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Sie können sich § 275d SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Krankenhäuser haben die Einhaltung von Strukturmerkmalen auf Grund des vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen Operationen- und Prozedurenschlüssels nach § 301 Absatz 2 durch den Medizinischen Dienst begutachten zu lassen, bevor sie entsprechende Leistungen abrechnen. 2Grundlage der Begutachtung nach Satz 1 ist die Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3. 3Krankenhäuser haben die für die Begutachtung erforderlichen personen- und einrichtungsbezogenen Daten an den Medizinischen Dienst zu übermitteln. 4Die Begutachtungen nach Satz 1 erfolgen, soweit in den Richtlinien nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 nichts Abweichendes bestimmt wird, durch den Medizinischen Dienst, der örtlich für das zu begutachtende Krankenhaus zuständig ist.
(2) Die Krankenhäuser erhalten vom Medizinischen Dienst in schriftlicher oder elektronischer Form das Gutachten und bei Einhaltung der Strukturmerkmale eine Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung, die auch Angaben darüber enthält, für welchen Zeitraum die Einhaltung der jeweiligen Strukturmerkmale als erfüllt angesehen wird.
(3) 1Die Krankenhäuser haben die Bescheinigung nach Absatz 2 den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen jeweils anlässlich der Vereinbarungen nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 11 der Bundespflegesatzverordnung auf elektronischem Wege zu übermitteln. 2Für die Vereinbarung für das Jahr 2022 ist die Bescheinigung spätestens bis zum 31. Dezember 2021 zu übermitteln. 3Krankenhäuser, die eines oder mehrere der nachgewiesenen Strukturmerkmale über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht mehr einhalten, haben dies unverzüglich den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie dem zuständigen Medizinischen Dienst mitzuteilen.
(4) 1Krankenhäuser, die die strukturellen Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, dürfen die Leistungen ab dem Jahr 2022 nicht vereinbaren und nicht abrechnen. 2Soweit Krankenhäusern die Bescheinigung über die Einhaltung der Strukturmerkmale nach Absatz 2 aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen erst nach dem 31. Dezember 2021 vorliegt, können diese Krankenhäuser bis zum Abschluss einer Strukturprüfung bislang erbrachte Leistungen weiterhin vereinbaren und abrechnen.
(5) Die Kosten des Medizinischen Dienstes für eine Begutachtung werden entsprechend § 280 Absatz 1 durch eine Umlage aufgebracht.
Prüfung von Strukturmerkmalen | Prüfung von Strukturmerkmalen | ||||
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2 | vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen | 2 | vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen | ||
3 | Operationen- und Prozedurenschlüssels nach § 301 Absatz 2 durch den | 3 | Operationen- und Prozedurenschlüssels nach § 301 Absatz 2 durch den | ||
4 | Medizinischen Dienst begutachten zu lassen, bevor sie entsprechende Leistungen | 4 | Medizinischen Dienst begutachten zu lassen, bevor sie entsprechende Leistungen | ||
5 | abrechnen. Grundlage der Begutachtung nach Satz 1 ist die Richtlinie nach | 5 | abrechnen. Grundlage der Begutachtung nach Satz 1 ist die Richtlinie nach | ||
6 | § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3. Krankenhäuser haben die für die | 6 | § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3. Krankenhäuser haben die für die | ||
7 | Begutachtung erforderlichen personen- und einrichtungsbezogenen Daten an den | 7 | Begutachtung erforderlichen personen- und einrichtungsbezogenen Daten an den | ||
8 | Medizinischen Dienst zu übermitteln. Die Begutachtungen nach Satz 1 | 8 | Medizinischen Dienst zu übermitteln. Die Begutachtungen nach Satz 1 | ||
9 | erfolgen, soweit in den Richtlinien nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 nichts | 9 | erfolgen, soweit in den Richtlinien nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 nichts | ||
10 | Abweichendes bestimmt wird, durch den Medizinischen Dienst, der örtlich für | 10 | Abweichendes bestimmt wird, durch den Medizinischen Dienst, der örtlich für | ||
11 | das zu begutachtende Krankenhaus zuständig ist. | 11 | das zu begutachtende Krankenhaus zuständig ist. | ||
n | n | 12 | (1a) Krankenhäuser können Leistungen abweichend von Absatz 1 Satz 1 bis zum | ||
13 | Abschluss der Strukturprüfung, längstens bis zum 30. Juni eines Jahres, | ||||
14 | abrechnen, wenn | ||||
15 | 1. | ||||
16 | sie bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres dem zuständigen | ||||
17 | Medizinischen Dienst, den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen | ||||
18 | und dem Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung unter | ||||
19 | Angabe des Standortes des Krankenhauses angezeigt haben, dass sie die | ||||
20 | Strukturmerkmale des Kodes des Operationen- und Prozedurenschlüssels nach § 301 | ||||
21 | Absatz 2, der der jeweiligen Leistung zugrunde liegt, als erfüllt und | ||||
22 | nachweisbar ansehen, und | ||||
23 | 2. | ||||
24 | der der Leistung zugrunde liegende Kode des Operationen- und | ||||
25 | Prozedurenschlüssels nach § 301 Absatz 2 in dem Jahr erstmals vergütungsrelevant | ||||
26 | wurde. | ||||
27 | Krankenhäuser können ab dem 30. Juni 2023 Leistungen abweichend von Absatz 1 | ||||
28 | Satz 1 bis zum Abschluss der Strukturprüfung, längstens bis zu sechs Monate | ||||
29 | nach der Anzeige nach Nummer 1, abrechnen, wenn sie | ||||
30 | 1. | ||||
31 | dem zuständigen Medizinischen Dienst, den Landesverbänden der Krankenkassen, | ||||
32 | den Ersatzkassen und dem Landesausschuss des Verbandes der Privaten | ||||
33 | Krankenversicherung unter Angabe des Standortes des Krankenhauses angezeigt | ||||
34 | haben, dass sie die Strukturmerkmale des Kodes des Operationen- und | ||||
35 | Prozedurenschlüssels nach § 301 Absatz 2, der der jeweiligen Leistung zugrunde | ||||
36 | liegt, über einen Zeitraum von drei Kalendermonaten vor dieser Anzeige als | ||||
37 | erfüllt und nachweisbar ansehen, und | ||||
38 | 2. | ||||
39 | in den letzten zwölf Monaten vor der Anzeige nach Nummer 1 noch keine | ||||
40 | Anzeige nach Nummer 1 für Leistungen nach diesem Kode vorgenommen haben. | ||||
41 | (2) Die Strukturprüfung wird durch einen Bescheid abgeschlossen. Die | ||||
12 | (2) Die Krankenhäuser erhalten vom Medizinischen Dienst in schriftlicher oder | 42 | Krankenhäuser erhalten vom Medizinischen Dienst in schriftlicher oder | ||
13 | elektronischer Form das Gutachten und bei Einhaltung der Strukturmerkmale eine | 43 | elektronischer Form das Gutachten und bei Einhaltung der Strukturmerkmale eine | ||
14 | Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung, die auch Angaben darüber enthält, | 44 | Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung, die auch Angaben darüber enthält, | ||
15 | für welchen Zeitraum die Einhaltung der jeweiligen Strukturmerkmale als | 45 | für welchen Zeitraum die Einhaltung der jeweiligen Strukturmerkmale als | ||
16 | erfüllt angesehen wird. | 46 | erfüllt angesehen wird. | ||
17 | (3) Die Krankenhäuser haben die Bescheinigung nach Absatz 2 den | 47 | (3) Die Krankenhäuser haben die Bescheinigung nach Absatz 2 den | ||
18 | Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen jeweils anlässlich der | 48 | Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen jeweils anlässlich der | ||
19 | Vereinbarungen nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 11 der | 49 | Vereinbarungen nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 11 der | ||
20 | Bundespflegesatzverordnung auf elektronischem Wege zu übermitteln. Für die | 50 | Bundespflegesatzverordnung auf elektronischem Wege zu übermitteln. Für die | ||
21 | Vereinbarung für das Jahr 2022 ist die Bescheinigung spätestens bis zum 31. | 51 | Vereinbarung für das Jahr 2022 ist die Bescheinigung spätestens bis zum 31. | ||
22 | Dezember 2021 zu übermitteln. Krankenhäuser, die eines oder mehrere der | 52 | Dezember 2021 zu übermitteln. Krankenhäuser, die eines oder mehrere der | ||
23 | nachgewiesenen Strukturmerkmale über einen Zeitraum von mehr als einem Monat | 53 | nachgewiesenen Strukturmerkmale über einen Zeitraum von mehr als einem Monat | ||
24 | nicht mehr einhalten, haben dies unverzüglich den Landesverbänden der | 54 | nicht mehr einhalten, haben dies unverzüglich den Landesverbänden der | ||
25 | Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie dem zuständigen Medizinischen Dienst | 55 | Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie dem zuständigen Medizinischen Dienst | ||
n | n | 56 | mitzuteilen. Krankenhäusern, denen nach Abschluss der Strukturprüfung, die | ||
57 | sie nach einer Anzeige nach Absatz 1a beantragt haben, keine Bescheinigung | ||||
58 | nach Absatz 2 erteilt wurde, haben dies unverzüglich den Landesverbänden der | ||||
59 | Krankenkassen, den Ersatzkassen und dem Landesausschuss des Verbandes der | ||||
60 | Privaten Krankenversicherung unter Angabe des Standortes des Krankenhauses | ||||
26 | mitzuteilen. | 61 | mitzuteilen. | ||
27 | (4) Krankenhäuser, die die strukturellen Voraussetzungen nach Absatz 1 | 62 | (4) Krankenhäuser, die die strukturellen Voraussetzungen nach Absatz 1 | ||
28 | nicht erfüllen, dürfen die Leistungen ab dem Jahr 2022 nicht vereinbaren und | 63 | nicht erfüllen, dürfen die Leistungen ab dem Jahr 2022 nicht vereinbaren und | ||
29 | nicht abrechnen. Soweit Krankenhäusern die Bescheinigung über die | 64 | nicht abrechnen. Soweit Krankenhäusern die Bescheinigung über die | ||
30 | Einhaltung der Strukturmerkmale nach Absatz 2 aus von ihnen nicht zu | 65 | Einhaltung der Strukturmerkmale nach Absatz 2 aus von ihnen nicht zu | ||
31 | vertretenden Gründen erst nach dem 31. Dezember 2021 vorliegt, können diese | 66 | vertretenden Gründen erst nach dem 31. Dezember 2021 vorliegt, können diese | ||
t | 32 | Krankenhäuser bis zum Abschluss einer Strukturprüfung bislang erbrachte | t | 67 | Krankenhäuser im Jahr 2022 bis zum Abschluss einer Strukturprüfung bislang |
33 | Leistungen weiterhin vereinbaren und abrechnen. | 68 | erbrachte Leistungen weiterhin vereinbaren und abrechnen. Abweichend von | ||
69 | Satz 1 können Krankenhäuser im Jahr 2022 bis zum Abschluss der Strukturprüfung | ||||
70 | erbrachte Leistungen vereinbaren und abrechnen, wenn sie die Strukturprüfung | ||||
71 | für Leistungen nach dem Kode 8-01a des Operationen- und Prozedurenschlüssels | ||||
72 | nach § 301 Absatz 2 bis zum 30. Juni 2022 beantragt haben. | ||||
34 | (5) Die Kosten des Medizinischen Dienstes für eine Begutachtung werden | 73 | (5) Die Kosten des Medizinischen Dienstes für eine Begutachtung werden | ||
35 | entsprechend § 280 Absatz 1 durch eine Umlage aufgebracht. | 74 | entsprechend § 280 Absatz 1 durch eine Umlage aufgebracht. |
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