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Sie können sich § 291a SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die elektronische Gesundheitskarte dient mit den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Angaben dem Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Versicherungsnachweis) sowie der Abrechnung mit den Leistungserbringern. 2Bei der Inanspruchnahme einer ärztlichen Behandlung bestätigt der Versicherte auf dem Abrechnungsschein des Arztes das Bestehen der Mitgliedschaft bei der Krankenkasse durch seine Unterschrift. 3Ab dem 1. Januar 2024 kann der Versicherungsnachweis auch durch eine digitale Identität nach § 291 Absatz 8 erbracht werden.
(2) Die folgenden Daten müssen auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sein:
(3) Über die Daten nach Absatz 2 hinaus kann die elektronische Gesundheitskarte auch folgende Daten enthalten:
(4) 1Die Angaben nach den Absätzen 2 und 3 Nummer 1 bis 4 sind auf der elektronischen Gesundheitskarte in einer Form zu speichern, die geeignet ist für eine maschinelle Übertragung auf die für die vertragsärztliche Versorgung vorgesehenen Abrechnungsunterlagen und Vordrucke nach § 295 Absatz 3 Nummer 1 und 2. 2Ab dem 1. Januar 2023 müssen die Angaben nach Satz 1 zusätzlich zur Speicherung auf der elektronischen Gesundheitskarte auch bei der Krankenkasse zum elektronischen Abruf zur Verfügung stehen.
(5) 1Die elektronische Gesundheitskarte ist mit einem Lichtbild des Versicherten zu versehen. 2Versicherte, die jünger als 15 Jahre sind sowie Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich ist, erhalten eine elektronische Gesundheitskarte ohne Lichtbild.
(6) 1Die Krankenkassen dürfen das Lichtbild für die Dauer des Versicherungsverhältnisses des Versicherten, jedoch längstens für zehn Jahre, für Ersatz- und Folgeausstellungen der elektronischen Gesundheitskarte speichern. 2Nach dem Ende des Versicherungsverhältnisses hat die bisherige Krankenkasse das Lichtbild unverzüglich, spätestens aber nach drei Monaten, zu löschen.
(7) Die elektronische Gesundheitskarte ist von dem Versicherten zu unterschreiben.
Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis und Mittel zur Abrechnung | Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis und Mittel zur Abrechnung | ||||
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t | 1 | Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis und Mittel zur | t | 1 | Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis und Mittel zur |
2 | Abrechnung | 2 | Abrechnung |
Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis und Mittel zur Abrechnung | Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis und Mittel zur Abrechnung | ||||
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f | 1 | (1) Die elektronische Gesundheitskarte dient mit den in den Absätzen 2 bis | f | 1 | (1) Die elektronische Gesundheitskarte dient mit den in den Absätzen 2 bis |
2 | 5 genannten Angaben dem Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von | 2 | 5 genannten Angaben dem Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von | ||
3 | Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Versicherungsnachweis) | 3 | Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Versicherungsnachweis) | ||
4 | sowie der Abrechnung mit den Leistungserbringern. Bei der Inanspruchnahme | 4 | sowie der Abrechnung mit den Leistungserbringern. Bei der Inanspruchnahme | ||
5 | einer ärztlichen Behandlung bestätigt der Versicherte auf dem | 5 | einer ärztlichen Behandlung bestätigt der Versicherte auf dem | ||
6 | Abrechnungsschein des Arztes das Bestehen der Mitgliedschaft bei der | 6 | Abrechnungsschein des Arztes das Bestehen der Mitgliedschaft bei der | ||
7 | Krankenkasse durch seine Unterschrift. Ab dem 1. Januar 2024 kann der | 7 | Krankenkasse durch seine Unterschrift. Ab dem 1. Januar 2024 kann der | ||
8 | Versicherungsnachweis auch durch eine digitale Identität nach § 291 Absatz 8 | 8 | Versicherungsnachweis auch durch eine digitale Identität nach § 291 Absatz 8 | ||
9 | erbracht werden. | 9 | erbracht werden. | ||
10 | (2) Die folgenden Daten müssen auf der elektronischen Gesundheitskarte | 10 | (2) Die folgenden Daten müssen auf der elektronischen Gesundheitskarte | ||
11 | gespeichert sein: | 11 | gespeichert sein: | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
13 | die Bezeichnung der ausstellenden Krankenkasse, einschließlich eines | 13 | die Bezeichnung der ausstellenden Krankenkasse, einschließlich eines | ||
14 | Kennzeichens für die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk der | 14 | Kennzeichens für die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk der | ||
15 | Versicherte seinen Wohnsitz hat, | 15 | Versicherte seinen Wohnsitz hat, | ||
16 | 2. | 16 | 2. | ||
17 | der Familienname und der Vorname des Versicherten, | 17 | der Familienname und der Vorname des Versicherten, | ||
18 | 3. | 18 | 3. | ||
19 | das Geburtsdatum des Versicherten, | 19 | das Geburtsdatum des Versicherten, | ||
20 | 4. | 20 | 4. | ||
21 | das Geschlecht des Versicherten, | 21 | das Geschlecht des Versicherten, | ||
22 | 5. | 22 | 5. | ||
23 | die Anschrift des Versicherten, | 23 | die Anschrift des Versicherten, | ||
24 | 6. | 24 | 6. | ||
25 | die Krankenversichertennummer des Versicherten, | 25 | die Krankenversichertennummer des Versicherten, | ||
26 | 7. | 26 | 7. | ||
27 | der Versichertenstatus, für die Personengruppen nach § 264 Absatz 2 der | 27 | der Versichertenstatus, für die Personengruppen nach § 264 Absatz 2 der | ||
28 | Status der auftragsweisen Betreuung, | 28 | Status der auftragsweisen Betreuung, | ||
29 | 8. | 29 | 8. | ||
30 | der Zuzahlungsstatus des Versicherten, | 30 | der Zuzahlungsstatus des Versicherten, | ||
31 | 9. | 31 | 9. | ||
32 | der Tag des Beginns des Versicherungsschutzes, | 32 | der Tag des Beginns des Versicherungsschutzes, | ||
33 | 10. | 33 | 10. | ||
34 | bei befristeter Gültigkeit der elektronischen Gesundheitskarte das Datum des | 34 | bei befristeter Gültigkeit der elektronischen Gesundheitskarte das Datum des | ||
35 | Fristablaufs, | 35 | Fristablaufs, | ||
36 | 11. | 36 | 11. | ||
37 | bei Vereinbarungen nach § 264 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz die Angabe, | 37 | bei Vereinbarungen nach § 264 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz die Angabe, | ||
38 | dass es sich um einen Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 | 38 | dass es sich um einen Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 | ||
39 | des Asylbewerberleistungsgesetzes handelt. | 39 | des Asylbewerberleistungsgesetzes handelt. | ||
40 | (3) Über die Daten nach Absatz 2 hinaus kann die elektronische | 40 | (3) Über die Daten nach Absatz 2 hinaus kann die elektronische | ||
41 | Gesundheitskarte auch folgende Daten enthalten: | 41 | Gesundheitskarte auch folgende Daten enthalten: | ||
42 | 1. | 42 | 1. | ||
43 | Angaben zu Wahltarifen nach § 53, | 43 | Angaben zu Wahltarifen nach § 53, | ||
44 | 2. | 44 | 2. | ||
45 | Angaben zu zusätzlichen Vertragsverhältnissen, | 45 | Angaben zu zusätzlichen Vertragsverhältnissen, | ||
46 | 3. | 46 | 3. | ||
47 | in den Fällen des § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 3a Angaben | 47 | in den Fällen des § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 3a Angaben | ||
48 | zum Ruhen des Anspruchs auf Leistungen, | 48 | zum Ruhen des Anspruchs auf Leistungen, | ||
49 | 4. | 49 | 4. | ||
50 | weitere Angaben, soweit die Verarbeitung dieser Daten zur Erfüllung von | 50 | weitere Angaben, soweit die Verarbeitung dieser Daten zur Erfüllung von | ||
51 | Aufgaben erforderlich ist, die den Krankenkassen gesetzlich zugewiesen sind | 51 | Aufgaben erforderlich ist, die den Krankenkassen gesetzlich zugewiesen sind | ||
52 | sowie | 52 | sowie | ||
53 | 5. | 53 | 5. | ||
54 | Angaben für den Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen | 54 | Angaben für den Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen | ||
55 | in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen | 55 | in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen | ||
56 | Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der | 56 | Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der | ||
57 | Schweiz. | 57 | Schweiz. | ||
58 | (4) Die Angaben nach den Absätzen 2 und 3 Nummer 1 bis 4 sind auf der | 58 | (4) Die Angaben nach den Absätzen 2 und 3 Nummer 1 bis 4 sind auf der | ||
59 | elektronischen Gesundheitskarte in einer Form zu speichern, die geeignet ist | 59 | elektronischen Gesundheitskarte in einer Form zu speichern, die geeignet ist | ||
60 | für eine maschinelle Übertragung auf die für die vertragsärztliche Versorgung | 60 | für eine maschinelle Übertragung auf die für die vertragsärztliche Versorgung | ||
61 | vorgesehenen Abrechnungsunterlagen und Vordrucke nach § 295 Absatz 3 Nummer 1 | 61 | vorgesehenen Abrechnungsunterlagen und Vordrucke nach § 295 Absatz 3 Nummer 1 | ||
t | 62 | und 2. Ab dem 1. Januar 2023 müssen die Angaben nach Satz 1 zusätzlich zur | t | 62 | und 2. Ab dem 1. Januar 2026 müssen die Angaben nach Satz 1 zusätzlich zur |
63 | Speicherung auf der elektronischen Gesundheitskarte auch bei der Krankenkasse | 63 | Speicherung auf der elektronischen Gesundheitskarte auch bei der Krankenkasse | ||
64 | zum elektronischen Abruf zur Verfügung stehen. | 64 | zum elektronischen Abruf zur Verfügung stehen. | ||
65 | (5) Die elektronische Gesundheitskarte ist mit einem Lichtbild des | 65 | (5) Die elektronische Gesundheitskarte ist mit einem Lichtbild des | ||
66 | Versicherten zu versehen. Versicherte, die jünger als 15 Jahre sind sowie | 66 | Versicherten zu versehen. Versicherte, die jünger als 15 Jahre sind sowie | ||
67 | Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich | 67 | Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich | ||
68 | ist, erhalten eine elektronische Gesundheitskarte ohne Lichtbild. | 68 | ist, erhalten eine elektronische Gesundheitskarte ohne Lichtbild. | ||
69 | (6) Die Krankenkassen dürfen das Lichtbild für die Dauer des | 69 | (6) Die Krankenkassen dürfen das Lichtbild für die Dauer des | ||
70 | Versicherungsverhältnisses des Versicherten, jedoch längstens für zehn Jahre, | 70 | Versicherungsverhältnisses des Versicherten, jedoch längstens für zehn Jahre, | ||
71 | für Ersatz- und Folgeausstellungen der elektronischen Gesundheitskarte | 71 | für Ersatz- und Folgeausstellungen der elektronischen Gesundheitskarte | ||
72 | speichern. Nach dem Ende des Versicherungsverhältnisses hat die bisherige | 72 | speichern. Nach dem Ende des Versicherungsverhältnisses hat die bisherige | ||
73 | Krankenkasse das Lichtbild unverzüglich, spätestens aber nach drei Monaten, zu | 73 | Krankenkasse das Lichtbild unverzüglich, spätestens aber nach drei Monaten, zu | ||
74 | löschen. | 74 | löschen. | ||
75 | (7) Die elektronische Gesundheitskarte ist von dem Versicherten zu | 75 | (7) Die elektronische Gesundheitskarte ist von dem Versicherten zu | ||
76 | unterschreiben. | 76 | unterschreiben. |
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