Lade...
Lade...
Sie können sich § 130a SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Krankenkassen erhalten von Apotheken für zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von 7 vom Hundert des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer. 2Für Arzneimittel nach Absatz 3b Satz 1 beträgt der Abschlag nach Satz 1 6 vom Hundert. 3Pharmazeutische Unternehmer sind verpflichtet, den Apotheken den Abschlag zu erstatten. 4Soweit pharmazeutische Großhändler nach Absatz 5 bestimmt sind, sind pharmazeutische Unternehmer verpflichtet, den Abschlag den pharmazeutischen Großhändlern zu erstatten. 5Der Abschlag ist den Apotheken und pharmazeutischen Großhändlern innerhalb von zehn Tagen nach Geltendmachung des Anspruches zu erstatten. 6Satz 1 gilt für Fertigarzneimittel, deren Apothekenabgabepreise aufgrund der Preisvorschriften nach dem Arzneimittelgesetz oder aufgrund des § 129 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5a bestimmt sind, sowie für Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben werden. 7Die Krankenkassen erhalten den Abschlag nach Satz 1 für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen, für Fertigarzneimittel, aus denen Teilmengen entnommen und abgegeben werden, sowie für Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben werden, auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer, der bei Abgabe an Verbraucher auf Grund von Preisvorschriften nach dem Arzneimittelgesetz oder nach § 129 Absatz 3 Satz 3 gilt. 8Wird nur eine Teilmenge des Fertigarzneimittels abgerechnet, wird der Abschlag nur für diese Mengeneinheiten erhoben.
1(1a) Vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2013 beträgt der Abschlag für verschreibungspflichtige Arzneimittel einschließlich Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen abweichend von Absatz 1 16 Prozent. 2Satz 1 gilt nicht für Arzneimittel nach Absatz 3b Satz 1. 3Die Differenz des Abschlags nach Satz 1 zu dem Abschlag nach Absatz 1 mindert die am 30. Juli 2010 bereits vertraglich vereinbarten Rabatte nach Absatz 8 entsprechend. 4Eine Absenkung des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer gegenüber dem Preisstand am 1. August 2009, die ab dem 1. August 2010 vorgenommen wird, mindert den Abschlag nach Satz 1 in Höhe des Betrags der Preissenkung, höchstens in Höhe der Differenz des Abschlags nach Satz 1 zu dem Abschlag nach Absatz 1; § 130a Absatz 3b Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. 5Für Arzneimittel, die nach dem 1. August 2009 in den Markt eingeführt wurden, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Preisstand der Markteinführung Anwendung findet. 6Hat ein pharmazeutischer Unternehmer für ein Arzneimittel, das im Jahr 2010 zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben wurde und das dem erhöhten Abschlag nach Satz 1 unterliegt, auf Grund einer Preissenkung ab dem 1. August 2010 nicht den Abschlag gezahlt, obwohl die Preissenkung nicht zu einer Unterschreitung des am 1. August 2009 geltenden Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers um mindestens 10 Prozent geführt hat, gilt für die im Jahr 2011 abgegebenen Arzneimittel abweichend von Satz 1 ein Abschlag von 20,5 Prozent. 7Das gilt nicht, wenn der pharmazeutische Unternehmer den nach Satz 6 nicht gezahlten Abschlag spätestens bis zu dem Tag vollständig leistet, an dem der Abschlag für die im Dezember 2010 abgegebenen Arzneimittel zu zahlen ist. 8Der erhöhte Abschlag von 20,5 Prozent wird durch eine erneute Preissenkung gegenüber dem am 1. August 2009 geltenden Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers gemindert; Satz 4 gilt entsprechend.
1(1b) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 erhalten die Krankenkassen von Apotheken für zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 einen Abschlag in Höhe von 12 Prozent des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer. 2Ist der Abschlag nach Absatz 1 Satz 1 in einer Erstattungsbetragsvereinbarung nach § 130b abgelöst worden, erhalten die Krankenkassen von Apotheken einen Abschlag in Höhe von 5 Prozent des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer. 3Die Abschläge nach den Sätzen 1 und 2 können durch eine ab dem 12. November 2022 abgeschlossene Erstattungsbetragsvereinbarung nach § 130b abgelöst werden, sofern dies ausdrücklich vereinbart ist.
(2) 1Die Krankenkassen erhalten von den Apotheken für die zu ihren Lasten abgegebenen Impfstoffe für Schutzimpfungen nach § 20i einen Abschlag auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer, mit dem der Unterschied zu einem geringeren durchschnittlichen Preis nach Satz 2 je Mengeneinheit ausgeglichen wird. 2Der durchschnittliche Preis je Mengeneinheit ergibt sich aus den tatsächlich gültigen Abgabepreisen des pharmazeutischen Unternehmers in den vier Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen der wirkstoffidentische Impfstoff abgegeben wird, mit den am nächsten kommenden Bruttonationaleinkommen, gewichtet nach den jeweiligen Umsätzen und Kaufkraftparitäten. 3Absatz 1 Satz 3 bis 5, Absätze 6 und 7 sowie § 131 Absätze 4 und 5 gelten entsprechend. 4Der pharmazeutische Unternehmer ermittelt die Höhe des Abschlags nach Satz 1 und den durchschnittlichen Preis nach Satz 2 und übermittelt dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf Anfrage die Angaben zu der Berechnung. 5Kann der Abschlag nach Satz 1 nicht ermittelt werden, gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. 6Das Nähere regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. 7Bei Preisvereinbarungen für Impfstoffe, für die kein einheitlicher Apothekenabgabepreis nach den Preisvorschriften auf Grund des Arzneimittelgesetzes oder nach § 129 Absatz 3 Satz 3 gilt, darf höchstens ein Betrag vereinbart werden, der dem entsprechenden Apothekenabgabepreis abzüglich des Abschlags nach Satz 1 entspricht.
(3) Die Absätze 1, 1a, 1b und 2 gelten nicht für Arzneimittel, für die ein Festbetrag auf Grund des § 35 festgesetzt ist.
1(3a) Erhöht sich der Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer gegenüber dem Preisstand am 1. August 2009, erhalten die Krankenkassen für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel ab dem 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2026 einen Abschlag in Höhe des Betrages der Preiserhöhung; dies gilt nicht für Arzneimittel, für die ein Festbetrag auf Grund des § 35 festgesetzt ist. 2Zur Berechnung des Abschlags nach Satz 1 ist der Preisstand vom 1. August 2009 erstmalig am 1. Juli 2018 und jeweils am 1. Juli der Folgejahre um den Betrag anzuheben, der sich aus der Veränderung des vom Statistischen Bundesamt festgelegten Verbraucherpreisindex für Deutschland im Vergleich zum Vorjahr ergibt. 3Für Arzneimittel, die nach dem 1. August 2010 in den Markt eingeführt werden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Preisstand der Markteinführung Anwendung findet. 4Bei Neueinführungen eines Arzneimittels, für das der pharmazeutische Unternehmer bereits ein Arzneimittel mit gleichem Wirkstoff und vergleichbarer Darreichungsform in Verkehr gebracht hat, ist der Abschlag auf Grundlage des Preises je Mengeneinheit der Packung zu berechnen, die dem neuen Arzneimittel in Bezug auf die Packungsgröße unter Berücksichtigung der Wirkstärke am nächsten kommt. 5Satz 4 gilt entsprechend bei Änderungen zu den Angaben des pharmazeutischen Unternehmers oder zum Mitvertrieb durch einen anderen pharmazeutischen Unternehmer. 6Für importierte Arzneimittel, die nach § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgegeben werden, gilt abweichend von Satz 1 ein Abrechnungsbetrag von höchstens dem Betrag, welcher entsprechend den Vorgaben des § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 niedriger ist als der Arzneimittelabgabepreis des Bezugsarzneimittels einschließlich Mehrwertsteuer, unter Berücksichtigung von Abschlägen für das Bezugsarzneimittel aufgrund dieser Vorschrift. 7Abschläge nach den Absätzen 1, 1a, 1b und 3b werden zusätzlich zu dem Abschlag nach den Sätzen 1 bis 5 erhoben. 8Rabattbeträge, die auf Preiserhöhungen nach den Absätzen 1, 1b und 3b zu gewähren sind, vermindern den Abschlag nach den Sätzen 1 bis 6 entsprechend. 9Für die Abrechnung des Abschlags nach den Sätzen 1 bis 6 gelten die Absätze 1, 5 bis 7 und 9 entsprechend. 10Absatz 4 findet Anwendung. 11Das Nähere regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ab dem 13. Mai 2017 im Benehmen mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer auf Bundesebene. 12Der Abschlag nach Satz 1 gilt entsprechend für Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben werden; Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend. 13Für Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Preisstand des 1. September 2020 Anwendung findet.
1(3b) Für patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel erhalten die Krankenkassen ab dem 1. April 2006 einen Abschlag von 10 vom Hundert des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer; für preisgünstige importierte Arzneimittel gilt Absatz 3a Satz 6 entsprechend. 2Eine Absenkung des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer, die ab dem 1. Januar 2007 vorgenommen wird, vermindert den Abschlag nach Satz 1 in Höhe des Betrages der Preissenkung; wird der Preis innerhalb der folgenden 36 Monate erhöht, erhöht sich der Abschlag nach Satz 1 um den Betrag der Preiserhöhung ab der Wirksamkeit der Preiserhöhung bei der Abrechnung mit der Krankenkasse. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arzneimittel, deren Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer mindestens um 30 vom Hundert niedriger als der jeweils gültige Festbetrag ist, der diesem Preis zugrunde liegt. 4Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht für Preiserhöhungen, die sich aus der Anhebung des Preisstands vom 1. August 2009 nach Absatz 3a Satz 2 ergeben. 5Absatz 3a Satz 8 bis 11 gilt entsprechend. 6Satz 2 gilt nicht für ein Arzneimittel, dessen Abgabepreis nach Satz 1 im Zeitraum von 36 Monaten vor der Preissenkung erhöht worden ist; Preiserhöhungen vor dem 1. Dezember 2006 sind nicht zu berücksichtigen. 7Für ein Arzneimittel, dessen Preis einmalig zwischen dem 1. Dezember 2006 und dem 1. April 2007 erhöht und anschließend gesenkt worden ist, kann der pharmazeutische Unternehmer den Abschlag nach Satz 1 durch eine ab 1. April 2007 neu vorgenommene Preissenkung von mindestens 10 vom Hundert des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer ablösen, sofern er für die Dauer von zwölf Monaten ab der neu vorgenommenen Preissenkung einen weiteren Abschlag von 2 vom Hundert des Abgabepreises nach Satz 1 gewährt.
1(3c) Wird ein Arzneimittel in den Markt eingeführt, für das nach Absatz 3a Satz 4 oder Satz 5 ein Abschlag nach Absatz 3a Satz 1 anfällt, kann der pharmazeutische Unternehmer beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine Befreiung vom Abschlag nach Absatz 3a Satz 1 beantragen. 2Der Antrag ist zu begründen. 3Die Befreiung ist zu erteilen, wenn für das in den Markt eingeführte Arzneimittel eine neue arzneimittelrechtliche Genehmigung erteilt wurde, die im Vergleich zu bereits zugelassenen Arzneimitteln mit demselben Wirkstoff eine neue Patientengruppe oder ein neues Anwendungsgebiet erfasst und wenn eine Verbesserung der Versorgung zu erwarten ist. 4Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen entscheidet über den Antrag innerhalb von acht Wochen nach Eingang. 5Die Entscheidung ist zusammen mit den tragenden Gründen und dem Antrag unverzüglich mit einer Frist von vier Wochen dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung zu übermitteln. 6Erteilt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Befreiung oder wird die Entscheidung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen durch die Entscheidung des Bundesministeriums für Gesundheit ersetzt, vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber dem pharmazeutischen Unternehmer mit dem pharmazeutischen Unternehmer im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung mit Wirkung für alle Krankenkassen einen Herstellerabgabepreis für das Arzneimittel. 7Die Krankenkassen erhalten den Abschlag nach Absatz 3a Satz 1 bis zum Zeitpunkt der Vereinbarung eines neuen Herstellerabgabepreises.
(4) 1Das Bundesministerium für Gesundheit hat nach einer Überprüfung der Erforderlichkeit der Abschläge nach den Absätzen 1, 1a, 1b und 3a nach Maßgabe des Artikels 4 der Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme die Abschläge durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates aufzuheben oder zu verringern, wenn und soweit diese nach der gesamtwirtschaftlichen Lage, einschließlich ihrer Auswirkung auf die gesetzliche Krankenversicherung, nicht mehr gerechtfertigt sind. 2Über Anträge pharmazeutischer Unternehmer nach Artikel 4 der in Satz 1 genannten Richtlinie auf Ausnahme von den nach den Absätzen 1, 1a, 1b und 3a vorgesehenen Abschlägen entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit. 3Das Vorliegen eines Ausnahmefalls und der besonderen Gründe sind im Antrag hinreichend darzulegen. 4§ 34 Absatz 6 Satz 3 bis 5 und 7 gilt entsprechend. 5Das Bundesministerium für Gesundheit kann Sachverständige mit der Prüfung der Angaben des pharmazeutischen Unternehmers beauftragen. 6Dabei hat es die Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sicherzustellen. 7§ 137g Absatz 1 Satz 7 bis 9 und 13 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die tatsächlich entstandenen Kosten auf der Grundlage pauschalierter Kostensätze berechnet werden können. 8Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Aufgaben nach den Sätzen 2 bis 7 auf eine Bundesoberbehörde übertragen.
(5) Der pharmazeutische Unternehmer kann berechtigte Ansprüche auf Rückzahlung der Abschläge nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 3a und 3b gegenüber der begünstigten Krankenkasse geltend machen.
(6) 1Zum Nachweis des Abschlags übermitteln die Apotheken die Arzneimittelkennzeichen über die abgegebenen Arzneimittel sowie deren Abgabedatum auf der Grundlage der den Krankenkassen nach § 300 Abs. 1 übermittelten Angaben maschinenlesbar an die pharmazeutischen Unternehmer oder, bei einer Vereinbarung nach Absatz 5, an die pharmazeutischen Großhändler. 2Die pharmazeutischen Unternehmer sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zur Bestimmung des Abschlags an die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Apotheker sowie den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf maschinell lesbaren Datenträgern zu übermitteln. 3Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Apotheker, der pharmazeutischen Großhändler und der pharmazeutischen Unternehmer können in einem gemeinsamen Rahmenvertrag das Nähere regeln.
(7) 1Die Apotheke kann den Abschlag nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 4 gegenüber pharmazeutischen Großhändlern verrechnen. 2Pharmazeutische Großhändler können den nach Satz 1 verrechneten Abschlag, auch in pauschalierter Form, gegenüber den pharmazeutischen Unternehmern verrechnen.
(8) 1Die Krankenkassen oder ihre Verbände können mit pharmazeutischen Unternehmern Rabatte für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel vereinbaren. 2Dabei kann insbesondere eine mengenbezogene Staffelung des Preisnachlasses, ein jährliches Umsatzvolumen mit Ausgleich von Mehrerlösen oder eine Erstattung in Abhängigkeit von messbaren Therapieerfolgen vereinbart werden. 3Verträge nach Satz 1 über patentfreie Arzneimittel sind so zu vereinbaren, dass die Pflicht des pharmazeutischen Unternehmers zur Gewährleistung der Lieferfähigkeit frühestens sechs Monate nach Versendung der Information nach § 134 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und frühestens drei Monate nach Zuschlagserteilung beginnt. 4Der Bieter, dessen Angebot berücksichtigt werden soll, ist zeitgleich zur Information nach § 134 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über die geplante Annahme des Angebots zu informieren. 5Rabatte nach Satz 1 sind von den pharmazeutischen Unternehmern an die Krankenkassen zu vergüten. 6Eine Vereinbarung nach Satz 1 berührt die Abschläge nach den Absätzen 3a und 3b nicht; Abschläge nach den Absätzen 1, 1a und 2 können abgelöst werden, sofern dies ausdrücklich vereinbart ist. 7Die Krankenkassen oder ihre Verbände können Leistungserbringer oder Dritte am Abschluss von Verträgen nach Satz 1 beteiligen oder diese mit dem Abschluss solcher Verträge beauftragen. 8Die Vereinbarung von Rabatten nach Satz 1 soll für eine Laufzeit von zwei Jahren erfolgen. 9In den Vereinbarungen nach Satz 1 sind die Vielfalt der Anbieter und die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Versicherten zu berücksichtigen. 10Satz 1 gilt nicht für Impfstoffe für Schutzimpfungen nach § 20i.
1(8a) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen können zur Versorgung ihrer Versicherten mit in Apotheken hergestellten parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung bei Patienten mit pharmazeutischen Unternehmern Rabatte für die jeweils verwendeten Fertigarzneimittel vereinbaren. 2Vereinbarungen nach Satz 1 müssen von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich geschlossen werden. 3Absatz 8 Satz 2 bis 9 gilt entsprechend. 4In den Vereinbarungen nach Satz 1 ist die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Versicherten zu berücksichtigen.
(9) 1Pharmazeutische Unternehmer können einen Antrag nach Absatz 4 Satz 2 auch für ein Arzneimittel stellen, das zur Behandlung eines seltenen Leidens nach der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 zugelassen ist. 2Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der Antragsteller nachweist, dass durch einen Abschlag nach den Absätzen 1, 1a und 3a seine Aufwendungen insbesondere für Forschung und Entwicklung für das Arzneimittel nicht mehr finanziert werden.
Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer | Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer | t | 1 | Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer |
Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer | Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Krankenkassen erhalten von Apotheken für zu ihren Lasten | f | 1 | (1) Die Krankenkassen erhalten von Apotheken für zu ihren Lasten |
2 | abgegebene Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von 7 vom Hundert des | 2 | abgegebene Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von 7 vom Hundert des | ||
3 | Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer. Für | 3 | Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer. Für | ||
4 | Arzneimittel nach Absatz 3b Satz 1 beträgt der Abschlag nach Satz 1 6 vom | 4 | Arzneimittel nach Absatz 3b Satz 1 beträgt der Abschlag nach Satz 1 6 vom | ||
5 | Hundert. Pharmazeutische Unternehmer sind verpflichtet, den Apotheken den | 5 | Hundert. Pharmazeutische Unternehmer sind verpflichtet, den Apotheken den | ||
6 | Abschlag zu erstatten. Soweit pharmazeutische Großhändler nach Absatz 5 | 6 | Abschlag zu erstatten. Soweit pharmazeutische Großhändler nach Absatz 5 | ||
7 | bestimmt sind, sind pharmazeutische Unternehmer verpflichtet, den Abschlag den | 7 | bestimmt sind, sind pharmazeutische Unternehmer verpflichtet, den Abschlag den | ||
8 | pharmazeutischen Großhändlern zu erstatten. Der Abschlag ist den Apotheken | 8 | pharmazeutischen Großhändlern zu erstatten. Der Abschlag ist den Apotheken | ||
9 | und pharmazeutischen Großhändlern innerhalb von zehn Tagen nach Geltendmachung | 9 | und pharmazeutischen Großhändlern innerhalb von zehn Tagen nach Geltendmachung | ||
10 | des Anspruches zu erstatten. Satz 1 gilt für Fertigarzneimittel, deren | 10 | des Anspruches zu erstatten. Satz 1 gilt für Fertigarzneimittel, deren | ||
11 | Apothekenabgabepreise aufgrund der Preisvorschriften nach dem | 11 | Apothekenabgabepreise aufgrund der Preisvorschriften nach dem | ||
12 | Arzneimittelgesetz oder aufgrund des § 129 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5a | 12 | Arzneimittelgesetz oder aufgrund des § 129 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5a | ||
13 | bestimmt sind, sowie für Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben werden. Die | 13 | bestimmt sind, sowie für Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben werden. Die | ||
14 | Krankenkassen erhalten den Abschlag nach Satz 1 für Fertigarzneimittel in | 14 | Krankenkassen erhalten den Abschlag nach Satz 1 für Fertigarzneimittel in | ||
15 | parenteralen Zubereitungen, für Fertigarzneimittel, aus denen Teilmengen | 15 | parenteralen Zubereitungen, für Fertigarzneimittel, aus denen Teilmengen | ||
16 | entnommen und abgegeben werden, sowie für Arzneimittel, die nach § 129a | 16 | entnommen und abgegeben werden, sowie für Arzneimittel, die nach § 129a | ||
17 | abgegeben werden, auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne | 17 | abgegeben werden, auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne | ||
18 | Mehrwertsteuer, der bei Abgabe an Verbraucher auf Grund von Preisvorschriften | 18 | Mehrwertsteuer, der bei Abgabe an Verbraucher auf Grund von Preisvorschriften | ||
19 | nach dem Arzneimittelgesetz oder nach § 129 Absatz 3 Satz 3 gilt. Wird nur | 19 | nach dem Arzneimittelgesetz oder nach § 129 Absatz 3 Satz 3 gilt. Wird nur | ||
20 | eine Teilmenge des Fertigarzneimittels abgerechnet, wird der Abschlag nur für | 20 | eine Teilmenge des Fertigarzneimittels abgerechnet, wird der Abschlag nur für | ||
21 | diese Mengeneinheiten erhoben. | 21 | diese Mengeneinheiten erhoben. | ||
22 | (1a) Vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2013 beträgt der Abschlag | 22 | (1a) Vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2013 beträgt der Abschlag | ||
23 | für verschreibungspflichtige Arzneimittel einschließlich Fertigarzneimittel in | 23 | für verschreibungspflichtige Arzneimittel einschließlich Fertigarzneimittel in | ||
24 | parenteralen Zubereitungen abweichend von Absatz 1 16 Prozent. Satz 1 gilt | 24 | parenteralen Zubereitungen abweichend von Absatz 1 16 Prozent. Satz 1 gilt | ||
25 | nicht für Arzneimittel nach Absatz 3b Satz 1. Die Differenz des Abschlags | 25 | nicht für Arzneimittel nach Absatz 3b Satz 1. Die Differenz des Abschlags | ||
26 | nach Satz 1 zu dem Abschlag nach Absatz 1 mindert die am 30. Juli 2010 bereits | 26 | nach Satz 1 zu dem Abschlag nach Absatz 1 mindert die am 30. Juli 2010 bereits | ||
27 | vertraglich vereinbarten Rabatte nach Absatz 8 entsprechend. Eine | 27 | vertraglich vereinbarten Rabatte nach Absatz 8 entsprechend. Eine | ||
28 | Absenkung des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne | 28 | Absenkung des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne | ||
29 | Mehrwertsteuer gegenüber dem Preisstand am 1. August 2009, die ab dem 1. | 29 | Mehrwertsteuer gegenüber dem Preisstand am 1. August 2009, die ab dem 1. | ||
30 | August 2010 vorgenommen wird, mindert den Abschlag nach Satz 1 in Höhe des | 30 | August 2010 vorgenommen wird, mindert den Abschlag nach Satz 1 in Höhe des | ||
31 | Betrags der Preissenkung, höchstens in Höhe der Differenz des Abschlags nach | 31 | Betrags der Preissenkung, höchstens in Höhe der Differenz des Abschlags nach | ||
32 | Satz 1 zu dem Abschlag nach Absatz 1; § 130a Absatz 3b Satz 2 zweiter Halbsatz | 32 | Satz 1 zu dem Abschlag nach Absatz 1; § 130a Absatz 3b Satz 2 zweiter Halbsatz | ||
33 | gilt entsprechend. Für Arzneimittel, die nach dem 1. August 2009 in den | 33 | gilt entsprechend. Für Arzneimittel, die nach dem 1. August 2009 in den | ||
34 | Markt eingeführt wurden, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Preisstand der | 34 | Markt eingeführt wurden, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Preisstand der | ||
35 | Markteinführung Anwendung findet. Hat ein pharmazeutischer Unternehmer für | 35 | Markteinführung Anwendung findet. Hat ein pharmazeutischer Unternehmer für | ||
36 | ein Arzneimittel, das im Jahr 2010 zu Lasten der gesetzlichen | 36 | ein Arzneimittel, das im Jahr 2010 zu Lasten der gesetzlichen | ||
37 | Krankenversicherung abgegeben wurde und das dem erhöhten Abschlag nach Satz 1 | 37 | Krankenversicherung abgegeben wurde und das dem erhöhten Abschlag nach Satz 1 | ||
38 | unterliegt, auf Grund einer Preissenkung ab dem 1. August 2010 nicht den | 38 | unterliegt, auf Grund einer Preissenkung ab dem 1. August 2010 nicht den | ||
39 | Abschlag gezahlt, obwohl die Preissenkung nicht zu einer Unterschreitung des | 39 | Abschlag gezahlt, obwohl die Preissenkung nicht zu einer Unterschreitung des | ||
40 | am 1. August 2009 geltenden Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers um | 40 | am 1. August 2009 geltenden Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers um | ||
41 | mindestens 10 Prozent geführt hat, gilt für die im Jahr 2011 abgegebenen | 41 | mindestens 10 Prozent geführt hat, gilt für die im Jahr 2011 abgegebenen | ||
42 | Arzneimittel abweichend von Satz 1 ein Abschlag von 20,5 Prozent. Das gilt | 42 | Arzneimittel abweichend von Satz 1 ein Abschlag von 20,5 Prozent. Das gilt | ||
43 | nicht, wenn der pharmazeutische Unternehmer den nach Satz 6 nicht gezahlten | 43 | nicht, wenn der pharmazeutische Unternehmer den nach Satz 6 nicht gezahlten | ||
44 | Abschlag spätestens bis zu dem Tag vollständig leistet, an dem der Abschlag | 44 | Abschlag spätestens bis zu dem Tag vollständig leistet, an dem der Abschlag | ||
45 | für die im Dezember 2010 abgegebenen Arzneimittel zu zahlen ist. Der | 45 | für die im Dezember 2010 abgegebenen Arzneimittel zu zahlen ist. Der | ||
46 | erhöhte Abschlag von 20,5 Prozent wird durch eine erneute Preissenkung | 46 | erhöhte Abschlag von 20,5 Prozent wird durch eine erneute Preissenkung | ||
47 | gegenüber dem am 1. August 2009 geltenden Abgabepreis des pharmazeutischen | 47 | gegenüber dem am 1. August 2009 geltenden Abgabepreis des pharmazeutischen | ||
48 | Unternehmers gemindert; Satz 4 gilt entsprechend. | 48 | Unternehmers gemindert; Satz 4 gilt entsprechend. | ||
49 | (1b) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 erhalten die Krankenkassen von | 49 | (1b) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 erhalten die Krankenkassen von | ||
50 | Apotheken für zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel vom 1. Januar 2023 bis | 50 | Apotheken für zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel vom 1. Januar 2023 bis | ||
51 | zum 31. Dezember 2023 einen Abschlag in Höhe von 12 Prozent des Abgabepreises | 51 | zum 31. Dezember 2023 einen Abschlag in Höhe von 12 Prozent des Abgabepreises | ||
52 | des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer. Ist der Abschlag | 52 | des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer. Ist der Abschlag | ||
53 | nach Absatz 1 Satz 1 in einer Erstattungsbetragsvereinbarung nach § 130b | 53 | nach Absatz 1 Satz 1 in einer Erstattungsbetragsvereinbarung nach § 130b | ||
54 | abgelöst worden, erhalten die Krankenkassen von Apotheken einen Abschlag in | 54 | abgelöst worden, erhalten die Krankenkassen von Apotheken einen Abschlag in | ||
55 | Höhe von 5 Prozent des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne | 55 | Höhe von 5 Prozent des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne | ||
56 | Mehrwertsteuer. Die Abschläge nach den Sätzen 1 und 2 können durch eine ab | 56 | Mehrwertsteuer. Die Abschläge nach den Sätzen 1 und 2 können durch eine ab | ||
57 | dem 12. November 2022 abgeschlossene Erstattungsbetragsvereinbarung nach § | 57 | dem 12. November 2022 abgeschlossene Erstattungsbetragsvereinbarung nach § | ||
58 | 130b abgelöst werden, sofern dies ausdrücklich vereinbart ist. | 58 | 130b abgelöst werden, sofern dies ausdrücklich vereinbart ist. | ||
59 | (2) Die Krankenkassen erhalten von den Apotheken für die zu ihren Lasten | 59 | (2) Die Krankenkassen erhalten von den Apotheken für die zu ihren Lasten | ||
60 | abgegebenen Impfstoffe für Schutzimpfungen nach § 20i einen Abschlag auf den | 60 | abgegebenen Impfstoffe für Schutzimpfungen nach § 20i einen Abschlag auf den | ||
61 | Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer, mit dem der | 61 | Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer, mit dem der | ||
62 | Unterschied zu einem geringeren durchschnittlichen Preis nach Satz 2 je | 62 | Unterschied zu einem geringeren durchschnittlichen Preis nach Satz 2 je | ||
63 | Mengeneinheit ausgeglichen wird. Der durchschnittliche Preis je | 63 | Mengeneinheit ausgeglichen wird. Der durchschnittliche Preis je | ||
64 | Mengeneinheit ergibt sich aus den tatsächlich gültigen Abgabepreisen des | 64 | Mengeneinheit ergibt sich aus den tatsächlich gültigen Abgabepreisen des | ||
65 | pharmazeutischen Unternehmers in den vier Mitgliedstaaten der Europäischen | 65 | pharmazeutischen Unternehmers in den vier Mitgliedstaaten der Europäischen | ||
66 | Union oder den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen | 66 | Union oder den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen | ||
67 | Wirtschaftsraum, in denen der wirkstoffidentische Impfstoff abgegeben wird, | 67 | Wirtschaftsraum, in denen der wirkstoffidentische Impfstoff abgegeben wird, | ||
68 | mit den am nächsten kommenden Bruttonationaleinkommen, gewichtet nach den | 68 | mit den am nächsten kommenden Bruttonationaleinkommen, gewichtet nach den | ||
69 | jeweiligen Umsätzen und Kaufkraftparitäten. Absatz 1 Satz 3 bis 5, Absätze | 69 | jeweiligen Umsätzen und Kaufkraftparitäten. Absatz 1 Satz 3 bis 5, Absätze | ||
70 | 6 und 7 sowie § 131 Absätze 4 und 5 gelten entsprechend. Der | 70 | 6 und 7 sowie § 131 Absätze 4 und 5 gelten entsprechend. Der | ||
71 | pharmazeutische Unternehmer ermittelt die Höhe des Abschlags nach Satz 1 und | 71 | pharmazeutische Unternehmer ermittelt die Höhe des Abschlags nach Satz 1 und | ||
72 | den durchschnittlichen Preis nach Satz 2 und übermittelt dem Spitzenverband | 72 | den durchschnittlichen Preis nach Satz 2 und übermittelt dem Spitzenverband | ||
73 | Bund der Krankenkassen auf Anfrage die Angaben zu der Berechnung. Kann der | 73 | Bund der Krankenkassen auf Anfrage die Angaben zu der Berechnung. Kann der | ||
74 | Abschlag nach Satz 1 nicht ermittelt werden, gilt Absatz 1 Satz 1 | 74 | Abschlag nach Satz 1 nicht ermittelt werden, gilt Absatz 1 Satz 1 | ||
75 | entsprechend. Das Nähere regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. | 75 | entsprechend. Das Nähere regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. | ||
76 | Bei Preisvereinbarungen für Impfstoffe, für die kein einheitlicher | 76 | Bei Preisvereinbarungen für Impfstoffe, für die kein einheitlicher | ||
77 | Apothekenabgabepreis nach den Preisvorschriften auf Grund des | 77 | Apothekenabgabepreis nach den Preisvorschriften auf Grund des | ||
78 | Arzneimittelgesetzes oder nach § 129 Absatz 3 Satz 3 gilt, darf höchstens ein | 78 | Arzneimittelgesetzes oder nach § 129 Absatz 3 Satz 3 gilt, darf höchstens ein | ||
79 | Betrag vereinbart werden, der dem entsprechenden Apothekenabgabepreis | 79 | Betrag vereinbart werden, der dem entsprechenden Apothekenabgabepreis | ||
80 | abzüglich des Abschlags nach Satz 1 entspricht. | 80 | abzüglich des Abschlags nach Satz 1 entspricht. | ||
81 | (3) Die Absätze 1, 1a, 1b und 2 gelten nicht für Arzneimittel, für die ein | 81 | (3) Die Absätze 1, 1a, 1b und 2 gelten nicht für Arzneimittel, für die ein | ||
82 | Festbetrag auf Grund des § 35 festgesetzt ist. | 82 | Festbetrag auf Grund des § 35 festgesetzt ist. | ||
83 | (3a) Erhöht sich der Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne | 83 | (3a) Erhöht sich der Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne | ||
84 | Mehrwertsteuer gegenüber dem Preisstand am 1. August 2009, erhalten die | 84 | Mehrwertsteuer gegenüber dem Preisstand am 1. August 2009, erhalten die | ||
85 | Krankenkassen für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel ab dem 1. | 85 | Krankenkassen für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel ab dem 1. | ||
86 | August 2010 bis zum 31. Dezember 2026 einen Abschlag in Höhe des Betrages der | 86 | August 2010 bis zum 31. Dezember 2026 einen Abschlag in Höhe des Betrages der | ||
87 | Preiserhöhung; dies gilt nicht für Arzneimittel, für die ein Festbetrag auf | 87 | Preiserhöhung; dies gilt nicht für Arzneimittel, für die ein Festbetrag auf | ||
88 | Grund des § 35 festgesetzt ist. Zur Berechnung des Abschlags nach Satz 1 | 88 | Grund des § 35 festgesetzt ist. Zur Berechnung des Abschlags nach Satz 1 | ||
89 | ist der Preisstand vom 1. August 2009 erstmalig am 1. Juli 2018 und jeweils am | 89 | ist der Preisstand vom 1. August 2009 erstmalig am 1. Juli 2018 und jeweils am | ||
90 | 1. Juli der Folgejahre um den Betrag anzuheben, der sich aus der Veränderung | 90 | 1. Juli der Folgejahre um den Betrag anzuheben, der sich aus der Veränderung | ||
91 | des vom Statistischen Bundesamt festgelegten Verbraucherpreisindex für | 91 | des vom Statistischen Bundesamt festgelegten Verbraucherpreisindex für | ||
92 | Deutschland im Vergleich zum Vorjahr ergibt. Für Arzneimittel, die nach | 92 | Deutschland im Vergleich zum Vorjahr ergibt. Für Arzneimittel, die nach | ||
93 | dem 1. August 2010 in den Markt eingeführt werden, gilt Satz 1 mit der | 93 | dem 1. August 2010 in den Markt eingeführt werden, gilt Satz 1 mit der | ||
94 | Maßgabe, dass der Preisstand der Markteinführung Anwendung findet. Bei | 94 | Maßgabe, dass der Preisstand der Markteinführung Anwendung findet. Bei | ||
95 | Neueinführungen eines Arzneimittels, für das der pharmazeutische Unternehmer | 95 | Neueinführungen eines Arzneimittels, für das der pharmazeutische Unternehmer | ||
96 | bereits ein Arzneimittel mit gleichem Wirkstoff und vergleichbarer | 96 | bereits ein Arzneimittel mit gleichem Wirkstoff und vergleichbarer | ||
97 | Darreichungsform in Verkehr gebracht hat, ist der Abschlag auf Grundlage des | 97 | Darreichungsform in Verkehr gebracht hat, ist der Abschlag auf Grundlage des | ||
98 | Preises je Mengeneinheit der Packung zu berechnen, die dem neuen Arzneimittel | 98 | Preises je Mengeneinheit der Packung zu berechnen, die dem neuen Arzneimittel | ||
99 | in Bezug auf die Packungsgröße unter Berücksichtigung der Wirkstärke am | 99 | in Bezug auf die Packungsgröße unter Berücksichtigung der Wirkstärke am | ||
n | n | 100 | nächsten kommt; dies gilt nicht für die Neueinführung eines Immunglobulins | ||
101 | menschlicher Herkunft, für das nach dem 31. Dezember 2018 eine Zulassung nach | ||||
102 | § 25 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes oder eine Genehmigung für das | ||||
103 | Inverkehrbringen nach Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. | ||||
104 | 726/2004 erteilt wurde, mit Ausnahme der Zulassung von anderen Stärken oder | ||||
100 | nächsten kommt. Satz 4 gilt entsprechend bei Änderungen zu den Angaben des | 105 | Ausbietungen. Satz 4 gilt entsprechend bei Änderungen zu den Angaben des | ||
101 | pharmazeutischen Unternehmers oder zum Mitvertrieb durch einen anderen | 106 | pharmazeutischen Unternehmers oder zum Mitvertrieb durch einen anderen | ||
102 | pharmazeutischen Unternehmer. Für importierte Arzneimittel, die nach § 129 | 107 | pharmazeutischen Unternehmer. Für importierte Arzneimittel, die nach § 129 | ||
103 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgegeben werden, gilt abweichend von Satz 1 ein | 108 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgegeben werden, gilt abweichend von Satz 1 ein | ||
104 | Abrechnungsbetrag von höchstens dem Betrag, welcher entsprechend den Vorgaben | 109 | Abrechnungsbetrag von höchstens dem Betrag, welcher entsprechend den Vorgaben | ||
105 | des § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 niedriger ist als der | 110 | des § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 niedriger ist als der | ||
106 | Arzneimittelabgabepreis des Bezugsarzneimittels einschließlich Mehrwertsteuer, | 111 | Arzneimittelabgabepreis des Bezugsarzneimittels einschließlich Mehrwertsteuer, | ||
107 | unter Berücksichtigung von Abschlägen für das Bezugsarzneimittel aufgrund | 112 | unter Berücksichtigung von Abschlägen für das Bezugsarzneimittel aufgrund | ||
108 | dieser Vorschrift. Abschläge nach den Absätzen 1, 1a, 1b und 3b werden | 113 | dieser Vorschrift. Abschläge nach den Absätzen 1, 1a, 1b und 3b werden | ||
109 | zusätzlich zu dem Abschlag nach den Sätzen 1 bis 5 erhoben. Rabattbeträge, | 114 | zusätzlich zu dem Abschlag nach den Sätzen 1 bis 5 erhoben. Rabattbeträge, | ||
110 | die auf Preiserhöhungen nach den Absätzen 1, 1b und 3b zu gewähren sind, | 115 | die auf Preiserhöhungen nach den Absätzen 1, 1b und 3b zu gewähren sind, | ||
111 | vermindern den Abschlag nach den Sätzen 1 bis 6 entsprechend. Für die | 116 | vermindern den Abschlag nach den Sätzen 1 bis 6 entsprechend. Für die | ||
112 | Abrechnung des Abschlags nach den Sätzen 1 bis 6 gelten die Absätze 1, 5 bis 7 | 117 | Abrechnung des Abschlags nach den Sätzen 1 bis 6 gelten die Absätze 1, 5 bis 7 | ||
113 | und 9 entsprechend. Absatz 4 findet Anwendung. Das Nähere regelt der | 118 | und 9 entsprechend. Absatz 4 findet Anwendung. Das Nähere regelt der | ||
114 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen ab dem 13. Mai 2017 im Benehmen mit den | 119 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen ab dem 13. Mai 2017 im Benehmen mit den | ||
115 | für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen | 120 | für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen | ||
116 | Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer auf Bundesebene. Der | 121 | Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer auf Bundesebene. Der | ||
117 | Abschlag nach Satz 1 gilt entsprechend für Arzneimittel, die nach § 129a | 122 | Abschlag nach Satz 1 gilt entsprechend für Arzneimittel, die nach § 129a | ||
118 | abgegeben werden; Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend. Für Arzneimittel zur | 123 | abgegeben werden; Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend. Für Arzneimittel zur | ||
119 | spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie gilt Satz 1 mit | 124 | spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie gilt Satz 1 mit | ||
t | 120 | der Maßgabe, dass der Preisstand des 1. September 2020 Anwendung findet. | t | 125 | der Maßgabe, dass der Preisstand des 1. September 2020 Anwendung findet. Der |
126 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat dem Bundesministerium für | ||||
127 | Gesundheit bis zum 31. Dezember 2023 einen Bericht über die Auswirkungen von | ||||
128 | Satz 4 zweiter Halbsatz vorzulegen. | ||||
121 | (3b) Für patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel erhalten die | 129 | (3b) Für patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel erhalten die | ||
122 | Krankenkassen ab dem 1. April 2006 einen Abschlag von 10 vom Hundert des | 130 | Krankenkassen ab dem 1. April 2006 einen Abschlag von 10 vom Hundert des | ||
123 | Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer; für | 131 | Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer; für | ||
124 | preisgünstige importierte Arzneimittel gilt Absatz 3a Satz 6 entsprechend. Eine | 132 | preisgünstige importierte Arzneimittel gilt Absatz 3a Satz 6 entsprechend. Eine | ||
125 | Absenkung des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne | 133 | Absenkung des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne | ||
126 | Mehrwertsteuer, die ab dem 1. Januar 2007 vorgenommen wird, vermindert den | 134 | Mehrwertsteuer, die ab dem 1. Januar 2007 vorgenommen wird, vermindert den | ||
127 | Abschlag nach Satz 1 in Höhe des Betrages der Preissenkung; wird der Preis | 135 | Abschlag nach Satz 1 in Höhe des Betrages der Preissenkung; wird der Preis | ||
128 | innerhalb der folgenden 36 Monate erhöht, erhöht sich der Abschlag nach Satz 1 | 136 | innerhalb der folgenden 36 Monate erhöht, erhöht sich der Abschlag nach Satz 1 | ||
129 | um den Betrag der Preiserhöhung ab der Wirksamkeit der Preiserhöhung bei der | 137 | um den Betrag der Preiserhöhung ab der Wirksamkeit der Preiserhöhung bei der | ||
130 | Abrechnung mit der Krankenkasse. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für | 138 | Abrechnung mit der Krankenkasse. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für | ||
131 | Arzneimittel, deren Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne | 139 | Arzneimittel, deren Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne | ||
132 | Mehrwertsteuer mindestens um 30 vom Hundert niedriger als der jeweils gültige | 140 | Mehrwertsteuer mindestens um 30 vom Hundert niedriger als der jeweils gültige | ||
133 | Festbetrag ist, der diesem Preis zugrunde liegt. Satz 2 zweiter Halbsatz | 141 | Festbetrag ist, der diesem Preis zugrunde liegt. Satz 2 zweiter Halbsatz | ||
134 | gilt nicht für Preiserhöhungen, die sich aus der Anhebung des Preisstands vom | 142 | gilt nicht für Preiserhöhungen, die sich aus der Anhebung des Preisstands vom | ||
135 | 1. August 2009 nach Absatz 3a Satz 2 ergeben. Absatz 3a Satz 8 bis 11 gilt | 143 | 1. August 2009 nach Absatz 3a Satz 2 ergeben. Absatz 3a Satz 8 bis 11 gilt | ||
136 | entsprechend. Satz 2 gilt nicht für ein Arzneimittel, dessen Abgabepreis | 144 | entsprechend. Satz 2 gilt nicht für ein Arzneimittel, dessen Abgabepreis | ||
137 | nach Satz 1 im Zeitraum von 36 Monaten vor der Preissenkung erhöht worden ist; | 145 | nach Satz 1 im Zeitraum von 36 Monaten vor der Preissenkung erhöht worden ist; | ||
138 | Preiserhöhungen vor dem 1. Dezember 2006 sind nicht zu berücksichtigen. Für ein | 146 | Preiserhöhungen vor dem 1. Dezember 2006 sind nicht zu berücksichtigen. Für ein | ||
139 | Arzneimittel, dessen Preis einmalig zwischen dem 1. Dezember 2006 und | 147 | Arzneimittel, dessen Preis einmalig zwischen dem 1. Dezember 2006 und | ||
140 | dem 1. April 2007 erhöht und anschließend gesenkt worden ist, kann der | 148 | dem 1. April 2007 erhöht und anschließend gesenkt worden ist, kann der | ||
141 | pharmazeutische Unternehmer den Abschlag nach Satz 1 durch eine ab 1. April | 149 | pharmazeutische Unternehmer den Abschlag nach Satz 1 durch eine ab 1. April | ||
142 | 2007 neu vorgenommene Preissenkung von mindestens 10 vom Hundert des | 150 | 2007 neu vorgenommene Preissenkung von mindestens 10 vom Hundert des | ||
143 | Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer ablösen, | 151 | Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer ablösen, | ||
144 | sofern er für die Dauer von zwölf Monaten ab der neu vorgenommenen | 152 | sofern er für die Dauer von zwölf Monaten ab der neu vorgenommenen | ||
145 | Preissenkung einen weiteren Abschlag von 2 vom Hundert des Abgabepreises nach | 153 | Preissenkung einen weiteren Abschlag von 2 vom Hundert des Abgabepreises nach | ||
146 | Satz 1 gewährt. | 154 | Satz 1 gewährt. | ||
147 | (3c) Wird ein Arzneimittel in den Markt eingeführt, für das nach Absatz | 155 | (3c) Wird ein Arzneimittel in den Markt eingeführt, für das nach Absatz | ||
148 | 3a Satz 4 oder Satz 5 ein Abschlag nach Absatz 3a Satz 1 anfällt, kann der | 156 | 3a Satz 4 oder Satz 5 ein Abschlag nach Absatz 3a Satz 1 anfällt, kann der | ||
149 | pharmazeutische Unternehmer beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine | 157 | pharmazeutische Unternehmer beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine | ||
150 | Befreiung vom Abschlag nach Absatz 3a Satz 1 beantragen. Der Antrag ist zu | 158 | Befreiung vom Abschlag nach Absatz 3a Satz 1 beantragen. Der Antrag ist zu | ||
151 | begründen. Die Befreiung ist zu erteilen, wenn für das in den Markt | 159 | begründen. Die Befreiung ist zu erteilen, wenn für das in den Markt | ||
152 | eingeführte Arzneimittel eine neue arzneimittelrechtliche Genehmigung erteilt | 160 | eingeführte Arzneimittel eine neue arzneimittelrechtliche Genehmigung erteilt | ||
153 | wurde, die im Vergleich zu bereits zugelassenen Arzneimitteln mit demselben | 161 | wurde, die im Vergleich zu bereits zugelassenen Arzneimitteln mit demselben | ||
154 | Wirkstoff eine neue Patientengruppe oder ein neues Anwendungsgebiet erfasst | 162 | Wirkstoff eine neue Patientengruppe oder ein neues Anwendungsgebiet erfasst | ||
155 | und wenn eine Verbesserung der Versorgung zu erwarten ist. Der | 163 | und wenn eine Verbesserung der Versorgung zu erwarten ist. Der | ||
156 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen entscheidet über den Antrag innerhalb | 164 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen entscheidet über den Antrag innerhalb | ||
157 | von acht Wochen nach Eingang. Die Entscheidung ist zusammen mit den | 165 | von acht Wochen nach Eingang. Die Entscheidung ist zusammen mit den | ||
158 | tragenden Gründen und dem Antrag unverzüglich mit einer Frist von vier Wochen | 166 | tragenden Gründen und dem Antrag unverzüglich mit einer Frist von vier Wochen | ||
159 | dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung zu übermitteln. Erteilt | 167 | dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung zu übermitteln. Erteilt | ||
160 | der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Befreiung oder wird die | 168 | der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Befreiung oder wird die | ||
161 | Entscheidung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen durch die | 169 | Entscheidung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen durch die | ||
162 | Entscheidung des Bundesministeriums für Gesundheit ersetzt, vereinbart der | 170 | Entscheidung des Bundesministeriums für Gesundheit ersetzt, vereinbart der | ||
163 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen innerhalb von drei Monaten nach | 171 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen innerhalb von drei Monaten nach | ||
164 | Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber dem pharmazeutischen Unternehmer mit | 172 | Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber dem pharmazeutischen Unternehmer mit | ||
165 | dem pharmazeutischen Unternehmer im Benehmen mit dem Verband der Privaten | 173 | dem pharmazeutischen Unternehmer im Benehmen mit dem Verband der Privaten | ||
166 | Krankenversicherung mit Wirkung für alle Krankenkassen einen | 174 | Krankenversicherung mit Wirkung für alle Krankenkassen einen | ||
167 | Herstellerabgabepreis für das Arzneimittel. Die Krankenkassen erhalten den | 175 | Herstellerabgabepreis für das Arzneimittel. Die Krankenkassen erhalten den | ||
168 | Abschlag nach Absatz 3a Satz 1 bis zum Zeitpunkt der Vereinbarung eines neuen | 176 | Abschlag nach Absatz 3a Satz 1 bis zum Zeitpunkt der Vereinbarung eines neuen | ||
169 | Herstellerabgabepreises. | 177 | Herstellerabgabepreises. | ||
170 | (4) Das Bundesministerium für Gesundheit hat nach einer Überprüfung der | 178 | (4) Das Bundesministerium für Gesundheit hat nach einer Überprüfung der | ||
171 | Erforderlichkeit der Abschläge nach den Absätzen 1, 1a, 1b und 3a nach Maßgabe | 179 | Erforderlichkeit der Abschläge nach den Absätzen 1, 1a, 1b und 3a nach Maßgabe | ||
172 | des Artikels 4 der Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 | 180 | des Artikels 4 der Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 | ||
173 | betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei | 181 | betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei | ||
174 | Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die | 182 | Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die | ||
175 | staatlichen Krankenversicherungssysteme die Abschläge durch Rechtsverordnung | 183 | staatlichen Krankenversicherungssysteme die Abschläge durch Rechtsverordnung | ||
176 | mit Zustimmung des Bundesrates aufzuheben oder zu verringern, wenn und soweit | 184 | mit Zustimmung des Bundesrates aufzuheben oder zu verringern, wenn und soweit | ||
177 | diese nach der gesamtwirtschaftlichen Lage, einschließlich ihrer Auswirkung | 185 | diese nach der gesamtwirtschaftlichen Lage, einschließlich ihrer Auswirkung | ||
178 | auf die gesetzliche Krankenversicherung, nicht mehr gerechtfertigt sind. Über | 186 | auf die gesetzliche Krankenversicherung, nicht mehr gerechtfertigt sind. Über | ||
179 | Anträge pharmazeutischer Unternehmer nach Artikel 4 der in Satz 1 | 187 | Anträge pharmazeutischer Unternehmer nach Artikel 4 der in Satz 1 | ||
180 | genannten Richtlinie auf Ausnahme von den nach den Absätzen 1, 1a, 1b und 3a | 188 | genannten Richtlinie auf Ausnahme von den nach den Absätzen 1, 1a, 1b und 3a | ||
181 | vorgesehenen Abschlägen entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit. Das | 189 | vorgesehenen Abschlägen entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit. Das | ||
182 | Vorliegen eines Ausnahmefalls und der besonderen Gründe sind im Antrag | 190 | Vorliegen eines Ausnahmefalls und der besonderen Gründe sind im Antrag | ||
183 | hinreichend darzulegen. § 34 Absatz 6 Satz 3 bis 5 und 7 gilt | 191 | hinreichend darzulegen. § 34 Absatz 6 Satz 3 bis 5 und 7 gilt | ||
184 | entsprechend. Das Bundesministerium für Gesundheit kann Sachverständige | 192 | entsprechend. Das Bundesministerium für Gesundheit kann Sachverständige | ||
185 | mit der Prüfung der Angaben des pharmazeutischen Unternehmers beauftragen. Dabei | 193 | mit der Prüfung der Angaben des pharmazeutischen Unternehmers beauftragen. Dabei | ||
186 | hat es die Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse | 194 | hat es die Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse | ||
187 | sicherzustellen. § 137g Absatz 1 Satz 7 bis 9 und 13 gilt entsprechend mit | 195 | sicherzustellen. § 137g Absatz 1 Satz 7 bis 9 und 13 gilt entsprechend mit | ||
188 | der Maßgabe, dass die tatsächlich entstandenen Kosten auf der Grundlage | 196 | der Maßgabe, dass die tatsächlich entstandenen Kosten auf der Grundlage | ||
189 | pauschalierter Kostensätze berechnet werden können. Das Bundesministerium | 197 | pauschalierter Kostensätze berechnet werden können. Das Bundesministerium | ||
190 | für Gesundheit kann die Aufgaben nach den Sätzen 2 bis 7 auf eine | 198 | für Gesundheit kann die Aufgaben nach den Sätzen 2 bis 7 auf eine | ||
191 | Bundesoberbehörde übertragen. | 199 | Bundesoberbehörde übertragen. | ||
192 | (5) Der pharmazeutische Unternehmer kann berechtigte Ansprüche auf Rückzahlung | 200 | (5) Der pharmazeutische Unternehmer kann berechtigte Ansprüche auf Rückzahlung | ||
193 | der Abschläge nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 3a und 3b gegenüber der | 201 | der Abschläge nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 3a und 3b gegenüber der | ||
194 | begünstigten Krankenkasse geltend machen. | 202 | begünstigten Krankenkasse geltend machen. | ||
195 | (6) Zum Nachweis des Abschlags übermitteln die Apotheken die | 203 | (6) Zum Nachweis des Abschlags übermitteln die Apotheken die | ||
196 | Arzneimittelkennzeichen über die abgegebenen Arzneimittel sowie deren | 204 | Arzneimittelkennzeichen über die abgegebenen Arzneimittel sowie deren | ||
197 | Abgabedatum auf der Grundlage der den Krankenkassen nach § 300 Abs. 1 | 205 | Abgabedatum auf der Grundlage der den Krankenkassen nach § 300 Abs. 1 | ||
198 | übermittelten Angaben maschinenlesbar an die pharmazeutischen Unternehmer | 206 | übermittelten Angaben maschinenlesbar an die pharmazeutischen Unternehmer | ||
199 | oder, bei einer Vereinbarung nach Absatz 5, an die pharmazeutischen | 207 | oder, bei einer Vereinbarung nach Absatz 5, an die pharmazeutischen | ||
200 | Großhändler. Die pharmazeutischen Unternehmer sind verpflichtet, die | 208 | Großhändler. Die pharmazeutischen Unternehmer sind verpflichtet, die | ||
201 | erforderlichen Angaben zur Bestimmung des Abschlags an die für die Wahrnehmung | 209 | erforderlichen Angaben zur Bestimmung des Abschlags an die für die Wahrnehmung | ||
202 | der wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Apotheker | 210 | der wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Apotheker | ||
203 | sowie den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur Erfüllung ihrer | 211 | sowie den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur Erfüllung ihrer | ||
204 | gesetzlichen Aufgaben auf maschinell lesbaren Datenträgern zu übermitteln. Die | 212 | gesetzlichen Aufgaben auf maschinell lesbaren Datenträgern zu übermitteln. Die | ||
205 | für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten | 213 | für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten | ||
206 | maßgeblichen Spitzenorganisationen der Apotheker, der pharmazeutischen | 214 | maßgeblichen Spitzenorganisationen der Apotheker, der pharmazeutischen | ||
207 | Großhändler und der pharmazeutischen Unternehmer können in einem gemeinsamen | 215 | Großhändler und der pharmazeutischen Unternehmer können in einem gemeinsamen | ||
208 | Rahmenvertrag das Nähere regeln. | 216 | Rahmenvertrag das Nähere regeln. | ||
209 | (7) Die Apotheke kann den Abschlag nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 | 217 | (7) Die Apotheke kann den Abschlag nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 | ||
210 | Satz 4 gegenüber pharmazeutischen Großhändlern verrechnen. Pharmazeutische | 218 | Satz 4 gegenüber pharmazeutischen Großhändlern verrechnen. Pharmazeutische | ||
211 | Großhändler können den nach Satz 1 verrechneten Abschlag, auch in | 219 | Großhändler können den nach Satz 1 verrechneten Abschlag, auch in | ||
212 | pauschalierter Form, gegenüber den pharmazeutischen Unternehmern verrechnen. | 220 | pauschalierter Form, gegenüber den pharmazeutischen Unternehmern verrechnen. | ||
213 | (8) Die Krankenkassen oder ihre Verbände können mit pharmazeutischen | 221 | (8) Die Krankenkassen oder ihre Verbände können mit pharmazeutischen | ||
214 | Unternehmern Rabatte für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel | 222 | Unternehmern Rabatte für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel | ||
215 | vereinbaren. Dabei kann insbesondere eine mengenbezogene Staffelung des | 223 | vereinbaren. Dabei kann insbesondere eine mengenbezogene Staffelung des | ||
216 | Preisnachlasses, ein jährliches Umsatzvolumen mit Ausgleich von Mehrerlösen | 224 | Preisnachlasses, ein jährliches Umsatzvolumen mit Ausgleich von Mehrerlösen | ||
217 | oder eine Erstattung in Abhängigkeit von messbaren Therapieerfolgen vereinbart | 225 | oder eine Erstattung in Abhängigkeit von messbaren Therapieerfolgen vereinbart | ||
218 | werden. Verträge nach Satz 1 über patentfreie Arzneimittel sind so zu | 226 | werden. Verträge nach Satz 1 über patentfreie Arzneimittel sind so zu | ||
219 | vereinbaren, dass die Pflicht des pharmazeutischen Unternehmers zur | 227 | vereinbaren, dass die Pflicht des pharmazeutischen Unternehmers zur | ||
220 | Gewährleistung der Lieferfähigkeit frühestens sechs Monate nach Versendung der | 228 | Gewährleistung der Lieferfähigkeit frühestens sechs Monate nach Versendung der | ||
221 | Information nach § 134 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen | 229 | Information nach § 134 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen | ||
222 | und frühestens drei Monate nach Zuschlagserteilung beginnt. Der Bieter, | 230 | und frühestens drei Monate nach Zuschlagserteilung beginnt. Der Bieter, | ||
223 | dessen Angebot berücksichtigt werden soll, ist zeitgleich zur Information nach | 231 | dessen Angebot berücksichtigt werden soll, ist zeitgleich zur Information nach | ||
224 | § 134 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über die geplante | 232 | § 134 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über die geplante | ||
225 | Annahme des Angebots zu informieren. Rabatte nach Satz 1 sind von den | 233 | Annahme des Angebots zu informieren. Rabatte nach Satz 1 sind von den | ||
226 | pharmazeutischen Unternehmern an die Krankenkassen zu vergüten. Eine | 234 | pharmazeutischen Unternehmern an die Krankenkassen zu vergüten. Eine | ||
227 | Vereinbarung nach Satz 1 berührt die Abschläge nach den Absätzen 3a und 3b | 235 | Vereinbarung nach Satz 1 berührt die Abschläge nach den Absätzen 3a und 3b | ||
228 | nicht; Abschläge nach den Absätzen 1, 1a und 2 können abgelöst werden, sofern | 236 | nicht; Abschläge nach den Absätzen 1, 1a und 2 können abgelöst werden, sofern | ||
229 | dies ausdrücklich vereinbart ist. Die Krankenkassen oder ihre Verbände | 237 | dies ausdrücklich vereinbart ist. Die Krankenkassen oder ihre Verbände | ||
230 | können Leistungserbringer oder Dritte am Abschluss von Verträgen nach Satz 1 | 238 | können Leistungserbringer oder Dritte am Abschluss von Verträgen nach Satz 1 | ||
231 | beteiligen oder diese mit dem Abschluss solcher Verträge beauftragen. Die | 239 | beteiligen oder diese mit dem Abschluss solcher Verträge beauftragen. Die | ||
232 | Vereinbarung von Rabatten nach Satz 1 soll für eine Laufzeit von zwei Jahren | 240 | Vereinbarung von Rabatten nach Satz 1 soll für eine Laufzeit von zwei Jahren | ||
233 | erfolgen. In den Vereinbarungen nach Satz 1 sind die Vielfalt der Anbieter | 241 | erfolgen. In den Vereinbarungen nach Satz 1 sind die Vielfalt der Anbieter | ||
234 | und die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Versicherten zu | 242 | und die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Versicherten zu | ||
235 | berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht für Impfstoffe für Schutzimpfungen | 243 | berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht für Impfstoffe für Schutzimpfungen | ||
236 | nach § 20i. | 244 | nach § 20i. | ||
237 | (8a) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen können zur | 245 | (8a) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen können zur | ||
238 | Versorgung ihrer Versicherten mit in Apotheken hergestellten parenteralen | 246 | Versorgung ihrer Versicherten mit in Apotheken hergestellten parenteralen | ||
239 | Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur unmittelbaren | 247 | Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur unmittelbaren | ||
240 | ärztlichen Anwendung bei Patienten mit pharmazeutischen Unternehmern Rabatte | 248 | ärztlichen Anwendung bei Patienten mit pharmazeutischen Unternehmern Rabatte | ||
241 | für die jeweils verwendeten Fertigarzneimittel vereinbaren. Vereinbarungen | 249 | für die jeweils verwendeten Fertigarzneimittel vereinbaren. Vereinbarungen | ||
242 | nach Satz 1 müssen von den Landesverbänden der Krankenkassen und den | 250 | nach Satz 1 müssen von den Landesverbänden der Krankenkassen und den | ||
243 | Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich geschlossen werden. Absatz 8 Satz 2 | 251 | Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich geschlossen werden. Absatz 8 Satz 2 | ||
244 | bis 9 gilt entsprechend. In den Vereinbarungen nach Satz 1 ist die | 252 | bis 9 gilt entsprechend. In den Vereinbarungen nach Satz 1 ist die | ||
245 | Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Versicherten zu | 253 | Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Versicherten zu | ||
246 | berücksichtigen. | 254 | berücksichtigen. | ||
247 | (9) Pharmazeutische Unternehmer können einen Antrag nach Absatz 4 Satz 2 | 255 | (9) Pharmazeutische Unternehmer können einen Antrag nach Absatz 4 Satz 2 | ||
248 | auch für ein Arzneimittel stellen, das zur Behandlung eines seltenen Leidens | 256 | auch für ein Arzneimittel stellen, das zur Behandlung eines seltenen Leidens | ||
249 | nach der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des | 257 | nach der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des | ||
250 | Rates vom 16. Dezember 1999 zugelassen ist. Dem Antrag ist stattzugeben, | 258 | Rates vom 16. Dezember 1999 zugelassen ist. Dem Antrag ist stattzugeben, | ||
251 | wenn der Antragsteller nachweist, dass durch einen Abschlag nach den Absätzen | 259 | wenn der Antragsteller nachweist, dass durch einen Abschlag nach den Absätzen | ||
252 | 1, 1a und 3a seine Aufwendungen insbesondere für Forschung und Entwicklung für | 260 | 1, 1a und 3a seine Aufwendungen insbesondere für Forschung und Entwicklung für | ||
253 | das Arzneimittel nicht mehr finanziert werden. | 261 | das Arzneimittel nicht mehr finanziert werden. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.