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Sie können sich § 137l SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Wissenschaftliche Weiterentwicklung der Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus | |||||
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t | t | 1 | Wissenschaftliche Weiterentwicklung der Personalbemessung in der Pflege im | ||
2 | Krankenhaus |
Wissenschaftliche Weiterentwicklung der Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus | |||||
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t | t | 1 | (1) Die Vertragsparteien auf Bundesebene im Sinne des § 9 Absatz 1 des | ||
2 | Krankenhausentgeltgesetzes stellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium | ||||
3 | für Gesundheit die wissenschaftliche Weiterentwicklung der Vorgaben zur | ||||
4 | Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus nach § 137k Absatz 4 sicher, | ||||
5 | insbesondere im Hinblick auf die bedarfsgerechte personelle Zusammensetzung | ||||
6 | des Pflegepersonals auf der Grundlage seiner jeweiligen nach § 137k Absatz 4 | ||||
7 | Satz 2 Nummer 2 bestimmten beruflichen Qualifikationen sowie im Hinblick auf | ||||
8 | die standardisierte und digitale Anwendung der Vorgaben nach § 137k Absatz 4. | ||||
9 | Zudem legen sie Vorschläge zur Personalbemessung in der Pflege in | ||||
10 | Notaufnahmen vor. Die Vertragsparteien nach Satz 1 legen dem | ||||
11 | Bundesministerium für Gesundheit die Ergebnisse der wissenschaftlichen | ||||
12 | Weiterentwicklung nach den Sätzen 1 und 2 bis zum 31. Dezember 2024 vor. Die | ||||
13 | Vertragsparteien nach Satz 1 beauftragen zur Sicherstellung der | ||||
14 | Wissenschaftlichkeit der Weiterentwicklung auf ihre Kosten fachlich | ||||
15 | unabhängige wissenschaftliche Einrichtungen oder Sachverständige; dabei trägt | ||||
16 | die Deutsche Krankenhausgesellschaft 50 Prozent der Kosten, der Spitzenverband | ||||
17 | Bund der Krankenkassen 46,5 Prozent der Kosten und der Verband der Privaten | ||||
18 | Krankenversicherung 3,5 Prozent der Kosten. Die Mindestvorgaben zur | ||||
19 | Personalausstattung nach § 136a Absatz 2 Satz 2 bleiben unberührt. | ||||
20 | (2) Bei der Durchführung des Auftrags nach Absatz 1 Satz 4 sind | ||||
21 | insbesondere der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der | ||||
22 | Patientinnen und Patienten, der Bevollmächtigte der Bundesregierung für | ||||
23 | Pflege, der Deutsche Pflegerat e. V. – DPR, Vertreter der für | ||||
24 | Personalfragen der Krankenhäuser maßgeblichen Gewerkschaften und | ||||
25 | Arbeitgeberverbände, die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen | ||||
26 | und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen | ||||
27 | maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene sowie die Arbeitsgemeinschaft der | ||||
28 | Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V. zu beteiligen. | ||||
29 | (3) Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 legen dem Bundesministerium | ||||
30 | für Gesundheit vor der Beauftragung nach Absatz 1 Satz 4 und spätestens bis | ||||
31 | zum 31. März 2023 eine Beschreibung des Inhalts der Beauftragung sowie einen | ||||
32 | Zeitplan mit konkreten Zeitzielen vor. Die Beauftragung nach Absatz 1 Satz | ||||
33 | 4 hat spätestens bis zum 30. September 2023 zu erfolgen. Die | ||||
34 | Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, dem Bundesministerium | ||||
35 | für Gesundheit fortlaufend, insbesondere wenn die Umsetzung der Vorgaben nach | ||||
36 | Absatz 1 oder die Erreichung der gesetzlich oder in dem Zeitplan nach Satz 1 | ||||
37 | festgelegten Zeitziele gefährdet sind, und auf dessen Verlangen unverzüglich | ||||
38 | Auskunft über den Bearbeitungsstand der Entwicklung, Erprobung und der | ||||
39 | Auftragsvergabe sowie über Problembereiche und mögliche Lösungen zu geben. | ||||
40 | (4) Wird ein gesetzlich oder ein in dem Zeitplan nach Absatz 3 Satz 1 | ||||
41 | festgelegtes Zeitziel nicht fristgerecht erreicht und ist deshalb die | ||||
42 | fristgerechte Weiterentwicklung gefährdet, kann das Bundesministerium für | ||||
43 | Gesundheit nach Fristablauf einzelne Verfahrensschritte selbst durchführen. | ||||
44 | Haben sich die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. März 2023 | ||||
45 | nicht über den Inhalt der Beauftragung nach Absatz 1 Satz 4 geeinigt, | ||||
46 | beauftragt das Bundesministerium für Gesundheit die Entwicklung und Erprobung | ||||
47 | nach Absatz 1 Satz 4 spätestens bis zum 31. Dezember 2023 auf Kosten der | ||||
48 | Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1. |
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