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Sie können sich § 125a SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt mit bindender Wirkung für die Krankenkassen mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene für jeden Heilmittelbereich einen Vertrag über die Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung. 2Die für den jeweiligen Heilmittelbereich zuständigen maßgeblichen Spitzenorganisationen haben den Vertrag gemeinsam zu schließen. 3Gegenstand der Verträge ist eine Versorgungsform, bei der die Heilmittelerbringer aufgrund einer durch einen Vertragsarzt festgestellten Diagnose und der Indikation für eine Heilmittelbehandlung selbst über die Auswahl und die Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten bestimmen können. 4Die Auswahl der Therapie darf dabei nur im Rahmen der in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 für die jeweilige Diagnosegruppe vorgegebenen verordnungsfähigen Heilmittel erfolgen. Im Übrigen sind Abweichungen von dieser Richtlinie nur in dem von den Vertragspartnern nach Absatz 2 Nummer 2 vereinbarten Umfang möglich. 5Vor Abschluss der Vereinbarung ist den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 6Davon abweichend ist zu den Regelungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 7 mit den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen Einvernehmen herzustellen.
(2) In den Verträgen nach Absatz 1 ist insbesondere Folgendes zu regeln:
(3) 1Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zustande und kann mindestens einer der Vertragspartner intensive Bemühungen zur Erreichung des Vertrages auf dem Verhandlungsweg nachweisen, wird der Inhalt des Vertrages oder werden die Preise innerhalb von drei Monaten durch die Schiedsstelle nach § 125 Absatz 6 festgesetzt. 2Das Schiedsverfahren beginnt, wenn mindestens eine Vertragspartei die Verhandlungen ganz oder teilweise für gescheitert erklärt und die Schiedsstelle anruft.
(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat die Verträge nach Absatz 1 zu veröffentlichen und dem Gemeinsamen Bundesausschuss zu übermitteln.
(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat aus den nach § 84 Absatz 7 in Verbindung mit § 84 Absatz 5 zu übermittelnden Daten auch entsprechende Schnellinformationen für die Versorgungsform der erweiterten Versorgungsverantwortung sowie die nach Absatz 2 vereinbarten Richtwerte zur Versorgungsgestaltung zu erstellen und zu veröffentlichen.
(6) 1Unter Berücksichtigung der nach § 84 Absatz 7 in Verbindung mit § 84 Absatz 5 erhobenen und der nach Absatz 5 veröffentlichten Daten evaluieren die Vertragspartner nach Absatz 1 insbesondere die mit der Versorgungsform verbundenen Auswirkungen auf das Versorgungsgeschehen im Bereich der Heilmittel, der Mengenentwicklung, der finanziellen Auswirkungen auf die Krankenkassen sowie die Auswirkungen auf die Behandlungs- und Ergebnisqualität innerhalb der ersten vier Jahre nach Abschluss der Verträge nach Absatz 1. 2Die Evaluierung hat durch einen durch die Vertragspartner gemeinsam zu beauftragenden unabhängigen Dritten zu erfolgen. 3Dem Bundesministerium für Gesundheit ist jährlich über die Ergebnisse Bericht zu erstatten.
Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung | Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung | ||||
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t | 1 | Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung | t | 1 | Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung |
Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung | Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung | ||||
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f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt mit bindender | f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt mit bindender |
2 | Wirkung für die Krankenkassen mit den für die Wahrnehmung der Interessen der | 2 | Wirkung für die Krankenkassen mit den für die Wahrnehmung der Interessen der | ||
3 | Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene für | 3 | Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene für | ||
4 | jeden Heilmittelbereich einen Vertrag über die Heilmittelversorgung mit | 4 | jeden Heilmittelbereich einen Vertrag über die Heilmittelversorgung mit | ||
n | 5 | erweiterter Versorgungsverantwortung. Die für den jeweiligen | n | 5 | erweiterter Versorgungsverantwortung, sofern sich die für den jeweiligen |
6 | Heilmittelbereich zuständigen maßgeblichen Spitzenorganisationen haben den | 6 | Heilmittelbereich zuständigen maßgeblichen Spitzenorganisationen für ihren | ||
7 | Vertrag gemeinsam zu schließen. Gegenstand der Verträge ist eine | 7 | Heilmittelbereich gemeinsam zum Abschluss eines solchen Vertrages | ||
8 | Versorgungsform, bei der die Heilmittelerbringer aufgrund einer durch einen | 8 | entschließen. Die für den jeweiligen Heilmittelbereich zuständigen | ||
9 | Vertragsarzt festgestellten Diagnose und der Indikation für eine | 9 | maßgeblichen Spitzenorganisationen haben den Vertrag gemeinsam zu schließen. | ||
10 | Heilmittelbehandlung selbst über die Auswahl und die Dauer der Therapie sowie | 10 | Gegenstand der Verträge ist eine Versorgungsform, bei der die | ||
11 | die Frequenz der Behandlungseinheiten bestimmen können. Die Auswahl der | 11 | Heilmittelerbringer aufgrund einer durch einen Vertragsarzt festgestellten | ||
12 | Therapie darf dabei nur im Rahmen der in der Richtlinie des Gemeinsamen | 12 | Diagnose und der Indikation für eine Heilmittelbehandlung selbst über die | ||
13 | Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 für die jeweilige | 13 | Auswahl und die Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten | ||
14 | Diagnosegruppe vorgegebenen verordnungsfähigen Heilmittel erfolgen. Im Übrigen | 14 | bestimmen können. Die Auswahl der Therapie darf dabei nur im Rahmen der in | ||
15 | sind Abweichungen von dieser Richtlinie nur in dem von den Vertragspartnern | 15 | der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 | ||
16 | nach Absatz 2 Nummer 2 vereinbarten Umfang möglich. Vor Abschluss der | 16 | Nummer 6 für die jeweilige Diagnosegruppe vorgegebenen verordnungsfähigen | ||
17 | Vereinbarung ist den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen Gelegenheit zur | 17 | Heilmittel erfolgen. Im Übrigen sind Abweichungen von dieser Richtlinie nur in | ||
18 | Stellungnahme zu geben. Davon abweichend ist zu den Regelungen nach Absatz | 18 | dem von den Vertragspartnern nach Absatz 2 Nummer 2 vereinbarten Umfang | ||
19 | 2 Nummer 1 und 7 mit den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen Einvernehmen | 19 | möglich. Vor Abschluss der Vereinbarung ist den Kassenärztlichen | ||
20 | herzustellen. | 20 | Bundesvereinigungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, die Stellungnahmen | ||
21 | sind in die Verhandlung der Vereinbarungen einzubeziehen. | ||||
21 | (2) In den Verträgen nach Absatz 1 ist insbesondere Folgendes zu regeln: | 22 | (2) In den Verträgen nach Absatz 1 ist insbesondere Folgendes zu regeln: | ||
22 | 1. | 23 | 1. | ||
n | 23 | alle Indikationen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § | n | 24 | Indikationen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 |
24 | 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, die unter medizinisch-therapeutischen | 25 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, die unter medizinisch-therapeutischen Gesichtspunkten | ||
25 | Gesichtspunkten für eine Heilmittelversorgung mit erweiterter | 26 | für eine Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung geeignet | ||
26 | Versorgungsverantwortung geeignet sind, | 27 | sind, | ||
27 | 2. | 28 | 2. | ||
28 | Möglichkeiten der Heilmittelerbringer, bei der Leistungserbringung von den | 29 | Möglichkeiten der Heilmittelerbringer, bei der Leistungserbringung von den | ||
29 | Vorgaben der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 | 30 | Vorgaben der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 | ||
30 | Satz 2 Nummer 6 abzuweichen, | 31 | Satz 2 Nummer 6 abzuweichen, | ||
31 | 3. | 32 | 3. | ||
32 | einheitliche Regelungen zur Abrechnung, soweit diese von dem Vertrag nach § | 33 | einheitliche Regelungen zur Abrechnung, soweit diese von dem Vertrag nach § | ||
33 | 125 Absatz 1 abweichen, | 34 | 125 Absatz 1 abweichen, | ||
34 | 4. | 35 | 4. | ||
35 | Möglichkeiten zur Bestimmung der Dauer der einzelnen Behandlungseinheiten | 36 | Möglichkeiten zur Bestimmung der Dauer der einzelnen Behandlungseinheiten | ||
36 | durch den Leistungserbringer sowie Regelungen zu der daraus resultierenden | 37 | durch den Leistungserbringer sowie Regelungen zu der daraus resultierenden | ||
37 | Preisstruktur, | 38 | Preisstruktur, | ||
38 | 5. | 39 | 5. | ||
39 | Richtwerte zur Versorgungsgestaltung durch die Heilmittelerbringer, die der | 40 | Richtwerte zur Versorgungsgestaltung durch die Heilmittelerbringer, die der | ||
40 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen quartalsweise im Rahmen von § 84 Absatz 7 | 41 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen quartalsweise im Rahmen von § 84 Absatz 7 | ||
41 | in Verbindung mit § 84 Absatz 5 zu veröffentlichen hat, | 42 | in Verbindung mit § 84 Absatz 5 zu veröffentlichen hat, | ||
42 | 6. | 43 | 6. | ||
43 | Maßnahmen zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Mengenausweitung in der | 44 | Maßnahmen zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Mengenausweitung in der | ||
n | 44 | Anzahl der Behandlungseinheiten je Versicherten, die medizinisch nicht begründet | n | 45 | Anzahl der Behandlungseinheiten je Versicherten, insbesondere für solche |
45 | sind; diese Maßnahmen können auch Vergütungsabschläge vorsehen, sofern eine | 46 | Ausweitungen, die weder morbiditätsbedingt sind noch auf dem therapeutischen | ||
46 | durchschnittliche Anzahl an Behandlungseinheiten deutlich überschritten ist, | 47 | Fortschritt oder Veränderungen des gesetzlichen oder satzungsmäßigen | ||
47 | sowie | 48 | Leistungsumfangs beruhen; diese Maßnahmen können auch Vergütungsabschläge | ||
49 | vorsehen, sofern eine durchschnittliche Anzahl an Behandlungseinheiten deutlich | ||||
50 | überschritten ist, sowie | ||||
48 | 7. | 51 | 7. | ||
49 | Vorgaben zur Information des Arztes durch den Heilmittelerbringer über die | 52 | Vorgaben zur Information des Arztes durch den Heilmittelerbringer über die | ||
50 | erfolgte Behandlung sowie zur Notwendigkeit eines erneuten Arztkontaktes. | 53 | erfolgte Behandlung sowie zur Notwendigkeit eines erneuten Arztkontaktes. | ||
51 | (3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zustande und | 54 | (3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zustande und | ||
52 | kann mindestens einer der Vertragspartner intensive Bemühungen zur Erreichung | 55 | kann mindestens einer der Vertragspartner intensive Bemühungen zur Erreichung | ||
53 | des Vertrages auf dem Verhandlungsweg nachweisen, wird der Inhalt des | 56 | des Vertrages auf dem Verhandlungsweg nachweisen, wird der Inhalt des | ||
54 | Vertrages oder werden die Preise innerhalb von drei Monaten durch die | 57 | Vertrages oder werden die Preise innerhalb von drei Monaten durch die | ||
55 | Schiedsstelle nach § 125 Absatz 6 festgesetzt. Das Schiedsverfahren | 58 | Schiedsstelle nach § 125 Absatz 6 festgesetzt. Das Schiedsverfahren | ||
56 | beginnt, wenn mindestens eine Vertragspartei die Verhandlungen ganz oder | 59 | beginnt, wenn mindestens eine Vertragspartei die Verhandlungen ganz oder | ||
57 | teilweise für gescheitert erklärt und die Schiedsstelle anruft. | 60 | teilweise für gescheitert erklärt und die Schiedsstelle anruft. | ||
58 | (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat die Verträge nach Absatz 1 | 61 | (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat die Verträge nach Absatz 1 | ||
59 | zu veröffentlichen und dem Gemeinsamen Bundesausschuss zu übermitteln. | 62 | zu veröffentlichen und dem Gemeinsamen Bundesausschuss zu übermitteln. | ||
60 | (5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat aus den nach § 84 Absatz 7 | 63 | (5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat aus den nach § 84 Absatz 7 | ||
61 | in Verbindung mit § 84 Absatz 5 zu übermittelnden Daten auch entsprechende | 64 | in Verbindung mit § 84 Absatz 5 zu übermittelnden Daten auch entsprechende | ||
62 | Schnellinformationen für die Versorgungsform der erweiterten | 65 | Schnellinformationen für die Versorgungsform der erweiterten | ||
63 | Versorgungsverantwortung sowie die nach Absatz 2 vereinbarten Richtwerte zur | 66 | Versorgungsverantwortung sowie die nach Absatz 2 vereinbarten Richtwerte zur | ||
64 | Versorgungsgestaltung zu erstellen und zu veröffentlichen. | 67 | Versorgungsgestaltung zu erstellen und zu veröffentlichen. | ||
65 | (6) Unter Berücksichtigung der nach § 84 Absatz 7 in Verbindung mit § 84 | 68 | (6) Unter Berücksichtigung der nach § 84 Absatz 7 in Verbindung mit § 84 | ||
t | 66 | Absatz 5 erhobenen und der nach Absatz 5 veröffentlichten Daten evaluieren die | t | 69 | Absatz 5 erhobenen und der nach Absatz 5 veröffentlichten Daten übermitteln |
67 | Vertragspartner nach Absatz 1 insbesondere die mit der Versorgungsform | 70 | die Vertragspartner nach Absatz 1 dem Bundesministerium für Gesundheit vier | ||
68 | verbundenen Auswirkungen auf das Versorgungsgeschehen im Bereich der | 71 | Jahre nach Abschluss der Verträge nach Absatz 1 einen Bericht, in dem | ||
69 | Heilmittel, der Mengenentwicklung, der finanziellen Auswirkungen auf die | 72 | insbesondere die mit der Versorgungsform verbundenen Auswirkungen auf das | ||
70 | Krankenkassen sowie die Auswirkungen auf die Behandlungs- und Ergebnisqualität | 73 | Versorgungsgeschehen im Bereich der Heilmittel, die Mengenentwicklung, die | ||
71 | innerhalb der ersten vier Jahre nach Abschluss der Verträge nach Absatz 1. Die | 74 | finanziellen Auswirkungen auf die Krankenkassen sowie die Auswirkungen auf die | ||
72 | Evaluierung hat durch einen durch die Vertragspartner gemeinsam zu | 75 | Behandlungs- und Ergebnisqualität darzulegen sind. Die Vertragspartner | ||
73 | beauftragenden unabhängigen Dritten zu erfolgen. Dem Bundesministerium für | 76 | nach Satz 1 übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit zwei Jahre nach | ||
74 | Gesundheit ist jährlich über die Ergebnisse Bericht zu erstatten. | 77 | Abschluss der Verträge einen Zwischenbericht. |
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