||||
149 | Krankenhausgesellschaft nach Absatz 8 Satz 2 mit der Erstellung von | ||||
150 | Festlegungen nach den Absätzen 1 und 8, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend. |
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