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Sie können sich § 142 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das Bundesministerium für Gesundheit beruft einen Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen. 2Zur Unterstützung der Arbeiten des Sachverständigenrates richtet das Bundesministerium für Gesundheit eine Geschäftsstelle ein.
(2) 1Der Sachverständigenrat hat die Aufgabe, Gutachten zur Entwicklung der gesundheitlichen Versorgung mit ihren medizinischen und wirtschaftlichen Auswirkungen zu erstellen. 2Im Rahmen der Gutachten entwickelt der Sachverständigenrat unter Berücksichtigung der finanziellen Rahmenbedingungen und vorhandener Wirtschaftlichkeitsreserven Prioritäten für den Abbau von Versorgungsdefiziten und bestehenden Überversorgungen und zeigt Möglichkeiten und Wege zur Weiterentwicklung des Gesundheitswesens auf; er kann in seine Gutachten Entwicklungen in anderen Zweigen der Sozialen Sicherung einbeziehen. 3Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Gegenstand der Gutachten näher bestimmen sowie den Sachverständigenrat mit der Erstellung von Sondergutachten beauftragen.
(3) 1Der Sachverständigenrat erstellt das Gutachten im Abstand von zwei Jahren und leitet es dem Bundesministerium für Gesundheit in der Regel zum 15. April eines Jahres zu. 2Das Bundesministerium für Gesundheit legt das Gutachten den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes unverzüglich vor.
Sachverständigenrat | Sachverständigenrat Gesundheit und Pflege | ||||
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t | 1 | Sachverständigenrat | t | 1 | Sachverständigenrat Gesundheit und Pflege |
Sachverständigenrat | Sachverständigenrat Gesundheit und Pflege | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesministerium für Gesundheit beruft einen Sachverständigenrat | f | 1 | (1) Das Bundesministerium für Gesundheit beruft einen Sachverständigenrat |
n | 2 | zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen. Zur Unterstützung | n | 2 | zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen und in der Pflege. Zur |
3 | der Arbeiten des Sachverständigenrates richtet das Bundesministerium für | 3 | Unterstützung der Arbeiten des Sachverständigenrates richtet das | ||
4 | Gesundheit eine Geschäftsstelle ein. | 4 | Bundesministerium für Gesundheit eine Geschäftsstelle ein. | ||
5 | (2) Der Sachverständigenrat hat die Aufgabe, Gutachten zur Entwicklung der | 5 | (2) Der Sachverständigenrat hat die Aufgabe, Gutachten zur Entwicklung der | ||
t | 6 | gesundheitlichen Versorgung mit ihren medizinischen und wirtschaftlichen | t | 6 | gesundheitlichen Versorgung einschließlich der Pflege mit ihren medizinischen |
7 | Auswirkungen zu erstellen. Im Rahmen der Gutachten entwickelt der | 7 | und wirtschaftlichen Auswirkungen zu erstellen. Im Rahmen der Gutachten | ||
8 | Sachverständigenrat unter Berücksichtigung der finanziellen Rahmenbedingungen | 8 | entwickelt der Sachverständigenrat unter Berücksichtigung der finanziellen | ||
9 | und vorhandener Wirtschaftlichkeitsreserven Prioritäten für den Abbau von | 9 | Rahmenbedingungen und vorhandener Wirtschaftlichkeitsreserven Prioritäten für | ||
10 | Versorgungsdefiziten und bestehenden Überversorgungen und zeigt Möglichkeiten | 10 | den Abbau von Versorgungsdefiziten und bestehenden Überversorgungen und zeigt | ||
11 | und Wege zur Weiterentwicklung des Gesundheitswesens auf; er kann in seine | 11 | Möglichkeiten und Wege zur Weiterentwicklung des Gesundheitswesens auf; er | ||
12 | Gutachten Entwicklungen in anderen Zweigen der Sozialen Sicherung einbeziehen. | 12 | kann in seine Gutachten Entwicklungen in anderen Zweigen der Sozialen | ||
13 | Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Gegenstand der Gutachten | 13 | Sicherung einbeziehen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann den | ||
14 | näher bestimmen sowie den Sachverständigenrat mit der Erstellung von | 14 | Gegenstand der Gutachten näher bestimmen sowie den Sachverständigenrat mit der | ||
15 | Sondergutachten beauftragen. | 15 | Erstellung von kurzfristigen Stellungnahmen beauftragen. | ||
16 | (3) Der Sachverständigenrat erstellt das Gutachten im Abstand von zwei | 16 | (3) Der Sachverständigenrat erstellt seine Gutachten in der Regel im | ||
17 | Jahren und leitet es dem Bundesministerium für Gesundheit in der Regel zum 15. | 17 | Abstand von zwölf Monaten und leitet sie dem Bundesministerium für Gesundheit | ||
18 | April eines Jahres zu. Das Bundesministerium für Gesundheit legt das | 18 | unmittelbar nach Fertigstellung zu. Das Bundesministerium für Gesundheit | ||
19 | Gutachten den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes unverzüglich vor. | 19 | legt jedes Gutachten den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes unverzüglich | ||
20 | vor. |
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