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Sie können sich § 137k SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Vertragsparteien auf Bundesebene im Sinne des § 9 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes stellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit die Entwicklung und Erprobung eines wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des Pflegepersonalbedarfs in zugelassenen Krankenhäusern im Sinne des § 108 in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen nach qualitativen und quantitativen Maßstäben sicher. 2Die Entwicklung und Erprobung ist spätestens bis zum 31. Dezember 2024 abzuschließen. 3Es ist ein bedarfsgerechtes, standardisiertes, aufwandsarmes, transparentes, digital anwendbares und zukunftsfähiges Verfahren über einen analytischen Ansatz unter Hinzuziehung empirischer Daten zu entwickeln, durch das eine fachlich angemessene pflegerische Versorgung in den Krankenhäusern gewährleistet wird. 4Die Vertragsparteien nach Satz 1 beauftragen zur Sicherstellung der Wissenschaftlichkeit des Verfahrens auf ihre Kosten fachlich unabhängige wissenschaftliche Einrichtungen oder Sachverständige mit der Entwicklung und Erprobung des Verfahrens; dabei trägt die Deutsche Krankenhausgesellschaft 50 Prozent der Kosten, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen 46,5 Prozent der Kosten und der Verband der Privaten Krankenversicherung 3,5 Prozent der Kosten. 5Die Mindestvorgaben zur Personalausstattung nach § 136a Absatz 2 Satz 2 bleiben unberührt.
(2) 1Bei der Durchführung des Auftrags nach Absatz 1 Satz 4 sind insbesondere der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten, der Bevollmächtigte der Bundesregierung für Pflege, der Deutsche Pflegerat e. 2V. – DPR, Vertreter der für Personalfragen der Krankenhäuser maßgeblichen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene sowie die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. 3V. zu beteiligen.
(3) 1Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 legen dem Bundesministerium für Gesundheit vor der Beauftragung nach Absatz 1 Satz 4 und spätestens bis zum 15. Dezember 2021 eine Beschreibung des Inhalts der Beauftragung sowie einen Zeitplan mit konkreten Zeitzielen für die Entwicklung und Erprobung des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 vor. 2Die Beauftragung nach Absatz 1 Satz 4 hat spätestens bis zum 30. Juni 2022 zu erfolgen. 3Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit fortlaufend, insbesondere wenn die Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 1 oder die Erreichung der gesetzlich oder in dem Zeitplan nach Satz 1 festgelegten Zeitziele gefährdet sind, und auf dessen Verlangen unverzüglich Auskunft über den Bearbeitungsstand der Entwicklung, Erprobung und der Auftragsvergabe sowie über Problembereiche und mögliche Lösungen zu geben.
(4) 1Wird ein gesetzlich oder ein in dem Zeitplan nach Absatz 3 Satz 1 festgelegtes Zeitziel nicht fristgerecht erreicht und ist deshalb die fristgerechte Entwicklung oder Erprobung gefährdet, kann das Bundesministerium für Gesundheit nach Fristablauf einzelne Verfahrensschritte selbst durchführen. 2Haben sich die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 bis zum 15. Dezember 2021 nicht über den Inhalt der Beauftragung nach Absatz 1 Satz 4 geeinigt, beauftragt das Bundesministerium für Gesundheit die Entwicklung und Erprobung nach Absatz 1 Satz 4 spätestens bis zum 31. August 2022 auf Kosten der Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1.
Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus | Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus; Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus | t | 1 | Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus; Verordnungsermächtigung |
Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus | Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | (1) Die Vertragsparteien auf Bundesebene im Sinne des § 9 Absatz 1 des | t | 1 | (1) Die nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser sind verpflichtet, eine |
2 | Krankenhausentgeltgesetzes stellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium | 2 | angemessene Personalausstattung vorzuhalten und das für eine bedarfsgerechte | ||
3 | für Gesundheit die Entwicklung und Erprobung eines wissenschaftlich fundierten | 3 | Pflege am Bett erforderliche Personal sicherzustellen. Zu diesem Zweck haben | ||
4 | Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des Pflegepersonalbedarfs in | 4 | sie nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach den Absätzen 4 und 5 Folgendes zu | ||
5 | zugelassenen Krankenhäusern im Sinne des § 108 in der unmittelbaren | 5 | ermitteln und an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu | ||
6 | Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen nach qualitativen und | 6 | übermitteln: | ||
7 | quantitativen Maßstäben sicher. Die Entwicklung und Erprobung ist | 7 | 1. | ||
8 | spätestens bis zum 31. Dezember 2024 abzuschließen. Es ist ein | 8 | die Anzahl der auf bettenführenden Stationen der somatischen Versorgung von | ||
9 | bedarfsgerechtes, standardisiertes, aufwandsarmes, transparentes, digital | 9 | Erwachsenen und Kindern jeweils eingesetzten Pflegekräfte, | ||
10 | anwendbares und zukunftsfähiges Verfahren über einen analytischen Ansatz unter | 10 | 2. | ||
11 | Hinzuziehung empirischer Daten zu entwickeln, durch das eine fachlich | 11 | den Pflegebedarf auf bettenführenden Stationen der somatischen Versorgung | ||
12 | angemessene pflegerische Versorgung in den Krankenhäusern gewährleistet wird. | 12 | von Erwachsenen und Kindern und | ||
13 | Die Vertragsparteien nach Satz 1 beauftragen zur Sicherstellung der | 13 | 3. | ||
14 | Wissenschaftlichkeit des Verfahrens auf ihre Kosten fachlich unabhängige | 14 | die Anzahl der auf bettenführenden Stationen der somatischen Versorgung von | ||
15 | wissenschaftliche Einrichtungen oder Sachverständige mit der Entwicklung und | 15 | Erwachsenen und Kindern auf Grundlage des Pflegebedarfs einzusetzenden | ||
16 | Erprobung des Verfahrens; dabei trägt die Deutsche Krankenhausgesellschaft 50 | 16 | Pflegekräfte. | ||
17 | Prozent der Kosten, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen 46,5 Prozent der | 17 | Sie haben außerdem die Anzahl der eingesetzten Pflegekräfte schrittweise an | ||
18 | Kosten und der Verband der Privaten Krankenversicherung 3,5 Prozent der | 18 | die Anzahl der einzusetzenden Pflegekräfte anzupassen. Das Institut für das | ||
19 | Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt den jeweils zuständigen | ||||
20 | Landesbehörden und dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich eine | ||||
21 | Zusammenstellung der Angaben nach Satz 2. | ||||
22 | (2) Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt spätestens bis zum 31. | ||||
23 | Januar 2023 eine fachlich unabhängige wissenschaftliche Einrichtung oder einen | ||||
24 | Sachverständigen oder eine Sachverständige (Auftragnehmer) mit einer | ||||
25 | mindestens dreimonatigen Erprobung eines im Einvernehmen mit dem | ||||
26 | Bundesministerium für Gesundheit festzulegenden Konzepts zur Ermittlung einer | ||||
27 | angemessenen Personalausstattung auf bettenführenden Stationen der | ||||
28 | nichtintensivmedizinischen somatischen Versorgung von Erwachsenen und Kindern | ||||
29 | sowie der intensivmedizinischen somatischen Versorgung von Kindern. Für die | ||||
30 | Durchführung der Erprobung hat der Auftragnehmer eine repräsentative Auswahl | ||||
31 | an nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern zu bestimmen. Die ausgewählten | ||||
32 | Krankenhäuser sind verpflichtet, dem Auftragnehmer folgende Daten zu | ||||
33 | übermitteln: | ||||
34 | 1. | ||||
35 | die Anzahl der in der jeweiligen in Satz 1 genannten bettenführenden Station | ||||
36 | eingesetzten Pflegekräfte, umgerechnet auf Vollkräfte, und | ||||
37 | 2. | ||||
38 | die Anzahl der in der jeweiligen in Satz 1 genannten bettenführenden Station | ||||
39 | auf Grundlage des Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegekräfte, umgerechnet auf | ||||
40 | Vollkräfte. | ||||
41 | Der Auftragnehmer kann die Form und das Verfahren der Datenübermittlung | ||||
42 | festlegen. Weitere nach § 108 zugelassene Krankenhäuser können sich an der | ||||
43 | Erprobung beteiligen. Der Auftragnehmer hat dem Bundesministerium für | ||||
44 | Gesundheit spätestens bis zum 31. August 2023 einen Abschlussbericht über die | ||||
45 | Ergebnisse der Erprobung vorzulegen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat | ||||
46 | die Ergebnisse der Erprobung bei Erlass der Rechtsverordnung nach den Absätzen | ||||
47 | 4 und 5 zu berücksichtigen. | ||||
48 | (3) Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt spätestens bis zum 31. | ||||
49 | Oktober 2023 einen Auftragnehmer mit der Entwicklung und modellhaften | ||||
50 | Erprobung eines Verfahrens zur Ermittlung einer angemessenen | ||||
51 | Personalausstattung auf bettenführenden Stationen der intensivmedizinischen | ||||
52 | somatischen Versorgung von Erwachsenen. Für die Durchführung der Erprobung hat | ||||
53 | der Auftragnehmer eine repräsentative Auswahl an nach § 108 zugelassenen | ||||
54 | Krankenhäusern zu bestimmen. Die ausgewählten Krankenhäuser sind verpflichtet, | ||||
55 | dem Auftragnehmer folgende Daten zu übermitteln: | ||||
56 | 1. | ||||
57 | die Anzahl der in der jeweiligen in Satz 1 genannten bettenführenden Station | ||||
58 | eingesetzten Pflegekräfte, umgerechnet auf Vollkräfte, und | ||||
59 | 2. | ||||
60 | die Anzahl der in der jeweiligen in Satz 1 genannten bettenführenden Station | ||||
61 | auf Grundlage des Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegekräfte, umgerechnet auf | ||||
62 | Vollkräfte. | ||||
63 | Der Auftragnehmer hat dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens bis zum | ||||
64 | 31. August 2024 einen Abschlussbericht über die Ergebnisse der Entwicklung und | ||||
65 | Erprobung vorzulegen. Absatz 2 Satz 4, 5 und 7 gilt entsprechend. | ||||
66 | (4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit | ||||
67 | Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der | ||||
68 | Finanzen, erstmals bis zum 30. November 2023, Vorgaben zur Ermittlung der | ||||
69 | Anzahl der eingesetzten und der auf der Grundlage des Pflegebedarfs | ||||
70 | einzusetzenden Pflegekräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung von | ||||
71 | Erwachsenen und Kindern auf bettenführenden Stationen der somatischen | ||||
72 | Versorgung in den nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern erlassen. In der | ||||
73 | Rechtsverordnung kann das Bundesministerium für Gesundheit das Nähere | ||||
74 | bestimmen | ||||
75 | 1. | ||||
76 | zur Ermittlung des täglichen Pflegebedarfs durch die Festlegung von | ||||
77 | Pflegekategorien sowie den ihnen zugrunde zu legenden Minutenwerten für die | ||||
78 | pflegerische Versorgung je Patientin oder Patient, | ||||
79 | 2. | ||||
80 | zur bedarfsgerechten personellen Zusammensetzung des Pflegepersonals auf der | ||||
81 | Grundlage der beruflichen Qualifikationen des Pflegepersonals, | ||||
82 | 3. | ||||
83 | zu der von den Krankenhäusern standortbezogen zu erfassenden | ||||
84 | a) | ||||
85 | Anzahl der in der jeweiligen Station eingesetzten Pflegekräfte, umgerechnet | ||||
86 | auf Vollkräfte, (Ist-Personalbesetzung) und | ||||
87 | b) | ||||
88 | Anzahl der in der jeweiligen Station auf Grundlage des Pflegebedarfs | ||||
89 | einzusetzenden Pflegekräfte, umgerechnet auf Vollkräfte, (Soll- | ||||
90 | Personalbesetzung), | ||||
91 | 4. | ||||
92 | zur Übermittlung der von den Krankenhäusern erfassten Daten nach Nummer 3 an | ||||
93 | das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus einschließlich der Form und | ||||
94 | des Verfahrens der Übermittlung, | ||||
95 | 5. | ||||
96 | zur Dokumentation, zum Nachweis und zur Veröffentlichung der von den | ||||
97 | Krankenhäusern zu erfassenden und zu übermittelnden Daten, | ||||
98 | 6. | ||||
99 | zur Auswertung der von den Krankenhäusern zu erfassenden und zu | ||||
100 | übermittelnden Daten durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und | ||||
101 | 7. | ||||
102 | zur Übermittlung nach Absatz 1 Satz 4. | ||||
103 | (5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, aufgrund der in der | ||||
104 | Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehenen Datenerfassung zur Festlegung des | ||||
105 | konkreten erforderlichen Erfüllungsgrads der Soll-Personalbesetzung in der | ||||
106 | Rechtsverordnung nach Absatz 4 mit Zustimmung des Bundesrates und im | ||||
107 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Regelungen zu treffen | ||||
108 | 1. | ||||
109 | zur schrittweisen Anpassung der Ist-Personalbesetzung an den konkreten | ||||
110 | erforderlichen Erfüllungsgrad der Soll-Personalbesetzung durch das Krankenhaus, | ||||
111 | 2. | ||||
112 | zum Nachweis der Anpassung der Ist-Personalbesetzung an den konkreten | ||||
113 | erforderlichen Erfüllungsgrad der Soll-Personalbesetzung gegenüber dem Institut | ||||
114 | für das Entgeltsystem im Krankenhaus und | ||||
115 | 3. | ||||
116 | zu Vergütungsabschlägen, wenn ein Krankenhaus es unterlässt, | ||||
117 | a) | ||||
118 | die Ist-Personalbesetzung an die Soll-Personalbesetzung anzupassen oder | ||||
119 | b) | ||||
120 | die Anpassung der Ist-Personalbesetzung an die Soll-Personalbesetzung | ||||
121 | nachzuweisen. | ||||
19 | Kosten. Die Mindestvorgaben zur Personalausstattung nach § 136a Absatz 2 | 122 | (6) Die Mindestvorgaben zur Personalausstattung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 | ||
20 | Satz 2 bleiben unberührt. | 123 | Nummer 2 und § 136a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 bleiben unberührt. | ||
21 | (2) Bei der Durchführung des Auftrags nach Absatz 1 Satz 4 sind | 124 | (7) Die notwendigen Aufwendungen des Instituts für das Entgeltsystem im | ||
22 | insbesondere der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der | 125 | Krankenhaus für die Erfüllung der Aufgaben nach dieser Vorschrift sind aus dem | ||
23 | Patientinnen und Patienten, der Bevollmächtigte der Bundesregierung für | 126 | Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des | ||
24 | Pflege, der Deutsche Pflegerat e. V. – DPR, Vertreter der für | 127 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren. | ||
25 | Personalfragen der Krankenhäuser maßgeblichen Gewerkschaften und | ||||
26 | Arbeitgeberverbände, die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen | ||||
27 | und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen | ||||
28 | maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene sowie die Arbeitsgemeinschaft der | ||||
29 | Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V. zu beteiligen. | ||||
30 | (3) Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 legen dem Bundesministerium | ||||
31 | für Gesundheit vor der Beauftragung nach Absatz 1 Satz 4 und spätestens bis | ||||
32 | zum 15. Dezember 2021 eine Beschreibung des Inhalts der Beauftragung sowie | ||||
33 | einen Zeitplan mit konkreten Zeitzielen für die Entwicklung und Erprobung des | ||||
34 | Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 vor. Die Beauftragung nach Absatz 1 | ||||
35 | Satz 4 hat spätestens bis zum 30. Juni 2022 zu erfolgen. Die | ||||
36 | Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, dem Bundesministerium | ||||
37 | für Gesundheit fortlaufend, insbesondere wenn die Umsetzung der Vorgaben nach | ||||
38 | Absatz 1 oder die Erreichung der gesetzlich oder in dem Zeitplan nach Satz 1 | ||||
39 | festgelegten Zeitziele gefährdet sind, und auf dessen Verlangen unverzüglich | ||||
40 | Auskunft über den Bearbeitungsstand der Entwicklung, Erprobung und der | ||||
41 | Auftragsvergabe sowie über Problembereiche und mögliche Lösungen zu geben. | ||||
42 | (4) Wird ein gesetzlich oder ein in dem Zeitplan nach Absatz 3 Satz 1 | ||||
43 | festgelegtes Zeitziel nicht fristgerecht erreicht und ist deshalb die | ||||
44 | fristgerechte Entwicklung oder Erprobung gefährdet, kann das Bundesministerium | ||||
45 | für Gesundheit nach Fristablauf einzelne Verfahrensschritte selbst | ||||
46 | durchführen. Haben sich die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 bis zum | ||||
47 | 15. Dezember 2021 nicht über den Inhalt der Beauftragung nach Absatz 1 Satz 4 | ||||
48 | geeinigt, beauftragt das Bundesministerium für Gesundheit die Entwicklung und | ||||
49 | Erprobung nach Absatz 1 Satz 4 spätestens bis zum 31. August 2022 auf Kosten | ||||
50 | der Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1. |
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